Landgericht Berlin:
Beschluss vom 24. April 2007
Aktenzeichen: 16 O 189/07

(LG Berlin: Beschluss v. 24.04.2007, Az.: 16 O 189/07)

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Verfahrens wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag war zurückzuweisen, weil dem Antragsteller der auf §§ 3, 4 Nr. 3 UWG und §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 S. 1 MDStV gestützte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.

Zwar geht der Antragsteller zutreffend davon aus, dass Werbung in Pressepublikationen klar von der redaktionellen Berichterstattung zu trennen ist. Sie muss für den Leser deutlich als solche erkennbar sein, denn er bringt den Informationen eines nicht selbst am Wettbewerb beteiligten Dritten regelmäßig größere Aufmerksamkeit entgegen als entsprechenden Mitteilungen des Werbenden selbst (BGH, Urteil vom 06. Juli 1995, I ZR 58/93, GRUR 1995, 744, 747 - €Feuer, Eis & Dynamit I€ - zitiert nach beck online). Das Maß der Beachtung und Bedeutung, die der Verkehr der Angabe eines Dritten beimisst, erfordert eine unterschiedliche Gewichtung je nach Art des Mediums (BGH, a. a. O. S. 747). Wegen der Gewöhnung des Nutzers an Werbung sollten im Internet etwas großzügigere Maßstäbe gelten (Nordemann, Wettbewerbsrecht Markenrecht, 10. Aufl., Rn. 406). Ein Hyperlink, der aus einer redaktionell gestalteten Seite auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar wird, dass er bei Betätigung des Links den redaktionellen Teil verlässt und auf eine Werbeseite geführt wird.

Diesen Anforderungen trägt die Gestaltung des Links mit dem Wort €Shopping€ und der Abbildung eines Einkaufswagens in Verbindung mit dem daneben stehenden Text €Von B. bis L.€s: Starke Marken bei ......€ hinreichend Rechnung. Die Gestaltung des Einkaufswagens entspricht der Formgebung, wie sie in Online-Shops tausendfach verwendet wird und stellt damit gleichsam das Synonym für das Online-Shopping dar. Dieser Eindruck wird verstärkt durch den ausdrücklichen Hinweis €Shopping€. Die Ausgestaltung des Links hebt sich zudem nicht zuletzt durch ihre gelbe Farbgebung deutlich von den anderen Beiträgen auf der Seite ab, die eine vergleichbare Symbolik nicht enthalten, sondern sich auf die für Presseerzeugnisse typischen Elemente Text und Bild beschränken. Hinzu kommt, dass auch der daneben angeordnete Text seinerseits bereits einen deutlich anpreisenden Charakter hat, wie er für die Sprache der Werbung typisch ist. In der Gesamtschau vermittelt diese Gestaltung dem durchschnittlich aufmerksamen und informierten Nutzer daher mit hinreichender Sicherheit die Erkenntnis, dass er bei Betätigung des Links den Bereich der redaktionellen Berichterstattung verlässt.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bei dem in derselben Zeile rechts angeordneten Beitrag €Wer will einen ...... gewinnen €€ das Wort €Anzeige€ ausdrücklich voranstellt. Der Antragsteller schließt daraus, dass das Publikum allein wegen des Fehlens des Wortes €Anzeige€ beim verfahrensgegenständlichen Link einen redaktionell recherchierten Beitrag erwarte. Diese Auffassung ist schon deshalb nicht zu teilen, weil der Leser den weiteren, mit €Anzeige€ gekennzeichneten Beitrag nicht notwendig wahrnehmen muss. Seine Erwartung wird im allgemeinen durch den ersten Eindruck bestimmt und nicht nach gründlicher Abwägung der übrigen auf der Seite abgebildeten Beiträge. Zeigt daher der Link wie hier eine Gestaltung, die deutlich an Werbung gemahnt, so genügt das auch unabhängig von der Verwendung des Wortes €Anzeige€ zur Kennzeichnung als Werbung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.






LG Berlin:
Beschluss v. 24.04.2007
Az: 16 O 189/07


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