Amtsgericht Bonn:
Urteil vom 8. November 2006
Aktenzeichen: 13 C 607/05

(AG Bonn: Urteil v. 08.11.2006, Az.: 13 C 607/05)

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 12. Juli 2006 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten. Diese werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Rechtsschutzversicherungsunternehmen mit Sitz in L2.

Der Beklagte ist Rechtsanwalt und vertrat in der Vergangenheit in einer zivilgerichtlichen Angelegenheit Herrn Q L aus C. Sein Mandant war zu dieser Zeit bei der B Rechtsschutzversicherungs-AG in I rechtsschutzversichert.

In dem Verfahren seines Mandanten gewährte die B Rechtsschutzversicherungs-AG Deckungsschutz und überwies an den Beklagten 1096,20 DM für Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Die in dieser Sache überzahlten Beträge liegen nach Angaben des Beklagten auf einem Fremdgeldkonto.

In ihrer Klageschrift vom 21. Februar 2006 verlangte die Klägerin von dem Beklagten die von der B Rechtsschutzversicherungs-AG gezahlten 1096,20 DM (entspricht einem Betrag von 560,48 €) zurück. Eine Zahlung seitens des Beklagten erfolgte darauf nicht.

Am 12. Juli 2006 hat das Amtsgericht C in dieser Sache ein Versäumisurteil verkündet. Danach wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 560,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Zustellung eines entsprechenden Mahnbescheids: 10.12.2005) zu zahlen.

Der Beklagte hat gegen dieses Versäumnisurteil form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Die Klägerin behauptet, die B Rechtsschutzversicherungs-AG übernommen zu haben. Daher seien auch die Ansprüche des Herrn L gegen seinen Rechtsanwalt, den Beklagten, auf die Klägerin übergegangen. Insofern habe sie nunmehr gegen den Beklagten einen Anspruch auf Leistung der durch die B Rechtsschutzversicherungs-AG überzahlten Beträge sowie einen entsprechenden Auskunftsanspruch über die genaue Höhe dieser Beträge.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts C vom 12. Juli 2006

aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er wisse nichts von einer Übernahme der B Rechtsschutzversicherungs-AG durch die Klägerin, er sei ferner seinem Mandanten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet und von dieser Pflicht bisher auch nicht befreit worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Gem. § 343 Satz 2 ZPO war auf den zulässigen, insbesondere rechtzeitig eingelegten Einspruch des Beklagten hin das Versäumnisurteil aufzuheben, weil die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist.

Die Klägerin hat zwar einen der Höhe nach nicht genau zu beziffernden Zahlungsanspruch gegen den Beklagten. Diesem Anspruch steht jedoch die gegenüber dem damaligen Mandanten des Beklagten bestehende Verschiegenheitsverpfichtung nach § 43 lit. a) Abs. 2 BRAO entgegen.

Unstreitig besteht zwischen den Parteien keine Vertragsbeziehung, aus der sich ein entsprechender Anspruch ergibt. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch aus übergegangenem Recht. Eine Forderungsabtretung von Herrn L, von dem sie ihren Anspruch ableiten könnte, hat nicht stattgefunden. Allerdings ist von einem Forderungsübergang im Wege der Legalzession nach § 67 VVG auszugehen.

Unstreitig hat der Beklagte die aus dem Mandantenvertrag mit Herrn L überbezahlten Beträge auf einem Fremdgeldkonto liegen. Der Beklagte ist nach eigenen Angaben auch bereit, diese überbezahlten Beträge an den Berechtigten auszuzahlen, wenn er von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit von seinem damaligen Mandanten wirksam entbunden worden ist.

Die grundsätzliche Berechtigung der Klägerin ergibt sich aus der wirksamen Übernahme der B Rechtsschutzversicherungs-AG. Der vom Beklagten verlangte Nachweis einer Übernahme ist spätestens mit der Vorlage des Handelregisterauszugs des Amtsgerichts I sowie der aufsichtsrechtlichen Genehmigung als erbracht anzusehen. Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Rechte der B Rechtsschutzversicherungs-AG wirksam erworben hat.

Indem die B Rechtsschutzversicherungs-AG für den damaligen Mandaten als Versicherer einen Vorschuss in Höhe der Klageforderung an den Beklagten überwiesen hat, hat sie auch im Wege einer Legalzession nach § 67 VVG einen Anspruch auf Rückerstattung der in diesem Zusammenhang zuviel gezahlten Beträge erworben. Der § 67 VVG, der den Versicherer in die Lage versetzen soll, nach Regulierung des Schadens den Schädiger in Regress zu nehmen (Berl. Kommentar zum VVG/Baumann, § 67 Rn. 3), gilt auch für Rechtsschutzversicherungen (Prölss/Martin-Prölls, § 67 VVG Rn. 2). Dieser Anspruch entstand aus dem Mandantenvertrag zwischen dem Beklagten und seinem damaligen Mandanten. Indem aber für den Mandanten dessen Rechtsschutzversicherung, die B Rechtschutzversicherungs-AG, einen Vorschuss in Höhe der Klageforderung gezahlt hatte, ist der Anspruch auf Rückerstattung etwaig überzahlter Beträge nach § 67 VVG direkt auf diese übergegangen. Unstreitig existieren auch aus dem Mandatenvertrag an den Beklagten überbezahlte Beträge, die der Beklagte auf einem Fremdgeldkonto liegen hat.

Indem aber später die Klägerin die Rechte der B Rechtsschutzversicherungs-AG wirksam erworben hat, ist sie die neue Gläubigerin der Forderung auf Zahlung der überbezahlten Beträge gegen den Beklagten geworden.

Die Klägerin ist zutreffenderweise der Ansicht, dass der auf sie übergegangenen Forderung auch die Nebenrechte, insbesondere ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten, gefolgt sind. Dies ergibt sich unmittelbar aus den §§ 401, 402 BGB. Der Beklagte hält dem jedoch entgegen, dass er seinem ehemaligen Mandanten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Daher könne er der Klägerin keine genaue Auskunft über die in dem vorangegangenen Verfahren überzahlten Beträge geben und auch keine Zahlung veranlassen. Nach § 43 lit. a) Abs. 2 Satz 2 BRAO bezieht sich die Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwalts auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Diese anwaltliche Verpflichtung ist sehr weit gefasst (Henssler/Prütting-Eylmann, § 43a BRAO Rn. 30). Sie gilt grundsätzlich gegenüber jedermann (Henssler/Prütting-Eylmann, aaO Rn. 54). Allein der Mandant ist "Herr des Geheimnisses" und kann den Anwalt von dieser Verpflichtung entbinden (Henssler/Prütting-Eylmann, aaO Rn. 59). Eine Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht seitens des ehemaligen Mandanten, Herrn L, liegt nicht vor. Indem die Zahlung der überzahlten Beträge an die nunmehr berechtigte Klägerin aber einen Schluss auf den Ausgang des vorangegangenen Rechtsstreit ermöglicht, steht die anwaltliche Schweigepflicht gegenüber dem damaligen Mandanten des Beklagten einer Zahlungsverpflichtung und einem entsprechenden Auskunftsanspruch der Klägerin entgegen. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass sie aus eigenen Erkundigungen weiss, dass wegen des vorangegangenen Rechtsstreits Zahlungen an den Beklagten erfolgt waren, die der Klagesumme entsprechen (nämlich (Rück-)Zahlung von 290,00 DM überschüssiger Gerichtskosten und Überweisung von 806,20 DM seitens der damals beteiligten Krankenversicherung). Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwalts besteht nämlich auch gegenüber demjenigen, dem die betreffenden Tatsachen bereits von anderer Seite mitgeteilt worden sind (Henssler/Prütting-Eylmann, aaO Rn. 57). Vielmehr hat die Klägerin einen eigenen Anspruch gegenüber dem damaligen Versicherungsnehmer, Herrn L, auf eine entsprechende Entbindungserklärung, die den Beklagten als Rechtsanwalt von seiner Verschwiegenheitspflicht aus § 43 lit. a Abs. 2 BRAO löst. Der Versicherungsnehmer muss nämlich den Versicherer bei der Durchsetzung seines übergegangenen Anspruchs unterstützen (Prölss/Martin - Prölls, § 67 VVG Rn. 27). Ein entsprechender Auskunftsanspruch des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer ergibt sich aus § 15 Abs. 1 lit. c) und e) ARB 75. Danach muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer Auskunft über den Stand des Verfahrens geben sowie alle ihm in dieser Sache zugegangenen Kostenrechnungen vorlegen. Erst wenn dem Beklagten eine entsprechende Entbindungserklärung seitens seines damaligen Mandanten vorliegt, kann dieser die überbezahlten Beträge an die Klägerin als Berechtigte leisten, ohne gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung aus § 43 lit. a) Abs. 2 BRAO zu verstoßen. Die Klage war daher nach dem jetzigen Sach- und Streitstand abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 560,48 €

Eine Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.






AG Bonn:
Urteil v. 08.11.2006
Az: 13 C 607/05


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