Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. August 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 72/02

(BPatG: Beschluss v. 19.08.2003, Az.: 27 W (pat) 72/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 19. August 2003 (Aktenzeichen 27 W (pat) 72/02) die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2001 erfolgreich eingereicht. Die Anmelderin möchte das Wort "SHORT" als Wortmarke für Spielautomaten eintragen lassen. Die Markenstelle hatte die Anmeldung abgelehnt, da sie in dem Wort "short" lediglich einen Hinweis auf kurze Spielautomaten sah und somit keine Unterscheidungskraft gegeben war. Die Anmelderin legte Beschwerde ein und argumentierte, dass das Wort "short" im Kontext der beanspruchten Waren mehrdeutig sei und keine beschreibende Angabe mit bestimmtem Inhalt darstelle. Das Gericht entschied, dass das Wort "SHORT" weder eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne des Markenrechts noch jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Es konnte keine Eigenschaft erkennen, die das Wort "kurz" im Zusammenhang mit Spielautomaten beschreiben soll. Die Marke wird also als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen von den Verkehrskreisen wahrgenommen und ist somit unterscheidungskräftig. Der Beschluss der Markenstelle wurde aufgehoben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 19.08.2003, Az: 27 W (pat) 72/02


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses begehrt die Anmelderin die Eintragung von SHORT als Wortmarke für "mittels Geld oder Jetons betätigbare Spielautomaten mit und ohne Geld- oder Jetonausgabe; Sport- oder Unterhaltungsautomaten, auch münzbetätigbare mit Zubehör".

Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in dem Wort "short" lediglich einen Hinweis auf ein durch die beanspruchten Spielautomaten ermöglichtes kurzes Spiel sehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, das Wort "short" sei im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren mehrdeutig und stelle keine beschreibende Angabe bestimmten Inhalts dar.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Denn der Eintragung des Wortes "SHORT" als Marke für die nunmehr noch beanspruchten Waren stehen Hindernisse nicht entgegen; insbesondere fehlt ihr weder jegliche Unterscheidungskraft noch handelt es sich um eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG).

Das Wort "SHORT" stellt keine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Selbst wenn man unterstellt, dass ihm weite Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung "kurz" entnehmen, dann ist dies im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren - Spielautomaten - keine Angabe, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale dieser Waren dienen kann. Es ist nicht ersichtlich, welche Eigenschaft "kurz" im Zusammenhang mit Spielautomaten - nicht mit Spielen - beschreiben soll.

Der Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Denn zum einen ist ihr für die nunmehr noch beanspruchten Waren kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zuzuordnen. Zum anderen handelt es sich auch nicht um ein Wort, das vom Verkehr stets nur als solches verstanden wird. Für die angesprochenen Verkehrskreise besteht vielmehr keine Veranlassung, in der Kennzeichnung der beanspruchten Spielautomaten mit dem Wort "SHORT" etwas anderes als einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu sehen, mithin einen unterscheidungskräftigen Herkunftshinweis.

Nach alledem war auf die Beschwerde der angegriffene Beschluss aufzuheben.

Dr. van Raden Schwarz Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 19.08.2003
Az: 27 W (pat) 72/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c6b04c8c568a/BPatG_Beschluss_vom_19-August-2003_Az_27-W-pat-72-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share