Der Senatsbeschluß vom 24. April 2001 wird gemäß § 80 Abs 1 MarkenG wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Der vorletzte Absatz der Seite 3 ist im Anschluß an Motoren (ausgenommen solche für Landfahrzeuge) zu ergänzen wie folgt:
";Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge")
Winkler Richter v. Zglinitzki ist wegen Erkrankung verhindert zu unterschreiben.
Winkler Dr. Hock Cl
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