Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 14. Juli 2009
Aktenzeichen: 2/18 O 320/07

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 14.07.2009, Az.: 2/18 O 320/07)

Tenor

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 80%, die Beklagte 20% zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert wird auf 250.000,-- €festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Geschmacksmusterrecht, wegen unlauterem Wettbewerb und wegen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung und Schadensersatz wegen Anwalts- und Patentanwaltskosten für das Abschlussschreiben in dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren in Anspruch.Widerklagend begehrt die Beklagte die Nichtigerklärung zweier Gemeinschaftsgeschmacksmuster und die Zahlung von Schadensersatz wegen Anwalts- und Patentanwaltskosten für die Abwehr des Abschlussschreibens nach dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren.

Die Klägerin ist ein italienisches Unternehmen, das auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs hochfeiner Glaswaren,insbesondere für den Weinbedarf, tätig ist.

Sie ist ausschließliche und alleinige verfügungsberechtigte Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nummer €1-0001,das am 08.08.2005 angemeldet und am ...09.2005 eingetragen wurde und dabei unter den Figuren 0001.1 bis 0001.7 Karaffen unter Schutz stellt, wobei auf den Abbildungen 0001.1 bis 0001.4 die Karaffe in Kombination mit einem Sockel dargestellt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Registerauszugs des Harmonisierungsamtes (Bl.37ff.d.A.) Bezug genommen.

Außerdem ist die Klägerin ausschließliche und alleinige verfügungsberechtigte Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nummer €2-0001, das am 08.02.2005 angemeldet und am ...04.2005 eingetragen wurde. Das Klagemuster zeigt ebenfalls in sieben Ansichten sowohl eine Karaffe als auch einen dazugehörigen Sockel. Dieser ist jedoch sodann in den Abbildungen 0001.6 und 0001.7 enthalten, wobei die Karaffe in einem Fall nur neben dem Sockel steht. Die Abbildungen unter Nr. 0001.1 bis 0001.5 zeigen dieselbe Karaffenform wie das o.g. Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nummer €1-0001, allerdings ohne Sockel. Bei der Karaffe ist der Ausguss nicht in der Mitte des Behälters, sondern leicht seitlich versetzt angeordnet mit der Folge, dass der Ausguss der stehenden Karaffe nicht gerade, sondern schräg nach oben verläuft.Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung (Bl.40ff.d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte ist ein europaweit tätiges Unternehmen, das auf den auf dem Gebiet des €gedeckten Tisches€ beheimatet ist.In der Bundesrepublik vertreibt und vermarktet sie sowohl über den traditionellen Einzelhandel als auch über das Internet u.a. auch unter Marke E die beanstandete Karaffe B, deren Gestaltung sich aus der Anlage MBP 10 (Bl.60 d.A.) ergibt. Im Februar 2007 tätigte eine Mitarbeiterin des Klägervertreters über die französischsprachige Internetseite www.shop.E.com einen Testkauf. Die Karaffe B stellte die Beklagte im Frühjahr 2007 u.a. auf der Messe D in Stadt1aus.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin durch den Vertrieb der beanstandeten Karaffe ihre Schutzrechte verletze.Sie trägt hierzu vor, die klägerische Karaffe selbst sei durch einen kugelförmigen Boden, der den Wein aufnehme gekennzeichnet, in dessen oberen Anschluss sich ein langer, von der von der Kugelform absetzender, schmaler Ausguss befände, der nach oben hin leicht konisch wachsend ausgestaltet sei. Die Eigenart dieses Verfügungsgeschmacksmusters ergebe sich aus der Kombinationswirkung der Kugelform, dem schmalen Ausguss und der in der Seitenansicht kantig wirkenden Öffnung. Dem gegenüber würde der vorbekannte Formenschatz derartiger Karaffen völlig andere Formen zur Verfügung stellen. Das Geschmacksmuster €1-0001 schütze die Karaffe mit und ohne Sockel, während das Geschmacksmuster €2-0001die Karaffe ohne Sockel schütze; dieser sei in den Abbildungen Nr.0001.6 und 0001.7 nur Beiwerk.

Die Klägerin behauptet, sie wende sich ausschließlich an Hersteller von Weinen, nicht an Endverbraucher und habe in Deutschland bisher 635 der geschützten Karaffen unter der Bezeichnung A abgesetzt. Der Designer, der die Karaffe entworfen habe, habe seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte zusammen mit dem Recht der gerichtlichen Geltendmachung ausschließlich der Klägerin übertragen.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu Euro 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,Karaffen gemäß Abbildung € wie Bl.18 d.A. € mit den folgenden Kombinationsmerkmalen gewerbsmäßig anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:- die Karaffe besteht aus einem kugelförmigen Boden;- der obere Teil dieser kugelförmigen Ausgestaltung führt in einen stielförmigen, langen, schmalen Ausguss;- der Ausguss verbreitert sich leicht nach oben hin und weist in der Seitenansicht eine abgewinkelte Form auf.II. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziff.Ibeschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe- der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,Lieferzeiten und Lieferpreisen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,- der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,Angebotszeiten und Angebotspreisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,- der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflage in Höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,- die Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese können ausnahmsweise den vorstehend zu Ziff.I genannten Produkten zugeordnet werden, und des erzielten Umsatzes.III. festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ersatz all desjenigen Schadens verpflichtet ist, welcher dieser aus Handlungen gemäß Ziff.I entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.IV. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.795,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt sie,

I. das Gemeinschaftsgeschmacksmuster €1-001 der Klägerin und Widerbeklagten für nichtig zu erklären,II. das Gemeinschaftsgeschmacksmuster €2-001 der Klägerin und Widerbeklagten für nichtig zu erklären,III. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 5.488,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie sei die weltweit führende Herstellerin von Glas- und Porzellanwaren. Sie ist der Ansicht, die Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin wiesen weder Eigenart noch Neuheit auf, da sie sich vom vorbekannten Formenschatz nicht oder nur in technisch oder funktional bedingten Details unterschieden. Die Beklagte führt hierzu aus, das Geschmacksmuster sei durch einen eher schmal gehaltenen Karaffenhals an einem kugelförmigen Gefäßkorpus gekennzeichnet; sie behauptet, diese Gestaltung könne als klassisch bezeichnet werden und sei jedenfalls schon vor etwa hundert Jahren in Lothringen gefertigt worden.Weiter wird vorgetragen, der Hals sei nach oben hin leicht verbreitert. Als weiteres Gestaltungselement sei noch zu nennen,eine etwa halbkugelförmige Ausnehmung in dem Boden des Gefäßkorpus.Der Hals an seiner oberen Öffnung schließe nicht gerade, sondern abgeschrägt ab. Diese Elemente seien technisch bedingt

Die Beklagte meint, die Karaffe B unterscheide sich außerdem von den Gemeinschaftsgeschmacksmustern, zumal diese beide im Gegensatz zur Karaffe der Beklagten einen Sockel als prägendes Element aufwiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Geschmacksmuster seien für nichtig zu erklären, da sie € wie das erstinstanzliche Urteil der Kammer in dem einstweiligen Verfügungsverfahren, Gesch.-Nr.:2/18 O 51/07 zeige € irreführend seien. Außerdem seien sie gegenüber dem vorbekannten Formenschatz nicht neu und eigenartig,wobei jedenfalls das ersteingetragene Geschmacksmuster der Klägerin schon selbst zu dem Formenschatz bei Eintragung des zweiten Geschmacksmusters gehört habe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Wie bereits das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (GRUR-RR 2008, 333) in dem vorangegangenen Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mitgeteilt hat, steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch €unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt€ zu.

Geschmackmusterrechtliche Ansprüche sind nicht gegeben, weil die angegriffene Weinkaraffe beim informierten Benutzer jeweils einen anderen Gesamteindruck im Sinne von Art.10 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden: GGV) erweckt als die beiden Gemeinschaftsgeschmacksmuster, auf die die Klage gestützt ist (Oberlandesgericht a.a.O.).

Der Schutz des zu einer Sammelanmeldung gehörende Klagemusters €3-0001 bezieht sich auf die in den Einzeldarstellungen 1.1 bis 1.4 wiedergegebene Kombination aus Karaffe und Sockel, wobei die Einzeldarstellungen 1.5 bis 1.7 die Gestaltung der Karaffe weiter verdeutlichen, ohne jedoch einen eigenständigen Schutz für die Karaffe isoliert zu begründen (Oberlandesgericht a.a.O.). Dies zugrunde gelegt erweckt die beanstandete Karaffe beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck; denn der Gesamteindruck des Kombinationsmusters wird maßgeblich auch von dem Sockel mitbestimmt, auf den die Antragsgegnerin bei dem angegriffenen Modell gänzlich verzichtet (Oberlandesgericht Frankfurt am Main a.a.O.). Die Klägerin kann auf der Grundlage des Musters €3-0001 einen isolierten Schutz für die dort abgebildete Karaffe auch nicht nach den zum früheren deutschen Geschmacksmusterrecht entwickelten Grundsätzen über den so genannten Teil- oder Elementenschutz geltend machen, da diese Grundsätze nach Auffassung des Oberlandesgerichts (a.a.O.), der sich die Kammer anschließt, auf das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht ebenso wie auf das neue deutsche Geschmacksmusterrecht nicht übertragen werden können.

Das Klagemuster €2-0001 wird - selbst wenn man einen isolierten Musterschutz der im Muster €2-0001 dargestellten Karaffe unterstellt € durch die beanstandete Karaffe nicht verletzt, weil die sich insoweit gegenüberstehenden Karaffen auch bei isolierter Betrachtung beim informierten Benutzer nicht den gleichen Gesamteindruck erwecken (Art. 10 Abs.1 GGV). Der ästhetische Gesamteindruck der im Klagemuster wiedergegebenen Karaffe wird nicht allein durch den kugelförmigen Behälter und den schlanken, sich nach unten verjüngenden Ausguss geprägt. Ein besonderer gestalterischer Akzent wird bei der Karaffe auch dadurch gesetzt, dass der Ausguss nicht € wie es dem informierten Betrachter als Gestaltungsmerkmal von Karaffen geläufig ist € in der Mitte des Behälters, sondern leicht seitlich versetzt angeordnet ist mit der Folge, dass der Ausguss der stehenden Karaffe nicht gerade, sondern schräg nach oben verläuft. Dieses für den Gesamteindruck wichtige Gestaltungsmerkmal weist die beanstandete Karaffe, bei der der Ausguss mittig auf den Behälter aufgesetzt ist, gerade nicht auf. Dieser Unterschied reicht ungeachtet der ansonsten vorhandenen Übereinstimmungen aus, um die beanstandete Ausführungsform aus dem Schutzumfang des Musters herauszuführen. Dabei ist im Hinblick auf die Regelung des Art. 10 Abs.2 GGV auch zu berücksichtigen, dass der Gestaltungsspielraum für Weinkaraffen angesichts der auf diesem Warengebiet bestehenden Formenvielfalt jedenfalls nicht als besonders groß eingeschätzt werden kann (Oberlandesgericht Frankfurt am Main a.a.O.).

Die Klage ist auch nicht gemäß § 4 Nr.9a UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung begründet, da es schon an der erforderlichen Verkehrsbekanntheit der Karaffe A fehlt, nachdem die Klägerin bisher in Deutschland insgesamt lediglich 635 ihrer Karaffen abgesetzt hat, hierfür auch keine Publikumswerbung betrieben hat und die Karaffe ausschließlich Herstellern von Wein oder Spirituosen angeboten wird. Da die Karaffe A in Deutschland über keinen nennenswerten Bekanntheitsgrad verfügt, fehlt auch für den Vorwurf der Rufausbeutung ( § 4 Nr. b UWG) die Grundlage (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main a.a.O.).

Die Klage ist auch nicht nach Urheberrecht begründet, ohne dass es insoweit weiterer Feststellungen bedürfte. Denn unabhängig davon, dass die Übertragung der Nutzungsrechte bestritten und ob die Entstehung eines Urheberrechts nach italienischem Recht belegt ist, ergibt sich jedenfalls keine Urheberrechtsverletzung, da nach dem oben Gesagten keine Vervielfältigung des €Werkes€ und auch keine unfreie Bearbeitung vorliegt.

Damit scheitern auch die weiteren mit der Klage geltend gemachten Ansprüche. Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs zu Ziff.IV wäre ohnehin zu beachten gewesen, dass das Abschlussschreiben zum Hauptsacheprozess gehört (Bundesgerichtshof, Urt.v. 12.03.2009 € IX ZR 10/08) und, wenn es tatsächlich zum Hauptsacheprozess kommt, bloße Klagevorbereitung gemäß § 19 Abs.1 S.2 Nr.1 RVG darstellt (so auch Hefermehl u.a., UWG, § 12, Anm.3.73).

Die Widerklage ist zulässig, insbesondere ist die Zuständigkeit der Kammer insgesamt jedenfalls infolge rügeloser Einlassung begründet. Die Widerklage ist jedoch unbegründet.

Die Nichtigkeitswiderklage wird auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen gemäß Art.84 Abs.1; 25 Abs.1b) i.V.m. Art.4 Abs.1 GGV gestützt. Danach ist ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig zu erklären, wenn es die die Schutzvoraussetzungen € Neuheit und Eigenart € nicht erfüllt. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Mit der Beklagten ist die Kammer der Ansicht, dass in Fragen der Schutzvoraussetzungen (Art.4 GGV) und des Schutzumfangs (Art.10 GGV) sich entsprechende Auslegungskriterien gelten müssen; dies hat auch Eingang in Erwägungsgrund 14 der GGV gefunden, wonach die Frage der Eigenart eines Geschmacksmusters danach beurteilt werden sollte, inwieweit sich der Gesamteindruck, den der Anblick des Geschmacksmusters beim informierten Benutzer hervorruft, deutlich von dem unterscheidet, den der vorbestehende Formschatz bei ihm hervorruft, und zwar unter Berücksichtigung der Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere des jeweiligen Industriezweigs und des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters. Vorliegend ist zu beachten, dass der Gestaltungsspielraum für Weinkaraffen angesichts der auf diesem Warengebiet bestehenden Formenvielfalt jedenfalls nicht als besonders groß eingeschätzt werden kann, so dass sich entsprechend geringere Anforderungen an die Eigenart ergeben (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main a.a.O.). Der von der Beklagten unterbreitete Formenschatz weicht allerdings noch deutlich erkennbar ab. Die in den beiden Klagemustern dargestellten Karaffen nutzen eigene Gestaltungsspielräume und erwecken so einen Gesamteindruck, der hinreichend weit von demjenigen entfernt ist, den der unterbreitete vorbekannte Formenschatz vermittelt. Das gilt auch insoweit, als das früher eingetragene Klagemuster Nummer €2-0001 zugleich zu dem bei Eintragung des weiteren Klagemusters Nummer €1-0001 vorbekannten Formenschatz zählte. Unabhängig von der von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (a.a.O.) offen gelassenen Frage, ob das ersteingetragene Muster Nummer €2-0001 auch die Karaffe mit Sockel schützt oder nur die Karaffe isoliert, ergibt sich ein hinreichender Abstand der Klagemuster voneinander. Selbst wenn man davon ausginge, dass auch hier eine Karaffe mit Sockel geschützt werden soll und daher der Sockel im später eingetragenen Muster allein Neuheit und Eigenart nicht begründen könnte, bleibt es doch dabei, dass der ästhetische Gesamteindruck der im Klagemuster Nummer €2-0001 wiedergegebenen Karaffe einen besonderen gestalterischen Akzent dadurch aufweist, dass der Ausguss nicht in der Mitte des Behälters, sondern leicht seitlich versetzt angeordnet ist mit der Folge, dass der Ausguss der stehenden Karaffe nicht gerade, sondern schräg nach oben verläuft. Dieses für den Gesamteindruck wichtige Gestaltungsmerkmal weist auch die im späteren Muster €1-0001 dargestellte Karaffenform, bei der der Ausguss mittig auf den Behälter aufgesetzt ist, nicht auf. Dieser Unterschied reicht ungeachtet der ansonsten vorhandenen Übereinstimmungen aus, um einen hinreichenden Abstand zwischen den Klagemustern herzustellen.

Die Muster sind auch nicht etwa deshalb für nichtig zu erklären, weil sie die Kammer in ihrem erstinstanzlichen Urteil in dem einstweiligen Verfügungsverfahren, Gesch.-Nr.: 2/18 O 51/07, €irregeführt€ hätte. Ein Nichtigkeitsgrund des § 25 Abs.1b GGV liegt insoweit nicht vor.

Auch der zu Ziff.III geltend gemachte Zahlungsanspruch wegen der für die Abwehr eines € im Ergebnis unberechtigten € Abschlussschreibens aufgewendeten Anwaltskosten besteht nicht. Als Anspruchsgrundlage für ein solches Begehren kommt vorliegend allenfalls § 678 BGB (vgl. Oberlandesgericht München WRP 2008, 1384 für eine unberechtigte Abmahnung) in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch im Ergebnis ebenfalls nicht vorliegen. Denn in jedem Fall bedarf es insoweit eines sog. Übernahmeverschuldens, an dessen Vorliegen hohe Anforderungen zu stellen sind. Das Übernahmeverschulden besteht nicht schon allein deswegen, weil der Abmahnende Zweifel an der Berechtigung des eigenen Vorgehens hatte (Oberlandesgericht Hamburg NJW-RR 2003, 857). Nachdem die Kammer vorliegend auf Antrag der Klägerin eine einstweilige Verfügung erlassen hatte, bestand aus Sicht der Klägerin kein Anlass, das Abschlussschreiben nicht zu versenden, so dass ein Übernahmeverschulden nicht festzustellen ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 709 ZPO.






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 14.07.2009
Az: 2/18 O 320/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c9769ad5b935/LG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_14-Juli-2009_Az_2-18-O-320-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share