Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Januar 2011
Aktenzeichen: 7 W (pat) 35/09

(BPatG: Beschluss v. 14.01.2011, Az.: 7 W (pat) 35/09)

Tenor

1.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des verstorbenen Anmelders wird das Verfahren ausgesetzt.

2.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2011 wird aufgehoben.

3.

Die Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Beschwerdeführers, Frau H..., wohnhaft ...str., in A..., wird zur Aufnahme des Verfahrens und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache geladen.

4.

Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf Mittwoch, den 2. Februar 2011, 10.00 Uhr, Sitzungssaal 5.

Zu diesem Termin sind sowohl die Erbin des Beschwerdeführers als auch dessen Verfahrensbevollmächtigte zu laden.

Gründe

I.

Die Prüfungsstelle B Q 60 des Deutschen Patentund Markenamts hat mit Beschluss vom 23. April 2008 die streitgegenständliche Patentanmeldung mit der Bezeichnung Warnblinkanordnungzurückgewiesen, weil der Patentanspruch 1 mangels Neuheit nicht gewährbar sei.

Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 14. Mai 2008 zugestellten Beschluss hat der Anmelder mit Fax seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Juni 2008 Beschwerde eingelegt, welcher das Patentamt nicht abgeholfen und dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

Der Anmelder ist am 7. Juli 2010 verstorben. Nach seiner am 29. Juli 2010 eröffneten letztwilligen Verfügung ist seine Ehefrau H... zur Alleinerbin bestellt worden. Diese hat nach der Testamentseröffnung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft angenommen. Diese Vorgänge sind dem Senat erst Anfang Januar 2011 bekannt geworden.

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 hat der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19. Januar 2011 bestimmt. Die Ladung ist den Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders am 8. Dezember 2010 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2011 haben die Verfahrensbevollmächtigten hierauf mitgeteilt, dass der Anmelder "vor kurzem" verstorben sei und aus diesem Grund um "Unterbrechung" des Verfahrens und Aufhebung des Verhandlungstermins gebeten.

II. A. Auf das in einen Antrag nach § 244 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZPO umzudeutende Begehren der Verfahrensbevollmächtigten des verstorbenen Anmelders auf Aussetzung des Verfahrens ist das Beschwerdeverfahren nach § 99 PatG i. V. m. § 244 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZPO auszusetzen. Zwar tritt im Falle der Vertretung eines Verfahrensbeteiligten bei dessen Tod keine Unterbrechung des Verfahrens ein (§ 99 PatG i. V. m. § 246 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO), dem Aussetzungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten, dessen Prozessvollmacht trotz Todes seines Mandanten fortbesteht (§ 99 PatG i. V. m. § 86 ZPO), ist aber nach der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 99 PatG i. V. m. § 246 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZPO stattzugeben.

B. Gleichzeitig ist nach § 99 PatG i. V. m. § 239 Abs. 2 ZPO von Amts wegen die Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Anmelders zur Aufnahme des Verfahrens und zur Verhandlung in der Sache zu laden.

Die vorgenannte, an sich nur das zweiseitige, der Dispositionsmaxime unterliegende Zivilverfahren betreffende Vorschrift ist dabei aufgrund der Generalverweisung des § 99 PatG auch im einseitigen Erteilungsverfahren vor dem Bundespatentgericht anwendbar. Aus ihr ergibt sich die allgemeine Pflicht des Rechtsnachfolgers eines Verfahrensbeteiligten zur alsbaldigen Aufnahme eines unterbrochenen bzw. im vorliegenden Fall ausgesetzten Verfahrens, nachdem er das Erbe angenommen hat (vgl. § 239 Abs. 5 ZPO). Zwar setzt § 239 Abs. 2 ZPO einen Antrag des Gegners voraus, hierin kommt aber nur die generelle Abhängigkeit des zweiseitigen Zivilverfahrens von den Prozeßhandlungen der Parteien (sog. Dispositionsmaxime) zum Ausdruck. Eine vergleichbare Lage besteht in der Amtsermittlung unterliegenden einseitigen Beschwerdeverfahren über die Zurückweisung einer Patentanmeldung nicht, so dass bei der nach § 99 PatG gebotenen analogen Anwendung der Vorschriften der ZPO die vorgenannte Norm nicht von einem Antrag eines (im Erteilungs-Beschwerdeverfahren nicht vorhandenen) weiteren Verfahrensbeteiligten abhängig sein kann, sondern die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens unabhängig von einem solchen Antrag von Amts wegen zu prüfen ist. Dies entspricht auch der parallelen Regelung im Beschwerdeverfahren des Europäischen Patentamts (vgl. Regel 142 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation vom 7. Dezember 2006).

C. Aufgrund der Aussetzung des Verfahrens ist daher der ursprünglich für den 19. Januar 2011 anberaumte Verhandlungstermin aufzuheben und gleichzeitig ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, zu welchem sowohl die Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Anmelders (§ 99 PatG i. V. m. § 246 Abs. 2, § 239 Abs. 2 ZPO) als auch dessen Verfahrensbevollmächtigte (§ 99 PatG i. V. m. § 246 Abs. 2 letzter Halbsatz ZPO) zu laden sind.

Höppler Schwarz Dr. Hartung Maile Hu






BPatG:
Beschluss v. 14.01.2011
Az: 7 W (pat) 35/09


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