Landgericht Hamburg:
Urteil vom 12. Februar 2010
Aktenzeichen: 308 O 619/08

(LG Hamburg: Urteil v. 12.02.2010, Az.: 308 O 619/08)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 7.260,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.12.2008 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.196,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.12.2008 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 38% und die Beklagte zu 62%.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen rechtsverletzenden Nutzungen dreier von ihm verfasster Sprachwerke in Anspruch.

Der Kläger ist ein freiberuflich arbeitender Journalist und Verfasser von Fachaufsätzen zu verschiedenen Wirtschafts- und Steuerthemen.

Die Beklagte ist ein Verlagshaus, das mehrere Wirtschaftstitel und Fachmagazine verlegt und verschiedene Themenportale zu diesen Fachzeitschriften betreibt. Die Beklagte nutzte dabei mehrfach aufgrund entsprechender Rechtseinräumungen Fachaufsätze des Klägers in ihren Printmedien. So gestattete der Kläger der Beklagten den Abdruck des Fachaufsatzes €Fahrzeugkosten ...€ mit einem Umfang von 21.670 Zeichen (hier und im Folgenden die Summe von Buchstaben, Zahlen, Sonder-, Satz- und Leerzeichen) gegen Zahlung einer Vergütung in Höhe von € 455,00 netto in der Fachzeitschrift €...€, den Abdruck des Fachaufsatzes €Sparmodell: Steueroptimierung ...€ mit einem Umfang von 19.168 Zeichen gegen Zahlung einer Vergütung in Höhe von € 420,00 netto in den Fachzeitschriften €...€ und €...€, und den Abdruck des Fachaufsatzes €EDV-Steuerliche Vorteile ...€ mit einem Umfang von 23.334 Zeichen gegen Zahlung einer Vergütung in Höhe von € 472,50 in der Fachzeitschrift €...€. Kopien der Zeitschriftenseiten mit den Fachaufsätzen liegen im Anlagenkonvolut B 8 vor; darauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Die Beklagte machte die Fachaufsätze des Klägers zusätzlich in den zu ihren Fachzeitschriften gehörenden Themenportalen

€ www...de,

€ www...de,

€ www...de,

€ www...de,

€ www...de,

€ www...de,

€ www...de,

€ www...de, und

€ www...de

jeweils in gekürzter Form im Internet mit Downloadmöglichkeit abrufbar, und zwar

€ den Fachaufsatz €Fahrzeugkosten ...€, wie aus der Anlage B 6.3 ersichtlich, mit einem Umfang von 5.051 Zeichen in der Zeit vom 03.09.2002 bis zum 31.01.2006,

€ den Fachaufsatz €Sparmodell: Steueroptimierung ...€, wie aus der Anlage K 1 S. 2 ersichtlich, mit einem Umfang von 4.455 Zeichen in der Zeit vom 06.04.2004 bis zum 31.01.2006,

€ den Fachaufsatz €EDV-Steuerliche Vorteile ...€, wie aus der Anlage B 6.1 ersichtlich, mit einem Umfang von 5.151 Zeichen in der Zeit vom 25.10.2002 bis zum 31.01.2006,

und

€ den Fachaufsatz €EDV-Steuerliche Vorteile ...€ nochmals, nunmehr unter der Überschrift €Mit ersparten Steuern ...€, wie aus der Anlage B 6.2 ersichtlich, mit einem Umfang von 3.798 Zeichen in der Zeit vom 31.01.2005 bis zum 31.01.2006.

Der Kläger macht geltend, für die Internetnutzung keine Rechte übertragen zu haben. Er ließ die Beklagte abmahnen, woraufhin die Beklagte jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgab (Anlagen K 10, K 10a). Die Beklagte hat dem Kläger € 994,84 als Schadensersatz gezahlt.

In Bezug auf den Fachaufsatz €Sparmodell: Steueroptimierung ...€ ist die Beklagte mit (dem als Anlage K 1 vorliegenden) rechtskräftigem Urteil vom 30.04.2008 des LG Hamburg, Az. 308 O 481/07 zur Auskunft (Tenor zu I.) und dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz (Tenor zu II.) verurteilt worden. Der Kläger verlangt Schadensersatz. Zur Berechnung der Höhe der jeweiligen Schadensersatzansprüche geht der Kläger von der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di (im Folgenden: DJU-Empfehlungen) aus. Wegen der Einzelheiten seiner Schadensberechnung wird auf die Seiten 5 bis 9 der Klage Bezug genommen. Er macht weiter wegen unzureichender Urhebernennung einen 100-prozentigen Verletzerzuschlag geltend sowie eine Geldentschädigung wegen Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts in Höhe von mindestens € 2.500,00.

Darüber hinaus verlangt der Kläger die Erstattung der Abmahnkosten bezüglich der drei Fachartikel €Fahrzeugkosten ...€, €EDV: Steuerliche Vorteile ...€ und €Mit ersparten Steuern ...€, berechnet mit einer 1,3-Gebühr nach einem Gegenstandswert von € 75.000,00 zzgl. € 20,00 Pauschale.

Der Kläger beantragt:

1. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von € 18.005,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen durch das Gericht im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO festzusetzenden, billigen Nicht-Vermögensschadensersatz zu zahlen, mindestens jedoch € 2.500,00.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.580,00 nach einem Gegenstandswert von geschätzten € 75.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage zurückzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, es handele sich bei den gekürzten Fassungen im Internet um übliche Hinweise auf die vollständigen Fassungen in den Print-Medien, die zur Bewerbung der vom Kläger erlaubten Printnutzung in das Internet eingestellt worden sei. In Anbetracht der Üblichkeit der Nutzung in Form solcher Leseproben hätte der Kläger bei der Rechtseinräumung einen Vorbehalt machen müssen, wenn er damit nicht einverstanden gewesen wäre. Auf den Titelseiten der Zeitschriften habe sich jeweils ein deutlicher Hinweis auf die Internetseiten der Zeitschrift befunden und der Kläger habe Belegexemplare erhalten. Zudem habe der Kläger auch eine Veröffentlichung gestattet (Anlage B 8). Die Beklagte habe daher davon ausgehen dürfen, dass sie die Texte des Klägers im Internet habe verwenden können. Die Internetfassungen seien auch nicht den Internetauftritten der anderen Zeitschriften zur Verfügung gestellt worden. Das Abspeichern dieser Fassung erfolge durch die Redaktion der jeweiligen Printzeitschrift €...€ in einer zentralen Datenbank aller Zeitschriften. Auf den anderen Seiten gebe es eine entsprechende Suchfunktion, mit der ein Nutzer die zentral gespeicherten Beiträge abrufen könne.

Alle vier Artikel seien nur insgesamt 841 mal von Nutzem aufgerufen worden (Anlage B 5), so dass ein nachweisbarer Einfluss auf die Verkaufszahlen der Printprodukte, für die hier in Gestalt der Leseprobe geworden wird, nicht feststellbar sei. Stattdessen sei der Kläger aber diesen 841 Nutzern nunmehr als Wirtschaftsjournalist bekannt, so dass Ansehen und Reputation des Klägers hiervon profitiert hätten. Die Textteile hätten den Ursprungstext, der in den Printausgaben abgedruckt war, auch nicht entstellt, sondern zu ihm hingeführt und für ihn geworben. Eine Entstellung liege auch deshalb nicht vor, weil die Grundauffassung der Werke weder verzerrt noch verfälscht worden sei. Ferner habe der Kläger selbst (wie sich aus Anlagenkonvolut B 8 ergäbe) wiederholt erklärt, der Text könne leicht gekürzt oder auf mehrere Folgen verteilt werden. Für das Vorliegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers fehle es auch am Verschulden der Beklagten.

Die von dem Kläger begehrten Zahlungen stünden in einem deutlichen Missverhältnis zu den Beträgen, die der Kläger für den Abdruck seiner vollständigen Artikel in den jeweiligen Printmedien erhalten hat. Die DJU-Empfehlungen seien nicht branchenüblich. Sie würden von kleinen Zeitschriftenverlagen, wie der Beklagten, regelmäßig nicht bezahlt werden. Auch der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt nach den DJU-Empfehlungen vergütet worden. Dabei bezahle die Beklagte - vertraglich jeweils ausdrücklich geregelt - auch heute noch keine Zusatzvergütung für die Veröffentlichung von Texten im Internet, die zuvor in Printausgaben veröffentlicht wurden. Mit den gezahlten € 994,84 sei der Kläger ausreichend vergütet.

Die von dem Kläger geltend gemachten angeblichen Anwaltskosten seien nicht entstanden und zudem überzogen.

Die Klage wurde am 08.12.2008 zugestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze der Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist, und den des Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Dem Kläger war nachgelassen worden, bis zum 24.06.2009 zu neuen Tatsachen Vortrag in einem Schriftsatz des Klägers vom 27.05.2009 Stellung zu nehmen. Er hat zwei Schriftsätze bis zum 22.06.2009 eingereicht. Dabei hat er (im Schriftsatz vom 19.06.2009) erstmalig vorgetragen, dass die ins Internet eingestellten Texte €EDV: Steuerliche Vorteile ...€ und €Fahrzeugkosten ...€ keinerlei Urheberhinweis enthielten. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.07.2009 eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.

Gründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

I.

Dem Kläger hat einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz aus § 97 Abs. 1 UrhG a.F. (Fassung bis 31.08.2008) in Höhe von € 7.260,36.

1. Hinsichtlich des Fachaufsatzes €Sparmodell - Steueroptimierung mit ...€ ist das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach durch das Urteil der Kammer vom 30.04.2008 zur Geschäftsnr. 308 O 481/07 rechtskräftig festgestellt. Für die anderen Fachaufsätze gilt Folgendes:

a) Die Aufsätze (Anlage K 8) sind urheberrechtlich als Sprachwerke im Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG geschützt und die ausschließlichen Nutzungsrechte daran stehen dem Kläger als Urheber zu.

b) Die von der Beklagten im Internet veröffentlichten Textteile sind unfreie Bearbeitungen dieser Fachaufsätze (§ 23 UrhG).

Bei dem Aufsatz €Mit ersparten Steuern ...€ sind in der Fassung der Beklagten die Textteile bis zu dem gerahmten Text im Wesentlichen identische Übernahmen der ersten Absätze des Aufsatzes. Die in den Rahmen gefassten Textteile sind im Wesentlich identisch mit dem Aufsatzteil €Die Anspar...€. Bei der weiteren Verwendung dieses Aufsatzes unter dem Titel €EDV-Steuerliche Vorteile ...€ sind die Textteile bis zu dem Rahmen inhaltlich im Wesentlichen identisch mit den ersten Absätzen des Aufsatzes und ähneln diesem bis auf geringe Modifikationen der Überschriften und des Satzbaus stark. Die in dem Rahmen gefassten Textteile sind im Wesentlichen identisch mit dem Absätzen €Die Anspar...€, €Gewinne steuern€, €Vorsicht bei E-Mail-...€ und wurden lediglich geringfügig modifiziert. Der Textteil €Leasing: Finanzierung mit ...€ wurde ergänzt.

Bei dem Aufsatz €Fahrzeugkosten ...€ sind die Textteile bis zu dem gerahmten Text im Wesentlichen identische Übernahmen der ersten Absätze des Aufsatzes. Lediglich der erste Absatz und die Überschriften enthalten Modifizierungen und es wird ein Absatz übersprungen. Die in den Rahmen gefassten Textteile sind im Wesentlichen identisch mit dem Aufsatzteil €Weitere Steuer-Strategien zum Thema A. und F. ...€. Die übernommenen Textteile sind hinreichend individuell im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG und genießen für sich genommen Schutz.

c) Die Beklagte hat die bearbeiteten Texte (wie aus dem Anlagenkonvolut B 6.1, 6.2, 6.3 ersichtlich) im Internet öffentlich zugänglich gemacht im Sinne des § 19a UrhG.

d) Diese Nutzung war widerrechtlich. Denn sie erfolgte ohne Rechtseinräumung durch den Kläger.

aa) Ausdrücklich hat der Kläger der Beklagten nur die Printnutzung seiner Fachnutzung seiner Fachaufsätze gestattet, nicht aber die Onlinenutzung. Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht genannt, bestimmt sich der Umfang der Rechtseinräumung gemäß § 31 Abs. 5 UrhG nach dem von den Vertragsparteien gemeinsam zugrunde gelegten Vertragszweck. Zu den dabei nach der höchstrichterlichen Rspr. zu beachtenden Grundsätzen hat das Hanseatische Oberlandesgericht (GRUR-RR 2008, 378, 379 - Restwertbörse) Folgendes ausgeführt:

€Der Zweckübertragungsgedanke, der in § 31 V UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, besagt vielmehr im Kern, dass der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (BGH, GRUR 2004, GRUR Jahr 2004 Seite 938 = NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 151 = WRP 2004, WRP Jahr 2004 Seite 1497 - Comic-Übersetzungen III; BGHZ 131, BGHZ Band 131 Seite 8 [BGHZ Band 131 Seite 12] = GRUR 1996, GRUR Jahr 1996 Seite 121 = NJW 1995, NJW Jahr 1995 Seite 3252 - Pauschale Rechtseinräumung; BGHZ 137, BGHZ Band 137 Seite 387 = GRUR 1998, GRUR Jahr 1998 Seite 680 = NJW 1998, NJW Jahr 1998 Seite 3716 - Comic-Übersetzungen I). In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird (BGH, GRUR 2004, GRUR Jahr 2004 Seite 938 = NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 151 = WRP 2004, WRP Jahr 2004 Sehe 1497 - Comic-Übersetzungen III; BGH, GRUR 79, GRUR Jahr 79 Seite 637 [GRUR Jahr 79 Seite 638] -White Christmas). Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur die jeweiligen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (BGH, GRUR 2004, GRUR Jahr 2004 Seite 938 = NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 151 = WRP 2004, WRP Jahr 2004 Seite 1497 - Comic-Übersetzungen III; BGH, GRUR 2002, GRUR Jahr 2002 Seite 248 = NJW 2002, NJW Jahr 2002 Seite 896 = WRP 2002, WRP Jahr 2002 Seite 214 [WRP Jahr 2002 Seite 217] - SPIEGEL-CD-ROM; BGHZ 137, BGHZ Band 137 Seite 387 [BGHZ Band 137 Sehe 392] = GRUR 1998, GRUR Jahr 1998 Seite 680 = NJW 1998, NJW Jahr 1998 Seite 3716 - Comic-Übersetzungen I). Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille - und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Bet. - unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH, GRUR 2004, GRUR Jahr 2004 Seite 938 = NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 151 = WRP 2004, WRP Jahr 2004 Seite 1497 - Comic-Übersetzungen III). Nur ausnahmsweise kann ein solcher Wille auch ohne ausdrückliche Erklärung aus sonstigen Umständen (z. B. Branchenübung) geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die in Rede stehende Vertragspartei die Notwendigkeit einer entsprechenden Erklärung ihres rechtsgeschäftlichen Willens kennt (BGH, GRUR 2004, GRUR Jahr 2004 Seite 938 = NJW2005, NJW Jahr 2005 Seite 151 = WRP 2004, WRP Jahr 2004 Seite 1497-Comic-Übersetzungen III).€

bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze, denen die Kammer folgt, erfasst die Nutzungsrechtseinräumung durch den Kläger nicht auch das Recht zur Onlinenutzung der Fachaufsätze.

Zunächst erschließt sich bei Gestattung der Printnutzung eines Sprachwerks in einer bestimmten Zeitschrift in keiner Weise auch nur ein Zusammenhang mit einem öffentlichen Zugänglichmachen dieser Leistung in Online-Portalen anderer Zeitschriften, auch wenn diese alle der Beklagten gehören. Denkbar wäre allenfalls ein Zusammenhang mit dem Onlineportal der Zeitschrift, der die Nutzung gestattet worden ist. Aber auch insoweit liegt keine Einbeziehung der Online-Nutzung vor. Erforderlich hierfür wäre ein übereinstimmender rechtsgeschäftlicher Gestaltungswille beider Parteien, an dem es für den Kläger erkennbar fehlt. Das ergibt sich bereits aus seiner Interessenlage. Zur Interessenlage eines Journalisten oder Fotografen hat der BGH in seiner Entscheidung Spiegel-CD-ROM (GRUR 2002, 248) Folgendes ausgeführt:

€Dagegen ist der Journalist oder Fotograf, der seinen Beitrag oder seine Bilder einer Zeitschrift zur Veröffentlichung überlässt, im Allgemeinen auch auf das Honorar angewiesen. Dementsprechend stellt sich auch die Frage einer CD-ROM-Nutzung in beiden Fällen in unterschiedlicher Weise. Während im Falle eines wissenschaftlichen Autors eher angenommen werden kann, dass sich der Zweck der Rechtseinräumung auch auf eine solche Nutzung richte, muss bei freiberuflich tätigen Journalisten und Fotografen davon ausgegangen werden, dass sie über eine Nutzung, die einen eigenen wirtschaftlichen Ertrag verspricht, gesondert verhandeln wollen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass sie an einer zusätzlichen wirtschaftlichen Verwertung ihrer Leistungen angemessen beteiligt.€

Nichts anderes gilt hier. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten anderweitiger Auswertungen eines Sprachwerks schlechter werden, wenn dieses bereits im Internet allgemein zugänglich ist.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Branchenübung dahingehend berufen, dass es üblich sei, Leseproben von Textbeiträgen zur Bewerbung von Printbeiträgen ins Internet einzustellen. Das Hanseatische Oberlandesgericht (GRUR-RR 2008, 378, 381 - Restwertbörse) hat dazu Folgendes ausgeführt:

€Im Rahmen der Zweckübertragungslehre ist eine Branchenübung nur dann von Bedeutung, wenn sie Rückschlüsse auf einen objektivierten rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien hinsichtlich der eingeräumten Nutzungsrechte erlaubt (BGH, GRUR 2004, GRUR Jahr 2004 Seite 938 = NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 151 = WRP 2004, WRP Jahr 2004 Seite 1497 - Comic-Übersetzungen III). Auch wenn sich ein Urheber auf eine Branchenübung einlässt, die auf eine umfassende Nutzungsrechtseinräumung hinausläuft, muss darin nicht notwendig der objektiv erkennbare Erklärungswille zum Ausdruck kommen, Nutzungsrechte über den für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang hinaus einzuräumen. Geht z. B. ein Urheber, der sich auf eine pauschale Abgeltung einlässt, davon aus, dass er ohnehin mit der Zustimmung zur Nutzung seines Werks sämtliche zur vertragsgerechte Nutzung erforderlichen Rechte eingeräumt, kann einer solchen Zustimmung nicht der unzweideutigen rechtsgeschäftliche Wille entnommen werden, Nutzungsrechte über den konkreten Vertragszweck hinaus einzuräumen (BGH, GRUR 2004, GRUR Jahr 2004 Seite 938 = NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 151 = WRP 2004, WRP Jahr 2004 Seite 1497 - Comic-Übersetzungen III).€

Das gilt auch hier. Hinzu kommt, dass die sogenannten Leseproben aufgrund ihrer Länge - jeweils etwa ein Viertel der Volltexte - keine Leseproben waren und zudem weit über die Zeitpunkte des Erscheinens der Printausgaben hinaus im Internet eingestellt waren, nach Sachlage auf Dauer, weil alle gleichzeitig erst auf Abmahnung entfernt wurden; eine möglicherweise ursprünglich erlaubte Bewerbung der Printnutzung war damit nicht gedeckt.

Insgesamt führt die Zweckübertragungstheorie nicht dazu, dass die Beklagte zu der streitgegenständlichen Onlinenutzung berechtigt war. Auf den Einwand der Beklagten, der Kläger habe Kürzungen gestattet, muss hier nicht eingegangen werden, weil Online keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt waren.

e) Die Beklagte handelte schuldhaft. Bei gebotener Sorgfalt hätte sich ihr als Verlag, der einen großen Teil seines Geschäfts mit urheberrechtlich geschützten Leistungen wie Texten und Fotos betreibt, erschließen müssen, dass ihr die Online-Nutzung der Texte nicht gestattet war. Das erscheint evident bei der Nutzung in Online-Portalen anderer Zeitschriften als derer, denen die Printnutzung erlaubt war. Das gilt in gleicher Weise aber auch für die Online-Nutzung in den Portalen der Zeitschriften mit erlaubter Printnutzung. Selbst wenn die bei ihr handelnden Personen irrig davon ausgegangen sein sollten, dass eine Bewerbung einer erlaubten Printnutzung gestattet gewesen sei, wäre das allenfalls auf einen kurzen Zeitraum zum Erscheinungsdatum beschränkt gewesen. Der Umstand, dass die Texte zum Teil jahrelang online waren und dass die Aufrufbarkeit über die Portale anderer Zeitschriften kaum zur Bewerbung geeignet gewesen sein dürfte, spricht zudem dafür, dass von vornherein eine Langzeitnutzung beabsichtigt war und die Behauptung einer statthaften Bewerbung einer erlaubten Printnutzung nur eine Schutzbehauptung darstellt. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, der Kläger habe eine Veröffentlichung gestattet und daraus habe gefolgert werden können, dass auch eine Nutzung im Internet erfasst sei. In dem an die Redaktion €...€ gerichteten Schreiben, auf das die Beklagte Bezug nimmt (Anlage B 8) heißt es: €Falls Sie den Text in Ihrer Publikation veröffentlichen möchten, ...€. Dieses €veröffentlichen€ kann auch von einem Nicht-Juristen nur als Printnutzung verstanden werden; bei einem Fachverlag darf man zudem erwarten, dass dort auch rechtskundige Leute tätig sind. Insgesamt handelte die Beklagte in hohem Maße leichtfertig und damit grob fahrlässig.

f) Damit liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf materiellen Schadensersatz dem Grunde nach vor.

2. Der Höhe nach ergibt sich ein Anspruch von € 7.260,36.

a) Bei den von dem Kläger für die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie zugrunde gelegten DJU-Empfehlungen ist zu bedenken, dass es sich bei diesen Empfehlungen um einseitige Vergütungsvorstellungen eines Interessenverbandes handelt, denen deshalb mit Zurückhaltung zu begegnen ist. Gleichwohl ist der Kammer als Urheberrechtskammer aber auch aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten bekannt, dass diese Empfehlungen einen gut brauchbaren Überblick darüber vermitteln, wie sich in der Praxis ganz unterschiedliche Nutzungsarten und -Intensitäten grundsätzlich quantifizieren lassen bzw. in Relation zueinander verhalten können. Auch im Hinblick auf die Höhe der empfohlenen Honorare sind der Kammer Lizenzverträge und Vergleiche bekannt geworden, denen auch die Beträge dieser Empfehlungen zugrunde gelegt worden sind. Der Kläger hat (mit den Anlagen K 6) Vereinbarungen vorgelegt, die der Höhe nach im Rahmen der Werte der Empfehlungen liegen. Daher sind die Empfehlungen grundsätzlich durchaus geeignet, Anhaltspunkte für eine gerichtlich gebotene Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zu geben.

b) Bei Ermittlung der angemessenen Lizenz ist zunächst (unabhängig von bestimmten Empfehlungen) nach allgemeinen Grundsätzen festzustellen, ob eine Online-Erstnutzung oder eine Annexnutzung zur Printnutzung vorliegt. Hier liegt eine Online-Erstnutzung vor. Denn eine Annexnutzung ist nur anzunehmen, wenn das für die Printnutzung lizenzierte Werk €in dem identischen Medium und gleichbleibenden Publikationszusammenhang lediglich zusätzlich in einer anderen €stofflichen€ Form€ genutzt wird (OLG Hamburg, Urteil v. 21.05.2008 zur Geschäftsnr. 5 U 75/07 - YACHT II, aufrufbar über juris, dort Rz. 80), mithin die Printausgabe digitalisiert und online gestellt wird. Das war hier nicht der Fall. Zum einen wurden gekürzte Fassungen der Printtexte verwendet, zum am anderen sind diese wie in einer digitalen Datenbank aufrufbar, und schließlich findet ein öffentliches Zugänglichmachen nicht lediglich über das Online-Portal der lizenzierten Zeitschrift statt, sondern auch über die Portale anderer Fachzeitschriften aus dem Verlag der Beklagten. Das begründet eine Online-Erstnutzung.

Bei Anwendung der DJU-Empfehlungen ist die Lizenz nach Ziffer 3.e) - Honorare für die Nutzung in langfristigen Onlinediensten ohne besondere Aktualisierungsprogramme - zu ermitteln. Die Lizenz beträgt danach 500% der Grundlizenz für das erste Jahre und weitere 5% für jedes weitere Jahr. Die Grundlizenz ist nach Ziffer 3.b) zu ermitteln -Honorare für ... Fachaufsätze ... für tagesaktuelle Onlinedienste. Diese Lizenz wird unter Zugrundelegung der Zahl der Zeichen in einem Text multipliziert mit 1,8 Cent ermittelt. Die 1,8 Cent sind bei einer Erstnutzung und monatlichen Visits bis zu 50.000 zugrunde zu legen, was nach dem vorliegenden Sachverhalt gegeben ist. Die Zahl der Zeichen in einem Text ist die Summe von Buchstaben, Zahlen, Sonder-, Satz- und Leerzeichen; das ist der Kammer auch unabhängig von den DJU-Empfehlungen bekannt. Bei der Zahl der Zeichen sind die der konkreten Verletzungsformen, also der gekürzten Artikel, zugrunde zu legen. Denn nur in dem Umfang wurde widerrechtlich genutzt. Die Zeichenzahl für die gekürzten Artikel hat die Beklagte (in der Anlage B 1) dargelegt; die Klägerin hat deren Richtigkeit nicht in Abrede gestellt. Bei der Nutzungszeit sind unabhängig von der konkreten Nutzungszeit jeweils über Jahre anzusetzen, mit 515% der Grundlizenz. Denn in zwei Verletzungsfällen dauerte die Nutzung so lange an und die anderen Nutzung wurden zeitgleich nur aufgrund der Abmahnungen des Klägers beendet. Daraus folgt, dass das Interesse der Beklagten an einer fiktiven Lizenz für eine länger andauernde Nutzung angelegt war, dann auch zugrunde zu legen ist.

Daraus folgt für den gekürzten Fachaufsatz €Fahrzeugkosten ...€ mit 5.051 Zeichen multipliziert mit 1,8 Cent eine Grundlizenz von € 79,34, 515% dieser Grundlizenz sind € 408,60.

Für den gekürzten Fachaufsatz €Sparmodell: Steueroptimierung ...€ mit 4.454 Zeichen ergibt sich multipliziert mit 1,8 Cent eine Grundlizenz von € 80,17, 515% dieser Grundlizenz sind € 412,88.

Für den gekürzten Fachaufsatz €EDV-Steuerliche Vorteile ...€ mit 5.151 Zeichen multipliziert mit 1,8 Cent ergibt sich eine Grundlizenz von € 92,72, 515% dieser Grundlizenz sind € 477,51.

Für den gekürzten Fachaufsatz €Mit ersparten Steuern ...€ mit 3.798 Zeichen multipliziert mit 1,8 Cent ergibt sich eine Grundlizenz von € 68,36, 515% dieser Grundlizenz sind € 352,05.

Die Lizenzen ergeben in der Summe ein Ersthonorar von € 1.651,04.

Die so ermittelten Lizenzen decken die Nutzung in einem Online-Auftritt ab. Für jeden der acht weiteren Online-Auftritte werden eigene Lizenzen fällig. Dass die Texte nur auf einem Speicher abgelegt sind, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass sie jeweils über acht weitere Portale aufrufbar sind.

Nach den DJU-Empfehlungen unter 3.I) ermäßigt sich die Lizenz allerdings für die Nutzung des Textes in anderen Objekten desselben Verlages - wie hier - auf 50% des Ersthonorars. Damit erhöht sich das Ersthonorar um 8 x € 825,52, insgesamt 6.604,16, auf € 8.255,20. Diese Lizenz bedarf auch unter Berücksichtigung der vereinbarten Lizenzen für die Printnutzung keiner Korrektur. Diese vereinbarten Lizenzen können als Maßstab für das, was die Parteien selbst für angemessen erachtet haben, zwar nicht außer Acht gelassen werden. Im Ergebnis führt das aber nicht zu einer Herabsetzung der ermittelten Lizenz. Für die Printnutzung wäre nach den dju-Honorarempfehlungen unter 2.b) - Honorare für ... Fachaufsätze in Fachzeitschriften - für jede Druckseite eine Lizenz von € 180,00 angemessen; das ist die Grundlizenz für einen Fachaufsatz mit Erstdruckrecht bei einer Auflage bis 10.000 € 160,00. Soweit bei Abdruck in Fachzeitschriften nach Ziffer 2.e) 150% der Grundlizenz anzusetzen sind, erachtet die Kammer das hierfür nicht maßgeblich, da es sich nicht um Fachbeiträge etwa speziell für das Fleischerei- oder Reinigungsgewerbe handelt, sondern um Beiträge, die für jeden Freiberufler oder Gewerbetreibenden interessant sind. Die zwischen den Parteien vereinbarten Lizenzen liegen demgegenüber bei Beträgen von etwa € 95,00 für eine Druckseite. Bei Berechnung dieses Seitenpreises ist das Gericht von 4.500 Anschlägen für eine Druckseite ausgegangen (nach dem Einleitungssatz unter 2. der dju-Honorarempfehlungen) und hat die unbestrittenen Zeichenzahlen der Beklagten (aus Anlage B 1) mit Leerzeichen durch 4.500 dividiert; die vereinbarten Nettopreise sind dann durch das Ergebnis dividiert worden (Beispiel €Fahrzeugkosten ...: 21.670 Zeichen dividiert durch 4.500,00 ergibt 4,82 Seiten, Nettovergütung € 455,00 dividiert durch 4,82 ergibt einen Seitenpreis von € 94,40). Der vereinbarte Seitenpreis beträgt daher nur etwa 60% (€ 95,00 statt € 160,00) dessen, was die dju-Honorarempfehlungen vorsehen. Dass die vereinbarte Vergütung von € 95,00 für eine Textseite nicht angemessen ist im Sinne von § 32 UrhG, hat der Kläger nicht dargetan. Dargetan hat er allerdings (mit den Anlagen K 6), dass er für rechtsverletzende Onlinenutzungen (unbestritten) Vergütungen erzielt hat, die zwischen € 700,00 und € 950,00 liegen. Zwar hat er nicht zum Umfang der dort betroffenen Texte vorgetragen, die Beträge liegen aber deutlich über der hier ermittelten Grundlizenz. Da die dju-Honorarempfehlungen zudem nicht lizenzerhöhend berücksichtigen, wie es die Kammer in vergleichbaren Fällen macht, dass die Beklagte die Texte downloadfähig angeboten haben, was die Auswertungsmöglichkeit des Urhebers zusätzlich nachhaltig beeinträchtigt, besteht bei einer Gesamtbetrachtung kein Anlass, aufgrund der um 40% geringeren Printlizenz auch einen entsprechenden Abschlag auf die ermittelten € 8.255,20 zu machen.

d) Ein Aufschlag wegen der unzureichenden Urhebernennung ist nicht angebracht. Mit der Behauptung einer unzureichenden Urhebernennung stellt der Kläger ersichtlich darauf ab, dass er, wie im Urteil der Kammer vom 30.04.2008 zur Geschäftsnr. 308 O 481/07 rechtskräftig festgestellt, nur im Fließtext genannt worden ist. Das genügt zwar nicht den Anforderungen des § 13 UrhG. Dass dem Kläger dadurch ein materieller Schaden entstanden ist, ergibt sein Vortrag aber nicht. Soweit in dem Schriftsatz vom 19.06.2009 erstmalig vorgetragen wird, dass die ins Internet eingestellten Texte €EDV: Steuerliche Vorteile ...€ und €Fahrzeugkosten ...€ keinerlei Urheberhinweis enthielten, ist ein solcher Vortrag nicht nachgelassen worden und nach § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen.

e) Damit ergibt sich ein materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von € 8.255,20. Dieser ist um gezahlte € 994,84 zu kürzen, so dass € 7.260,36 verbleiben.

f) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und besteht in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

II.

Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz steht dem Kläger nicht zu.

Zwar wird durch die unzureichende Urhebernennung des Klägers das Urheberpersönlichkeitsrecht des § 13 UrhG verletzt und auch jede Einkürzung eines Sprachwerks beeinträchtigt das Urheberpersönlichkeitsrecht. Auch handelte die Beklagte, wie ausgeführt, leichtfertig und damit grob fahrlässig. Ein Ausgleich nach § 97 Abs. 2 UrhG a.F. auf Billigkeitsentschädigung setzt aber voraus, dass es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handelt (BGH GRUR 1971, 525, 526 - Petite Jacqueline) und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH GRUR 1970, 370, 372 f. Nachtigall; -BGHZ 128, 1, 12 f. € C. von M.). Davon kann bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung nicht ausgegangen werden. Eine Urhebernennung erfolgte jedenfalls im Fließtext - soweit in dem Schriftsatz vom 19.06.2009 erstmalig vorgetragen wird, dass die ins Internet eingestellten Texte €EDV: Steuerliche Vorteile ...€ und €Fahrzeugkosten ...€ keinerlei Urheberhinweis enthielten, ist ein solcher Vortrag nicht nachgelassen worden und nach § 296 a ZPO auch hier nicht zu berücksichtigen - und die Einkürzungen führen nicht zu einer Entstellung der Werke des Klägers. Die im Internet verbreiteten Teile der Texte haben diese in ihrem Inhalt weder nachhaltig verschlechtert noch ihre Bedeutung geändert (Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Auflage § 14 Rn. 9).

III.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nur teilweise begründet. Die Voraussetzungen der Kostenerstattung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG liegen vor. Insofern wird auf die Ausführungen zum Schadensersatzanspruch verwiesen. Zur Berechnung des Erstattungsanspruchs ist allerdings nur ein Gegenstandswert von € 30.000,00 anzusetzen. Wie im vorangegangenen Rechtsstreit zur Geschäftsnr. 308 O 481/07 hinsichtlich des Fachaufsatzes €Sparmodell: Steueroptimierung ...€ erachtet die Kammer für die Unterlassung eines eingekürzten Textes € 10.000,00 für angemessen und ausreichend, so dass sich bei drei Texten € 30.000,00 ergeben. Eine 1,3-Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, NR. 2300 RVG beträgt € 985,40, zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale (€ 20,00) sowie Mehrwertsteuer ergeben sich € 1.196,43. Dass der Kläger die Gebührenforderungen seines Rechtsanwalts tatsächlich beglichen hat, ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Zahlungsanspruchs. Wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, bestand zwar zunächst nur ein Anspruch auf Befreiung des Klägers von seiner Verbindlichkeit gegenüber seinem Rechtsanwalt gem. § 249 BGB. Dieser Befreiungsanspruch wandelt sich jedoch gem. § 250 BGB auch ohne Setzung einer Frist (vgl. BGH NJW 2004, 1868ff; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB Bd.1 § 250 Rn. 5; Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl. § 250 Rn. 2) in einen Zahlungsanspruch, nachdem die Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie die (weitergehende) Erfüllung ablehnt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und besteht in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.

V.

Eine Wiedereröffnung der Verhandlung aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten vom 30.07.2009 ist nicht veranlasst. Das Gericht hat keinen neuen Vortrag des Klägers in den Schriftsätzen vom 18.06. und 19.06.2009 berücksichtigt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf € 22.085,16 festgesetzt.






LG Hamburg:
Urteil v. 12.02.2010
Az: 308 O 619/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/cafb1c23b377/LG-Hamburg_Urteil_vom_12-Februar-2010_Az_308-O-619-08




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