Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 11. Mai 2004
Aktenzeichen: I-6 W 24/04

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 11.05.2004, Az.: I-6 W 24/04)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen das am 28. Januar 2004 verkündete Zwischenurteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Das Rechtsmittel der Beklagten gegen das die Nebeninterventionen zulassende Zwischenurteil des Landgerichts - dessen Ausspruch zu Ziff. II. in der maßgeblichen Urschrift keinen Verlautbarungsfehler aufweist - ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

I.

Die Beklagte hat ihre Beschwerde zulässigerweise nicht nur gegen die Streithelfer, sondern auch gegen die Kläger gerichtet.

Zwar haben die Kläger den Nebeninterventionen weder ausdrücklich zugestimmt noch widersprochen. Auch eine in diesem Sinne neutrale Hauptpartei ist indes Partei des Interventionsstreits insgesamt und damit auch eines Beschwerdeverfahrens. Hierfür spricht der Wortlaut des § 71 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention "unter den Parteien und dem Nebenintervenienten" verhandelt und entschieden wird. Für eine einschränkende Auslegung des Wortlautes der Vorschrift sieht der Senat jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden keinen Anlass. Auch die sogenannte neutrale Hauptpartei nimmt regelmäßig und so auch hier die durch die Streithilfe ihr objektiv zuteil werdende Unterstützung hin. Dann erscheint es nicht ungerechtfertigt, sie in dem Verfahren über den Fortbestand dieser Unterstützung hinzuzuziehen und gegebenenfalls, sollte die Unterstützung nicht zulässig gewesen sein, mit Kosten zu belasten. Will die Hauptpartei dieses Risiko auf jeden Fall vermeiden, steht ihr der Weg des Widerspruchs gegen den Beitritt offen (wie hier: Musielak-Weth, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 71 Rdnr. 4; a.A. MK-Schilken, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 71 Rdnr. 7; jeweils m.w.N.). Zudem würde die erwähnte einschränkende Auslegung im Streitfall dazu führen, dass der Kreis der Beschwerdeberechtigten weiter zu ziehen wäre als derjenige der im Beschwerdeverfahren Beteiligten. Denn bei der Zulassung der Nebenintervention ist auch diejenige Hauptpartei beschwerdeberechtigt, die sich im Zwischenstreit bisher nicht beteiligt hatte, aber antragsberechtigt war, und den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention kann - von Fällen der Streitverkündung abgesehen - auch die unterstützte Partei stellen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch insgesamt unbegründet.

1.

Die Entscheidung des Landgerichts über die Zulassung der Beitritte konnte in äußerlich mit dem Endurteil verbundener Form ergehen. Das ist anerkannt (BGH NJW 1982, S. 2070; Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 71 Rdnr. 5 m.w.N.) und wird auch von der Beklagten nicht bezweifelt.

2.

Alle Nebenintervenienten sind den Erfordernissen der §§ 70 Abs. 1 Satz 2, 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO gerecht geworden. Sie haben ihre Beitritte wirksam erklärt sowie ihr jeweiliges Interesse an der Nebenintervention dargetan und - soweit erforderlich - glaubhaft gemacht.

a)

Bei der Beurteilung des Interesses am Beitritt auf Seiten eines Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklägers geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus:

Ein Interventionsinteresse gemäß § 66 Abs. 1 ZPO besteht stets für diejenigen, denen gegenüber die Entscheidung des Gerichts in Rechtskraft erwachsen würde. Durch §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG werden alle Aktionäre der Rechtskraft eines stattgebenden kassatorischen Urteils unterworfen. Hieraus folgt, dass ein Aktionär sein Beitrittsinteresse jedenfalls auf Seiten eines Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklägers bereits mit eben seiner Stellung als Aktionär begründen kann; liegt der Erwerb dieser Stellung nicht später als seine Beitrittserklärung, ist das Interesse von Anfang an gegeben, liegt er später, wird die Nebenintervention ab dann zulässig. Mithin kommt es weder darauf an, ob der Aktionär vor seinem Beitritt selbst eine Anfechtungsklage nach Maßgabe des § 245 AktG hätte erheben können, insbesondere ob er zur Zeit der Hauptverhandlung schon Aktionär war, in dieser erschienen war oder gegen den Hauptversammlungsbeschluss Widerspruch erklärte, noch darauf, ob die Beitrittserklärung innerhalb einer Monatsfrist - sei es gerechnet ab Beschlussfassung, sei es ab Bekanntmachung im Sinne des § 246 Abs. 4 AktG - erfolgte. Abgesehen davon, dass das Erfordernis einer Fristwahrung im erstgenannten Sinne das Rechtsinstitut der Nebenintervention praktisch leer laufen ließe (worauf auch die Beteiligten im vorliegenden Verfahren mehrfach hingewiesen haben) und die Anordnung einer Nebeninterventionsfrist von einem Monat ab Bekanntmachung der Klage allein dem Gesetzgeber obläge, ist ein weites Verständnis des Beitrittsinteresses verfassungsrechtlich geboten, Art. 103 Abs. 1 GG. Das rechtliche Gehör eines Aktionärs, der von einem Anfechtungs- oder Nichtigkeitsverfahren erst aufgrund der Veröffentlichung nach §§ 246 Abs. 4, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG erfährt, kann praktisch nur noch innerhalb desjenigen Rechtsstreits erfolgen, der Gegenstand der Bekanntmachung war. Der Gewährung rechtlichen Gehörs bedarf es aber sogar dann, wenn ein Aktionär bewusst die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG verstreichen lässt; denn dies allein stellt keinen Verzicht auf Gehör in einem durch einen anderen Aktionär anhängig gemachten Prozess dar (so: Austmann ZHR 158 (1994), S. 495/ 496 bis 499; Großkommentar AktG - K. Schmidt, 4. Aufl. 1996, § 246 Rdnr. 42 und 43 m.w.N.; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts - Semler, Band 4, 2. Aufl. 1999, § 41 Rdnr. 68; auch die Kommentierungen von Hüffer, auf die sich die Beklagte bezieht, sprechen nur davon, das rechtliche Interesse am Beitritt liege "stets" vor, wenn der Streithelfer selbst nach § 245 AktG anfechtungsbefugt sei, ohne indes darauf einzugehen, ob nicht auch Fallgestaltungen - und ggfls. welche - daneben ein Interventionsinteresse begründen können, Hüffer, AktG, 5. Aufl. 2002, § 246 Rdnr. 6 und MK-Hüffer, AktG, 2. Aufl. 2001, § 246 Rdnr. 9).

Ein Interesse an der Unterstützung eines Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklägers kann im Falle ausgegebener Namensaktien auch nicht auf diejenigen Personen beschränkt werden, die im Aktienregister als Aktionäre eingetragen sind, § 67 Abs. 2 AktG. Denn die Bejahung des Nebeninterventionsinteresses bei aktienrechtlichen kassatorischen Klagen setzt keineswegs ausnahmslos die Stellung als Aktionär voraus. So wird das Vorliegen eines rechtlichen Interesses auch bei gesellschaftsfremden Dritten für möglich erachtet, wenn sie etwa als Vertragspartner bei Unternehmens- oder Verschmelzungsverträgen oder - wegen eines Regressrisikos - als Abschluss- oder Sonderprüfer vom Ausgang des Rechtsstreits materiell betroffen sein können (Hüffer a.a.O.). Entsprechend muss in Fällen wie dem vorliegenden entscheidend sein, ob ein Streithelfer infolge der Rechtskrafterstreckung materiell in seiner Eigentümerstellung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen wird, nicht hingegen, ob er im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär gilt. Hiervon unberührt bleibt der Umstand, dass der Nachweis der Aktionärseigenschaft bei Namensaktien durch die Eintragung im Aktienbuch geführt werden kann.

Liegt nach dem bisher Ausgeführten ein Interesse für den Beitritt auf Klägerseite grundsätzlich vor, wenn der Nebenintervenient zur Zeit seiner Beitrittserklärung Aktionär der beklagten Gesellschaft ist und diese Stellung in der Folgezeit nicht verliert, kann das rechtliche Interesse an einem solchen Beitritt unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs allenfalls in besonderen Ausnahmesituationen ausgeschlossen sein. Insoweit unterscheidet sich die Stellung eines Nebenintervenienten nämlich maßgeblich von derjenigen eines Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklägers. Wird der Aktionär durch den Beitritt nach § 69 ZPO auch zum streitgenössischen Nebenintervenienten, muss er den Rechtsstreit doch so annehmen, wie er im Zeitpunkt des Beitrittes liegt und kann in der Folgezeit weder eine Klagerücknahme oder gar einen Verzicht durch die Hauptpartei noch die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen verhindern. Ist er mithin den Prozessbeendigungshandlungen der Parteien "ausgeliefert", hat er gegenüber der Gesellschaft kein nennenswertes eigenes Droh- oder Erpressungspotenzial. Interessen der Gesellschaft werden durch ihn höchstens in kostenmäßiger Hinsicht oder bezüglich des Wunsches nach einer übersichtlichen Handhabbarkeit der Prozessführung beeinträchtigt (in diesem Sinne auch Austmann a.a.O., S. 515). Die danach verbleibenden Möglichkeiten einer rechtsmissbräuchlichen Nebenintervention auf Seiten eines Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklägers näher zu bestimmen, nötigt der Streitfall allerdings nicht. Wie im Weiteren auszuführen sein wird, genügen die erstinstanzlichen Darlegungen der Beklagten eindeutig nicht, um den gesteigerten Anforderungen an den Vortrag zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Beitritte der Streithelfer zu 1. bis 6. zu genügen, und im Beschwerdeverfahren hat sich die Beklagte insofern allein auf ihre beim Landgericht eingereichten Schriftsätze bezogen.

b)

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall führt zu folgenden Ergebnissen.

Alle Streithelfer haben ihren Beitritt zu den Klageanträgen in deren vollem Umfang wirksam gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO erklärt. Dies gilt auch für die Erklärung der Streithelferin zu 6. bezüglich der Anfechtung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 8 a) und 8 b). Zwar hat diese Nebenintervenientin ihren Beitritt insoweit nur bedingt erklärt, nämlich sofern ihre eigene Klage hinsichtlich jener Beschlüsse wegen Nichteinhaltung der Frist des § 246 Abs. 1 AktG ohne Erfolg bleiben sollte. Hierbei handelt es sich jedoch um eine innerprozessuale Bedingung, unter die die Prozesshandlung der Beitrittserklärung zulässigerweise gestellt werden kann. Denn dadurch, dass das Landgericht eine Verbindung des vorliegenden Rechtsstreits mit dem Verfahren 36 O 100/02 LG Düsseldorf (I-6 W 26/04 OLG Düsseldorf) entgegen §§ 246 Abs. 3 Satz 3, 249 Abs. 2 AktG unterließ, dürfen die an beiden Verfahren in irgendeiner Form Beteiligten nicht schlechter gestellt werden, als sie im Falle der gebotenen Verbindung gestanden hätten. Dann aber wäre die genannte Bedingung zweifelsfrei eine solche gewesen, deren Eintritt sich allein nach den Geschehnissen innerhalb des Rechtsstreits beurteilen ließ. Darüber hinaus kann der Streithelferin zu 6., sofern es hierauf überhaupt noch ankommen sollte, auch ein schutzwürdiges Interesse an einem - teilweise - bedingten Beitritt auf Seiten der hiesigen Kläger nicht abgesprochen werden, da es zumindest zweifelhaft erscheint, ob ein mit der eigenen Klage obsiegender Anfechtungskläger streitgenössischer Nebenintervenient eines anderen Anfechtungsklägers bezüglich der nämlichen Hauptversammlungsbeschlüsse sein kann. Auch liegt in der bedingten Erklärung des Beitritts keine Umgehung der Vorschriften über die Klageänderung; das diesbezügliche Argument der Beklagten beruht auf der Verkennung des Umstandes, dass die Wirkungen der Streithilfe - auch der streitgenössischen Streithilfe - deutlich hinter denjenigen einer selbständigen Klage zurückbleiben. Da bis jetzt über die eigene Klage der Streithelferin zu 6. nicht rechtskräftig befunden ist, kann die aufschiebende Bedingung nicht als endgültig ausgefallen erachtet werden und kommt der Streithelferin zu 6. die Wirkung des § 71 Abs. 3 ZPO zugute.

Es kann auch keinem der Streithelfer ein anerkennenswertes Beitrittsinteresse abgesprochen werden.

Wie gezeigt, kommt es für ihre auf Klägerseite erklärten Beitritte ungeachtet der Einordnung der Klageanträge als Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen nicht darauf an, ob sie zur Zeit der in Rede stehenden Hauptverhandlung Aktionäre der Beklagten waren, ob sie in jener Hauptversammlung erschienen und ob sie gegen die nunmehr angefochtenen Beschlüsse Widerspruch zur Niederschrift erklärten. Darüber hinaus ist es belanglos, dass ihre Beitrittserklärungen nach Ablauf der Frist des § 246 Abs. 1 AktG erfolgten.

Dass die Streithelferin zu 3. schon im Zeitpunkt ihrer Beitrittserklärung Aktionärin der Beklagten war und diese Stellung in der Folgezeit nicht verloren hat, ist jedenfalls durch die mit ihrem Schriftsatz vom 8. April 2004 in Ablichtung überreichte Bestätigung der O. vom 31. März 2004 glaubhaft gemacht. Selbst wenn man insoweit aus der bereits angesprochenen Erwägung der durch das Landgericht unterlassenen Prozessverbindung nicht auf ihre Beitrittserklärung im vorliegenden Verfahren, sondern auf diejenige im parallelen Rechtsstreit 36 O 100/02 LG Düsseldorf, die vom 6. Februar 2003 datiert, abstellen wollte, wäre dieser Zeitpunkt von der genannten Bestätigung umfasst. Deren Berücksichtigungsfähigkeit unterliegt keinem Zweifel, § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Was den Streithelfer zu 4. anbelangt, ist es aus den oben dargestellten Gründen unerheblich, ob und gegebenenfalls wann er im Aktienregister der Beklagten eingetragen ist oder war. Dass es sich bei ihm seit Ende des Jahres 2001 um einen Aktionär der Beklagten handelt, ist durch die Anlagen N 1 bis N 3 zu seinem Schriftsatz vom 9. September 2003, deren Inhalt die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, glaubhaft gemacht.

Eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Beitritte der Streithelferin zu 3. und des Streithelfers zu 4. folgt, was keiner näheren Begründung bedarf, nicht allein daraus, dass sie lediglich eine Aktie der Beklagten halten. Rechtsmissbrauch lässt sich der Streithelferin zu 3. aber auch nicht deshalb vorwerfen, weil sie ihre Aktie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beitrittserklärung erworben haben mag. Denn es ist als solches nicht zu beanstanden, Aktionäre bei deren Anfechtung bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse einer Gesellschaft unterstützen zu wollen, hierfür den Weg der Nebenintervention zu wählen und zu diesem Zwecke selbst Aktionär der Gesellschaft zu werden. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hat die Beklagte aber auch nicht hinsichtlich der Streithelfer zu 1. und zu 2. dargelegt. Beide Beitritte sind frühzeitig im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits erklärt worden, die Situation eines "Trittbrettfahrens" bei absehbarem Klageerfolg liegt ersichtlich nicht vor. Ferner fehlt es an jedem Vorbringen der Beklagten dazu, wieso hier ausnahmsweise den in Rede stehenden Nebeninterventionen ein einer selbständigen Klage vergleichbares und damit den Gedanken an einen Rechtsmissbrauch eröffnendes Droh- und Erpressungspotenzial zukommen sollte. Darüber hinaus bleiben die Ausführungen der Beklagten zur Streithelferin zu 2. völlig allgemein und ohne Bezug zum Streitfall. Hinsichtlich des Streithelfers zu 1. dürfte die Beklagte bereits nicht hinreichend dargetan haben, dass die Forderung der P. AG im Schreiben vom 15. Juli 2002 angesichts der wirklichen Wertverhältnisse je Aktie überhöht war. Jedenfalls aber ist sie der dezidierten Erwiderung des Streithelfers zu 1., wonach er auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht als mit der die Forderung aufstellenden Gesellschaft identisch angesehen werden könne (Schriftsatz vom 7. Juli 2003), nicht mehr entgegengetreten.

III.

1.

Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Soweit die Rechtsmittelbegründung die Kostenentscheidung des Landgerichts angreift, ist diese einer Änderung im Beschwerdeverfahren von vornherein nicht zugänglich. Denn sie verhält sich ausschließlich, wie die Beklagte auch selbst hervorhebt, über die Verteilung der Kosten im Verfahren zur Hauptsache, nicht hingegen über die - erstinstanzlichen - Kosten des Zwischenstreits. Ob es in der letztgenannten Hinsicht einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, wird das Landgericht noch zu prüfen haben. Bis jetzt spricht für einen Anfall gesonderter Kosten im ersten Rechtszug nichts, da gerichtliche Gebühren nicht entstanden und alle Prozessbevollmächtigten der Streithelfer auch im Hauptprozess tätig sind (vgl. Zöller-Vollkommer a.a.O., Rdnr. 10).

2.

Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO liegt nicht vor. Die entscheidungstragende Begründung des vorliegenden Beschlusses geht hinsichtlich der Bestimmung des Beitrittsinteresses eines Aktionärs nicht wesentlich über den vorhandenen Meinungsstand hinaus und beruht zur Frage des Rechtsmissbrauchs auf Erwägungen zum Einzelfall.

3.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55.000,00 EUR festgesetzt.

In aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen ist der Streitwert unter Berücksichtigung namentlich der Bedeutung der Sache für beide Parteien zu bestimmen, § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG. Danach hat das Landgericht den Streitwert auf 55.000,00 EUR bemessen und hierbei insbesondere der Bedeutung der Beschlüsse zum Tagesordnungspunkt 8 Rechnung getragen. Jedenfalls für den hier zu beurteilenden Zwischenstreit ist nicht erkennbar, dass diese Wertbestimmung nicht sachgerecht wäre. Denn weder ist erkennbar hervorgetreten, dass das Interesse der Streithelfer an einer Beseitigung der angegriffenen Beschlüsse der Hauptversammlung hinter demjenigen der Kläger zurückstünde, noch ist das Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung der Beschlussfassungen teilbar in ein solches gegenüber den Klägern und gegenüber den Nebenintervenienten.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 11.05.2004
Az: I-6 W 24/04


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