Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 5. März 2015
Aktenzeichen: 8 E 124/15

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 05.03.2015, Az.: 8 E 124/15)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 19. Dezember 2014 zu Recht zurückgewiesen. Die auf § 164 VwGO gestützte Festsetzung von Kosten des Rechtsanwalts der Beigeladenen in Höhe von 986,40 € für das Beschwerdeverfahren 8 B 1093/14 ist nicht zu bestanden.

Der Antragsteller dringt mit seinem Beschwerdevorbingen nicht durch, eine Festsetzung von Kosten für das Beschwerdeverfahren, das ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO betrifft, scheide aus, weil es mit dem zuvor im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter dem Aktenzeichen 8 B 356/14 durchgeführten Beschwerdeverfahren kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit bilde.

Diese Annahme des Antragstellers trifft nicht zu. Das Beschwerdeverfahren 8 B 1093/14 ist gegenüber dem Beschwerdeverfahren 8 B 356/14 unter der Geltung des RVG eine kostenrechtlich selbständige Angelegenheit, für die auch der bereits im Aussetzungsverfahren tätig gewordene Rechtsanwalt der Beigeladenen erneut Gebühren fordern kann.

Lediglich erstinstanzliche Aussetzungs- und Abänderungsverfahren werden kostenrechtlich als "dieselbe Angelegenheit" behandelt. § 16 Nr. 5 RVG bestimmt unter anderem, dass Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO und jedes Verfahren zu deren Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO dieselbe Angelegenheit bilden. Für dieselbe Angelegenheit kann der Rechtsanwalt gemäß § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren nur einmal fordern. Die Vorschrift des § 16 Nr. 5 RVG entspricht inhaltlich dem früheren § 40 Abs. 2 BRAGO, der allerdings unmittelbar nur das zivilprozessuale Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betraf und über die Verweisungsnorm des § 114 Abs. 6 Satz 1 BRAGO sinngemäß auf verwaltungsgerichtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angewandt wurde.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 7 KSt 6/03 u.a. -, AGS 2003, 456, juris Rn. 2 und 3; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2000 - 18 E 325/98 -, DVBl 2001, 315, juris Rn. 5, m.w.N.

§ 15 Abs. 2 RVG entspricht dem früheren § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO.

Wie § 40 Abs. 2 BRAGO erfasst § 16 Nr. 5 RVG ohne Weiteres erstinstanzliche Aussetzungs- und Abänderungsverfahren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 19 E 524/14.1 -, n.v., Abdruck S. 2; auch Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 11 B 789/14.1 -, AuAS 2013, 250, juris Rn. 15.

Dagegen sind die jeweiligen Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO und nach § 80 Abs. 7 VwGO jeweils besondere Angelegenheiten. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG bilden sie € anders als noch unter Geltung der BRAGO € nicht (mehr) dieselbe Angelegenheit.

§ 16 RVG bestimmt, welche Verfahren dieselbe Angelegenheit bilden, während § 17 RVG als dessen Gegenstück abschließend aufzählt, welche Verfahren als verschiedene Angelegenheiten gelten. § 18 RVG, der in der BRAGO keinen Vorgänger hat, ist eine gegenüber §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 5 RVG vorrangige Sonderregelung. Er zählt € ebenfalls abschließend € solche Tätigkeiten auf, die grundsätzlich selbständige ("besondere") Angelegenheiten bilden sollen, und zwar gleichgültig mit welchen anderen Tätigkeiten des Rechtsanwalts sie in Zusammenhang stehen. Diese Vorschrift bezweckt eine angemessene Beachtung der besonderen Anforderungen an den Anwalt bei der Bearbeitung der aufgeführten Angelegenheiten.

Vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 16 Rn. 1, § 17 Rn. 1 und § 18 Rn. 1; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 16 RVG, Rn. 1 und 2, § 17 RVG, Rn.1 und § 18 RVG, Rn. 1 und 2.

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG ist u.a. jedes Beschwerdeverfahren, dessen Gebühren sich nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, eine besondere Angelegenheit. Die Gebühren für - wie hier - Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen des Hauptgegenstandes in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes richten sich nach Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 3 a) RVG VV nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses.

§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG betrifft auch grundsätzlich alle dem Teil 3 RVG VV unterfallenden Beschwerden.

Vgl. auch zu Folgendem: Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 18 Rn. 13; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 18 RVG, Rn. 11ff.

Die § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG unterfallenden Beschwerden sind daher nicht nur gemäß § 17 Nr. 1 RVG von den vorausgegangenen erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Angelegenheiten, sondern sie sind im Verhältnis zu allen anderen Tätigkeiten € und zwar ungeachtet eines möglichen Zusammenhangs im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG - grundsätzlich gebührenrechtlich als selbständige Angelegenheiten zu behandeln. Letzteres ist nur dann nicht der Fall, wenn für bestimmte Beschwerden besondere gesetzliche Regelungen vorgesehen sind. Eine solche gesetzliche Regelung enthält § 16 Nr. 10 c) RVG, nicht jedoch § 16 Nr. 5 RVG.

Soweit die Rechtsprechung auch für den Geltungsbereich des RVG die gebührenrechtliche Einheit der Beschwerdeverfahren im Aussetzungs- und Abänderungsverfahren bejaht hat, gibt sie keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Diese Rechtsprechung nimmt lediglich Bezug auf die frühere Rechtsprechung und geht erkennbar von der Prämisse aus, das RVG entspreche insoweit inhaltlich derBRAGO. Sie setzt sich nicht mit § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG auseinander.

Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 24. April 2007 € 22 M 07.40006 -, NJW 2007, 2715, juris Rn. 4, und vom 26. Januar 2012 - 9 C 11.3040 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, AGS 2012, 421, juris Rn. 16 ff.; die gebührenrechtliche Einheit bejahend, aber ebenfalls ohne Auseinandersetzung mit § 18 Nr. 3 RVG Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 16 Rn. 94; (wohl) keine gebührenrechtliche Einheit der Beschwerdeverfahren: Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 16 RVG, Rn. 16 und 17 ("besonderer Rechtszug") .

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 05.03.2015
Az: 8 E 124/15


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