Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 17. August 1999
Aktenzeichen: 1 L 1883/99

(VG Düsseldorf: Beschluss v. 17.08.1999, Az.: 1 L 1883/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung geht es um einen Antrag einer Antragstellerin an das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Die Antragstellerin wollte der Antragsgegnerin, einer politischen Fraktion, verbieten lassen, bestimmte Behauptungen über die Antragstellerin und ihre Partei zu äußern oder zu verbreiten. Dabei ging es um Vorwürfe wie die Unterstellung von Rechtsbruch, Filz und Klüngel sowie die Anschuldigung von persönlichem Profitstreben. Die Antragstellerin verlangte außerdem ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft für den Fall einer Zuwiderhandlung. Das Gericht lehnte den Antrag ab und begründete dies damit, dass es sich um eine politische Auseinandersetzung im Rahmen eines Wahlkampfs handele. In diesem Kontext seien auch polarisierende und übersteigerte Äußerungen zu tolerieren, solange diese nicht zur Diffamierung der Person dienten. Das Recht zum Gegenschlag gehöre zum politischen Meinungskampf und sei durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt. Daher könnten die Äußerungen der Antragsgegnerin noch als Meinungsäußerungen im Rahmen des politischen Meinungskampfs angesehen werden und müssten hingenommen werden. Das Gericht wies auch den hilfsweise gestellten Antrag der Antragstellerin ab. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt. Der Streitwert wurde auf 8.000 DM festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Düsseldorf: Beschluss v. 17.08.1999, Az: 1 L 1883/99


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 8.000,-- festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, folgende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

- die F.D.P. sei unter Herrn E in L2 zur Partei „Für Den eigenen Profit" heruntergekommen,

- die F.D.P.-Ratsfraktion L begehe Rechtsbruch, da sie entgegen den zwingenden Vorschriften des Baugesetzbuches einen durch die Bezirksregierung vor mehr als 14 Monaten genehmigten Bebauungsplan nicht rechtskräftig machen wolle,

- das Verhalten der F.D.P.-Ratsfraktion L stelle Filz und Klüngel in Reinkultur dar,

- ein ehemaliges Ratsmitglied der F.D.P.-Ratsfraktion L, zur Zeit der Beratung des Bebauungsplanes noch Vorsitzender des Planungsausschusses und Grundstücksbesitzer Am B habe sein Ratsmandat erst im Zusammenhang mit dem Auftauchen von Ungereimtheiten in dem Bebauungsplan „Am B" niedergelegt,

- ein ehemaliges Ratsmitglied der F.D.P.-Ratsfraktion L versuche offenbar mit Hilfe seiner eigenen Partei, sich zu Lasten der Allgemeinheit mit die Erschließungskosten für sein zu Bauland gewordenes Ackerland herumzumogeln,

- der Fraktionsvorsitzende der F.D.P.-Ratsfraktion L versuche nach dem Scheitern des Antrages der SPD in der letzten Ratssitzung, den Bebauungsplan aufzuheben, erneut, das Recht zu beugen, indem er öffentlich Druck auf Ratsmitglieder mit anderer Meinung auszuüben versuche, um sich eine Mehrheit mit Meinungsterror „herbeizubomben",

- der Fraktionsvorsitzende der F.D.P.-Ratsfraktion L sei sogar bereit, der CDU die Zusammenarbeit im Stadtrat aufzukündigen, nur für den finanziellen Vorteil seines Parteifreundes,

- das Verhalten der F.D.P.-Ratsfraktion L sei höchst unmoralisch,

- die F.D.P.-Ratsfraktion L erpresse die CDU-Ratsherren,

2. der Antragsgegnerin anzudrohen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen,

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Für den Antrag zu 1. ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit handelt. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ist seiner Natur nach dem öffentlichen Recht, nicht dem Privatrecht, zuzuordnen. Die Antragstellerin - als Fraktion (vgl. § 56 GO NW) Teil des Gesamtorgans, des Stadtrates der Stadt L2 - begehrt die Unterlassung von Äußerungen, die die Antragsgegnerin, ebenfalls Teil dieses Organs, in Ausübung ihrer organschaftlichen Funktion als Ratsfraktion abgegeben hat. Die Mitglieder der Antragsgegnerin haben keine nur ihnen persönlich zuzuschreibenden Äußerungen getätigt, sondern als Fraktion eine Pressemitteilung über einen Vorgang veröffentlicht, der Gegenstand der Diskussion in Rat und Öffentlichkeit der Stadt L2 war. Von diesen fühlt sich die Antragstellerin ebenfalls als Fraktion betroffen und verlangt deshalb richtigerweise im Verwaltungsrechtsweg deren künftige Unterlassung. Da um organschaftliche Beziehungen zweier Organteile, nicht um die Inanspruchnahme subjektiver Persönlichkeitsrechte, gestritten wird, ist nicht die Situation der zivilrechtlichen Ehrenschutzklage gegeben.

Die Antragstellerin kann ihr Begehren auch zulässigerweise mit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgen, weil im Hauptsacheverfahren die allgemeine Leistungsklage die richtige Klageart ist (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Die Beteiligten streiten als Organteile darum, ob Äußerungen einer Fraktion über eine andere hingenommen werden müssen. Diese Äußerungen sind nicht zum Gegenstand eines Außenrechtsstreites, bei dem es im Rahmen eines Ehrenschutzverfahrens vor dem Zivilgericht um Individualrechte der betroffenen Ratsmitglieder ginge, sondern eines Innenrechtsstreitverfahrens gemacht worden. Für den Regelfall des Kommunalverfassungsstreitverfahrens, in dem Organen bzw. Organteilen zur eigenständigen Wahrnehmung übertragene Zuständigkeiten und Kompetenzen geltend gemacht werden, ist anerkannt, daß trotz der fehlenden Außenrechtsbeziehung auf die Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung zurückzugreifen ist. Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, in dem organschaftliche Mitwirkungsbefugnisse insofern in Rede stehen, als zu klären ist, ob sich die Äußerungen im Rahmen der durch die Innenrechtsordnung gezogenen Grenzen halten.

Vor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin auch antragsbefugt, zumal sich die Äußerungen auch nicht nur gegen Herrn D und Herrn E, sondern ausdrücklich gegen die F.D.P. als Fraktion richten.

Der danach zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Ihr steht ein Anspruch auf Unterlassung der im Antrag zu 1. im einzelnen aufgeführten Äußerungen nicht zu.

Als Anspruchsgrundlage für den öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch können im vorliegenden innerorganschaftlichen Rechtsstreit Grundrechte oder andere subjektive Rechte nicht in Betracht kommen. Denn in dem von der Antragstellerin angestrengten Rechtsstreit ist - wie dargelegt - gerade nicht über Individualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen zu entscheiden. Diese sind den Funktionsträgern nicht um ihrer selbst willen, sondern im Interesse der Gemeinde zugewiesen und daher nicht aus subjektiven Rechten herzuleiten.

Std. Rspr. des Oberverwaltungsgerichts NRW zum Kommunalverfassungsstreitverfahren, vgl. etwa Beschlüsse vom 12.06.1992 - 15 B 2283/92 - und vom 27.10.1993 - 15 B 577/93 -.

Daraus folgt, daß sich weder die Antragstellerin auf den Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht) noch die Antragsgegnerin auf die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsfreiheit berufen kann.

Einfachgesetzliche Rechtsgrundlagen über den Umgang von Ratsfraktionen oder -mitgliedern miteinander, die auf den vorliegenden Fall unmittelbar Anwendung finden könnten, existieren nicht. Für gewählte Vertreter eines demokratischen Gremiums wird im Interesse der Funktionsfähigkeit der Vertretung aber aus der Rechtsordnung ein allgemeines Gebot des fairen Umgangs mit dem politischen Gegner abgeleitet werden können, das für das Verhalten in einer Sitzung insofern eine normative Regelung erfahren hat, als seine Überschreitung durch Ordnungsmaßnahmen des Sitzungsleiters geahndet werden kann (vgl. für den Gemeinderat § 51 GO NW, für den Kreistag § 36 KrO und für den Bundestag §§ 36 ff. GO BT). Dieses Gebot wird auch außerhalb einer Sitzung regelmäßig dann überschritten sein, wenn über andere Mitglieder der jeweiligen Vertretung unwahre ehrenrührige Tatsachen behauptet werden. Deren Unterlassung kann verlangt werden. Für Meinungsäußerungen gilt folgendes: Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen muß in der öffentlichen, namentlich politischen Auseinandersetzung auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, solange sie die Grenzen der Schmähkritik nicht überschreitet.

Vgl. im einzelnen BVerfG, Beschluß vom 11.05.1976 - 1 BvR 163/72 -, BVerfGE 42, 163 (170 f.); Beschluß vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79 -, NJW 1983, 1415 ff.; Beschluß vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89 -, NJW 1991, 95 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 13.04.1984 - 7 B 20/83 -, NJW 1984, 2591; OVG NRW, Urteil vom 08.12.1982 - 20 A 2202/81 -, NJW 1983, 2402 f.

Gegen das Äußern von Meinungen darf namentlich dann nur in äußersten Fällen eingeschritten werden, wenn es sich - wie hier - um Auseinandersetzungen in einem Wahlkampf handelt, also einer Situation, in welcher der politische Meinungskampf auf das Höchste intensiviert ist. Polemik und Übertreibungen gehen damit regelmäßig einher und werden in der Öffentlichkeit auch typischerweise mit entsprechenden Vorbehalten aufgenommen. Die Parteien wirken nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG bei der politischen Willensbildung des Volkes mit; dies geschieht namentlich durch Beteiligung an Wahlen. Da das geltende Wahlrecht für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen politische Parteien voraussetzt, sind diese vor allem auch Wahlvorbereitungsorganisationen. Sie nehmen die ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gestellte, von § 1 Abs. 1 Satz 2 PartG als „öffentliche" bezeichnete Aufgabe wahr, indem sie den eigentlichen Wahlakt als Akt demokratischer Legitimation der das Volk repräsentierenden Organe vorbereiten. Diese Aufgabe verträgt als eine wesensgemäß politische prinzipiell keine inhaltlichen Reglementierungen, wenn anders sie nicht um eine ihrer Grundvoraussetzungen gebracht werden soll. Soweit es sich um Auseinandersetzungen zwischen politischen Parteien in einem Wahlkampf handelt, ist deshalb Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG für die Zulässigkeit von Meinungsäußerungen von wesentlicher Bedeutung.

BVerfG, Beschluß vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79 -, a.a.O. (S. 1416).

Jene verfassungsrechtliche Interessenbewertung strahlt auch auf die hier umstrittenen Binnenrechtsbeziehungen aus, in denen nicht Parteien, sondern ihnen verbundene Organteile in politischem Widerstreit stehen. Auch in diesem politischen Meinungskampf ist grundsätzlich jene Kritik statthaft, die Parteien vom politischen Gegener hinnehmen müssen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die streitbefangenen Äußerungen der Antragsgegnerin noch hinnehmbar.

Anlaß und Hintergrund für die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 12.05.1999 ist die kommunalpolitische Auseinandersetzung um den Bebauungsplan Nr. 66 „Am B". Dabei gilt die Stoßrichtung der Kritik dem Meinungsbildungsprozeß im Rat der Stadt L2, namentlich dem Verhalten der Antragstellerin. Die in diesem Kontext zu würdigenden Äußerungen stellen - soweit von Interesse - entgegen der Auffassung der Antragstellerin Meinungsäußerungen über den politischen Gegner dar, die zwar polemisch, unangemessen und auch zum Teil äußerst unsachlich sind, nach den oben dargestellten Grundsätzen aber hingenommen werden müssen.

Der Satz, die F.D.P. sei unter Herrn E (ihrem Fraktionsvorsitzenden) in L2 zur Partei „Für den eigenen Profit" heruntergekommen, stellt eine negative Bewertung der Partei dar, die sich dem Wahrheitsbeweis entzieht.

Zur begrifflichen Unterscheidung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen vgl. BVerfG, Beschluß vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 -, NJW 1994, 1779 ff.

Das Gleiche gilt für die Aussage, der Rechtsbruch der F.D.P., der darin liege, daß sie entgegen zwingenden Vorschriften des Baugesetzbuches einen durch die Bezirksregierung vor mehr als 14 Monaten genehmigten Bebauungsplan nicht rechtskräftig machen wolle, werde nicht hingenommen. In dieser Äußerung liegt aus der Sicht eines unbefangenen Lesers der Vorwurf eines mißbilligenswerten Verhaltens des politischen Gegners, das bekämpft werde. Der Begriff des „Rechtsbruchs" hat in diesem Zusammenhang keinen eindeutig umrissenen Inhalt, der als wahr oder unwahr bewiesen werden könnte. Die objektive Bewertung der Rechtmäßigkeit des umschriebenen Verhaltens obliegt im Streitfall nicht der Antragsgegnerin, sondern der Aufsichtsbehörde und den Gerichten. Die Äußerung besagt damit nicht mehr, als daß die Antragstellerin aus der Sicht der Antragsgegnerin rechtswidrig handelte. Damit überwiegt der wertende Charakter der Äußerung gegenüber dem möglichen Verständnis des Begriffs als Tatsachenbehauptung, was dazu führen muß, daß sie insgesamt als Meinung anzusehen ist.

Vgl. zur Abgrenzung von Meinungen und Tatsachenbehauptungen: BVerfG, Beschluß vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 -, a.a.O. (S. 1779).

Wertend und nicht beweisbar ist auch die Äußerung, das Verhalten stelle „Filz und Klüngel in Reinkultur" dar, weil diese umgangssprachlichen abwertenden Ausdrücke keinen eindeutig bestimmbaren Sachverhalt umschreiben. Sie werden für eine Bandbreite von Verhaltensweisen verwandt, die von erlaubter Interessenvertretung bis zu strafbaren Handlungen reicht.

Die Behauptung, ein ehemaliges Ratsmitglied der F.D.P., zur Zeit der Beratung des Bebauungsplanes auch noch Vorsitzender des Planungsausschusses und Grundstückseigentümer Am B, habe sein Ratsmandat erst im Zusammenhang mit dem Auftauchen von Ungereimtheiten in dem Bebauungsplan „Am Duffes Pohl" niedergelegt, ist zum Teil Tatsachenbehauptung. Sie entspricht insoweit den Tatsachen, als die Umstände der damaligen Vorsitzendenfunktion und des Grundstückseigentums von Herrn D unbestritten sind. Ferner enthält die Äußerung insofern einen wahren Tatsachenkern, als ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Niederlegung des Ratsmandats (01.06.1998) und der eskalierenden politischen Auseinandersetzung um das Inkrafttreten des Bebauungsplan von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt wird. Die beanstandete Äußerung, es bestehe ein „Zusammenhang mit dem Auftauchen von Ungereimtheiten" stellt wiederum eine Bewertung des gesamten Vorgangs dar, die die Sichtweise der Antragsgegnerin wiedergibt, aber als solche nicht als wahr oder unwahr bewiesen werden kann. Denn weder gibt es einen eindeutigen Wortsinn des Begriffs „Zusammenhang", der in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht bestehen kann, noch des Begriffs „Ungereimtheiten".

Ebenso verhält es sich mit der Aussage, er (Herr D) versuche nun offenbar mit Hilfe seiner eigenen Partei, sich zu Lasten der Allgemeinheit um die Erschließungskosten für sein zu Bauland gewordenen Ackerland herumzumogeln. In dieser liegt zwar eine scharfe und verletzende Kritik am ehemaligen Ratsmitglied D, sie ist aber dem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich, weil auch hier die verwendeten Begriffe wegen ihrer Konturenunschärfe die verschiedensten Deutungen zulassen.

Die weitere Äußerung, der Ratsvorsitzende der F.D.P.-Fraktion versuche erneut, das Recht zu beugen, indem er öffentlich Druck auf Ratsmitglieder mit anderer Meinung auszuüben versuche, um sich die Mehrheit mit Meinungsterror „herbeizubomben", ist zwar geschmacklos; ihr wertender Charakter entfällt indes nicht dadurch, daß Herr E der versuchten Rechtsbeugung bezichtigt wird. Denn der Straftatbestand der Rechtsbeugung kann nur von dem in § 339 StGB umschriebenen Personenkreis verwirklicht werden, ein Umstand, der als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Daß Rechtsbeugung begrifflich die Entscheidung einer Rechtssache voraussetzt, die hier - wie sich von selbst versteht - nicht gegeben ist, dürfte auch allgemeinkundig sein. Von daher kann es sich nach objektivem Verständnis nur um eine wertende Einschätzung eines nicht im normativen Sinne als Rechtsbeugung zu verstehenden Verhaltens handeln. Daß der Ausdruck des „Herbeibombens" einer Mehrheit mit Meinungsterror im Gesamtzusammenhang der Äußerung keine Tatsachenbehauptung ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Ob der F.D.P.-Fraktionsvorsitzende bereit ist, der CDU die Zusammenarbeit mit der F.D.P. im Stadtrat aufzukündigen, entzieht sich als allenfalls innere Tatsache ebenfalls dem Wahrheitsbeweis. Damit wird das Verhalten von Herrn E aus Sicht der Antragsgegnerin prognostiziert und negativ bewertet. Dasselbe gilt für die dem Fraktionsvorsitzenden zugeschriebene Motivation.

Eine Verhaltensweise unmoralisch zu nennen, stellt geradezu den Inbegriff einer Wertung und von daher keine Behauptung von Tatsachen dar.

Schließlich ist die Äußerung, die F.D.P.-Ratsfraktion erpresse die CDU- Ratsherren, nicht im (nachprüfbaren) strafrechtlichen Sinne zu verstehen. Vielmehr soll damit zum Ausdruck gebracht werden, daß die F.D.P.-Fraktion, die zur Durchsetzung ihres politischen Willens die Stimmen einer größeren Fraktion benötigt, nachdrücklich und aus der Sicht der Antragsgegnerin unsachlich Einfluß auf die CDU ausübe. Das Schwergewicht der Aussage liegt in der Mißbilligung dieses (Abstimmungs-)Verhaltens, einer Meinungsäußerung, gegenüber der die tatsächlichen Elemente zurücktreten.

Die vorgenannten Meinungsäußerungen enthalten zwar scharfe, übersteigerte und teilweise auch stillose Werturteile über die Antragstellerin, aber noch keine Schmähkritik im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung, und sind deshalb im Rahmen des politischen Meinungskampfes hinzunehmen. Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person, hier also des politischen Gegners, im Vordergrund steht.

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89 -, a.a.O. (S. 96).

Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich hier - wie dargelegt - um Erklärungen handelt, die im Zusammenhang mit dem Kommunalwahlkampf zu sehen sind. Namentlich im Wahlkampf müssen politische Parteien und deren Vertreter auch scharfe und als herabsetzend empfundene Äußerungen hinnehmen, zumal sie die Möglichkeit haben, sich politisch zu wehren. Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft gemacht, daß es der Antragsgegnerin in erster Linie um die Diffamierung der Antragstellerin gehe. Vielmehr ist davon auszugehen, daß es ihr primär darum ging, auf von ihr als Mißstände empfundene politische Vorgänge in scharfer Form hinzuweisen. Zugunsten der Antragsgegnerin ist weiter zu berücksichtigen, daß die von ihr in eine Presseerklärung gefaßten Äußerungen in Reaktion auf eine Pressemitteilung der Antragstellerin vom 10.05.1999 erfolgten, in welcher das Abstimmungsverhalten der Fraktionsvorsitzenden der Antragsgegnerin bei der Entscheidung um den Bebauungsplan „Am Duffes Pohl" kritisiert worden ist. Wenn auch diese Kritik nicht in so polemische Worte gefaßt wurde, wie von Antragsgegnerin in ihrer nachfolgenden Erklärung abgegeben, so durfte die Antragstellerin doch nicht davon ausgehen, daß ihre Pressemitteilung widerspruchslos hingenommen würde. Wer sich an einer politischen Auseinandersetzung beteiligt - und noch dazu an einem Vorgang, mit dem sich in Kaarst Öffentlichkeit und Politik ersichtlich über einen längeren Zeitraum intensiv beschäftigt haben -, muß damit rechnen, daß auf eigene Äußerungen Reaktionen des politischen Gegners erfolgen, zumal dann, wenn sie in publizistisch wirksamer Weise abgegeben worden sind. Im Rahmen des politischen Meinungskampfs ist ein „Recht zum Gegenschlag" desjenigen anerkannt, der angegriffen worden ist.

Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.04.1984 - 7 B 20/83 -, a.a.O.; Beschluß vom 27.03.1996 - 8 B 33.96 -, Buchholz 415.1 Allg. KommR Nr. 133; OVG NRW, Urteil vom 08.12.1982 - 20 A 2202/81 -, a.a.O. (S. 2403); Beschluß vom 20.04.1994 - 5 B 1821/93 -, NJW 1995, 1629 (1630).

Wo dessen Grenzen zu ziehen sind, hängt von einer Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles ab.

Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.04.1984 - 7 B 20/83 -, a.a.O.; Beschluß vom 27.03.1996 - 8 B 33.96 -, a.a.O.

Im vorliegenden Fall, in dem dieses Recht im Lichte des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zu sehen ist und deshalb prinzipiell ebensowenig Reglementierungen wie der ihm zugrunde liegende Angriff verträgt,

vgl. BVerfG, Beschluß vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79 -, a.a.O. (S. 1416),

ist weder glaubhaft gemacht noch feststellbar, daß sich die Äußerungen der Antragsgegnerin nicht mehr in den zulässigen Grenzen ihres Rechts auf Teilnahme an der politischen Auseinandersetzung und zum Gegenschlag hielten. Vielmehr sind die Äußerungen nach den vorstehenden Ausführungen noch hinnehmbar, zumal zu beachten ist, daß öffentliche Aufmerksamkeit nur dann erregt werden kann, wenn von den Äußerungen publizistische Reizwirkungen ausgehen, d.h. deutliche Worte gebraucht werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.12.1982 - 20 A 2202/81 -, a.a.O. (S. 2403).

Der Antrag zu 2. bleibt, da er den Erfolg des Antrages zu 1. voraussetzt, gleichfalls erfolglos.

Der Hilfsantrag der Antragstellerin,

1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, folgende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

- Die UWG unterscheidet von der F.D.P. in L2, daß die UWG- Stadtratsfraktion dafür eintritt, daß Recht und Gesetz in dieser Stadt eingehalten werden und nicht Beziehungen oder Filz und Klüngel zur Bevorzugung Einzelner führen. Demgegenüber ist die F.D.P. unter Herrn E in Kaarst zur Partei „Für Den eigenen Profit" heruntergekommen.

- Fakt ist, daß die F.D.P. gemeinsam mit dem Stadtdirektor und der SPD entgegen den zwingenden Vorschriften des Baugesetzbuches einen durch die Bezirksregierung vor mehr als 14 Monaten genehmigten Bebauungsplan nicht rechtskräftig machen will. Diesen Rechtsbruch von F.D.P., SPD und des Stadtdirektors wollen und werden wir nicht hinnehmen. Das Verhalten stellt Filz und Klüngel in Reinkultur dar.

- Ein ehemaliges Ratsmitglied der F.D.P., zur Zeit der Beratung des Bebauungsplanes auch noch Vorsitzender des Planungsausschusses und Grundstücksbesitzer „Am B „, welches sein Ratsmandat erst im Zusammenhang mit dem Auftauchen von Ungereimtheiten in dem Bebauungsplan „Am B" niedergelegt hat, versucht nun offenbar mit Hilfe seiner eigenen Partei, sich zu Lasten der Allgemeinheit um die Erschließungskosten für sein zu Bauland gewordenes Ackerland herumzumogeln.

- Nachdem der Antrag der SPD, den Bebauungsplan aufzuheben, in der letzten Ratssitzung gescheitert ist, versucht Herr E nun offenbar erneut, das Recht zu beugen, indem er öffentlich Druck auf Ratsmitglieder mit anderer Meinung auszuüben versucht, um sich eine Mehrheit mit Meinungsterror „herbeizubomben".

- Der F.D.P.-Fraktionsvorsitzende E ist sogar bereit, der CDU die Zusammenarbeit mit der F.D.P. im Stadtrat aufzukündigen. Und dies nur für den finanziellen Vorteil seines Parteifreundes. Die CDU wird sich dringend überlegen müssen, ob Sie mit einem solchen Partner noch länger etwas zu tun haben will. Sie steht in der Gefahr, in der Angelegenheit B in den Strudel von Filz und Klüngel hineingerissen zu werden. Dies vor allem vor dem Hintergrund, daß bereits bei der letzten Abstimmung im Rat vier CDU-Ratsherren der Erpressung der F.D.P. erlegen sind,

2. der Antragsgegnerin anzudrohen, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen,

hat ebenfalls keinen Erfolg.

Im hilfsweise gestellten Antrag zu 1. werden die Äußerungen der Antragsgegnerin im Unterschied zum Hauptantrag lediglich wörtlich wiedergegeben. Inhaltlich gilt das zum Hauptantrag Gesagte.

Der Hilfsantrag zu 2. bleibt, da er den Erfolg des Antrages zu 1. voraussetzt, gleichfalls erfolglos.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat für die Haupt- und Hilfsanträge jeweils die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrunde gelegt.






VG Düsseldorf:
Beschluss v. 17.08.1999
Az: 1 L 1883/99


Link zum Urteil:
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