Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 11. April 2005
Aktenzeichen: L 16 B 197/04 KR

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 11.04.2005, Az.: L 16 B 197/04 KR)

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30. August 2004 geändert. Der Streitwert wird auf 275.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin, ein pharmazeutisches Unternehmen, das Fertigarzneimittel und allgemeinmedizinische Produkte herstellt und vertreibt, hat Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln auf Bescheidung ihrer Anträge auf Aufnahme ihrer Produkte in die Liste der verordnungsfähigen Arzneimittel i.S.d. § 33a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - sog. Positivliste € erhoben. Nach Rücknahme der Klage hat das SG den Streitwert mit Beschluss vom 30.08.2004 auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Die hiergegen vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Beschwerde ist zulässig. Nach der hier gemäß Art. 3 § 61 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl. I 718) noch anzuwendenden Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist der Rechtsanwalt, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, aus eigenem Recht befugt, die Festsetzung des Werts zu beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einzulegen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO). Macht ein Rechtsanwalt geltend, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er aus eigenem Recht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vorgeht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., Rdn. 14 zu § 9 m.w.N.). Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Übrigen auch noch innerhalb der Fristen des § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 Gerichtskostengesetz a.F. (GKG a.F.), das hier ebenfalls noch Anwendung findet (Art. 1 § 72 Nr. 1 KostRMoG), klargestellt. Da sich die Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert richten (§ 9 Abs. 1 BRAGO), folgt hieraus das Interesse des Prozessbevollmächtigten der Beklagten an einer höheren Festsetzung, ohne dass es hierzu eines besonderen Vortrags bedarf, wie die Klägerin meint.

Der Streitwert war gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. auf 275.000,- Euro festzusetzen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ist der Streitwert nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass sich das wirtschaftliche Interesse, das für die Bedeutung der Sache für die Klägerin maßgeblich ist, in Streitigkeiten um die Bescheidung über die Aufnahme von Fertigarzneimitteln/allgemeinmedizinischen Produkten in die geplante sog. Positivliste an dem zu erwartenden Gewinn aus dem Vertrieb dieser Produkte zu orientieren hat (vgl. Beschl. v. 20.09.2004 € L 16 B 112/04 KR-).

Die vom OVG Münster in Verfahren über die Arzneimittelzulassung in Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. vorgenommene Festsetzung des Streitwerts nach einem pauschalierten Jahresreingewinn von 40.000,- Euro (vgl. Beschl. v. 14.06.2004 € 13 E 1021/03€ m.w.N. = Pharma Recht 2004, 335) wird den erheblichen Unterschieden im Preis und Umsatz der jeweilig zu beurteilenden Arzneimittel nicht hinreichend gerecht (vgl. auch BVerwG DÖV 91, 1025, 1027, das ebenfalls ausgehend vom jeweiligen Umsatz den zu erwartenden Jahresgewinn geschätzt hat). Ob bei der insoweit erforderlichen Schätzung grundsätzlich 20 % des zu erwartenden Umsatzes für ein Jahr als maßgeblicher Gewinn zugrundezulegen sind, oder ob dies nach den jeweiligen Marktverhältnissen ein geringerer oder auch gegebenenfalls höherer Betrag sein kann, kann hier dahinstehen. Jedenfalls in Bescheidungsverfahren ist es angemessen, 5 % des entsprechenden Umsatzes in Ansatz zu bringen. Dies sind nach dem von der Klägerin mit 5,5 Millionen Euro bezifferten Umsatz 275.000,- Euro.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).






LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 11.04.2005
Az: L 16 B 197/04 KR


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