Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 3. November 2008
Aktenzeichen: 6 W 132/08

(OLG Köln: Beschluss v. 03.11.2008, Az.: 6 W 132/08)

Tenor

1.) Der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.9.2008 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens und zur endgültigen Entscheidung über den Gestattungsantrag an das Landgericht zurückverwiesen.

2.) Der weiteren Beteiligten und Beschwerdeführerin wird es bis zum Abschluss des Verfahrens untersagt, die Daten zu löschen, aus denen sich ergibt, welchen Kunden unter welcher Anschrift die im Folgenden aufgeführten IP-Adressen am 8. September 2008 zu den angegebenen Uhrzeiten zugeordnet waren:

IP-Adresse

Uhrzeit

1

91.49.217.xxx

08:45:11

2

80.132.89.xxx

08:59:50

3

91.16.180.xxx

10:14:24

4

79.220.3x.xx

12:20:04

5

84.137.20x.xx

11:25:44

6

87.159.9.xxx

12:12:31

7

87.164.13x.xx

12:30:10

8

79.199.168.xxx

12:30:43

9

91.43.6x.xx

12:56:40

10

84.162.236.xxx

14:18:43

11

80.130.201.xxx

16:03:15

12

87.152.x.xx

21:21:00

3.) Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien jeweils selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

4.) Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.500 €.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist nach ihrem Vortrag Inhaberin des Rechts, das Hörbuch „I. Q. und die Heiligtümer des Todes“ von K. K. S. (im Folgenden: das Hörbuch) in Deutschland exklusiv auszuwerten.

Die Beschwerdeführerin ist ein Internet-Provider. Sie vergibt an ihre Kunden für die Nutzung des Internets IP-Adressen, die bei jedem neuen Zugang zum Internet, spätestens aber nach Ablauf von 24 Stunden neu vergeben werden (sog. dynamische IP-Adressen).

Die Antragstellerin trägt vor, sie habe festgestellt, dass das Hörbuch von IP-Adressen aus, die die Beschwerdeführerin vergeben habe, in sog. Internet-Tauschbörsen angeboten worden sei.

Die Antragstellerin hat beim Landgericht Köln sinngemäß beantragt, der Beschwerdeführerin zu gestatten, ihr Auskunft über Namen und Anschriften der Kunden zu erteilen, denen zu den im Tenor genannten Zeitpunkten die ebenfalls dort aufgeführten IP-Adressen zugewiesen waren. Das Landgericht hat ohne Anhörung der Beschwerdeführerin am 11.9.2008 eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der es dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt hat. Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin „sofortige Beschwerde“ eingelegt, mit der sie begehrt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Aktivlegitimation hat die Antragstellerin durch Vorlage einer Ablichtung des Covers des Hörbuchs, auf dem sie als dessen Hersteller ausgewiesen ist, hinreichend belegt.

Die von der Antragstellerin hinreichend dargelegten Rechtsverletzungen hatten ein gewerbliches Ausmaß. Wer ein gesamtes Hörbuch, zudem in der relevanten Verkaufsphase, der Öffentlichkeit zum Erwerb anbietet, tritt wie ein gewerblicher Anbieter auf (vgl. auch die Empfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Er kann und will nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht wird, und greift damit in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung der fremden Rechte durch den Verletzer entspricht.

Dass über die Internet-Anschlüsse, denen die fraglichen IP-Adressen zugeordnet sind, eine Rechtsverletzung begangen worden ist, ist offensichtlich im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG. Nach dem Akteninhalt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Angaben der Antragstellerin unrichtig wären. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass der Mitarbeiter Zimmermann der von der Antragstellerin mit der Auffindung von Rechtsverletzung beauftragten ipoque GmbH festgestellt hat, dass unter den im Tenor genannten IP-Adressen zu den dort bezeichneten Zeitpunkten das Hörbuch zum Herunterladen angeboten worden ist.

Im Übrigen nimmt der Senat zur Begründung, auch zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde, auf den Beschluss des Senats vom 21.10.2008 (6 Wx 2/08 - veröffentlicht bei beckonline) Bezug.

Im weiteren Verfahren wird das Landgericht erwägen, ob unbedingter Anlass für eine weitere Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen besteht (§ 12 FGG). Bei dieser Prüfung kann es auch die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen würdigen (vgl. Jansen/Briesemeister, aaO., § 12 Rdn. 56).






OLG Köln:
Beschluss v. 03.11.2008
Az: 6 W 132/08


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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ca04724b362a/OLG-Koeln_Beschluss_vom_3-November-2008_Az_6-W-132-08




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