Landgericht Wiesbaden:
Urteil vom 10. August 2009
Aktenzeichen: 11 O 12/09

(LG Wiesbaden: Urteil v. 10.08.2009, Az.: 11 O 12/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Wiesbaden hat in dem Urteil vom 10. August 2009, Aktenzeichen 11 O 12/09, die Klage abgewiesen. Der Kläger ist ein Verein, der den lauteren Wettbewerb im Bereich des Glücksspiels fördern möchte. Er hat den Beklagten, der Lotterien und Sportwetten veranstaltet, wegen einer Sonderverlosung abgemahnt und Unterlassung gefordert. Der Kläger argumentiert, dass die Werbung für die Sonderverlosung unzulässig ist, da sie Spieler zum Glücksspiel ermuntere und damit gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoße. Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Werbung sachlich und zulässig ist und keine Aufforderung zum Glücksspiel beinhaltet. Zudem seien die Mitglieder des Klägers nicht in ausreichender Zahl auf dem gleichen Markt tätig wie der Beklagte. Daher fehle es dem Kläger an der Klagebefugnis. Das Gericht weist die Klage daher ab und verpflichtet den Kläger, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Wiesbaden: Urteil v. 10.08.2009, Az: 11 O 12/09


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der beizutreibenden Kosten.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein, der 2008 gegründet wurde und im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter dem Az. 43 VR 15826 eingetragen ist. Gemäß seiner Satzung hat der Verein den Zweck und die Aufgabe, im Vereinsinteressenbereich den lauteren Wettbewerb zu fördern, auf faire gesetzliche Rahmenbedingungen für eine freie Entfaltung hinzuwirken oder solche Rahmenbedingungen ggf. zu erhalten sowie unverhältnismäßigen staatlichen Maßnahmen und Beschränkungen einer freien und verantwortungsbewussten Ausübung beruflicher und unternehmerischer Grundfreiheitsrechte politisch und rechtlich entgegenzuwirken. Wegen der genauen Vereinsaufgaben wird auf § 3 der Satzung verwiesen. Dem Kläger gehören die in dem Schriftsatz vom 29.5.2009 unter 2. € 4. genannten Mitglieder an.

Der Beklagte veranstaltet Lotterien und Sportwetten, u. a. die bekannte Zahlenlotterie Lotto.

Im Februar 2009 führte der Beklagte eine Sonderverlosung "Mit 3 Richtigen 1 Mio. EURO zu gewinnen" durch, die er in dem Kundenmagazin der Lotteriegesellschaften Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vom 17.2.2009 bewarb. Wegen der Form der Werbung wird auf Bl. 3 und 4 der Klageschrift verwiesen. Mit Schreiben vom 19.2.2009 mahnte der Kläger den Beklagten hinsichtlich der Werbung in dem Wochenmagazin ab und forderte den Beklagten zur Abgabe einer vorbereiteten strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 19.2.2009, 16.00 Uhr, auf. Der Beklagte gab die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Unterlassung der Bewerbung der Sonderauslosung gem. der Darstellung in der Wochenschrift "Glüxmagazin".

Hierzu trägt der Kläger vor, er sei durch 6 natürliche Personen gegründet worden und anschließend in das Register des Amtsgerichts Köln eingetragen worden, wodurch ein etwaiger Verstoß gegen § 56 HGB geheilt worden sei. Zu seinen Mitgliedern gehöre eine erheblichen Anzahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Beklagte anbieten würden. Wegen der weiteren Ausführungen hierzu wird auf den Schriftsatz vom 29.3.2009 unter Ziff. 2. € 4. sowie auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 13.7.2009 unter I. 1. verwiesen. Der Kläger hält sein Verhalten, nämlich lediglich die staatlichen Lotteriegesellschaften wegen unlauterer Werbung anzugreifen, für nicht rechtsmissbräuchlich. Zum einen komme der Vorwurf des Rechtsmissbrauches schon dann nicht in Betracht, wenn es sich um vergleichbare Werbung handele, zum anderen müssten besondere Umstände hinzu kommen, die die Unlauterkeit seines Verhaltens begründen würden. Darüber hinaus gehe er auch nicht nur gegen Blockgesellschaften vor, sondern auch gegen private Anbieter. Schließlich gebe es sachliche Gründe, weshalb er nicht gegen seine Vereinsmitglieder vorgehe im Zusammenhang mit der Beantwortung komplexer europarechtlicher Fragen, hinsichtlich derer er eine andere Rechtsauffassung vertrete als der Beklagte oder die übrigen staatlichen Lotterien. Darüber hinaus würden auch die Blockgesellschaften nicht gegeneinander vorgehen, obwohl diese in großem Umfang wettbewerbswidrig vorgehen würden.

In der Sache hält der Kläger die beanstandete Werbung im Glücksmagazin vom 17.2.2009 für anreizend und damit unzulässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag. Beworben werde eine Sonderauslosung, die laut gesetzlicher Anordnung nur dem Zweck diene, eine möglichst vollständige Ausschüttung der vorgesehenen Gewinnanteile zu erreichen. Weitere Ziele würden mit der Sonderauslosung nicht verfolgt. Die Veranstaltung der Sonderauslosung diene daher nicht der Erreichung der Ziele des § 1 Glücksspielstaatsvertrag und auch nicht dem Ziel, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, weshalb Werbung hierfür überhaupt nicht zulässig sei, sofern sie sich lediglich als Information oder Aufklärung über die grundsätzliche Möglichkeit zum Glücksspiel darstelle. Darüber hinaus werde mit der beanstandeten Aufmachung zur Teilnahme am Glücksspiel angereizt, denn es werde dem angesprochenen Verkehrskreis in Aussicht gestellt, mit 3 Richtigen zum Millionär zu werden. Die Werbung ermuntere sog. Stammspieler, ihre Tipps nicht auf einen Spielschein aufzubringen, sondern diese auf mehrere Spielaufträge aufzuteilen, um die persönliche Chance auf den Millionengewinn zu erhöhen. Darüber hinaus werde der Verkehrskreis besonders auf das Lottospiel aufmerksam gemacht und zur Spielteilnahme ermuntert. Für den Fall der Annahme, dass die Sonderverlosung mangels Entgeltlichkeit kein Glücksspiel darstelle, sondern sich als kostenloses Gewinnspiel erweise, so läge eine unzulässige Kopplung an den Dienstleistungsabsatz des mit Lotto 6 aus 49 angebotenen Glücksspiels vor.

Der Kläger beantragt,

der Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,€ Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, bei geschäftlichen Handlungen im Bereich des Glücksspielwesens für eine Sonderverlosung "Mit 3 Richtigen 1 Million Euro zu gewinnen" zu werben und/oder werben zu lassen, wie dies in der nachstehend eingeblendeten Darstellung in der Wochenschrift "glüXmagazin" geschieht:

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, weil dieser schon nicht ordnungsgemäß gegründet worden sei und ihm außerdem keine erhebliche, repräsentative Zahl von Unternehmern angehöre, die Waren oder Dienstleistungen in gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt anbieten würden wie er. Hinsichtlich des Vortrags des Beklagten zu den Vereinsmitgliedern wird zunächst auf den Vortrag unter I. der Klageerwiderung vom 7.5.2009 verwiesen, sowie auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 12.6.2009 unter Ziff. 1. Darüber hinaus ist der Beklagte der Auffassung, dass das Vorgehen des Klägers rechtsmissbräuchlich sei, soweit sich in Deutschland illegal tätige Unternehmen gleichsam hinter ihm verstecken, um gerichtlich gegen ihn vorgehen zu können. Dies lasse den Schluss darauf zu, dass es dem Kläger im Wesentlichen nicht darauf ankomme, den eigenen Wettbewerb zu fördern, sondern vielmehr den Beklagten im Wettbewerb zu behindern. Schließlich fehle dem Kläger für die Klage auch das Rechtsschutzbedürfnis, weil er grundsätzlich nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene, größtenteils vollständig illegal agierende Mitglieder vorgehe, sondern deren Wettbewerbsverstöße im Gegenteil planmäßig dulde. Seit seiner Gründung vor einem dreiviertel Jahr habe der Kläger nicht ein einziges Verfahren gegen eines seiner Mitglieder, z. B. wegen des offensichtlichen Verstoßes gegen die Erlaubnisvoraussetzung aus § 4 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag, das Internetverbot aus § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag oder wegen Verstoßes gegen den vom Kläger gegen staatliche Lotteriegesellschaften in extenso strapazierten § 5 Glücksspielstaatsvertrag betrieben.

In der Sache hält der Beklagte die beanstandete Werbung für eine zulässige Information, die dem Verbraucher die Daten mitteile, die er benötige, um zu entscheiden, ob er an der Sonderverlosung teilnehmen möchte oder nicht. Um den Sinn und Zweck der Sonderauslosung zu erreichen, nicht abgeholte Gewinne auszuspielen, müsse der Beklagte die Durchführung der Sonderauslosung auch publik machen. Der Kläger versuche über § 5 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag, eine Werbung für Glücksspiel gänzlich zu unterbinden, da eine Wirtschaftswerbung ohne jeden Aufforderungscharakter schon begrifflich kaum vorstellbar sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die in den Akten befindlichen Schriftstücke und Urkunden sowie auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Allerdings bejaht die Kammer die Klagebefugnis des Klägers aus § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG. Nach dieser Vorschrift sind rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen klagebefugt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Bei dem Verfügungskläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein. Dass ihm entgegen § 56 BGB bei Gründung lediglich 6 natürliche Mitglieder statt der vorgeschriebenen 7 angehörten, steht seiner Rechtsfähigkeit nicht entgegen, nachdem die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Köln erfolgt ist (vergleiche hierzu Palandt, BGB, 68. Aufl., § 56 Rdnr. 1).

Zwar hält es die Kammer nach wie vor für fraglich, ob dem Verfügungskläger eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Beklagte anbieten.

Die von dem Kläger benannten Vereinsmitglieder ... und ... stellen nach Auffassung der Kammer keine Wettbewerber dar, da sie andere Dienstleistungen anbieten. Nach den Ausführungen des Klägers entwickelt die ... aus dem Marktsegment PR-Konzepte und/oder führt für ihre Kunden bundesweit Maßnahmen im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit durch. Die ... befasst sich mit Marketingmaßnahmen zur Gewinnung von Dauervertragsverhältnissen mit Endkunden für verschiedene Produkte, u. a. im Lotteriebereich und im Glücksspielwesen.

Auch das Mitglied ... steht nicht im Wettbewerb zum Beklagten, da es sich hier um eine Interessenvereinigung für Buchmacher auf dem Gebiet von Pferdewetten handelt. Pferdewetten unterliegen dem bundesrechtlich geregelten Rennwettenlotteriegesetz und unterfallen daher nicht dem Glücksspielstaatsvertrag, der auf dem landesrechtlichen Kompetenzbereich basiert. Ebenso wenig erscheint das Mitglied ... als Wettbewerber des Beklagten, da die ... Dienstleistungen zur Direct Marketing, Consumer Services, Database Marketing und eBusiness Lösungen sowie CRM-Systeme umfasst. Der Fachverband der Lotterieeinnehmer der ... ist ebenfalls nicht Wettbewerber der Beklagten, da er in Hessen nicht tätig wird.

Die Mitglieder des Klägers ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... verfügen nicht über die nach § 4 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag erforderliche Erlaubnis im Bundesland Hessen Glücksspiele zu veranstalten oder zu vermitteln. Gleiches gilt für die ..., den ... und den .... Darüber hinaus hat der Beklagte Unterlagen vorgelegt, wonach die ... ihre Onlineaktivität ebenso eingestellt hat wie die Firma ... mit Sitz in ... oder die .... Die ... hat die Vermittlung von Glücksspielprodukten in Supermärkten, Tankstellen und Drogeriefilialen ebenfalls komplett eingestellt nach einer Veröffentlichung vom 24.3.2009, die der Beklagte vorgelegt hat. Dass das Vereinsmitglied ... in Hessen tätig wird, hat der Kläger zwar unter Beweisantritt behauptet, ohne jedoch nachvollziehbare substantiierte Angaben zu der Tätigkeit in Hessen vorzutragen. Die Mitglieder' ... und die' ... haben Genehmigungen nach § 4 Glücksspielstaatsvertrag auch für Hessen erhalten, sind jedoch nicht nachweisbar bislang in Hessen im wesentlichen Umfang tätig geworden. Jedenfalls fehlen Angaben des Klägers hierzu völlig.

Dass der Zentralverband der staatlichen Lotterieeinnehmer der ... im wesentlichen Umfang auch in Hessen tätig ist, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.

Letztlich verbleiben 2 Mitglieder, die überhaupt legal in Hessen im Bereich des Glücksspiels aktiv sind, nämlich die ... und die ... mit einem Marktanteil von unter 1 %.

Dennoch bejaht die Kammer die Aktivlegitimation des Klägers aus der Erwägung heraus, dass nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages mit seiner Monopolisierung des Anbietens und Vermittelns von Glücksspielen neben dem staatlichen Anbieter private Anbieter von Glücksspielen Marktanteile überhaupt nur in geringem Umfang erreichen können und Anbieter und Vermittler, denen eine Erlaubnis nach § 4 Glücksspielstaatsvertrag nicht erteilt wurde dennoch willens und in der Lage wären, kurzfristig und ohne erheblichen finanziellen und organisatorischen Aufwand ihr früheres Angebot an Glücksspieldienstleistungen auch auf den hier räumlich relevanten Teilmarkt des Bundeslandes Hessen auszudehnen. Hierzu verweist die Kammer auf eine Entscheidung des BGH vom 23.10.2008 (Az. 1 ZR 197/06, zitiert nach juris), der bereits eine geringe Anzahl von Mitgliedern eines Verbandes als erheblich im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG qualifiziert, wenn diese Mitglieder als Unternehmen, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in einer Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Auf dem hier streitgegenständlichen Glücksspielmarkt spielt die Stellung der staatlichen Monopolanbieter eine besondere Rolle und verhindert insbesondere einen ausreichenden Wettbewerb mit privaten Anbietern. Nach Auffassung des Gerichts wird dem Zweck des Gesetzes, die Klagebefugnis der Verbände auf Fälle zu beschränken, die die Interessen einer erheblichen Zahl von verbandsangehörigen Mitgliedern berühren, schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn im Wege des Freibeweises festgestellt werden kann, dass es dem Verband bei der betreffenden Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (BGH GRUR 1996, 804-Preisrätselgewinnauslobung III).

Nach diesen Grundsätzen hält die Kammer die Klagebefugnis des Klägers für nachgewiesen, unabhängig von der Frage, ob eine Vielzahl seiner Mitglieder über eine Genehmigung nah § 4 Glücksspielstaatsvertrag verfügen, da zumindest hinreichend nachgewiesen ist, dass diese Mitglieder vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages auf den hier räumlich relevanten Teilmarkt des Bundeslandes Hessen im Glücksspielbereich tätig geworden sind.

Der Kläger handelt seiner satzungsmäßigen Tätigkeit nach weder ohne das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis noch rechtsmissbräuchlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sich die Mitglieder des Klägers zu einem Verein zusammengeschlossen haben, um gegen ein für sie als einschränkend empfundenes Monopol der Beklagten vorgehen zu können. Die Kammer sieht ein Bedürfnis, dass sich potentielle Mitbewerber eines staatlichen Anbieters mit all den hinter dem staatlichen Anbieter stehenden personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen zu einem Verband zusammenschließen, um gemeinsam eine effektive Kontrolle des Marktverhaltens des staatlichen Anbieters zu erreichen. Ohne Zusammenschluss in einem Verband ist es den einzelnen Mitgliedern aufgrund fehlender Ressourcen nicht möglich, in einem solchen Umfang systematische Kontrollen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Wenn nun der Kläger aus diesem Grund diese Aufgaben übernimmt, geschieht dies aus der Erwägung heraus, die den Gesetzgeber überhaupt erst auf die Einführung der Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gebracht hat.

Der Kläger handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich in seiner Tätigkeit lediglich gegen staatliche Blockgesellschaften wendet. Auch die Tatsache, dass eine überwiegende Anzahl der Mitglieder des Klägers nicht über eine Erlaubnis der Hessischen Glücksspielaufsicht verfügen und deshalb ihr Geschäft illegal betreiben, spricht nicht grundsätzlich gegen die Aktivlegitimation des Klägers. Allenfalls die systematische Duldung oder gar Förderung rechtswidrigen Verhaltens seiner Mitglieder führt dazu, dem Verband selbst ein rechtswidriges, gar treuwidriges oder unverhältnismäßiges Verhalten anzulasten (BGH GRUR 1971, 582 ff.; OLG Oldenburg, GRUR-RR 2009, 67 ff.). Darüber hinaus ist der Vorwurf der sog. unclean hands dann ausgeschlossen, wenn durch die verfolgte Unterlassung zugleich Interessen der Allgemeinheit geltend gemacht werden, wie es hier der Fall ist.

Der Sache nach steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 Glücksspielstaatsvertrag gegen den Beklagten nicht zu.

Gem. § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter i. S. v. § 3 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Vorschrift des § 5 Glücksspielstaatsvertrag stellt eine Marktverhaltensregelung dar, die dem Schutz der Spieler und Spielinteressen vor Glücksspielsucht dienen soll und unterfällt daher dem Schutz von § 4 Nr. 11 UWG.

Allerdings verstößt die beanstandete Bewerbung einer Sonderauslosung "Mit 3 Richtigen 1 Mio. Euro zu gewinnen", nicht gegen § 5 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag i. V. m. § 1 Glücksspielstaatsvertrag. Die beworbene Sonderauslosung ist grundsätzlich zulässig, denn sie dient der völligen Ausschüttung nicht abgeholter Gewinne. Sie unterliegt hinsichtlich der Bewerbung den gleichen Regelungen wie andere Glücksspielveranstaltungen des Beklagten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag ist Werbung für öffentliches Glücksspiel grundsätzlich zulässig, soweit sie sich auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel beschränkt. Nach Abs. 2 der Vorschrift darf Werbung nicht im Widerspruch zu den Zielen des § 1 stehen, insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Die Fassung von § 5 Abs. 2 S. 1 Glücksspielstaatsvertrag ist insofern unglücklich, als Werbung grundsätzlich immer einen Aufforderungscharakter als gewichtigstes Element beinhaltet. Eine reine Information über ein Produkt ohne anpreisende Aussagen stellt sich bereits inhaltlich nicht als Werbung dar. Die Anpreisung eines Produktes fordert andererseits den Kunden auf, das Produkt oder die Dienstleistung zu erwerben. In diesem Spannungsverhältnis bewegt sich die Beurteilung noch zulässiger Werbung für öffentliches Glücksspiel. Danach muss sich die Werbung in besonderem Maße an das Gebot der Sachlichkeit und der Richtigkeit halten, darf andererseits jedoch werbende Elemente enthalten. Das in § 5 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag enthaltene Verbot soll vor allem unangemessene, unsachliche Werbung unterbinden, die emotional-aufreißerisch den Kunden anspricht. Unter Berücksichtigung des in § 1 Nr. 2 Glücksspielstaatsvertrag genannten Ziel des Staatsvertrages, nämlich das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, muss dem Beklagten grundsätzlich auch eine ansprechende Werbung seiner Dienstleistung möglich sein. Insbesondere beschränkt § 5 Nr. 2 Glücksspielstaatsvertrag die Werbung nicht darauf, allein die Möglichkeit darzustellen, an einem Glücksspiel des staatlichen Anbieters an bestimmten Örtlichkeiten und zu bestimmten Konditionen teilzunehmen. Nach Auffassung der Kammer steht eine derart restriktive Auslegung von § 5 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag nicht im Einklang mit dem Ziel des Glücksspielstaatsvertrags in § 1 Nr. 1.

Unter Zugrundelegung dieser Prämissen hält die Kammer die im Glüxmagazin vom 17.2.2009 gestaltete Werbung des Beklagten für nicht zu beanstanden. Dargestellt wird die Sonderauslosung von Lotto 6 aus 49, deren Namen "Mit 3 Richtigen 1 Mio. Euro zu gewinnen" lautet sowie 3 Lottokugeln, einen Lottoschein und 3 rot umrandete, durch eine Lupe vergrößerte angekreuzte Zahlenkästchen. Daneben enthält die Werbung den Hinweis einer Spielteilnahme erst ab 18 Jahren und den Hinweis darauf, dass Glücksspiel süchtig machen kann. Nach Auffassung der Kammer reicht auch der Hinweis unter "Rat und Hilfe" auf ein Infotelefon und eine Internetadresse als deutlicher Hinweis auf Hilfsmöglichkeiten zu den vom Lottospiel ausgehenden Suchtgefahren. Auf S. 3 des Glückskundenmagazins wird dann im Einzelnen erläutert, wie die Teilnahme an der Sonderauslosung vom Ablauf her funktioniert und wann der Gewinner ermittelt wird sowie wann Annahmeschluss ist. Dass die Glücksfee ... allen Lottofreunden ein "glückliches Händchen" wünscht, ist angesichts der ansonsten eher verhaltenen und bieder erscheinenden Aufmachung nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist die Verwendung werblicher Elemente, so auch des Elements Glücksfee, nicht grundsätzlich nach § 5 Glücksspielstaatsvertrag ausgeschlossen. Die Betitelung, dass ein halber Sechser 1 Mio. Euro bringen kann, ist eine sachlich zutreffende Information. Dass der Beklagte die Werbung zu einem Zeitpunkt geschaltet hat, zu dem der Fokus vieler Menschen auf die Abhaltung von Karnevalsaktivitäten gerichtet war, spricht eher gegen die Auffassung des Klägers als für seine Auffassung.

Nach alledem steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gem. § 5 Glücksspielstaatsvertrag i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gegen den Beklagten nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.






LG Wiesbaden:
Urteil v. 10.08.2009
Az: 11 O 12/09


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