Landgericht Hamburg:
Urteil vom 19. April 2005
Aktenzeichen: 312 O 1071/04

(LG Hamburg: Urteil v. 19.04.2005, Az.: 312 O 1071/04)

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 24. November 2004 wird bestätigt.

Die Antragsgegner zu 1. und 2. tragen wie Gesamtschuldner auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand der einstweiligen Verfügung vom 24. November 2004, mit der es den Antragsgegnern verboten worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das im Beschluss wiedergegebene Kundenschreiben zu verwenden.

Die Antragstellerin bietet die Vermittlung von Finanzdienstleistungen und Versicherungen im Internet an. Der Antragsgegner zu 2. ist ihr früherer Vorstandsvorsitzender, der auf einer außerordentlichen Hauptversammlung im Oktober 2004 abberufen wurde. Nach seiner Abberufung befasste er sich mit dem Aufbau eines Konkurrenzunternehmens, das ein weitgehend identisches Geschäftsmodell verfolgt. Hierzu wurde die Antragsgegnerin zu 1. gegründet, deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2. ist.

Die Antragstellerin warf dem Antragsgegner zu 2. vor, er versuche systematisch die Antragstellerin massiv in der Weise zu schädigen, dass er sämtliche leitenden Vertriebsmitarbeiter der Antragstellerin für sein neu gegründetes Unternehmen abwerbe. Die Antragstellerin erwirkte die einstweilige Verfügung der Kammer vom 8.11.2004, mit welcher den Antragsgegnern zu 1. und 2. unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel u. a. verboten wurde,

leitende Vertriebsmitarbeiter der Antragstellerin (Vertriebsdirektoren, Regionalmanager) gezielt abzuwerben und einzustellen und damit der Antragstellerin in Form des Entzugs von wesentlichen Leistungsträgern schweren Schaden zuzufügen; insbesondere die in der Anlage zu jenem Beschluss aufgeführten Mitarbeiter/-innen der Antragstellerin abzuwerben und einzustellen.

Nach dem Widerspruch der Antragsgegnerin gegen diese einstweiligen Verfügung ist das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2005 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Die Kammer hat mit Beschluss vom 2. März 2005 gem. § 91a ZPO über die Kosten des Verfahrens entschieden.

Der Antragsgegner zu 3., R. W., war bei der Antragstellerin als Finanzberater beschäftigt und kündigte seinen Vertrag zum 31. März 2005, wobei er künftig für die Antragsgegnerin zu 1. tätig werden wollte. Der Antragsgegner zu 3. nahm seine Tätigkeit für die Antragsgegnerin zu 1. bereits ab November 2004 auf und verfasste das streitgegenständliche Kundenschreiben vom 18.11.2004, das in dieser Form auch an andere ehemalige Kunden versandt wurde.

Bereits Anfang Dezember 2004 kehrte der Antragsgegner zu 3. zur Antragstellerin zurück und beendete sein Engagement bei der Antragsgegnerin zu 1.. In einer eidesstattlichen Erklärung vom 9. Dezember 2004 behauptete der Antragsgegner zu 3., er sei durch den Antragsgegnerin zu 2. dazu aufgefordert worden, noch für die Antragstellerin produzierte Umsatzgeschäfte über die Antragsgegnerin zu 1. einzureichen. Ebenso sei er aufgefordert worden, bereits über die Antragstellerin beantragte Geschäfte über Änderungsanträge auf die Antragsgegnerin zu 1. umzuleiten. Auf Grund dieser eidesstattlichen Versicherung beantragte die Antragstellerin den Erlass einer weiteren einstweiligen Verfügung. Mit Beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2004 wurde den Antragsgegnern zu 1. und 2. unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,

1. Mitarbeiter und/oder Vertriebspartner sowie ehemalige Mitarbeiter und/oder Vertriebspartner der Antragstellerin aufzufordern und/oder auffordern zu lassen Kundenanfragen, die an die Antragstellerin gerichtet sind, über die Antragsgegnerin zu 1. bei Versicherungen, Banken oder Kapitalanlagegesellschaften einzureichen.

2. Mitarbeiter und/oder Vertriebspartner und/oder ehemalige Mitarbeiter und/oder Vertriebspartner der Antragstellerin aufzufordern und/oder auffordern zu lassen, Änderungsanträge bei Versicherungen, Banken oder Kapitalanlagegesellschaften einzureichen, um bereits für die Antragstellerin eingereichten Anträge auf die Antragsgegnerin zu 1. umzuleiten.

3. wie folgt zu werben:

"besseres Unternehmen, da kein Reduzierungs- und Schließungsrisiko".

Gegen diese einstweilige Verfügung war von Seiten der Antragsgegner ebenfalls Widerspruch eingelegt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2004 ist das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, nachdem die Antragsgegner ohne Präjudiz eine dem Verbot der einstweiligen Verfügung entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatten. Die Kammer hat mit Beschluss vom 29. April 2005 den Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens auferlegt und dabei zum Ausdruck gebracht, dass die eidesstattliche Versicherung des Herrn W. eine größere Überzeugungskraft als die gegenläufige Versicherung des Antragsgegners zu 2. beanspruchen könne.

Die Antragstellerin erwirkte am 24. November 2004 die einstweilige Verfügung der Kammer mit dem Vortrag, sie habe am 23. November 2004 von einem ihrer eigenen Kunden erfahren, dass dieser das erwähnte von dem Antragsgegners zu 3. verfasste und mit dem Logo der Antragsgegnerin zu 1. versehene Kundenschreiben vom 19.11.2004 erhalten habe.

Gegen die einstweilige Verfügung wenden sich die Antragsgegner zu 1. und 2. mit ihrem Widerspruch. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass das Kundenschreiben von dem Antragsgegner zu 3. eigenmächtig versandt worden sei. Der Antragsgegner zu 3. habe von ihnen nicht den Auftrag erhalten, ein entsprechendes Schreiben zu verschicken. Sein Vorgehen sei von der Geschäftsleitung weder genehmigt worden noch sei es ihr überhaupt bekannt geworden.

Vielmehr sei der Briefbogen (Anlage L 7) von dem Antragsgegner zu 3. gefälscht worden. Er unterscheide sich in wesentlichen Punkten von dem Briefbogen, wie er von der Antragsgegnerin zu 1. verwandt werde (Anlage AG 1). Der Antragsgegner zu 3. habe in das Schreiben lediglich das Logo der Antragsgegnerin zu 1. einkopiert.

Dass der Antragsgegner zu 3. eigenmächtig vorgegangen sei, lasse sich auch unmittelbar am Inhalt des Briefs belegen. Im Einleitungssatz werde davon gesprochen, dass man sich entschieden habe, "unsere Anbindung an F. aufzugeben." Absender des Schreibens sei jedoch die Antragsgegnerin zu 1., die nie eine Anbindung an die Antragstellerin besessen habe. Eine solche Anbindung an die Antragstellerin habe alleine der Antragsgegner zu 3. ehemals innegehabt. Der Antragsgegner zu 3. sei zudem parallel für die Antragstellerin sowie - nach eigener Bewerbung - für die Antragsgegnerin zu 1. tätig gewesen.

Die Antragsgegner zu 1. und 2. verteidigen das Schreiben auch inhaltlich. Der durch die Aussage "noch mehr Funktionalität" vorgenommene Vergleich sei zutreffend, da es sich insoweit um eine nachweisbare Eigenschaft handele. Es sei nämlich zutreffend, dass die Homepage der Antragsgegnerin, die noch nicht live geschaltet sei, eine erhebliche Verbesserung gegenüber dem Angebot der Antragstellerin enthalte. Den potentiellen Kunden werde es ermöglicht, die Tarife der verschiedenen Produkte, die diese bereits gezeichnet haben oder zeichnen wollen, mit den Tarifen von Drittanbietern zu vergleichen.

Die Antragsgegner zu 1. und 2. beantragen daher,

die einstweilige Verfügung aufzuheben.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die einstweilige Verfügung zu bestätigen;

2. den Widerspruch und die Anträge der Antragsgegner auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin bestreitet den Vortrag der Antragsgegner, der Antragsgegner zu 3. habe eigenmächtig gehandelt und das benutzte Briefpapier mit dem Logo der Antragsgegnerin zu 1. gefälscht. Das von der Antragsgegnerin zu 1. als Anlage AG 1 vorgelegte Briefpapier unterscheide sich nicht wesentlich von dem als Anlage L 7 vorgelegten Schreiben. Es wird weiter bestritten, dass es sich bei dem als Anlage AG 1 vorgelegten Briefpapier überhaupt um das Briefpapier der Antragsgegnerin zu 1. handele, da dieses nicht einmal eine Anschrift erkennen lasse.

Ebenso sei der Vortrag unzutreffend, die Antragsgegnerin zu 1. habe nie eine Anbindung an die F. AG besessen, sodass mit der Aussage "wir haben uns dazu entschieden, unsere Anbindung an die F. AG aufzugeben" zumindest nicht die Antragsgegnerin zu 1. gemeint gewesen sein könne. Mit "wir" meine der Antragsgegner zu 3. als Verfasser des Schreibens eindeutig die Verantwortlichen der Antragsgegnerin zu 1., die Gesellschafter und Geschäftsführer sowie sich selbst. Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. sei der Antragsgegner zu 2. gewesen und habe als ehemaliges Vorstandsmitglied der Antragstellerin auch eine "Anbindung" an dieselbe gehabt. Dagegen sei es unzutreffend, dass sich der Antragsgegner zu 3. von sich aus bei der Antragsgegnerin zu 1. beworben habe. Der Antragsgegner zu 3. sei vielmehr von dem Antragsgegner zu 2. überredet und abgeworben worden, wie er selbst an Eides Statt versichere. Die entgegenstehende eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners zu 2. sei unglaubhaft. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 18. April 2005, Seite 3, verwiesen.

Die Aussage "noch mehr Funktionalität" bezeichne keine nachweisbare Eigenschaft der verglichenen Internetseite der Antragsgegnerin zu 1. Es wird bestritten, dass potentielle Kunden die Möglichkeit hätten, auf der Internetseite der Antragstellerin zu 1. Tarife der verschiedenen Produkte, die die Kunden gezeichnet hätten oder hätten zeichnen wollen, mit Tarifen von Drittanbietern zu vergleichen. Dem Kunden werde nicht dargelegt, worin die erhöhte Funktionalität liegen solle. Es sei auch nicht zutreffend, dass mehr Produktpartner als je zuvor verglichen werden könnten.

Der AG zu 3. sei bei der Antragsgegnerin zu 1. angestellt gewesen. Er habe die Wettbewerbshandlungen nicht zu privaten, sondern zu betrieblichen Zwecken begangen.

Der Antragsgegner zu 2. habe selbst die Wettbewerbsverletzung mit gesteuert, indem er irreführend geworben und die Antragstellerin behindert habe. Dies sei dem Antragsgegner zu 2. bereits durch einstweilige Verfügung vom 24. November 2004 - 312 O 1066/04 - untersagt worden. Nun gehe der Antragsgegner zu 2. gezielt durch seine Mitarbeiter vor. Der Antragsgegner zu 2. bestreite zwar, von dem Schreiben des Antragsgegners zu 3. gewusst zu haben, allerdings sei seine Aussage nicht glaubhaft. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu 2. als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. im Wesentlichen bestimmt habe, in welcher Weise neue Kunden hätten angeworben werden sollen.

Im Hinblick auf die näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2005 verwiesen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung vom 24. November 2004 ist zu bestätigen, sie erweist sich auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens als begründet.

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner zu 1. und 2. zu.

Der Anspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 5, 6 UWG. Das von dem Antragsgegner zu 3. verschickte Schreiben enthält eine unlautere vergleichende bzw. irreführende Werbung. Der Antragsgegnerin zu 1. ist das Verhalten des Antragsgegners zu 3. nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen. Der Antragsgegner zu 2. ist für wettbewerbswidriges Verhalten der von ihm als Geschäftsführer vertretenen Antragsgegnerin zu 1. persönlich verantwortlich.

1. Der Inhalt des Schreibens erweist sich insgesamt als unlautere Werbung im Sinne des § 3 UWG.

a) Die Aussage, man werde "noch mehr Funktionalität ... anbieten" können, enthält eine unlautere vergleichende Werbung gemäß § 6 UWG und ist zugleich irreführend gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 5 Abs. 3 UWG.

Eine vergleichende Werbung ist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unlauter im Sinne des § 3 UWG, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen bezogen ist.

Das Schreiben ist als vergleichende Werbung im Sinne des § 6 UWG zu anzusehen. Die Aussage "noch mehr Funktionalität" enthält einen Vergleich mit der Internetseite der Antragsgegnerin zu 1., die aus dem Zusammenhang des Schreibens als Mitbewerberin erkennbar ist.

Es ist zwar zu beachten, dass eine vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig ist. Derartige Vergleiche ermöglichen es dem Verbraucher, sich über Leistungen und Konditionen der unterschiedlichen Mitbewerber zu informieren. Sie verschaffen ihm damit die Entscheidungsgrundlage für sein Nachfrageverhalten. Die vergleichende Werbung entspricht somit dem Leistungswettbewerb und ist deshalb grundsätzlich erlaubt.

Eine Ausnahme sieht jedoch § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine nachprüfbare Eigenschaft bezogen ist. Denn dann fehlt es an einer objektiven, für die Information der Verbraucher verlässlichen Vergleichsgrundlage. Die Aussage, man werde "noch mehr Funktionalität ... anbieten" können bezieht sich nicht objektiv auf eine wesentliche, typische und nachprüfbare Eigenschaft der angebotenen Dienstleistung.

Der Begriff der Eigenschaft in § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist weit auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 5. 2. 2004 - I ZR 171/ 2001 "Genealogie der Düfte"; NJW 2004, 1951 = WRP 2004, 739 = GRUR 2004, 607). Die behauptete erhöhte "Funktionalität" bezieht sich vorliegend auf die Internetseite der Antragsgegnerin zu 1., die sich noch im Aufbau befinden sollte. Die Antragsgegnerin zu 1. bietet ihre Dienstleistungen online über das Internet an, es handelt sich also bei der Funktionalität der Internetseite um eine wesentliche und typische Eigenschaft. Die Art und Weise des Vergleichs an sich erscheint auch objektiv im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Die Eigenschaft selbst ist jedoch nicht "nachprüfbar" im Sinne der Vorschrift. Denn dazu ist ihre grundsätzliche Beweisbarkeit nicht ausreichend. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise unter zumutbarem Aufwand die Eigenschaft nachprüfen und den Vergleich insgesamt nachvollziehen können (Koos in Fezer, UWG Lauterkeitsrecht, 2005, Rdz. 172 zu § 6; BGH, Urt.v. 15.10.98 - I ZR 69/96 "Vergleichen Sie"; NJW 99, 948 = WRP 99, 414 = GRUR 99, 501, 503). Im Einzelfall mag insoweit die Möglichkeit der Überprüfung in einem Rechtsstreit über die Lauterkeit des Vergleichs ausreichen (HansOLG Hamburg, GRUR-RR 2001, 84, 86 - "Handzahnbürste"). Die Art und Weise der Nachprüfbarkeit muss sich jedoch immer aus dem Einzelfall ergeben. Vorliegend hat die Antragsgegnerin zu 1. mit einer besseren Funktionalität ihrer Internetseite geworben. Dann dürfen die Verbraucher jedoch erwarten, dass sie die Aussage situationsadäquat durch Abrufen der Internetseite überprüfen können. Eben diese Internetseite, auf die sich der Vergleich bezieht, war jedoch zu jener Zeit nicht erreichbar, die angesprochenen Kunden waren somit außerstande, sich selbst ein Bild von dem beworbenen neuen Angebot der Antragsgegnerin zu 1. zu machen.

Im Übrigen lässt sich dem Vortrag der Antragsgegner auch nicht entnehmen, worin überhaupt die Verbesserung gegenüber der Internetseite der Antragstellerin bestehen soll. Der Vortrag ist insoweit unsubstantiiert.

b) Die Aussage, man werde "mehr Produktpartner als je zuvor vergleichen können" ist irreführend gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 5 Abs. 3 UWG sowie § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG und damit unlauter gemäß § 3 UWG.

Dabei ergibt sich eine Irreführung nicht bereits daraus, dass laut Vortrag der Antragstellerin sie selbst über eine sehr große Anzahl von insgesamt 475 Produktpartnern verfüge. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es der Antragsgegnerin zu 1 nicht möglich wäre, noch eine größere Zahl von Produktpartnern an sich zu binden.

Die vergleichende Werbung mit "mehr Produktpartnern" ist aber deswegen irreführend, weil - trotz möglicherweise einer objektiv zutreffend bestehenden höheren Anzahl von Produktpartnern - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Werbeaussage von den angesprochenen Verbrauchern falsch verstanden wird. Entscheidend für Verbraucher ist, worauf die Antragstellerin zutreffend hingewiesen hat, dass die wichtigsten Gesellschaften von dem Vergleich erfasst sind. Bei den Versicherungspartnern decken die Vergleiche der Antragstellerin unstreitig mehr als 90 % des Marktes ab. Bei dieser erheblichen Zahl wäre es irrelevant, wenn bei der Antragsgegnerin wirklich einige wenige Partnergesellschaften mehr unter Vertrag wären. Durch die Aussage des Schreibens wird der Eindruck erweckt, als liege gerade in der größeren Anzahl ein relevanter und wichtiger Vorteil im Vergleich zur Antragstellerin.

Die vergleichende Werbung mit "mehr Produktpartnern" erscheint im Übrigen auch daher irreführend, da sie sich lediglich auf eine noch ungesicherte, in der Zukunft liegende Erwartung gründet. Denn aus dem Zusammenhang ergibt sich der Eindruck, als sei dieser Vorteil bereits aktuell vorhanden. Darauf hat die Antragstellerin zutreffend hingewiesen. So wird in dem Schreiben auf die Internetseite der Antragsgegnerin zu 1. verwiesen, die sich "derzeit noch im Aufbau" befinde, wobei der Verbraucher davon ausgehen wird, dass der Aufbau im allgemeinen nur wenige Tage dauern wird und die Angebote von Produktpartnern dann veröffentlicht werden. Der irreführende Eindruck, der Vorteil von "mehr Produktpartnern" sei bereits aktuell vorhanden, ergibt sich zudem auch aus dem Hinweis, dass man "ab sofort" mit der Antragsgegnerin zu 1. zusammenarbeiten werde, da die Vorteile auf der Hand lägen. Dies ist für die angesprochenen Verbraucher nur so zu verstehen, dass die im Anschluss genannten Vorteile - "mehr Produktpartner" und "mehr Funktionalität" - auch sofort genutzt werden können, denn der Wechsel ist nach Aussage des Schreibens gerade mit diesen Vorteilen "verbunden".

Die Antragsgegner verteidigen somit die Angaben zu Unrecht als zutreffend. Die Irreführung ergibt sich aus dem vermeintlichen Vorteil einer in relevantem Ausmaß größeren Anzahl von Produktpartnern sowie aus dem Eindruck, dieser Vorteil wäre schon aktuell vorhanden.

Die vergleichende Werbung mit "mehr Produktpartnern" ist somit zugleich unlauter gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

c) Ob auch in der Aussage, "wir haben uns entschieden, unsere Anbindung an F. aufzugeben" eine unlautere vergleichende Werbung gemäß § 6 UWG sowie eine unlautere Behinderung der Antragstellerin als Mitbewerberin gemäß § 4 Nr. 10 UWG zu sehen wäre, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls aufgrund der unter a) und b) behandelten Aussagen die Versendung des streitgegenständlichen Schreibens als unlauter zurecht verboten worden ist.

2. Der Antragsgegnerin zu 1. ist als Inhaberin des Unternehmens das Vorgehen des Antragsgegners zu 3. gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen.

§ 8 Abs. 2 UWG sieht vor, dass auch der Inhaber eines Unternehmens auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die wettbewerbswidrige Handlung von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen wurde. Der Antragsgegner zu 3. war zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt unstreitig selbständiger Handelsvertreter der Antragsgegnerin zu 1. und somit ein Beauftragter im Sinne der Vorschrift (Büscher in Fezer, UWG Lauterkeitsrecht, 2005, Rdz. 177 zu § 8 m.w.N.). Das Schreiben wurde von ihm auch nicht zu privaten, sondern zu geschäftlichen Zwecken verschickt.

Die Antragsgegner können sich insoweit nicht mit dem Einwand verteidigen, das Schreiben sei auf ein eigenmächtiges Vorgehen des Antragsgegners zu 3. zurückzuführen und von der Geschäftsleitung nicht genehmigt worden und ihr auch nicht bekannt geworden. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 UWG soll nämlich gerade die durch die Verantwortlichkeit nach den Vorschriften des BGB verbleibenden Lücken schließen. Der Inhaber eines Unternehmens, dem der Wettbewerbsverstoß regelmäßig zugute kommen wird, soll sich nicht unter dem Vorwand, er habe von nichts gewusst, hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken können. Der Inhaber wird daher durch seine Unwissenheit nicht frei und so behandelt, als habe er selbst gehandelt (vgl. Büscher in Fezer, aaO, Rdz. 169 ff zu § 8).

3. Der Antragsgegner zu 2. ist als Geschäftsführer für das wettbewerbswidrige Verhalten der Antragsgegnerin zu 1. verantwortlich. Eine Eigenhaftung des Repräsentanten wird immer dann bejaht, wenn dieser die Rechtsverletzung gekannt hat und pflichtwidrig nicht verhindert hat (Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004, Rdz. 2.20 zu § 8 UWG). Die Verantwortlichkeit des alleinigen Geschäftsführers einer GmbH ist auch schon gegeben, wenn er den Wettbewerbsverstoß aufgrund seines Wirkungsbereiches im Unternehmen hätte verhindern können (Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, Einl UWG Rdz. 329 unter Hinweis auf BGH GRUR 1957, 342, 347 "Underberg"; GRUR 1964, 88, 89 "Verona-Gerät"; GRUR 1980, 242,244 Denkzettel-Aktion"; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl. 2002, Kap.14 Rdz. 4). Davon ist für das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ohne weiteres auszugehen. Der Antragsgegner zu 2. war in der Lage, die von ihm abgeworbenen ehemaligen Mitarbeiter der Antragstellerin in unmissverständlicher Weise dahingehend zu instruieren, dass ein in jeder Hinsicht korrektes Verhalten gegenüber den bisherigen Kunden der Antragstellerin an den Tag gelegt werde. Wie sich insbesondere auch aus den weiteren zwischen den Parteien anhängigen Verfahren zur Überzeugung der Kammer ergeben hat, ist der Antragsgegner zu 2. diesen Anforderungen in keiner Weise gerecht geworden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu 2. als Geschäftsführer die Mitarbeiter im Allgemeinen und somit auch den Antragsgegner zu 3. im Besonderen dazu angeleitet hat, wie neue Kunden angeworben werden sollten. Dabei ist für die Verantwortlichkeit des Antragsgegners zu 2. jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, ob er den Antragsgegner zu 3. gerade zu den Formulierungen aus dem Kundenschreiben vom November 2004 animiert hat. Vielmehr ergibt sich die Haftung des Antragsgegners zu 2. bereits daraus, dass er nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um Wettbewerbsverstöße der hier vorliegenden Art von vornherein auszuschließen. Als Geschäftsführer der GmbH ist er persönlich für die Wettbewerbsverstöße der von ihm vertretenen juristischen Person verantwortlich, soweit nur das wettbewerbswidrige Verhalten von Mitarbeitern pflichtwidrig nicht verhindert worden ist (OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 637, 638 f.; Köhler, NJW 1992, 137; ders., WRP 1997, 877;).

Im Ergebnis ist die gegen die Antragsgegnerin zu 1. und 2. ergangene einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des Widerspruchs zu bestätigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erübrigt sich auf Grund der Natur des Eilverfahrens.






LG Hamburg:
Urteil v. 19.04.2005
Az: 312 O 1071/04


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