Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. Oktober 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 63/99

(BGH: Beschluss v. 16.10.2000, Az.: AnwZ (B) 63/99)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 3. September 1999 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

In der Jahreskammerversammlung der Antragsgegnerin am 28. Juni 1999 waren sieben der dreizehn Vorstandsmitglieder wegen Ablaufs der Amtszeit (§ 68 Abs. 1 BRAO) neu zu wählen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin erfolgt die Wahl der Vorstandsmitglieder "geheim mittels nicht unterschriebener Stimmzettel in einem einzigen Wahlgang".

Der Antragsteller, Mitglied der Antragsgegnerin, hatte sich beim Einlaß zu dieser Versammlung mit seinem Namen in eine der ausliegenden Anwesenheitslisten einzutragen. Diese Listen sind durchnumeriert; vor dem Namen des Antragstellers ist die Zahl 125 vermerkt. Ob die Listen bereits bei Eintragung des Namens eine fortlaufende Numerierung aufwiesen oder ob sie erst im Nachhinein von einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin durchnumeriert worden sind, ist nicht mehr festzustellen.

Zur Teilnahme an der Wahl wurde dem Antragsteller ein Stimmzettel ausgehändigt, der oben rechts die mit Bleistift eingetragene Zahl 125 aufwies; auch die übrigen Stimmzettel waren in dieser Weise mit einer Zahl versehen. Der Antragsteller gab bei der Wahl, die mit den ausgegebenen Stimmzetteln durchgeführt wurde, seinen Stimmzettel nicht ab.

Er hat mit am 5. Juli 1999 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz beantragt, die Vorstandswahl vom 28. Juni 1999 für ungültig zu erklären. Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht, bei Durchführung der Wahl sei der in § 12 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin verankerte Grundsatz der geheimen Wahl verletzt worden. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Antrag entsprochen. Dagegen richtet sich die -zugelassenesofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 91 Abs. 6 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Der Anwaltsgerichtshof hat die am 28. Juni 1999 durchgeführte Wahl von Vorstandsmitgliedern der Antragsgegnerin mit Recht für ungültig erklärt.

a) Die Bundesrechtsanwaltsordung enthält zwar über die Art und Weise, in der die Kammerversammlung den Vorstand zu wählen hat (§ 64 Abs. 1, § 89 Abs. 2 Nr. 1 BRAO), keine Regelung. Vielmehr bestimmt insoweit "das Nähere" die Geschäftsordnung der Kammer (§ 64 Abs. 2 BRAO). Damit hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise die Regelung der Wahlmodalitäten ausdrücklich der Satzungsautonomie der Rechtsanwaltskammern überlassen im Vertrauen darauf, daß die Standesorganisation im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbare Regelung treffen wird (BGHZ 52, 297, 299 f.). Mit ihrer Geschäftsordnung hat die Antragsgegnerin von ihrer Satzungsautonomie Gebrauch gemacht und mit den Regelungen unter § 12 das Wahlverfahren bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern festgelegt. Ein Abweichen von diesem Verfahren läßt die Geschäftsordnung der Antragsgegnerin nicht zu. Die Wahl der Mitglieder ihres Vorstandes hatte danach "geheim" zu erfolgen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung); bei der Ausgestaltung der Wahlhandlung selbst -und hier insbesondere dem Akt der Stimmabgabe -war demgemäß der Grundsatz der geheimen Wahl strikt zu beachten.

b) Diesen Anforderungen genügte die am 28. Juni 1999 vorgenommen Wahlhandlung nicht; die Wahl der Vorstandsmitglieder ist deshalb unter Verletzung der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin zustande gekommen (§ 90 Abs. 1 BRAO). Die auf dem Stimmzettel des Antragstellers vermerkte Zahl stimmte mit der seinem Namen zugeordneten Zahl auf der Anwesenheitsliste überein. Stimmzettel und Anwesenheitsliste konnten deshalb zur Aufdeckung der Person des Wählers und damit seiner Wahlentscheidung führen. Angesichts der Durchnumerierung von Anwesenheitslisten und Stimmzetteln kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch die Wahlentscheidung anderer Wahlberechtigter in dieser Weise aufgedeckt werden konnte. Daß ein solches Verfahren den Grundsatz der geheimen Wahl nicht wahrt, bedarf keiner weiteren Begründung (vgl. nur Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz Art. 38 Rdn. 54).

Die Antragsgegnerin beanstandet die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs insoweit auch nicht.

2. Der Anwaltsgerichtshof hat aber auch -entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung -die Antragsbefugnis des Antragstellers zutreffend bejaht.

a) Die Bundesrechtsanwaltsordnung verlangt für die Zulässigkeit des Antrags, eine Wahl für ungültig zu erklären, nicht, daß der die Wahl Anfechtende vor dem Wahlakt einen Widerspruch zu Protokoll gegeben oder das Wahlverfahren als gegen die Satzung verstoßend gerügt hat. Die Antragsbefugnis steht vielmehr insoweit, ohne daß weitere Voraussetzungen zu erfüllen wären, jedem Kammermitglied zu (§ 90 Abs. 2 Halbs. 1 BRAO). Anderes gilt nur, wenn der Antrag des Kammermitglieds einen Beschluß des Vorstands, des Präsidiums oder der Kammer betrifft, denn in diesem Falle ist das Mitglied nur dann antragsbefugt, wenn es durch den Beschluß in seinen Rechten verletzt ist (§ 90 Abs. 2 Halbs. 2 BRAO). Schon diese Differenzierung macht deutlich, daß die Antragsbefugnis bei Anfechtung einer Wahl durch die Entscheidung des Gesetzgebers bewußt von weiteren Voraussetzungen freigehalten worden ist. Dadurch unterscheidet sich die hier in Rede stehende Vorschrift gerade von den Bestimmungen des Aktien- oder Genossenschaftsrechts (§§ 245 Abs. 1 Nr. 1 AktG, 51 Abs. 2 Satz 1 GenG), auf die die Antragsgegnerin hinweist.

Allerdings muß der Antrag des Mitglieds, eine Wahl für ungültig zu erklären, den in § 91 Abs. 2, 3 BRAO bestimmten Anforderungen genügen. Er ist demgemäß nur zulässig (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 91 Rdn. 8; Henssler/Prütting, BRAO § 91 Rdn. 10), wenn er die Gründe, aus denen die Wahl für ungültig zu erklären sei, bezeichnet und innerhalb eines Monats nach der Wahl beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Das Gebot, die gegen die Gültigkeit der Wahl streitenden Gründe anzugeben, ist grundsätzlich geeignet, mißbräuchlichen Anträgen entgegenzuwirken. Die in § 91 Abs. 3 BRAO bestimmte Frist sichert zudem, daß Zweifel an der Gültigkeit einer Wahl in überschaubarer Zeit geklärt werden können. Der Weg, die Gültigkeit einer Wahl durch gerichtliche Entscheidung klären zu lassen, steht danach zwar jedem Kammermitglied offen, er ist aber an die Einhaltung der in § 91 BRAO bestimmten weiteren Voraussetzungen geknüpft, die der Mißbrauchsverhütung und der Sicherung einer zeitnahen Entscheidung Rechnung tragen. Dieses gesetzliche Regelungsgefüge bietet weder Anhalt noch Raum dafür, einen Antrag bereits und nur deshalb als unzulässig oder rechtsmißbräuchlich anzusehen, weil der Anfechtende nicht bereits vor der Wahl einen Widerspruch zu Protokoll der Versammlung erklärt hat. Eine Regelungslücke ist insoweit nicht ersichtlich.

b) Ob und unter welchen Voraussetzungen einem Antrag nach §§ 90, 91 BRAO dennoch im Einzelfall der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegengehalten werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Sind in einem Antrag, eine Wahl für ungültig zu erklären, hinreichende Gründe dafür dargetan, daß bei der Wahl gegen elementare, in der Geschäftsordnung der Kammer verankerte Wahlrechtsgrundsätze verstoßen worden ist -wie hier gegen den Grundsatz der geheimen Wahl -, scheidet Rechtsmißbrauch von vornherein aus. Das gilt auch dann, wenn ein Antragsteller aus anderen Gründen bereits zuvor und mehrfach erfolglose Anträge gegen die Kammer gerichtet haben sollte.

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Beschluss v. 16.10.2000
Az: AnwZ (B) 63/99


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