Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 17. Juli 1995
Aktenzeichen: 26 WF 42/95

(OLG Köln: Beschluss v. 17.07.1995, Az.: 26 WF 42/95)

Erstattungsfähigkeit der Gebühren des Unterbevollmächtigten

ZPO § 91 I 2; BRAGO §§ 31, 52, 53 1) Die durch die Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei und eines Unterbevollmächtigten am Ort des Prozeßgerichts entstandenen Kosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten eines Hauptbevollmächtigten am Prozeßgericht und eines notwendigen Verkehrsanwalts am Wohnort der Partei nicht übersteigen. 2) Zeitversäumnis, die nach § 91 I 2 ZPO zu entschädigen ist, muß entweder durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen veranlaßt sein.

Unter die 1. Alternative fällt auch die Zeitversäumnis, die durch notwendige Reisen zum Prozeßbevollmächtigten der Partei zum Zwecke der Informationserteilung entstanden ist.

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und führt auch in der

Sache zum Erfolg.

1. Das Amtsgericht hätte nicht selbst über die Erinnerung des

Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 7. 12. 1994

entscheiden dürfen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RpflG besteht eine

Entscheidungsbefugnis des Richters nur insoweit, als er die

Erinnerung für zulässig und begründet erachtet oder, falls er

anstelle des Rechtspflegers entschieden hätte, hiergegen ein

Rechtsmittel nicht gegeben wäre. Keiner dieser Fälle liegt hier

vor. Aus der angefochtenen Entscheidung ist zu ersehen, daß die

Amtsrichterin die Erinnerung für unbegründet erachtet hat. Gegen

die eigene Entscheidung des Richters ist gemäß § 1O4 Abs. 3 ZPO die

sofortige Beschwerde gegeben. Danach hätte das Amtsgericht die

Sache gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 RpflG dem Senat zur Entscheidung

über die Erinnerung des Beklagten vorlegen müssen.

Die fehlerhafte Verfahrensweise führt zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses, wobei die durch den Beschluß veranlaßten

Kosten gemäß § 8 GKG außer Ansatz bleiben.

Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht ist jedoch nicht

erforderlich (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 19. Auflage 1995, Rdn. 16 zu

§§ 1O3, 1O4 mit Rechtssprechungsnachweisen); vielmehr kann der

Senat selbst in der Sache entscheiden. Dagegen bestehen im

vorliegenden Fall umso weniger Bedenken, als die Amtsrichterin den

Beschwerdeführer unter dem 8. 3. 1995 um Mitteilung gebeten hat, ob

die Akte im Hinblick auf die Beschwerde gegen den

Kostenfestsetzungsbeschluß dem Oberlandesgericht noch vorgelegt

werden solle, was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift

vom 14. 3. 1995 ausdrücklich bejaht hat. Damit ist in einer dem

Verfahren der Durchgriffserinnerung ähnlichen Weise sichergestellt

worden, daß die Entscheidung des Senats in der Sache nicht gegen

den Willen des betroffenen Beschwerdeführers erfolgt.

2. Die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Beklagten

gegen den Kostenfestsetzungbeschluß vom 7. 12. 1994 betreffend die

Kostenausgleichung erster Instanz hat auch in der Sache Erfolg. Der

Beklagte wendet sich zum einen gegen den Ansatz der

außergerichtlichen Kosten der Klägerin, soweit diese insgesamt

4.387,37 DM überschreiten, zum anderen gegen die

Nichtberücksichtigung eigener Zeitversäumniskosten in Höhe von

12O,OO DM gemäß Schriftsatz vom 26. 1O. 1994 (Bl. 345 d.A.). In

beiden Punkten sind die Rügen des Beklagten begründet.

a) Die Klägerin hat in erster Instanz Rechtsanwaltskosten für

ihren als Hauptbevollmächtigten tätig gewordenen Rechtsanwalt

Krüger und für den als Unterbevollmächtigten tätig gewordenen

Rechtsanwalt Hompesch zur Kostenausgleichung angemeldet (Bl. 276,

277 d. A.). Das Amtsgericht hat ausgeführt, diese Kosten seien in

voller Höhe erstattungsfähig, weil sie nur geringfügig über den

fiktiven Kosten lägen, die entstanden wären, hätte die Klägerin nur

einen Prozeßbevollmächtigten am Ort des Prozeßgerichts beauftragt

und zusätzlich die Kosten notwendiger Informationsreisen - wegen

der Dauer und Schwierigkeit der Sache seien insoweit drei

Informationsreisen zuzubilligen gewesen - aufwenden müssen. Dabei

ist aber nicht berücksichtigt worden, daß für die Klägerin eine

zumutbare Möglichkeit bestand, die Rechtsanwaltskosten deutlich

niedriger zu halten, wenn sie nämlich statt der Beauftragung eines

Hauptbevollmächtigten an ihrem Wohnort und eines

Unterbevollmächtigten am Ort des Prozeßgerichts (§ 53 BRAGO) von

der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, einen Hauptbevollmächtigten

am Ort des Prozeßgerichts zu beauftragen und außerdem für den

Verkehr mit diesem Anwalt ein Rechtsanwalt an ihrem Wohnort als

Verkehrsanwalt (§ 52 BRAGO) einzuschalten. Dann wäre nämlich eine

volle Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer weniger entstanden als bei

der von der Klägerin gewählten Konstellation. Genau darauf zielt

auch die Erinnerung des Beklagten (Bl. 385). Bestellt - wie hier -

eine Partei, regelmäßig wegen weiter Entfernung vom Sitz des

Prozeßgerichts oder wegen besonderen Vertrauens, einen in ihrer

Nähe ansässigen Anwalt als Hauptbevollmächtigten und einen

Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts, dann sind die

Mehrkosten nicht erstattungsfähig, soweit sie die Kosten eines

Hauptbevollmächtigten am Prozeßgericht und eines notwendigen

Verkehrsanwalts am Wohnsitz der Partei übersteigen (vgl.

Zöller/Herget, a.a.O., Rdn. 13 zu § 91, Stichwort

,Unterbevollmächtigter" mit Rechtssprechungsnachweisen). So liegt

der Fall hier. Hätte die Klägerin von der letztgenannten

Möglichkeit Gebrauch gemacht, wären für ihre Hauptbevollmächtigten

drei volle Anwaltsgebühren (Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr und

Beweisgebühr) sowie für den Verkehrsanwalt eine weitere volle

Prozeßgebühr gemäß § 52 BRAGO angefallen. Eine Beweisgebühr neben

der Gebühr des § 52 BRAGO hätte der Verkehrsanwalt nicht verdient.

Bei der von der Klägerin gewählten Konstellation sind hingegen

gemäß §§ 31, 53 BRAGO insgesamt fünf volle Gebühren angefallen und

zwar jeweils 2 ½ Gebühren für den Hauptbevollmächtigten und den

Unterbevollmächtigten. Demgemäß sind die von der Klägerin zur

Ausgleichung angemeldeten Kosten um eine volle Gebühr von 914,OO DM

zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer = insgesamt 1.O51,1O DM zu kürzen, so

daß ein Betrag von 4.387,37 DM verbleibt, der in die

Kostenausgleichung einzustellen ist.

b) Was die angemeldeten Kosten für die Zeitversäumnis für den

Beklagten in Höhe von 12O,OO DM angeht, hat das Amtsgericht unter

Hinweis auf Münchner Kommentar/Belz zur ZPO, 1992, Rn. 23 gemeint,

die angemeldeten Kosten seien grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Insoweit hat das Amtsgericht die angeführte Belegstelle aber

offensichtlich mißverstanden. An der betreffenden Stelle ist

nämlich ausdrücklich hervorgehoben, daß eine Entschädigung für

Zeitversäumnis nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur

dann in Betracht kommt, wenn sie entweder die Folge notwendiger

Reisen oder durch die Wahrnehmung von Terminen bedingt war. Auf

andere Gründe zurückzuführende Zeitversäumnis, etwa eine solche

durch schriftliche oder mündliche Information des

Verfahrensbevollmächtigten, führt nicht zu einer Kostenerstattung.

Das bedeutet für die hier angemeldeten Kosten: Soweit es sich um

die Zeitversäumnis handelt, die durch die notwendigen Reisen als

solche entstand, ist eine Entschädigung grundsätzlich möglich.

Nicht zu entschädigen ist hingegen die Zeitversäumnis, welche dann

durch die Besprechung der Partei mit ihrem Anwalt verursacht wurde

(vgl. auch Zöller/Herget a.a.O., Stichwort ,Zeitversäumnis"). Nur

so ist angesichts des klaren gesetzlichen Wortlauts das vom

Amtsgericht angeführte Zitat zu verstehen.

c) Was die Höhe der angemeldeten Kosten angeht, muß davon

ausgegangen werden, daß drei Informationsreisen des Beklagten zu

seinem Prozeßbevollmächtigten als notwendig anzusehen sind. Denn

eine entsprechende Anzahl von Informationsreisen (,mindestens

drei") hat das Amtsgericht in dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 7.

12. 1994 im Rahmen der fiktiven Berechnung der außergerichtlichen

Kosten der Klägerin auch dieser zugebilligt (Bl. 361 d.A.).

Schließlich ist, was die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der

hier streitigen Kosten angeht, darauf hinzuweisen, daß das

Amtsgericht hinsichtlich der Kosten des Beklagten in zweiter

Instanz - zu Recht - keine Bedenken gehabt hat, derartige Kosten

als erstattungsfähig anzusehen. Denn auch für die zweite Instanz

hat der Beklagte gemäß Schriftsatz vom 26. 1O. 1994 eine

Entschädigung für Zeitversäumnis, u. a. bedingt durch

Informationsreisen zu seinen zweitinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten, zur Erstattung angemeldet (Bl. 345, 346

d.A.), die vom Amtsgericht in dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 7.

12. 1994 betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens auch in

vollem Umfang berücksichtigt worden sind (Bl. 363 f. d.A.). Warum

hinsichtlich der entsprechenden Kosten erster Instanz eine andere

Beurteilung erfolgen soll, ist nicht ersichtlich.

d) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen betragen

die ausgleichsfähigen Kosten der Parteien somit a) Klägerin

5.438,47 DM minus 1.O51,1O DM = 4.387,37 DM b) Beklagter: 3.396,12

DM insgesamt 7.783,49 DM

Von den Gesamtkosten trägt die Klägerin 76 % = 5.915,45 DM

abzüglich eigene Kosten = 4.387,37 DM

Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin: 1.528,O8

DM.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO, 8 GKG.

Beschwerdewert: 343,46 DM.

6 - -






OLG Köln:
Beschluss v. 17.07.1995
Az: 26 WF 42/95


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/cc6d4b8c27c1/OLG-Koeln_Beschluss_vom_17-Juli-1995_Az_26-WF-42-95




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share