Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Mai 2000
Aktenzeichen: 24 W (pat) 236/99

(BPatG: Beschluss v. 23.05.2000, Az.: 24 W (pat) 236/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 23. Mai 2000 entschieden, dass der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen wird. Der Streit drehte sich um die Marken "sensidentist" und "Sensimed". Die Marken beziehen sich auf ähnliche Produkte im Bereich der Körper- und Schönheitspflege sowie der Zahn- und Mundpflege. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte den Widerspruch bereits abgelehnt, da keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht. Die Widersprechende war anderer Meinung und hat deshalb Beschwerde eingelegt. Das Bundespatentgericht hat nun entschieden, dass die Beschwerde zwar zulässig, aber nicht begründet ist. Es ist der Ansicht, dass die Marken keine Verwechslungsgefahr aufweisen, da sie sich in ihren Wortelementen unterscheiden und unterschiedliche Bedeutungen haben. Das Markenelement "Sensi" der Widerspruchsmarke "Sensimed" hat eine beschreibende Anklänge und ist kennzeichnungsschwach. Daher besteht keine Gefahr, dass die Verbraucher die Marken irrtümlich miteinander verwechseln könnten. Aus diesen Gründen wurde die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 23.05.2000, Az: 24 W (pat) 236/99


Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Marke:

sensidentist in das Register eingetragen worden für die folgenden Waren:

"Nichtmedizinische Zahn- und Mundpflegemittel, Zahnprothesenreinigungsmittel, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; medizinische Zahn- und Mundpflegemittel; Zahnbürsten".

Dagegen wurde Widerspruch erhoben ua aus der Marke 395 07 010 Sensimed, die seit dem 20. Juli 1995 in das Register eingetragen ist für die folgenden Waren:

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Zahnputzmittel, Shampoos, Hautpflegemittel; Waren zur Säuglingspflege, nämlich Baby-Waschstücke, Baby-Schaumbäder, Baby-Pflegebäder, Baby-Hautcremes, Hautpflegeöl, Öl-Pflegetücher, Feuchttücher und Kindershampoos, Kinderpuder, medizinische Kindercremes; Mittel zur Körperreinigung und -pflege; Badeextrakte auf der Basis von Heilpflanzen/ und Kräutern für kosmetische Zwecke; Fußpflegemittel; Sonnenschutz und Hautpflegemittel in Form von Lotionen, Cremes und Gels, After Sun Hautbalsam, After Sun Spray; Arzneimittel, chemische, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse für Heilzwecke, Gesundheitspflege und Hygiene, pharmazeutische Präparate für Hauterkrankungen, nämlich Hautreinigungsmittel (Syndet) als pharmazeutisches Präparat für Hauterkrankungen in Form eines Spezialmittels für seborrhoischen Formenkreis und mikrobielle Dermatosen (fest, flüssig, als Lotion, Creme, Shampoo); Badeextrakte auf der Basis von Heilpflanzen/ und Kräutern für pharmazeutische Zwecke".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesen Widerspruch mit Beschluß vom 15. April 1999 zurückgewiesen mit der Begründung, daß zwischen den konkurrierenden Marken keine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheide wegen der Unterschiede zwischen den Markenelementen "-dent" und "-med" aus. Das Markenelement "sensi" sei kennzeichnungsschwach und könne deswegen den Gesamteindruck der Vergleichsmarken nicht prägen. Wegen dieser Kennzeichnungsschwäche komme "sensi" auch nicht als Serienzeichen in Betracht, so daß keine assoziative Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen bestehe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. In dem Verfahren vor dem Patentamt hat die Widersprechende die Auffassung vertreten, das Markenelement "Sensi-" sei kennzeichnungskräftig, beide Wortmarken würden von diesem Teil geprägt und deswegen bestehe Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. In dem Beschwerdeverfahren hat sich die Widersprechende nicht weiter zur Sache geäußert.

Sie beantragt (sinngemäß), den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 1999 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, aber nicht begründet, denn zwischen den konkurrierenden Marken besteht keine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Zwar sind jedenfalls im Bereich der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie der medizinischen und der nichtmedizinischen Zahn- und Mundpflege die Waren der angegriffenen Marke mit denen der Widerspruchsmarke identisch oder diesen ähnlich.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liegt jedoch im unteren Bereich der Bandbreite durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, weil ihre beiden Wortelemente "Sensi" und "med" beschreibende Anklänge haben. Das Markenelement "Sensi" kann als Abkürzung von "sensitiv" aufgefaßt werden. Dafür, daß dieser Ausdruck inzwischen im Bereich der Haut- und Zahnpflege als Hinweis auf die Verträglichkeit oder die besondere Eignung der angebotenen Waren für empfindliche Haut oder empfindliche Zähne verwendet wird, hat die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluß konkrete Beispiele zitiert. Dazu hat die Widersprechende nichts Gegenteiliges vorgetragen. Das Markenelement "med" wird als Hinweis auf medizinische Eigenschaften der angebotenen Waren verstanden werden und ist den angesprochenen Verkehrskreisen in diesem Sinne jedenfalls aus dem Bereich der Arzneimittel bekannt, für die die Widerspruchsmarke eingetragen wurde und die den Waren der angegriffenen Marke ähnlich sind.

Bei dieser Sachlage kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke nicht verwechselbar nahe. Zwischen den beiden Marken besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Unterschiede der jeweils letzten Markenelemente "dent" und "med" reichen aus, um unter markenrechtlichen Gesichtspunkten eine klangliche oder schriftbildliche Verwechslungsgefahr auszuschließen; zumal die begrifflichen Anklänge beider Silben verschieden sind. Während die Silbe "med" als Verkürzung von "medizinisch" aufgefaßt werden kann, hat die Silbe "dent" im Zusammenhang mit den Waren der angegriffenen Marke einen Anklang an das Wort "dental", das inzwischen eingedeutscht ist und "die Zähne betreffend" bedeutet. Es besteht auch keine begriffliche Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken, denn ihre jeweiligen Sinngehalte beziehen sich nicht auf synonyme Inhalte Unter dem Gesichtspunkt der Prägung des jeweiligen Gesamteindrucks beider Marken durch Markenbestandteile kommt ebenfalls keine unmittelbare Verwechslungsgefahr in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob eingliedrige Markenwörter wie die konkurrierenden Marken überhaupt von einzelnen Silben geprägt werden können (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl 1997, § 9 Rdn 134), setzt eine Prägung im markenrechtliche Sinne voraus, daß einem einzelnen Markenbestandteil ausnahmsweise eine besondere, das Gesamtzeichen bestimmende Kennzeichnungskraft zugemessen werden kann, während die weiteren Elemente der Marke nur eine eher untergeordnete Bedeutung haben (vgl BGH WRP 2000, 173, 175 "ELFI RAUCH"). In der Widerspruchsmarke "Sensimed" kommt dem Markenelement "Sensi" für den Gesamteindruck der Marke keine solche Bedeutung zu. Wie die letzte Silbe "med" enthält "Sensi" einen Anklang an eine allgemeine Beschreibung der angebotenen Waren. Insoweit sind keine Umstände ersichtlich, aus denen heraus, die angesprochenen Verkehrskreise dem Markenelement "Sensi" eine selbständig kennzeichnende Bedeutung zumessen und den weiteren Bestandteil "med" vernachlässigen sollten (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 9, Rdn 157, 161, 164).

Schließlich kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke auch nicht in dem Sinne verwechselbar nahe, daß beide Marken gedanklich mit einander in Verbindung gebracht werden könnten. Daß die Inhaberin der Widerspruchsmarke das Markenelement "Sensi" bereits als Serienzeichen für ihr eigenes Unternehmen etabliert hätte, hat die Widersprechende selbst nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Eintragung der angegriffenen Marke begründet auch nicht die Gefahr, daß die angesprochenen Verkehrskreise bei der Begegnung mit dieser Marke wegen des gemeinsamen Markenelements "Sensi" irrtümlich davon ausgehen könnten, das Markenelement "Sensi" werde hier als Serienzeichen eingesetzt und zwar von der Widersprechenden. Denn wegen seiner Anlehnung an das beschreibende Merkmal "sensitiv" ist die Kennzeichnungskraft des Markenelements "Sensi" zu schwach, um unabhängig von weiteren Ergänzungen aus sich heraus bereits als Hinweis auf das Herkunftsunternehmen aufgefaßt zu werden (vgl Althammer/ Ströbele, aaO, § 9 Rdn 186).

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Dr. Ströbele Hotz Wernerprö






BPatG:
Beschluss v. 23.05.2000
Az: 24 W (pat) 236/99


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