Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. März 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 56/01

(BPatG: Beschluss v. 26.03.2003, Az.: 30 W (pat) 56/01)

Tenor

1. Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. November 2000 ist wirkungslos, soweit darin die Löschung der angegriffenen Marke 398 09 607 aufgrund des Löschungsantrags der Beschwerdegegnerin angeordnet worden ist.

2. Der Gegenstandswert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

Mit Beschluss vom 6. November 2000 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts festgestellt, dass es der angegriffenen Marke 398 09 607 bereits zum Zeitpunkt der Eintragung an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlte und hat die Löschung der Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung haben die Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Parteien außergerichtlich geeinigt. Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Löschung zurückgenommen. Die angegriffene Marke wurde mittlerweile auf die Antragstellerin übertragen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Die in der "Puma"-Entscheidung aufgeführten Gründe für die Heranziehung des § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO in Fällen der Rücknahme von Widersprüchen lassen sich ohne weiteres auf Fälle der vorliegenden Art übertragen, da auch die Rücknahme des Löschungsantrages dem Verfahren die Grundlage entzieht (vgl BPatG 25 W (pat) 74/99 - MATRIX, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD ROM).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig, weil die Löschungsantragsgegner durch Rechtsanwälte vertreten waren und Wertvorschriften für die Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nicht bestehen. Der - von den Löschungsantragsgegnern nicht bezifferte - Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist daher gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen festzusetzen.

Grundlage für die Bewertung bildet im Markenlöschungsverfahren gemäß § 50 Abs 1 Nr 3 MarkenG das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung. Das folgt aus dem Popularcharakter des Löschungsantrags, der gemäß § 54 Abs 1 Satz 2 MarkenG von jedermann ohne Nachweis eines eigenen Interesses gestellt werden kann und bei Begründetheit des Antrags zur Löschung der Marke von Amts wegen führt (vgl BGH GRUR 1977, 664 "CHURRASCO"; BPatGE 21, 140).

Bei der Bewertung des Interesses der Allgemeinheit an der Markenlöschung gemäß § 50 Abs 1 MarkenG ist in erster Linie auf die Benutzung der angegriffenen Marke abzustellen. Zur Benutzungslage haben die Löschungsantragsgegner lediglich mitgeteilt, die Marke sei nicht mehr in Benutzung. Die Gesamtumstände des vorliegenden Falles zeigen keine Gesichtspunkte auf, die dafür sprechen, dass ein sehr erhebliches Interesse der Allgemeinheit betroffen ist, sondern gehen eher in die Richtung einer auf den Interessenbereich der Beteiligten beschränkten Auseinandersetzung.

Daher scheint es gerechtfertigt, in Anlehnung an den bei Widerspruchsverfahren in der Regel angemessenen Wert von 10.000 € (vgl BPatG GRUR 1999, 64) den Umstand der nicht näher bekannten Benutzung der angegriffenen Marke nur mit einer gewissen, aber nicht allzu starken Werterhöhung zu berücksichtigen (anders bei intensiver Benutzung, vgl BPatGE 41, 100 - COTTO). 15.000 € erscheinen somit angemessen.

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Fa






BPatG:
Beschluss v. 26.03.2003
Az: 30 W (pat) 56/01


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