Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 16. Dezember 1999
Aktenzeichen: 28 U 94/99

(OLG Hamm: Urteil v. 16.12.1999, Az.: 28 U 94/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung geht es um einen Honoraranspruch eines Rechtsanwalts gegen seine Mandanten. Die Beklagten hatten den Kläger beauftragt, sie in rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Übernahme eines Restaurants zu beraten und zu vertreten. Der Kläger hat daraufhin Kostenrechnungen erstellt, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Beklagten haben jedoch einen Teil des Honorars nicht gezahlt und behauptet, der Kläger habe sie nicht ausreichend über die Höhe der Gebühren informiert.

Das Gericht stellt fest, dass der Kläger die erforderlichen Kostenrechnungen erstellt hat und somit die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist unerheblich, ob die Berechnungen in der Sache richtig sind.

Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagten und ein weiterer Zeuge den Kläger gemeinsam beauftragt haben, sie bei der Übernahme des Restaurants zu beraten und zu vertreten. Der Kläger durfte dies als eine umfassende Mandatserteilung betrachten. Auch die Beklagte, die als "Strohfrau" des Zeugen fungierte, hatte ein eigenes Interesse an der unmittelbaren Einbeziehung in das Mandatsverhältnis.

Das Gericht stellt weiter fest, dass das Mandat des Klägers verschiedene Gegenstände betraf, aber dennoch als eine Angelegenheit angesehen werden kann, für die die Gebühren nur einmal gefordert werden können. Die verschiedenen Gegenstände waren untrennbar miteinander verbunden und hingen voneinander ab.

Das Gericht berechnet den Honoraranspruch des Klägers für seine Tätigkeiten. Die Geschäftsgebühr beläuft sich auf 5.370,00 DM und die Besprechungsgebühr auf 2.793,80 DM. Zusammen mit der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer ergibt sich ein Gesamtbetrag von 9.134,37 DM. Jeder der Beklagten muss einen Anteil von 8.105,12 DM zahlen.

Die Beklagten können sich nicht auf einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über die Höhe der Gebühren berufen. Der Kläger war nicht verpflichtet, ungefragt über die Gebühren zu informieren. Zudem haben die Beklagten keine ausreichenden Tatsachen vorgelegt, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.

Die Honoraransprüche des Klägers sind nicht verjährt. Die Klage hat die Verjährung unterbrochen und die Zustellungsverzögerung lag im Bereich der Gerichtsorganisation.

Das Gericht weist die Berufung des Klägers im Übrigen zurück und legt die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu 2/3 und den Beklagten zu 1/3 auf. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Hamm: Urteil v. 16.12.1999, Az: 28 U 94/99


Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurück-weisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 08. April 1999 verkündete Urteil der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Bielefeld teilweise ab-geän-dert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verur-teilt, an den Kläger 9.134,37 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Januar 1999 für den Beklagten zu 1) und seit dem 29. Januar 1999 für die Beklagte zu 2) mit der Maßgabe zu zahlen, daß keiner von ihnen mehr als 8.105,12 DM zu zahlen hat und der Kläger von bei-den zusammen nicht mehr als insge-samt 9.134,37 DM zu erhalten hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 19.025,84 DM und die der Beklagten 9.134,37 DM.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

I. Der Einforderung der vom Kläger geltend gemachten Honoraransprüche steht § 18 BRAGO nicht entgegen. Der Kläger hat den Beklagten Kostenrechnungen erteilt, die den Anforderungen des § 18 BRAGO genügen. Die der Klageschrift beigefügten Kostenrechnungen entsprechen den formalen Anforderungen des § 18 Abs.2 BRAGO. Eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes und der angewandten Kostenvorschriften hat der Kläger vorgenommen. Er hat sogar § 6 BRAGO angeführt und auch jeweils einen Gegenstandswert angegeben. Ob bei der Angabe des Gegenstandswertes auch noch die jeweils eingreifenden Wertermittlungsvorschriften angegeben werden müssen, mag ebenso dahinstehen wie der Umstand, daß der Kläger in den der Klageschrift beigefügten Kostenrechnungen den erhaltenen Vorschuß nicht berücksichtigt hat. Der Kläger hat dies in der Klageschrift nachgeholt und in den Anlagen die Berechnungsgrundlagen offengelegt und z.B. für den Wert des Pachtvertrages auf §§ 8 Abs.2 BRAGO, 25 KostO verwiesen. Er hat auch auf die für mehrere Auftraggeber anfallende Erhöhung der Geschäftsgebühr hingewiesen. Da eine die Klagbarkeit der Honoraransprüche herbeiführende Kostenberechnung auch innerhalb der Klageschrift erfolgen kann (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 18 Rdn. 11 m.w.N.), sind die - formalen - Voraussetzungen des § 18 BRAGO erfüllt. Ob die Berechnungen in der Sache richtig sind, ist eine ihre Klagbarkeit nicht berührende, andere Frage.

II. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Kläger von den Beklagten gemäß §§ 611, 612 BGB; 11, 118 Abs.1, 6 BRAGO insgesamt die Zahlung von 9.134,37 DM beanspruchen.

1.

Aufgrund der eigenen Einlassungen der Beklagten bei ihrer Anhörung durch den Senat und des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, daß die Beklagten und der Zeuge F D den Beklagten gemeinsam beauftragt haben, sie in allen die von ihnen gemeinschaftlich beabsichtigte Übernahme des Restaurants "I G " in Bielefeld betreffenden Fragen zu beraten und sie gegebenenfalls in Verhandlungen mit den an dieser Übernahme beteiligten Dritten zu vertreten. Beide Beklagten haben in Übereinstimmung mit dem Zeugen F D erklärt, daß der damals in dem Restautrant "I G " als Kellner arbeitende Zeuge und der dort als Koch arbeitende Beklagte zu 1) dieses Lokal von dem Gastwirt S C gemeinsam übernehmen wollten, als dieser das Restaurant aufgeben und ein anderes Objekt betreiben wollte. In diesen Plan war auch von vornherein die mit dem Zeugen F D und ihren beiden von ihm abstammenden Kindern zusammen lebende Beklagte zu 2) einbezogen. Sie sollte nach außen für den Zeugen auftreten, weil dieser nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten wegen seiner bestehenden Verschuldung keine eigene Konzession für den Betrieb des Restaurants erhalten würde. Die Verwirklichung dieses Planes erforderte die Regelung vielfältiger, rechtlich und wirtschaftlich bedeutsamer Fragen im Verhältnis zu der Verpächterin des Restaurants, der Felsenkellerbrauerei H , zu dem Vorpächter S C und nicht zuletzt auch im Verhältnis der Beklagten und des Zeugen F D zueinander, die alle in einem letztlich untrennbaren und sich gegenseitig bedingenden Beziehungsgeflecht zueinander standen. Ohne die Klärung des Verhältnisses der Beklagten und des Zeugen F D zueinander - etwa in der Form einer Betreibergesellschaft gemäß dem dem Kläger von dem Zeugen F D zur Verfügung gestellten Mustervertrag - konnten zum einen keine verbindlichen Absprachen mit der Verpächterin einerseits und andererseits dem eine Entschädigung für das ihm gehörende Kleininventar, Warenvorräte und insbesondere auch für den "good will" des Restaurants fordernden Gastwirt S C , mit dem nach der Aussage des Zeugen F D über eine möglichst niedrige Abfindungssumme verhandelt werden sollte, getroffen werden. Zum anderen hatten aber wiederum auch die Bedingungen des Pachtverhältnisses und der Übernahmevereinbarung mit dem Gastwirt S C schon allein im Hinblick auf die zur Verfügung zu stellenden Betriebsmittel Auswirkungen auf die Ausgestaltung des gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnisses. Schließlich hing auch noch sowohl die Ausgestaltung des Pachtverhältnisses von dem Inhalt der Übernahmevereinbarung, als auch der Inhalt der Übernahmevereinbarung von der Ausgestaltung des Pachtverhältnisses ab. In diesem gesamten Beziehungsgeflecht war eine ständige gegenseitige Abstimmung und eine sich dem Ziel der Übernahme des Restaurants nähernde Steuerung erforderlich. Wenn sich auf dieser Grundlage die Beklagten, wenn auch mit dem Zeugen F D als Wortführer, an den Kläger mit der Bitte um Beratung und Übernahme der Verhandlungsführung zunächst mit der Verpächterin wandten, dann - auch nach eigener Darstellung der Beklagten - mehrere Erörterungen der Angelegenheit auch in ihrer Gegenwart stattfanden, und schließlich auch mit einer - von den Beklagten bei ihrer Anhörung eingeräumten - entsprechenden, ausdrücklichen Vollmachtserteilung an den Kläger schon ein Gespräch mit der Verpächterin geführt wurde, dann durfte der Kläger dies als eine umfassende Mandatserteilung durch die Beklagten und den - auch für die Beklagten handelnden - Zeugen F D betrachten, die über eine schlichte Erstberatung hinausging.

Dem steht hinsichtlich der Beklagten zu 2) auch nicht entgegen, daß sie - wie der Kläger selbst eingeräumt hat - nur als "Strohfrau" des Zeugen F D handeln sollte. Dies änderte nichts an ihrem erheblichen Beratungsbedarf. Sie traf die alleinige rechtliche Außenhaftung, an deren zutreffende Ausgestaltung durch den Kläger sie somit ein unmittelbares eigenes Interesse besaß. Dies gilt im gleichen Maße für die Wahrung ihrer Rechte im Innenverhältnis. Schon aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten bestand insoweit ein erkennbares Interesse der Beklagten zu 2) an einer unmittelbaren Einbeziehung in das Mandatsverhältnis. Daraus ergibt sich dann aber auch als Kehrseite die Mithaftung der Beklagten zu 2) für die durch die Mandatserteilung begründeten Gebührenansprüche des Klägers. Ob sie etwa im Innenverhältnis zum Zeugen F D einen vollen Ausgleich beanspruchen kann, berührt die Forderung des Klägers nicht.

2.

Für die von ihm entfalteten Tätigkeiten kann der Kläger jedoch nur ein Honorar von insgesamt 9.134,37 DM beanspruchen.

a. Entgegen der Auffassung des Klägers bezog sich sein Mandat nicht auf jeweils gesondert abzurechnende, verschiedene Angelegenheiten. Die Beratung hinsichtlich des Pachtvertrages, des Übernahmevertrages und des Gesellschaftsvertrages betraf zwar verschiedene Gegenstände iSd. § 7 Abs.2 BRAGO, jedoch nur ein- und dieselbe Angelegenheit, für die gemäß § 13 Abs.2 Satz 1 BRAGO die Gebühren lediglich einmal gefordert werden können. § 13 BRAGO definiert - mit Ausnahme der in § 13 Abs.2 S.2 BRAGO enthaltenen Regelung, daß in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug erneut gefordert werden können - den Begriff der "Angelegenheit" nicht. Vielmehr ist die Abgrenzung zwischen "derselben" und einer "besonderen" neuen Angelegenheit unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung des Inhaltes des erteilten Auftrages vorzunehmen (vgl. BGH in NJW 1995, 1431 = ZfS 1995, 191 [192]). Da es dem Sinn des in der BRAGO herrschenden Pauschsystems widersprechen würde, dürfen die anwaltlichen Tätigkeiten nicht "atomisiert" werden. Aus diesem Grunde kommt es entscheidend darauf an, welche Tätigkeiten bei objektiver Betrachtung innerlich zusammengehören (vgl. Riedel/ Sußbauer/Fraunholz, 8. Aufl., BRAGO, § 13 Rdn. 16, 22). Wie aber schon dargelegt wurde, bedingten sich die Gegenstände des dem Kläger erteilten Mandates gegenseitig in einem solchen Maße, daß jeder von jedem abhängt und keiner ohne entsprechende Auswirkungen auf den anderen geregelt werden kann. Gegenüber diesem untrennbaren inneren Zusammenhang tritt der Umstand, daß der Kläger mit mehreren, verschiedenen Gegeninteressenten (Verpächterin und Vorpächter) nacheinander zu verhandeln hatte, als unerheblich zurück (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, § 13 Rdn. 22; LG Koblenz in NJW-RR 1996, 631 [632]). Ob die verschiedenen Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit im Falle gerichtlicher Geltendmachung in einem Verfahren geltend gemacht werden können (vgl. insoweit Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 13 Rdn. 5), ist dagegen zwar ein grundsätzlich ausreichendes, aber kein notwendiges Abgrenzungskriterium. Ist es erfüllt, dann kann ein innerlicher Zusammenhang bestehen. Fehlt es jedoch, dann entfällt dieser nicht zwangsläufig. Daß der Anwalt zwei Angelegenheiten wahrnimmt, wenn er aus einem Unfallereignis zunächst den Kaskoversicherer seines Mandanten und dann den Haftpflichtversicherer des Gegners oder etwa zunächst den Haftpflichtversicherer des Schädigers und später allein den Schädiger in Anspruch nimmt (vgl. Gerold/Schmidt/ Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 13 Rdn. 5), erlaubt keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall. In diesen Beispielsfällen stammen die Ansprüche zwar aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt, dem Unfall, sie können aber einen völlig eigenständigen und voneinander unabhängigen Verlauf nehmen. Insoweit begründet allein die gemeinsame Quelle der Ansprüche noch keinen zureichenden inneren Zusammenhang. Im vorliegenden Fall wird dieser dagegen insbesondere durch die wechselseitige Verflechtung der Gegenstände und der ihnen zugrunde liegenden gemeinsamen Zielvorstellung - die Betriebsübernahme durch die Beklagten und den Zeugen F D - begründet.

b. Da sich das Mandat des Klägers auf mehrere Gegenstände bezog, sind deren Einzelwerte gemäß § 7 Abs.2 BRAGO für die Ermittlung des Gegenstandswertes zusammenzurechnen.

aa. Der Gegenstandswert für die Verhandlungen über den Pachtvertrag beläuft sich gemäß §§ 8 Abs.2 BRAGO, 25 KostO auf 339.000,00 DM. Da hier nicht die auch in einem Gerichtsverfahren zu klärende Frage des Bestehens oder der Dauer eines Pachtverhältnisses in Frage stand, sondern Gespräche über einen gegebenenfalls noch abzuschließenden Pachtvertrag stattfanden, greifen für die Ermittlung des Geschäftswertes der anwaltlichen Vertretung bei den Vertragsverhandlungen nicht §§ 8 Abs.1 S.2 BRAGO, 8 ZPO, sondern §§ 8 Abs.2 BRAGO, 25 KostO ein. Danach ist bei Verhandlungen über Pachtverträge auf unbestimmte Dauer der 3-jährige Pachtzins und ansonsten der auf eine fest vereinbarte Pachtzeit entfallende Pachtzins maßgebend.

Im vorliegenden Fall ist von einer Pachtzeit von fünf Jahren auszugehen. Der Beklagte zu 1) hat selbst angegeben, daß - wie im Falle des Vorpächters - ein Pachtvertrag für fünf Jahre mit einer Verlängerungsoption für weitere fünf Jahre angestrebt werden sollte, um einerseits eine verläßliche Planungsgrundlage zu besitzen, andererseits aber angesichts der nie mit Sicherheit abzusehenden Geschäftsentwicklung nicht auf zu lange Zeit gebunden zu sein. Soweit der Kläger dies nur als eine Minimalvorstellung bezeichnet hat, während als vorrangiges Ziel eine 10-jährige Pachtzeit angestrebt worden sei, die als Bemessungsgrundlage dienen müsse, hat er für diese den Anspruchsgrund betreffende, abweichende Darstellung keinen Beweis angetreten, der ihm oblag. Zudem hat auch der Zeuge L H , der für die Verpächterin das Gespräch geführt hat, bekundet, daß zwar über die Laufzeit des Pachtvertrages gesprochen worden ist, ohne daß er sich an die genaue Zahl erinnern konnte. Er glaubte aber, daß von einer Laufzeit von 5 Jahren mit einer Verlängerungsoption die Rede war.

Bei einem festen Vertragsabschluß mit Verlängerungsoption liegt zwar grundsätzlich ein Vertrag mit unbestimmter Dauer vor (vgl. BayObLG in JurBüro 1992, 340; Korintenberg-Lappe-Reimann, 14. Aufl., KostO § 25 Rdn.7). Dies führt aber im vorliegenden Fall nicht dazu, daß nur der 3-fache Jahresbezug zugrundezulegen ist. Bei Verträgen auf unbestimmte Dauer mit festgelegter Mindestdauer ist gemäß § 25 Abs.1, S.2. 2. HS. KostO diese als Bemessungsgrundlage maßgeblich (BayObLG in JurBüro 1992, 340; Korintenberg-Lappe-Reimann, 14. Aufl., KostO § 25 Rdn.7).

Hinsichtlich des monatlichen Pachtzinses ist von einem Betrag in Höhe von 5.650,00 DM auszugehen. Dieser ergibt sich aus den überreichten Summen- und Saldenlisten zum betriebswirtschaftlichen Kurzbericht per 31. Dezember 1995 für das Restaurant "I G ". Damit beläuft sich der Gegenstandswert für die Verhandlungen über den Pachtvertrag auf 339.000,00 DM.

bb. Der Gegenstandswert für die Verhandlungen mit dem Gastwirt S C über die Höhe der zu zahlenden Abfindung beträgt 150.000,00 DM. Nach eigener Darstellung des Klägers ging es nicht darum, das Abfindungsverlangen des Vorpächters wegen des Inventars und des "good will" des Restaurants völlig abzuwehren, sondern darum, nur 50 - 70.000,00 DM zu bezahlen. Nur die Differenz zwischen beiden Vorstellungen bestimmt das eigentliche Interesse seiner Mandanten an den Verhandlungen. Der Zeuge F D hat insoweit auch ausgesagt, daß es einerseits das Ziel der Beteiligten war, das Lokal so günstig wie möglich zu übernehmen, und ihm andererseits aus einem mitgehörten Gespräch zwischen dem Vorpächter und einem Vertreter der Brauerei bekannt war, daß die Vorstellungen des Vorpächters zu hoch waren. Dies rechtfertigt es, die Differenz zwischen dem von den Mandanten akzeptierten Mindestbetrag und dem vom Vorpächter verlangten Höchstbetrag als Gegenstandswert der Vertragsverhandlungen zugrunde zu legen, der sich dann auf 150.000,00 DM beläuft.

cc. Der Gegenstandswert für den im Innenverhältnis abzuschließenden Gesellschaftsvertrag ist gemäß § 39 KostO mit 50.000,00 DM anzusetzen.

Auch hier kann sich der Kläger nicht einfach an der vom Vorpächter geforderten und nach seiner eigenen Vorstellung noch in hohem Maße verhandlungsbedürftigen Abstandssumme orientieren, sondern der Wert des Gesellschaftsvertrages bestimmt sich gemäß § 39 KostO nach den von den Gesellschaftern zu erbringenden Einlagen (vgl. BayObLG in MittBayNot 1995, 245). Schon nach dem vom Kläger vorgelegten Vertragsmuster sollten die beiden Beklagten aber jeweils nur eine Einlage von 50.000,00 DM erbringen. Welche Einlagen tatsächlich erforderlich waren, ist mangels eines konkreten Abschlusses mit dem Vorpächter nicht zuverlässig zu ermitteln. Insoweit kann wiederum nur auf die Zielvorstellungen der Beteiligten abgestellt werden. Nach eigener Darstellung des Klägers bei seiner Anhörung durch den Senat sollte aber der als Einlage in die Gesellschaft zu erbringende Betrag durch die Höhe der an den Vorpächter zu zahlenden Abfindung bestimmt werden. Insoweit kann für den Zeitpunkt, in dem sich der Auftrag des Klägers ohne konkrete Vertragsverhandlungen mit dem Vorpächter und die dadurch entfallene nähere Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages erledigt hatte, nur der auch nach den Vorstellungen der Beteiligten zu erbringenden Mindestbetrag von 50.000,00 DM als Gegenstandswert für die gesellschaftsrechtlichen Beratungen zugrunde gelegt werden.

c. Für die vom Kläger entfalteten Tätigkeiten ist eine 12/10-Geschäftsgebühr gemäß §§ 6, 118 Abs.1 Nr.1 BRAGO nach einem Geschäftswert von (339.000,00 DM +150.000,00 DM + 50.000,00 DM =) 539.000,00 DM und eine 7,5/10-Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs.1 Nr.2 BRAGO nach einem Wert von 389.000,00 DM, nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer angefallen. Daß die Angelegenheit vorzeitig erledigt war, bzw. der Auftrag vorzeitig sein Ende fand, ist auf die bis dahin entstandenen Gebühren ohne Einfluß (§ 13 Abs.4 BRAGO).

aa. Die Geschäftsgebühr für die Entgegennahme der Informationen und die Beratung der Beklagten erstreckt sich auf sämtliche Gegenstände des Mandates. Der Kläger hatte von dem Zeugen F D die vom Gaststättenverband vorbereiteten Musterverträge für die Abfindung des Vorpächters und Gründung einer Betreibergesellschaft erhalten. Er sollte auch nach Angaben des Zeugen F D eine möglichst günstige Übernahme des Restaurants erreichen und er hat unstreitig sogar schon mit der Verpächterin die Möglichkeiten eines Eintritts der Beklagten und des Zeugen F D in den Pachtvertrag des Vorpächters oder einer selbständigen neuen Verpachtung des Restaurants an die Mandanten des Klägers unter Entlassung des Vorpächters aus dem Pachtverhältnis erörtert. Insoweit sieht der Senat für die Geschäftsgebühr auch unter Berücksichtigung der vorzeitigen Beendigung des Auftrages bzw. der vorzeitigen Erledigung der Angelegenheit den Ansatz der vom Kläger zugrunde gelegten 7,5/10-Mittelgebühr als gerechtfertigt an. Diese erhöhte sich gemäß § 6 Abs.1 S.2 BRAGO für die Beklagten, die neben dem Zeugen F D zwei weitere Auftraggeber des Klägers in derselben Angelegenheit waren, jeweils um 22,5/100. Daraus ergibt sich dann der Gesamtsatz von 12/10. Bei einem Gegenstandswert von 539.000,00 DM beläuft sich dann die Geschäftsgebühr insgesamt auf 5.370,00 DM.

Diesen Betrag kann der Kläger allerdings nicht von beiden Beklagten in voller Höhe als Gesamtschuldner einfordern. Gemäß § 6 Abs.3 BRAGO schulden die jeweiligen Auftraggeber nicht den gesamten Erhöhungsbetrag als Gesamtschuldner, sondern jeder von ihnen hat persönlich nicht mehr als die jeweils auf ihn entfallende normale Gebühr zu zahlen. Diese kann der Anwalt gegebenenfalls gegen jeden Auftraggeber vollstrecken. Jedoch ist die Vollstreckung durch die Höhe des Gesamtbetrages beschränkt.

bb. Für die unstreitigen Verhandlungen mit der Verpächterin und sein Mitwirken bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages kann der Kläger gemäß § 118 Abs.1 Nr.2 BRAGO eine 7,5/10-Besprechungsgebühr nach einem Wert von 389.000,00 DM beanspruchen.

Die Besprechung mit der Verpächterin ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit sich die Beklagten bei ihrer Anhörung nicht daran erinnern konnten, daß der Kläger mit ihnen auch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages erörtert hat, ist dies für den Anfall der Besprechungs/Mitwirkungsgebühr unerheblich. Der Kläger hat unter Vorlage eines vom Gaststättenverband angefertigten und ihm nach eigener Behauptung der Beklagten vom Zeugen F D übergebenen Mustervertrages glaubhaft dargelegt, daß er insoweit mit dem auch nach Darstellung der Beklagten als Wortführer der Beteiligten aufgetretenen Zeugen F D gesprochen hat, der an der besonderen Absicherung seiner nicht nach außen in Erscheinung tretenden Beteiligung interessiert war. Dies reicht für den Anfall der Mitwirkungsgebühr für die Gestaltung der Gesellschaftsverhältnisse aus.

Allerdings ist keine Besprechungsgebühr hinsichtlich der Abfindungsvereinbarung mit dem Vorpächter angefallen. Die Beklagten haben schon in der Berufungserwiderung direkte Gespräche zwischen dem Kläger und dem Vorpächter bestritten. Erst bei seiner Anhörung durch den Senat hat sich der Kläger - zudem ohne einen ohnehin verspäteten Beweisantritt - darauf berufen, er meine, auch mit dem Vorpächter und seinem Steuerberater bezüglich der Übernahme der Gaststätte verhandelt zu haben. Daß dies zutraf, kann daher nicht festgestellt werden.

Auch soweit in dem Gespräch mit der Verpächterin die Rede auf die vom Vorpächter geforderte Abstandssumme kam, stellt dies keine Besprechung dieses Gegenstandes iSd. § 118 BRAGO dar. Der Zeuge L H hat bekundet, daß bei dem Gespräch über die Höhe der Ablösesumme mit ihm nicht diskutiert worden ist. Er vermochte sich an eine solche Erörterung nicht zu erinnern und schloß daraus, daß sie nicht stattgefunden hat. Im übrigen hat er bekundet, daß die Verpächterin von solchen Abfindungsverhandlungen nichts wissen will und sich grundsätzlich auch aus der Sache heraushält. Insbesondere nimmt sie keinen Einfluß auf den Vorpächter, um diesen etwa zu einer Ermäßigung seiner Forderungen zu bewegen. Insoweit steht aufgrund seiner Aussage fest, daß in dieser Frage kein sachbezogenes Gespräch mit ihm als Verhandlungsführer der Verpächterin stattgefunden hat. Allein der Versuch des Klägers, eine solche Erörterung in Gang zu setzen, läßt aber noch keine Besprechungsgebühr anfallen (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 118 Rdn. 8).

Auch hinsichtlich der Besprechungs-/Mitwirkungsgebühr hält der Senat den Ansatz einer 7,5/10-Mittelgebühr für angemessen. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und auch die rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit waren doch so erheblich, daß trotz des nicht völligen Abschlusses der Angelegenheit der Ansatz der Mittelgebühr sich noch im Bereich des dem Anwalt eingeräumten Festsetzungsermessens bewegt.

Bei einem Gegenstandswert von 389.000,00 DM ist damit ein Betrag von 2.793,80 DM zu zahlen.

cc. Eine Vergleichsgebühr hat der Kläger nicht verdient. Daß eine bindende Vereinbarung mit dem Vorpächter über die Zahlung einer bestimmten Abstandssumme durch den Kläger erreicht worden ist, behauptet dieser selbst nicht einmal. Außerdem liegt nicht schon in jedem bei unterschiedlichen Vorstellungen ausgehandelten Kaufpreis ein Vergleich vor. Vor Abschluß des Vertrages bestand noch kein Rechtsverhältnis, über das sich die Parteien iSd. § 779 BGB vergleichen konnten. Ansonsten wäre jeder auf der Grundlage unterschiedlicher Ausgangsvorstellungen ausgehandelte Vertrag ein Vergleich.

dd. Der Kläger kann daher als Geschäftsgebühr 5.370,00 DM und als Besprechungsgebühr 2.793,80 DM und somit insgesamt 8.163,80 DM beanspruchen. Zuzüglich der Auslagenpauschale von 40,00 DM und der Mehrwertsteuer von 1.230,57 DM und abzüglich des gezahlten Vorschusses von 300,00 DM ergibt sich ein Gesamtbetrag von 9.134,37 DM. Für jeden der Beklagten beläuft sich der gegen ihn allein gerichtete Honoraranspruch ohne Berücksichtigung der Erhöhungsgebühr auf (4.475,00 DM + 2.793,80 DM + 40,00 DM + 1.096,32 DM - 300,00 DM =) 8.105,12 DM. Als Mehrwertsteuersatz sind - im Gegensatz zu den Rechnungen des Klägers - 15 % zugrundezulegen, wie er bis zum 31. März 1998 galt (§ 12 Abs.1 UStG). Ein steuerbarer Umsatz ist nach diesem Zeitpunkt vom Kläger nicht erbracht worden, vielmehr war im April 1996 der Auftrag vorzeitig beendet bzw. die Angelegenheit vorzeigt erledigt, als der Zeuge D plötzlich erkrankt war und die Beklagten das Restaurant selbst übernahmen. Mithin greift § 27 Abs.1 EstG nicht ein. Maßgebend ist die Erfüllung des ersten Fälligkeitstatbestandes des § 16 BRAGO, hier also Frühjahr 1996 (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 13. Aufl., § 25 Rdn.13).

III.

Diesem Honoraranspruch können die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen einer unterlassenen Aufklärung über die Höhe der durch die Beauftragung des Klägers anfallenden Gebühren entgegensetzen. Grundsätzlich muß der Anwalt nicht ungefragt über den Anfall und die Höhe seiner Gebühren aufklären, da es jedem einleuchtet, daß ein Anwalt grundsätzlich nicht unentgeltlich tätig wird (vgl. Sieg in Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rdn. 677; Zugehör, aaO. Rdn. 858 f, je m.w.N.). Zwar besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, daß nach Darstellung der Beklagten der Kläger auf entsprechende Fragen erklärt haben soll, er benötige für seine Tätigkeit 300,00 DM. Daß dies jedoch unter Umständen geschah, aufgrund deren die Beklagten darauf vertrauen konnten, es würden keine weiteren Kosten anfallen, ist von ihnen als Grundlage eines Schadensersatzanspruches nicht ausreichend dargelegt worden. Insbesondere ist die Darstellung des Klägers bei seiner Anhörung, dieser Betrag sei im Rahmen der Erstberatung gemäß § 20 Abs.1 S.2 BRAGO gefordert worden, von den Beklagten nicht widerlegt worden. Auch für einen Laien ist aber ohne weitere Aufklärung einsichtig, daß ein Rechtsanwalt nicht für 300,00 DM mehrere Beratungsgespräche durchführt und auch noch einen Termin zu Vertragsverhandlungen bei einem Dritten wahrnimmt.

Im übrigen besteht keine ungefragte Hinweispflicht. Insbesondere ist nicht etwa ersichtlich, daß anfallende Gebührenansprüche im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Bedeutung und rechtlichen Schwierigkeit der Angelegenheit so hoch waren, daß die Wahrnehmung der Interessen durch einen Rechtsanwalt unvernünftig gewesen wäre (vgl. Borgmann/Haug, "Anwaltshaftung", 3. Aufl., Rdn. IV, 91 ff.; Zugehör, aaO. Rdn. 860; BGH in NJW 1998, 3486 [3487]). Schon der Umstand, daß sich der Zeuge F D und die Beklagten mit der Beratung durch den Gaststättenverband nicht begnügen wollten, zeigt, welche Bedeutung sie - in der Sache zu Recht - der Angelegenheit beimaßen.

IV. Schließlich ist auch keine Verjährung der Honoraransprüche des Klägers gemäß §§ 222, 196 Abs.1 Nr. 15, 198, 201 BGB eingetreten

1. Der Kläger zieht insoweit zwar nicht in Zweifel, daß sich das ihm von den Beklagten erteilte Mandat im Laufe des Jahres 1996 infolge des vom Beklagten zu 1) abgeschlossenen Pachtvertrages mit der Brauerei und der infolge einer Erkrankung des Zeugen F D unterbliebenen Gesellschaftsgründung erledigt hatte und dadurch gemäß § 16 BRAGO etwaige Honoraransprüche fällig geworden waren, deren Verjährung gemäß § 201 BGB dann mit Ablauf des Jahres 1996 begann. Die am 31. Dezember 1998 am letzten Tage des Fristlaufes eingereichte Klage hat aber gemäß § 209 BGB die Verjährung unterbrochen, da die nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Zustellung "demnächst" erfolgt war und somit gemäß § 270 Abs.3 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift zurückzubeziehen war. Die Verzögerung der Zustellung über den von der Rechtsprechung als unschädlich betrachteten Zeitraum von 2 Wochen hinaus beruht allein auf Umständen im Bereich der Gerichtsorganisation, auf die der Kläger grundsätzlich keinen Einfluß besaß und die ihm daher nicht zuzurechnen sind (vgl. BGH in NJW-RR 1995, 254; NJW 1993, 2811; NJW-RR 1992, 1346). Der Kläger war weder verpflichtet, den für die Zustellung der Klage erforderlichen Gerichtskostenvorschuß selbst zu berechnen, noch ihn sofort durch bare Einzahlung bei der Gerichtskasse oder durch Kostenmarken zu entrichten, damit eine sofortige Zustellung erfolgen konnte. Es entspricht vielmehr einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, daß eine Partei die Kostenanforderung durch das Gericht abwarten und diese auch durch Scheckeinreichung oder Überweisung entrichten darf (vgl. BGH in NJW 1993, 2811 [2812]; NJW-RR 1995, 254 [255]; Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., § 270 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 270 Rdn. 27). Die Kostenanforderung ist aber laut Abvermerk der Kanzlei erst am 15. Januar 1999 an den Kläger abgesandt worden, und er hat schon am 18. Januar 1999 die angeforderten Kosten von 1.425,00 DM per Scheck, über dessen Einlösung die Gerichtskasse am 21. Januar 1999 die Zahlungsanzeige erstattete, entrichtet. Die dadurch bewirkten Zustellungsverzögerung liegen alle allein im Organisationsbereich des Gerichtes und sind der Partei nicht zuzurechnen.

Davon ist im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb eine Ausnahme zu machen, weil der Kläger als Anwalt in eigener Sache geklagt hatte und es ihm daher möglich gewesen wäre, durch sofortige Entrichtung des Vorschusses mit Kostenmarken eine schnellere Zustellung zu bewirken. Wenn ein Rechtsanwalt verpflichtet wäre, für eine solche Möglichkeit Sorge zu tragen, dann müßte einer anwaltlich vertretenen Partei eine entsprechende Nachlässigkeit ihres Anwaltes zugerechnet werden. Dies ist jedoch nicht statthaft (vgl. BGH in NJW 1993, 2811, 2812). Die anwaltlich vertretene Partei wird insoweit nicht anders als die nicht vertretene Partei behandelt. Daß der als Anwalt zugelassene Kläger sich selbst vertreten konnte, macht keinen Unterschied. Insoweit besaß er keinen größeren Wissensstand als die anwaltlich vertretene Partei, die sich die Kenntnisse ihres Vertreters zurechnen lassen muß.

Die Verjährungsunterbrechung scheitert auch nicht an einer - von den Beklagten gerügten - fehlenden Klagebarkeit der Honorarforderung gemäß § 18 BRAGO. Selbst wenn § 18 BRAGO eine Prozeßvoraussetzung und nicht nur eine materiellrechtliche Tatbestandsvoraussetzung darstellt (vgl. zum Meinungsstand BGH in NJW 1998, 3486 [3488]), hindert deren Fehlen nicht die Unterbrechungswirkung des § 209 BGB, da diese auch durch eine unzulässige Klage erreicht wird. Ist die Unterbrechung durch die Klageerhebung eingetreten, dann kann gegebenenfalls die fehlende (Prozeß-)Voraussetzung der Klagbarkeit gemäß § 18 BRAGO noch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch Vorlage einer formgerechten Kostenberechnung geschaffen werden (siehe auch BGH aaO.). Dies ist im vorliegenden Fall, wie bereits dargelegt, geschehen.

V. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 ZPO. Der Kläger kann nur die gesetzlichen Rechtshängigkeitszinsen beanspruchen, da er für einen früheren Verzugszeitpunkt nichts vorgetragen hat.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

VII. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 16.12.1999
Az: 28 U 94/99


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https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/cb38c415d050/OLG-Hamm_Urteil_vom_16-Dezember-1999_Az_28-U-94-99




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