Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. September 2015
Aktenzeichen: IV ZR 484/14

(BGH: Beschluss v. 23.09.2015, Az.: IV ZR 484/14)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob Ansprüche, die gegen den Kläger aus seiner Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur für mehrere geschlossene Investmentfonds erhoben werden, von dessen bei der Beklagten gehaltenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gedeckt sind.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar. Für seine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die "Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (AVB-A 2002)".

In deren § 1 heißt es zum Gegenstand der Versicherung:

"Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit (...) begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird."

Weiter liegen dem Versicherungsvertrag die "Besonderen Vereinbarungen und Risikobeschreibung für Rechtsanwälte (einschließlich des Rechtsanwalts-Risikos von Anwaltsnotaren)" der Beklagten zugrunde (im Folgenden BVRR). Dort ist unter anderem geregelt:

"1. Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (...) ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt.

2. Mitversichert ist die Tätigkeit als a) vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Treuhänder nach der Insolvenzordnung, Sachwalter, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Verwalter nach der Gesamtvollstreckungsordnung, gerichtlich bestellter Liquidator, Zwangsverwalter, Sequester, Gläubigerausschussmitglied und Gläubigerbeiratsmitglied; b) Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, und Beistand; c) Schiedsrichter; d) Mediator; e) Abwickler einer Praxis gemäß § 55 BRAO, Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 30 BRAO, sowie als f) Notarvertreter für die Dauer von 60 Tagen innerhalb eines Versicherungsjahres.

(...)

5. Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf.

(...)"

Nach dem Versicherungsschein ist außerdem eine nebenberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter beitragsfrei mitversichert.

Der Kläger war unter anderem für die geschlossenen Investmentfonds MTV III und IV Bio Energie GmbH & Co. KG (folgend MTV III und IV) als Mittelverwendungskontrolleur tätig. Im Mai 2006 schloss er mit der MTV III den hier streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollvertrag ab. In § 2 dieses Vertrages sind die Aufgaben des Klägers wie folgt geregelt:

"1) Der Beauftragte ist hiernach berechtigt und verpflichtet, die Auszahlung der Mittel zu den nachstehenden Investitionen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Investitionsphase auf Prospektkonformität zu prüfen.

- Biogasanlagen (FA. Eisenmann)

- Blockheizkraftwerke (FA. Sewa)

- Leistungen gemäß Dienstleistungsvertrag für die Durchführung der Planung, Genehmigungsverfahren, Fundamente, Siloplatten, Netzanschluss etc. (FA. Archea GmbH oder sonstige beauftragte Gesellschaften)

2) Der Beauftragte überprüft, ob die Auszahlungen vom Bankkonto 2 zur Zahlung von Vergütungen, Gebühren und Kosten entsprechend der §§ 14, 17 und 20 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen wurden.

3) Zu einer materiellen Überprüfung der einzelnen Investitionen ist der Beauftragte weder berechtigt noch verpflichtet."

Ausweislich § 14 des Gesellschaftsvertrages der MTV III wurden andere Aufgaben (so die rechtliche und steuerliche Beratung der Gesellschaft, Betreuung der Anleger auf Grundlage eines mit jedem Anleger abzuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch eine Treuhandkommanditistin) anderweitig vergeben.

Nach Aufnahme seiner Tätigkeit für MTV III und IV erbat der Kläger ab Mai 2007 von der Beklagten eine Bestätigung, dass die Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur von seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung umfasst sei. Nach umfangreicher Korrespondenz, in deren Rahmen auch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main mehrfach um Stellungnahme ersucht wurde, welche zuletzt die Rechtsauffassung des Klägers teilte, lehnte die Beklagte Deckungsschutz im Jahre 2011 ab.

Unterdessen wurde der Kläger in zahlreichen Verfahren von Anlegern der unterschiedlichen Investmentfonds wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Den Rechtsstreit 7 O 239/11 vor dem Landgericht Wiesbaden, in dem ihn ein Anleger des Investmentfonds MTV III auf Schadensersatz in Höhe von 5.250 € verklagte, wählte der Kläger aus, um den diesbezüglichen Haftpflichtversicherungsschutz im - vorliegenden - Deckungsprozess exemplarisch klären zu lassen.

In der Berufungsinstanz hat er sein Deckungsschutzbegehren auf einen weiteren Haftpflichtprozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (zum Aktenzeichen 10 U 21/14, Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, Aktenzeichen 1 O 327/11) erweitert, in dem er von einem Anleger des Investmentfonds MTV IV ebenfalls auf Zahlung von 5.250 € in Anspruch genommen worden war.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die vom Kläger übernommene Mittelverwendungskontrolle nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Die BVRR, die die Mittelverwendungskontrolle nicht erwähnten, führten die vom typischen Berufsbild des Rechtsanwalts nicht umfassten Tätigkeiten, für die trotzdem Versicherungsschutz versprochen werde, abschließend auf. Ein bei der Ausübung anwaltlicher Tätigkeit begangener Verstoß i.S. des § 1 der AVB-A 2002 sei nicht gegeben, da der Kläger im Rahmen der von ihm übernommenen Mittelverwendungskontrolle ausschließlich mit einer Kontrolltätigkeit befasst gewesen sei. Daran ändere nichts, dass eine sachgerechte Kontrolltätigkeit nicht völlig ohne Kenntnis rechtlicher Zusammenhänge möglich gewesen wäre und der Kläger als Rechtsanwalt und Notar bei seinem Tätigwerden besonderes Vertrauen der Anleger in Anspruch genommen habe. Soweit sich aus Haftpflichturteilen anderer Verfahren ergebe, dass der Kläger Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt habe, handele es sich nicht um anwaltsspezifische Aufklärungspflichten, weshalb diese auf den Umfang des Versicherungsschutzes keine Auswirkung hätten.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Deckungsschutz weiter.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht hier angenommen hat, kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2009 - IV ZR 217/08, VersR 2009, 1106 Rn. 2 m.w.N.), die Rechtssache damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 190 f.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3, jeweils m.w.N.).

2. Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung hier nicht gegeben.

Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung genannte Frage, ob die Kontrolle der Verwendung von in einen Fonds eingelegten Mitteln "anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A" darstellt, ist nicht von grundsätzlicher Natur. Ob eine solche Tätigkeit eine versicherte berufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A darstellt, kann vielmehr nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkret vom Rechtsanwalt im Mittelverwendungskontrollvertrag übernommenen Aufgaben beurteilt werden.

3. Eine solche Beurteilung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler vorgenommen.

a) Ob die vom Kläger übernommene Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur vom Versicherungsschutz seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erfasst wird, ist in erster Linie durch Auslegung der vereinbarten Vertragsbedingungen zu ermitteln.

aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers in dem betreffenden Versicherungszweig - hier eines Rechtsanwalts oder Notars - ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.).

bb) Ein Rechtsanwalt oder Notar als Versicherungsnehmer einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (und Notare) erkennt zunächst, dass einerseits der Begriff der versicherten beruflichen Tätigkeit in § 1 AVB-A 2002 weit gefasst ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, die Klausel könne nicht bereits aus sich heraus auf Tätigkeiten reduziert werden, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen allein Rechtsanwälten vorbehalten seien. Allerdings kann andererseits nicht der Revision darin gefolgt werden, jede von einem Rechtsanwalt zulässigerweise ausgeübte Berufstätigkeit sei nach § 1 AVB-A 2002 versichert. Dem steht entgegen, dass - für einen Rechtsanwalt oder Notar als Versicherungsnehmer erkennbar - das zunächst weit gefasste Leistungsversprechen des § 1 AVB-A 2002 durch die Regelungen in den Nummern 1 bis 5 der BVRR eine Ergänzung erfährt, die den weiten Begriff der beruflichen Tätigkeit ausfüllt und damit zugleich das Leistungsversprechen konkretisiert und eingrenzt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Notare kann daher erst der Aufzählung in den Nummern 1 bis 5 BVRR entnehmen, welche seiner beruflichen Tätigkeiten dem versprochenen Versicherungsschutz konkret unterfallen.

Dabei handelt es sich bei dem in Nr. 1 BVRR verwendeten Begriff der "freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt" für den Versicherungsnehmer erkennbar nicht um eine weite Definition anwaltlicher Tätigkeit. Das erschließt sich dem Versicherungsnehmer daraus, dass die BVRR unter den Nummern 2 bis 5 als mitversichert eine Reihe von Tätigkeiten katalogartig aufzählen, die häufig mit anwaltlicher Tätigkeit einhergehen, mittlerweile möglicherweise sogar zum gewandelten Berufsbild des Rechtsanwaltes in einem weiteren Sinne gezählt werden können (vgl. dazu Saenger/Scheuch, AnwBl. 2012, 497, 499) und deshalb bei einem weiten Verständnis des Begriffes "Tätigkeit als Rechtsanwalt" keiner gesonderten Erwähnung bedürften. Der Systematik der BVRR kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer indes entnehmen, dass die gemäß Nr. 1 BVRR versicherte freiberufliche "Tätigkeit als Rechtsanwalt" allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte "klassische" Tätigkeit des Rechtsanwaltes meint, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist. Darin bestärkt den Versicherungsnehmer auch die Formulierung der "Tätigkeit als Rechtsanwalt" (anstelle von "Tätigkeit des Rechtsanwalts"), womit die BVRR im Kontext mit der Gegenüberstellung des - abgeschlossenen (vgl. Nr. 5 BVRR) - Kataloges anderweitiger, mitversicherter Tätigkeiten ebenfalls zum Ausdruck bringen, dass Nr. 1 BVRR nur die Kerntätigkeit des Rechtsanwaltsberufs meint.

b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe bei seiner Beschäftigung als Mittelverwendungskontrolleur weder eine solche Tätigkeit "als Rechtsanwalt" noch eine der in Nr. 2 ff. BVRR gesondert genannten mitversicherten Tätigkeiten ausgeübt.

Er war dabei weder mit Rechtsberatung noch mit Rechtsvertretung befasst. Aus § 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages ergibt sich vielmehr, dass der Kläger ausschließlich zur Kontrolle, Überwachung und Mittelfreigabe berufen war. Er hatte die Auszahlung der Mittel zu den im Vertrag näher aufgeführten Investitionen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Investitionsphase auf Prospektkonformität zu prüfen. Das umfasste keinerlei rechtliche Prüfung oder Subsumtion, sondern beschränkte sich auf eine - vorwiegend rechnerische - Überprüfung der im Prospekt genannten, für Investitionen bereitgestellten Beträge und vorgegebenen Prozentsätze. Soweit der Kläger zur Prüfung berufen war, ob die Auszahlungen vom Bankkonto 2 zur Zahlung von Vergütungen, Gebühren und Kosten entsprechend der §§ 14, 17 und 20 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen wurden, oblag ihm lediglich die Prüfung, ob die Treuhandkommanditistin, externe Dienstleister und er selbst entsprechend den prozentualen Vorgaben im Gesellschaftsvertrag vergütet wurden. Zu einer weitergehenden rechtlichen Überprüfung oder Rechtsberatung war er nicht angehalten.

c) Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, eine versicherte Tätigkeit i.S. des § 1 AVB-A 2002 liege immer schon dann vor, wenn sich der Anwalt im Bereich zulässig ausgeübter beruflicher Tätigkeit bewege, das Mandat müsse daher weder Rechtsvertretung noch Rechtsberatung zum Gegenstand haben, so dass jede Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur, auch wenn sie sich ausschließlich in Kontrolltätigkeiten erschöpfe, vom Versicherungsschutz umfasst sei, findet dies nach allem in den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen keine Stütze.

Auch in Rechtsprechung oder Literatur hat die von der Revision befürwortete Rechtsauffassung bisher nahezu keine Unterstützung gefunden, weshalb das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, der Rechtsstreit werfe eine grundsätzliche Frage auf.

aa) Gerichtsentscheidungen, die ausdrücklich eine reine Mittelverwendungskontrolle als versicherte berufliche Tätigkeit i.S. des § 1 AVB-A einstufen, werden weder im angefochtenen Urteil, noch von der Revision aufgezeigt. Der in der angefochtenen Entscheidung angeführte Beschluss des Kammergerichts vom 26. November 2002 (NJW-RR 2003, 780) ist die einzig ersichtliche Entscheidung mit zumindest annähernd vergleichbarem Sachverhalt. Er stimmt jedoch mit dem Berufungsgericht im Ergebnis darin überein, dass eine Tätigkeit, die sich in einer reinen Kontrolle der vertragsgemäßen Verwendung der stillen Beteiligungen von Anlegern erschöpft, keine versicherte Ausübung anwaltlicher Tätigkeit darstellt.

bb) Die versicherungsrechtliche Literatur geht einhellig und entgegen der Revisionsbegründung davon aus, in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten liege eine versicherte berufliche Tätigkeit i.S. des § 1 der AVB-A nur dann vor, wenn ein Mandat entweder Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zum Gegenstand habe (Brügge in Brügge/Gräfe, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, 2. Aufl. 2013, B IV S. 211 ff.; Brügge in Veith/Gräfe, Versicherungsprozess, 2. Aufl. 2010 § 15 Rn. 160; Diller, AVB-RSW, § 1 Rn. 139 f.; Sassenbach in Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 3. Aufl. 2013 § 18 Rn. 25-27; von Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015 § 26 Rn. 275; wobei lediglich bezüglich des erforderlichen Gewichts der rechtsberatenden Komponente unterschiedliche Auffassungen vertreten werden). Überwiegend wird sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die ausschließliche Betätigung als Mittelverwendungskontrolleur in einer reinen Kontrolltätigkeit erschöpfe, die keine versicherte Tätigkeit i.S. des § 1 AVB-A darstelle, da sie weder eine Beratung noch eine anwaltliche Vertretung zum Gegenstand habe (Brügge in Brügge/Gräfe, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, 2. Aufl. 2013 B IV S. 217; Brügge in Veith/Gräfe, Versicherungsprozess 2. Aufl. 2010 § 15 Rn. 160; Diller, AVB-RSW, § 1 Rn. 38). Lediglich der Aufsatz von Saenger/Scheuch (AnwBl. 2012, 497 ff.) tritt dafür ein, die Mittelverwendungskontrolle in zahlreichen ihrer vielfältigen Erscheinungsformen als versicherte anwaltliche Tätigkeit einzustufen (Saenger/Scheuch aaO, 502; zustimmend ohne weitere Begründung unter Verweis auf den oben genannten Aufsatz: von Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2015 § 26 Rn. 287). Diese vereinzelt gebliebene abweichende Literaturmeinung verleiht der Frage jedoch kein grundsätzliches Gewicht (BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - VIII ZR 294/11, WuM 2012, 285 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3).

d) Auch aus der Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO und dem Sinn der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Notare folgt kein anderes Ergebnis. Zwar dient die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung vorrangig dem Schutz des rechtssuchenden Publikums (BT-Drucks. 12/4993 S. 31 zu Nr. 22, Senatsurteil vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rn. 27). Anders als die Revision meint, bedeutet das aber nicht, dass bei Auslegung des Leistungsversprechens der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts das von Mandanten dem Rechtsanwalt als solchem entgegengebrachte Vertrauen maßgeblich den Umfang der Deckungspflicht beeinflusst. Die Revision übersieht, dass sowohl § 1 AVB-A 2002 als auch die BVRR das Leistungsversprechen an die konkrete Tätigkeit des Rechtsanwalts und nicht allein an dessen Status knüpfen. Nimmt ein Mandant eine berufsfremde Tätigkeit des Rechtsanwalts in Anspruch, kann er ungeachtet des dem Anwalt aufgrund dessen beruflicher Stellung entgegengebrachten Vertrauens nicht auf dessen Versicherungsschutz hoffen (a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2008 - 4 U 164/07, BeckRS 2008, 25292 unter I 1 b). Ebenso wenig begründen der weitere Zweck der Berufshaftpflichtversicherung - die Sicherung der Existenz des Berufsträgers - oder der von der Revision verfolgte Ansatz, die Parteien wollten sich mit Blick auf die Versicherungspflicht aus § 51 BRAO grundsätzlich rechtstreu verhalten, eine andere Auslegung des § 1 der AVB-A in Verbindung mit den BVRR.

e) Da der Kläger weder als Steuerberater zugelassen ist, noch als solcher im konkreten Fall tätig geworden ist, greift das in der Versicherungspolice festgehaltene Leistungsversprechen des Versicherers, eine nebenberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter beitragsfrei mitzuversichern, nicht ein. Dieses Versprechen erstreckt sich entgegen der Revision bereits nach seinem Wortlaut nicht darauf, dass generell auch alle Schäden erfasst werden, die aus sämtlichen zum Berufsbild des Steuerberaters gehörenden Tätigkeiten resultieren.

Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 31.01.2013 - 5 O 318/11 -

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.12.2014 - 7 U 48/13 -






BGH:
Beschluss v. 23.09.2015
Az: IV ZR 484/14


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