Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. März 2007
Aktenzeichen: 23 W (pat) 19/05

(BPatG: Beschluss v. 01.03.2007, Az.: 23 W (pat) 19/05)

Tenor

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I Das Patent 199 43 989 (Streitpatent) wurde am 14. September 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung "Funktionsträger" angemeldet. Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß den Druckschriften 1) DE 44 35 287 C1 2) DE 90 13 006 U1 und 3) DE 197 38 656 A1 durch Beschluss vom 8. November 2000 mit der Bezeichnung "Montagemodul" erteilt. Es enthält 9 Patentansprüche. Die Patenterteilung wurde am 5. April 2001 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 4. Juli 2001 Einspruch erhoben und beantragte, das Patent vollständig zu widerrufen.

Sie stützte ihren Einspruch u. a. auf folgenden Stand der Technik gemäß den Druckschriften E1 DE 44 35 287 C1 und E2 DE 195 32 808 C1.

Mit ihrem Schriftsatz vom 28. Mai 2002 trägt die Einsprechende im Einzelnen vor, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch die Entgegenhaltungen E1 und E2, bzw. durch anderweitige Kombinationen nahegelegt sei.

Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent im erteilten Umfang.

Das Patent wurde durch Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. April 2004 widerrufen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf die Entgegenhaltungen E1 und E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe.

Gegen diesen am 23. April 2004 empfangenen Beschluss richtet sich die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin vom 30. April 2004.

Sie stützt ihre Beschwerde auf den Einwand, dass die Entgegenhaltungen E1 und E2 völlig verschiedene Gegenstände beträfen und somit nicht kombinierbar seien, so dass die Patentabteilung aufgrund einer rückschauenden Betrachtungsweise das Patent widerrufen habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2007 verteidigt die Patentinhaberin ihr Patent im erteilten Umfang.

Die Patentinhaberin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. April 2004 aufzuheben und das Patent in der ursprünglich erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die Entgegenhaltungen E1 und E2 dem Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 des Patents patenthindernd entgegenstehen und beantragt, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Montagemodul für eine Kraftfahrzeugtür, umfassend einen sich als im Wesentlichen zweidimensionales Gebilde über ein Großteil der Tür erstreckenden, zur haltenden Aufnahme mehrerer elektrischer Geräte (8-14) vorgesehenen Aggregateträger (1)

mit zumindest einer sich im Wesentlichen parallel in Bezug auf zumindest eine der beiden Hauptoberflächen (2, 3) des Aggregateträgers (1) erstreckenden, verzweigt ausgeführten Leiteranordnung (5) zur Anbindung der Geräte (8-14) an das Bordnetz des Kraftfahrzeugs, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse zumindest eines der Geräte (8-14) zumindest teilweise durch eine in einer der beiden Hauptoberflächen (2, 3) eingeformte Aufnahmemulde (15) und/ oder einen an einer der beiden Hauptoberflächen (2, 3) angeformten kragenförmigen Ansatz (15) gebildet ist."

Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 9 wird auf die Patentschrift und bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II 1) Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist diese vom Patentamt und Patentgericht von Amts wegen zu prüfen, vgl. Schulte 7. Auflage § 59 Rdn. 22 und 145.

Der form- und fristgerechte Einspruch ist zulässig, weil in dem Einspruchsschriftsatz die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG im Einzelnen so angegeben sind, dass die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 in einen konkreten Bezug zu der Entgegenhaltung E2 gebracht wurden, um in Verbindung mit üblichen fachmännischen Kenntnissen deren Neuheitsschädlichkeit zu belegen, vgl. im Einspruchsschriftsatz den Abschnitt III. 1. Des Weiteren hat die Einsprechende die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen so angegeben, dass die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 in einen konkreten Bezug zu den Entgegenhaltungen E1 und E2 gebracht wurden, um das Naheliegen des Gegenstandes zu belegen, vgl. den Abschnitt III. 2., insbesondere dessen letzten Absatz in Verbindung mit dem Abschnitt III. 1.

2) Ausweislich der Beschreibung der Patentschrift geht die Patentinhaberin von einem Montagemodul aus, wie dieser in der Entgegenhaltung E1 offenbart ist.

Dieser Montagemodul ist zur haltenden Aufnahme mehrer im Bereich einer Kraftfahrzeugtür angeordneter Geräte, wie Funktionskomponenten von Fensterhebern, Schaltgeräten, Elektronikeinheiten, Lautsprechern, Türschließanlage sowie den erforderlichen Leiteranordnungen, bestimmt. Hierzu weist das Montagemodul angeformte clipsartige Befestigungselemente (4) auf.

An diesem Montagemodul werden vollständig gehäuste Geräte befestigt, die zu ihrer Funktion notwendige elektrische Funktionskomponenten aufweisen.

Dies führt wegen doppelt vorhandener Wandungen einzelner Gehäusebereiche und wegen doppelt vorhandener Bauelemente zu einer erhöhten Anzahl von Schnittstellen bzw. Anschlussteilen, zu einem erhöhten Raumbedarf und somit zur Verteuerung eines solchen Montagemoduls.

Daher liegt dem Patent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein solches Montagemodul derart weiterzubilden, dass bei einfachem und kompaktem Aufbau eine Doppelanordnung von Wandungen ein und desselben Gehäusebereiches zur Erhöhung der Funktionszuverlässigkeit und zur Minimierung der Herstellungskosten wirkungsvoll vermieden wird, vgl. Patent Spalte 1, Zeilen 48 bis 54.

Dieses Problem wird durch die im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale gelöst.

Hierbei kommt es wesentlich darauf an, dass das Gehäuse zumindest eines der auf dem Montagemodul angeordneten Geräte zumindest teilweise durch eine in einer der beiden Hauptflächen des Montagemoduls eingeformte Aufnahmemulde und/oder einen an einer der beiden Hauptflächen des Montagemoduls angeformten kragenförmigen Ansatz gebildet ist.

3) Die Beschwerde der Anmelderin ist zwar zulässig, jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2007 erweist sich das Montagemodul gemäß Patentanspruch 1 als nicht patentfähig.

Die Frage der ursprünglichen Offenbarung bzw. der Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche sowie die Frage der Neuheit und der gewerblichen Anwendbarkeit ihrer Lehren kann dahinstehen, weil - wie es sich aus dem nachfolgenden Abschnitt ergibt - die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften E1 und E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruht, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 Abschnitt II. 1. - "Elastische Bandage".

Der zuständige Fachmann ist hier als ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Kraftfahrzeugelektronik betrauter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss, der über Kenntnisse in der Konstruktionstechnik verfügt, zu definieren.

Die Entgegenhaltung E1 offenbart ein Montagemodul (Verbindungsvorrichtung) für eine Kraftfahrzeugtür, umfassend einen sich als im Wesentlichen zweidimensionalen Gebilde über einen Großteil der Tür erstreckenden (vgl. dort Spalte 4, Zn. 11 bis 15), zur haltenden Aufnahme mehrerer elektrischer Geräte (Geräte 1, Lautsprecher, elektronische Steuerung, Fensterverstellvorrichtung bzw. Fensterheber usw. / vgl. Spalte 1 Zn. 13 bis 20) vorgesehenen Aggregateträger (Zentralträger 2) mit zumindest einer sich im Wesentlichen parallel in Bezug auf zumindest eine der beiden Hauptoberflächen des Aggregateträgers (2) erstreckenden, verzweigt ausgebildeten Leiteranordnung (3, 3a, 3b) zur Anbindung der Geräte (1) an das Bordnetz des Kraftfahrzeuges, wobei der Aggregateträger (2) zur Halterung der Geräte (1) Clipshaken (4) aufweist, vgl. dort insbesondere Anspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung zu den Figuren 1 bis 4.

Somit unterscheidet sich das Montagemodul nach Entgegenhaltung E1 von demjenigen gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents lediglich durch in dessen kennzeichnenden Teil angegebenen Merkmale, dass nämlich das Gehäuse zumindest eines der Geräte durch in den Hauptoberflächen des Aggregateträgers eingeformten Aufnahmemulden ausgebildet ist.

Nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 der Entgegenhaltung E2 betrifft diese eine Antriebseinrichtung für bewegliche Teile in Kraftfahrzeugen, wie Fensterheber, Schiebedächer und dgl., mit einem Motor, der in einer Aufnahmemulde (Vertiefung, Topfprägung 40 / vgl. dort Anspruch 5 i. V. m. Spalte 3, vorle. Abs.) des Trägers (Träger 4 bzw. Seitenaufprallschutz 4) eingesetzt ist, der Teil der Festigkeitsstruktur des Kraftfahrzeuges (Seitenaufprallschutz) und/oder ein Element zur Aufnahme einer oder mehrerer Baugruppen (z. B. Steuerelektronik) des Kraftfahrzeuges ist, vgl. dort Patentanspruch 1 in Verbindung mit den Figuren 1 und 3 mit zugehöriger Beschreibung.

Aus den durch Unterstreichung hervorgehobenen Textteilen ergibt sich, dass der Träger (4) bzw. Seitenaufprallschutz (4) gemäß Entgegenhaltung E2 den Aggregateträger im Sinne des Streitpatents mitumfasst, zumal dort schon die Steuerelektronik vorzugsweise in einer Aufnahmemulde (Prägung) des Trägers (4) bzw. Seitenaufprallschutzes (4) integriert wird, vgl. Spalte 3, Zn. 60 bis 64.

Insbesondere aus der Figur 3 der Entgegenhaltung E2 ergibt sich, dass - entsprechend dem Kennzeichen des Anspruchs 1 - das Gehäuse zumindest eines der Geräte (Motor der Antriebseinrichtung 1) zumindest teilweise durch eine in eine der beiden Hauptoberflächen eingeformte Aufnahmemulde (Topfprägung 40) und/oder einen an einer der beiden Hauptoberflächen angeformten kragenförmigen Ansatz (vgl. das Bezugszeichen 40 für die Topfprägung in Figur 3) gebildet ist.

Nach der Beschreibung der Entgegenhaltung E2, Spalte 3, Abs. 3 lehrt diese Druckschrift, dass unter dem Begriff "Integration" eine Konstruktion bzw. Verbindung einzelner Teile oder der gesamten Antriebseinrichtung unter Einbeziehung der Steuer- und Regelelektronik mit dem Träger unter Ausnutzung des Trägers als Teil des Gehäuses verstanden wird, wodurch eine sehr flache Konstruktion erreicht wird, vgl. Spalte 3, Abs. 2.

Somit liegt es für den von der Lehre der Entgegenhaltung E1 ausgehenden Fachmann nahe, die Lehre der Entgegenhaltung E2 in Betracht zu ziehen und diese ihrer Vorteile wegen auf die Lehre der Entgegenhaltung E1 so zu übertragen, dass Teile des Trägers bzw. des Aggregateträgers als Gehäuseteile genutzt werden.

Daher beruht das Montagemodul gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

Mit dem Patentanspruch 1 des Streitpatents fallen wegen der Antragsbindung auch die Unteransprüche 2 bis 9.

Daher war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 01.03.2007
Az: 23 W (pat) 19/05


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