Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. November 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 175/04

(BPatG: Beschluss v. 15.11.2005, Az.: 24 W (pat) 175/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Schutz für die unter der Nummer 604 445 für die Waren

"6 Separation pour douches, parois pour W.C.; parois de separation pour le douche et les W.C.; tous les produits precites etant en metal.

11 Douches prefabriquees, cuves à douche.

19 Separations pour douches, parois pour W.C.; parois de separation pour la douche et les W.C.; tous les produits precites n'etant pas en metal"

international registrierte Marke PROJEKT soll nachträglich auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt werden.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Marke mit Beschluss vom 22. Juni 2004 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes gemäß §§ 107, 113 Abs 1, 111, 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG iVm Art 3ter Abs 1, 5 Abs 2 MMA, Art 6quinquies B PVÜ den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Die Schutzverweigerung wird im Wesentlichen damit begründet, bei "PROJEKT" handele es sich um einen im Geschäftsleben und in der Werbung überaus häufig verwendeten Wirtschafts- und Verkehrsbegriff, der lediglich auf ein Vorhaben oder ein Warenangebot hinweise, dessen Verwirklichung eine Planung und/oder Kalkulation vorausgegangen bzw das im Rahmen eines umfassenden Konzeptes entwickelt bzw vorbereitet worden sei. Solchen allgemein üblichen Bezeichnungen für Erscheinungen und tägliche Vorfälle des kaufmännischen Lebens fehle die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis. Auch sei ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu erkennen, da der weitaus größte Teil der im Handel angebotenen Waren im Endergebnis in Produkten vorausgehender Entwürfe und Planungen bestehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie ist der Meinung, das Wort "PROJEKT" bezeichne keine konkreten Eigenschaften der Waren der IR-Marke. Der Begriff wirke vielmehr in Verbindung mit diesen Produkten als Hinweis auf einen bestimmten Ursprungsbetrieb. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Wort "PROJEKT" vielfach und zum Teil für gleiche oder sehr ähnliche Waren im In- und Ausland als Marke geschützt worden sei.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie die Rechercheergebnisse des Senats, die der Markeninhaberin übersandt worden sind, Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 165 Abs 4 MarkenG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Schutz suchende Marke ist gemäß §§ 107, 113 Abs 1, 111, 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG iVm Art 3ter Abs 1, 5 Abs 2 MMA und Art 6quinquies B Nr 2 PVÜ vom Schutz in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren bzw Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr 35 - "Philips"; GRUR 2003, 514, 517 - Nr 40 - "Linde ua"; GRUR 2004, 428, 431 - Nr 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027, 1029 - Nr 33, 42 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr 86 - "Postkantoor"). Dies ist hier der Fall.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bezeichnet des Wort "PROJEKT" eine geplante oder bereits begonnene Unternehmung oder ein Vorhaben, das oft größer angelegt ist (vgl Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl). Da Duschabtrennungen, Trennwände für die Dusche und für die WCs, Duschen und sonstige Armaturen heute oftmals komplex und aufwendig sein können, ist es bei diesen Waren - wie allgemein bei der modernen Produktion selbst einfacher und alltäglicher Gegenstände - erforderlich, ein die Phasen der Entwicklung, Planung, Konstruktion etc umfassendes Gesamtkonzept auszuarbeiten, um die Vorgänge insgesamt zu optimieren. Außerdem stimmen Hersteller von Badezimmereinrichtungen und -armaturen ihr Sortiment etwa hinsichtlich Design, Material, technischen Eigenschaften, Kompatibilität der Einzelkomponenten etc aufeinander ab. Die betreffenden Waren sind dann Bestandteile eines Projekts, das auf einem umfassenden Konzept beruht. Außerdem können die Produkte einem übergreifenden Vorhaben wie etwa der Einsparung von Energie oder Wasser dienen.

Die Internetrecherche des Senats, die der Markeninhaberin übersandt worden ist, bestätigt eine entsprechende sachbezogene Verwendung des Wortes "PROJEKT" in Zusammenhang mit größeren und kleineren Vorhaben, die die Ausstattung von Badezimmern und sanitäre Einrichtungen zum Gegenstand haben. Ebenso kommt das fast synonyme Wort "Konzept" (klar umrissener Plan, Programm für ein Vorhaben; vgl Duden aaO) in solchen Zusammenhängen vor. So weist etwa die Firma W... unter der Überschrift "Ihr Traumbad - Alles aus einer Hand" darauf hin, dass man auf ihrer Webseite jede Menge praktische Hinweise für ein persönliches Badprojekt finde. Auf der Internetseite "Das Umwelt Haus" findet sich neben einem Artikel über Duschabtrennungen ein Link zur Webseite "Das Projekt". Im "TRENDMAGAZIN küche & bad" wird davon gesprochen, dass der Planungs- und Produktionszeitraum für einen Badumbau abhängig vom (Bau)Projekt selbst sei. "SPLASH Das Badmagazin" berichtet über ein neues "Armaturen- und Accessoire-Konzept", das nicht nur Wasserhähne, sondern auch die gesamte Badeinrichtung einschließe. In Verbindung mit der "HSK Walk In Luxusdusche" wird hervorgehoben, dass es sich um ein neues Konzept der Raumduschen handele, das auch Duschabtrennungen, Duschkabinen, Duschwannen, Duschpaneele etc umfasse.

Für den Verkehr bietet sich darum ein rein sachbezogenes Verständnis des Wortes "PROJEKT" an. Dem Ausdruck fehlt insoweit jeglicher betriebskennzeichnender Charakter. Eine gewisse begriffliche Allgemeinheit und Interpretationsmöglichkeit ändern daran nichts (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; BGH GRUR 2003, 1050 "Cityservice"). Die Werbung bedient sich häufig schlagwortartiger, plakativer Begriffe, die zwar die nicht mit größter sprachlicher Exaktheit beschreiben, aber doch erkennbar bloße Sachangaben und keine Hinweise auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb darstellen. Gerade umfassende Begriffe eignen sich als übergreifende werbliche Sachangaben für die Angebote eines breiten Produktbereichs.

An dem ausschließlich sachlichen Bezug des Wortes "PROJEKT" ändern auch mögliche verschiedene Bedeutungsinhalte nichts. Diese betreffen lediglich die verschiedenen Eigenschaften und Wirkungen der Waren (Entwicklung, Design, Ausstattung, Kompatibilität, Herstellungs- oder Montagevorgang etc), ohne den Charakter als Sachangabe aufzuheben. (vgl dazu BGH GRUR 2004, 778, 779 "URLAUB DIREKT"; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch").

Die Markeninhaberin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft auch nicht auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis und Rechtsprechung berufen. Selbst aus inländischen Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken erwächst unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen (bzw Schutzgesuche), da es sich bei der Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl BGH GRUR 1997, 527, 528 "Autofelge"; BlPMZ 1998, 248, 249 "Today"; vgl dazu auch EuGH GRUR 2004, 428, 431 f - Nr 60 ff "Henkel"). Noch weniger erheblich sind ausländische Voreintragungen (vgl EuGH aaO - Nr 61 ff "Henkel").

Ströbele Kirschneck Guth Ju






BPatG:
Beschluss v. 15.11.2005
Az: 24 W (pat) 175/04


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