Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. Februar 2003 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.560,44 € festgesetzt.
I.
In der Zeit vom 2. Juli 2001 bis 21. Februar 2002 war von der Antragsgegnerin Rechtsanwalt W. als Amtsvertreter für die Kanzlei des Antragstellers bestellt (§ 53 Abs. 5 Satz 1 BRAO). Rechtsanwalt W. konnte sich mit dem Antragsteller nicht über die Vertretervergütung einigen.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2002 hat die Antragsgegnerin die an Rechtsanwalt W. für die Amtsvertretung zu zahlende Vergütung auf brutto 48.036,05 DM (24.560,44 €) festgesetzt (§ 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Die Festsetzung der Vertretervergütung durch die Rechtsanwaltskammer (§ 224a BRAO) nach § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO kann nach § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (BGH, Beschl. v. 24. Oktober 2003 -AnwZ (B) 62/02, NJW 2004, 52, z.V.b. in BGHZ 156, 362). Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof. Gegen dessen Entscheidung ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in seiner Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO).
Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde ausdrücklich abgelehnt. Hieran ist der Senat gebunden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2000 -AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt. 2000, 259).
III.
Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).
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