Verwaltungsgericht Münster:
Urteil vom 10. März 2009
Aktenzeichen: 3 K 1626/08

(VG Münster: Urteil v. 10.03.2009, Az.: 3 K 1626/08)

Tenor

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich des erledigten Teils trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens, im Óbrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten, die der Kläger zu tragen hat, vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der 1945 geborene Kläger ist Mitglied des Beklagten und übte bis Ende März 2007 eine selbständige Tätigkeit als niedergelassener Zahnarzt in eigener Praxis aus. Der Kläger beantragte im April 2007 u.a. wegen eines chronischen Herz- /Kreislaufleidens bei dem Beklagten die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Den Antrag lehnte der Beklagte zunächst ab. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch und legte zur Begründung weitere ärztliche Befundberichte vor, die Hinweise auf eine eingeschränkte Hirnleistungskraft enthielten. Im Widerspruchsverfahren holte der Beklagte ein neurologisches Gutachten bei Herrn Prof. Dr. C. , S. , ein. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, der Kläger sei ab Antragstellung berufsunfähig. Daraufhin bewilligte der Beklagte dem Kläger die Berufsunfähigkeitsrente durch Bescheid vom 19. März 2008 und setzte mit Versorgungsbescheid vom 31. März 2008 die konkreten Rentenbeträge fest.

Bereits im Januar 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erstattung von Reisekosten, die ihm durch die Fahrt zum Begutachtungstermin in S. entstanden waren. Im April 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten zudem, die Widerspruchsentscheidung dahingehend zu ergänzen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Dies lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 30. Juni 2008 ab. Die Erstattung von Reisekosten lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 3. Juli 2008 ab.

Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben mit der er ursprünglich die Erstattung von Kosten im Vorverfahren sowie die Erstattung von Reisekosten, insgesamt 3.767,13 Euro begehrte. Hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens ist der Kläger der Auffassung, dass diese auch eine Erledigungsgebühr umfassen, da diese durch die Tätigkeiten seines Prozessbevollmächtigten entstanden sei. Hierzu beruft er sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. Oktober 2008, Az. -B 9/9a SB 5/07 R-. Danach reiche es für die Entstehung der Erledigungsgebühr aus, wenn der Rechtsanwalt seinen Mandanten veranlasse, zusätzliche ärztliche Befundberichte vorzulegen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verpflichten, ihm im Rahmen der Erstattung von Kosten des Vorverfahrens auch eine Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV RVG) zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Erledigungsgebühr sei nicht entstanden, weil es an einer Mitwirkungshandlung von seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers fehle.

Am 28. August 2008 hat der Beklagte die Erstattung von Kosten im Vorverfahren dem Grunde nach anerkannt. Durch Bescheid vom 28. Oktober 2008 hat der Beklagte die zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens auf 1.360,17 Euro festgesetzt. Eine Erledigungsgebühr wurde nicht festgesetzt. Nach einem rechtlichen Hinweis des Gerichts hat der Beklagte am 17. Januar 2009 auch die Erstattung von Reisekosten i.H.v. 402,40 Euro anerkannt. Der entsprechende Bescheid des Beklagten ist datiert vom 10. Februar 2009. Im Umfang der Anerkenntnisse des Beklagten haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach und hinsichtlich der Reisekosten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren insoweit einzustellen und insoweit nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Im übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung einer Erledigungsgebühr (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn eine Erledigungsgebühr ist nicht entstanden.

Nach Nr. 1002 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr u.a. dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Unter Mitwirkung in diesem Sinne ist eine über die Erhebung der Klage sowie deren Begründung hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwalts zu verstehen, die in besonderer Weise auf die außergerichtliche Erledigung des Verfahrens ausgerichtet war Die Erledigungsgebühr stellt als Erfolgsgebühr ein Honorar für den Prozessbevollmächtigten dar, der durch besondere anwaltliche Bemühungen -d.h. vor allem durch Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde- erreicht hat, dass eine streitige Entscheidung des Gerichts in der Sache nicht mehr ergehen muss.

Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Januar 2008 -10 OA 250/07, juris; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2001 -1 E 492/01- und Beschluss vom 25. Mai 1992 -19 E 510/92- noch zur Vorgängervorschrift § 24 BRAGO.

Übertragen auf die Situation im Widerspruchsverfahren bedeutet dies, dass der Rechtsanwalt auch hier besondere anwaltliche Bemühungen entfalten muss, die auf eine einvernehmliche Beendigung des Widerspruchsverfahrens hinauslaufen und die über die Tätigkeiten hinausgehen, die durch die Geschäftsgebühr ohnehin abgedeckt sind.

Vorliegend hat der Beklagte nach Vorlage des im Widerspruchsverfahren eingeholten neurologischen Gutachtens des Herrn Prof. Dr. med. C. vom 28. Januar 2008 die Berufsunfähigkeitsrente gewährt. Der Erlass des Widerspruchsbescheides ist somit auf das Ergebnis des Gutachtens und nicht auf eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Vorlage weiterer ärztlicher Befundberichte keine „Mitwirkung" i.S.d. Nr. 1002 VV RVG. Denn sie gehört aus Sicht des Gerichts zu einer ordnungsgemäßen Verfahrens- bzw. Prozessführung des Anwalts, um den begehrten Anspruch zu stützen. Gerade in Verfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ist die Vorlage von ärztlichen Befundberichten das Mittel der Wahl, um die Klage weiter zu begründen. Deshalb ist diese Tätigkeit im Widerspruchsverfahren mit der Geschäftsgebühr und im Klageverfahren mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Aus dem dargelegten Grund überzeugt das Gericht die gegenteilige Auffassung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 2. Oktober 2008 -B 9/9a SB 5/07 R- nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei hat das Gericht in Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Verfahrens berücksichtigt, dass der Beklagte insoweit dem Begehren des Klägers von sich aus nachgekommen ist. Es entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Beklagten insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






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Az: 3 K 1626/08


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