Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 26. April 2010
Aktenzeichen: I-20 U 117/09

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 26.04.2010, Az.: I-20 U 117/09)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Juni 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise dahin abgeändert, dass die Beklagte nur 7.500,-- Euro nebst Zinsen zu zah-len hat.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige, auf die Verwendung des Bildes des Klägers in der Anlage K 2 beschränkte Berufung der Beklagten hat in der Sache vollen Erfolg. Bezogen auf die Anlage K 2 besteht der geltend gemachte Bereicherungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, den das Landgericht insoweit mit 2.500,-- € zuerkannt hat, nicht. Eine Verletzung des Rechts des Klägers an seinem Bild gemäß § 22 Satz 1 KunstUrhG ist bezogen auf die aus der Anlage K 2 ersichtliche Verwendung nicht anzunehmen. Gemäß § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dabei kommt es auf die Einwilligung des Klägers an; dass A. als der Werbe-Vertragspartner des Klägers, mit dem die Beklagte die Verwendung des Bildes abgestimmt hat, mit einer bestimmten Verwendung des Bildes einverstanden war, ist grundsätzlich ohne Belang.

Gleichwohl ist unter den Umständen des vorliegenden Falles auch eine Einwilligung des Klägers mit der Verwendung seines Bildes in der Anlage K 2 anzunehmen. Das folgt aus dem "Ausrüstungsvertrag" vom 19. Mai 2006 zwischen dem Kläger und A. (Anlage BK 1). Die Einwilligung des Klägers in die Verwendung seines Bildes ist in Nummer 4.1 geregelt. Dort heißt es:

"Der Sportler duldet es während der Vertragsdauer ausdrücklich, dass sein Name und/oder Bild von A., deren Konzerngesellschaften, Lizenznehmern und Distributoren zum Zwecke der Werbung und Public Relations in jeder in Betracht kommenden Weise, u. a. auch für A.-bezogene Gemeinschaftswerbung mit Kunden, weltweit verwendet wird."

Zwar ist die Beklagte weder Konzerngesellschaft noch Lizenznehmerin oder Distributorin von A. Gleichwohl hat der Kläger mit diesem Vertrag auch der Verwendung seines Bildes in der Anlage K 2 zugestimmt. Diese Werbung stellt sich nämlich als eine ausdrücklich gestattete "A.-bezogene Gemeinschaftswerbung mit Kunden", in diesem Fall mit der Beklagten, dar.

Die Anlage K 2 ist "A.-bezogen", weil sie nur eine Werbung für A.-Produkte, nämlich für das von A. hergestellte Trikot, zum Gegenstand hat. Beworben wird dieses Trikot zum Verkauf durch die Beklagte. Insofern bezieht sich die Werbung sowohl auf A. als auch auf die Beklagte. Zur "Gemeinschaftswerbung" von A. mit der Beklagten wird diese Art der Werbung für A. Produkte dadurch, dass die Beklagte die dortige Verwendung des Bildes mit A. abgestimmt hat, wie sich aus dem vorliegenden E-Mail-Verkehr ergibt (Anlage BK 8). A. war mit der Werbung ausdrücklich einverstanden. Eine derartige, A.-bezogene Werbung durch einen Einzelhändler in Abstimmung mit und mit Zustimmung von A. ist eine Verwendung des Fotos (auch) durch A. so, wie im "Ausrüstungsvertrag" genannt. Hierzu hat der Kläger seine Einwilligung erteilt. Nur am Rande sei erwähnt, dass dieses Ergebnis auch der Einschätzung von A. selbst entspricht, wie aus dem Schreiben vom 24. Februar 2009 (Anlage K 13 = Bl. 72 f. GA) ersichtlich. Danach hält auch A. einen Händler für befugt, in Abstimmung mit A. ein Bild zur unmittelbaren Bewerbung von A.-Produkten zu verwenden. In Zweifel gezogen wird dort lediglich eine sonstige Verwendung des Bildes etwa zur alleinigen Eigenwerbung des Händlers. Das trifft aber auf die Verwendung wie aus der Anlage K 2 ersichtlich nicht zu, die eine Werbung für ein A.-Trikot zum Inhalt hat und mit A. abgestimmt wurde. Der Kläger stellt die Zustimmung von A. unter Hinweis auf das Schreiben von A. vom 24. Februar 2009 (Anlage K 13 = Bl. 72 f. GA) und die eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. K. vom 1. Juli 2008 (Anlage K 14 = Bl. 74 GA) ohne Erfolg in Frage. Beide Äußerungen befassen sich weder mit den dargelegten Besonderheiten der Anlage K 2 noch mit dem der Werbung vorangegangenen E-Mail-Verkehr (Anlage BK 8), dem das seinerzeitige Einverständnis von A. zu entnehmen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.500,-- €.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 26.04.2010
Az: I-20 U 117/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c8a7a4ecbfb0/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_26-April-2010_Az_I-20-U-117-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share