Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. August 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 72/02

(BPatG: Beschluss v. 19.08.2003, Az.: 27 W (pat) 72/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 19. August 2003 (Aktenzeichen 27 W (pat) 72/02) die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2001 erfolgreich eingereicht. Die Anmelderin möchte das Wort "SHORT" als Wortmarke für Spielautomaten eintragen lassen. Die Markenstelle hatte die Anmeldung abgelehnt, da sie in dem Wort "short" lediglich einen Hinweis auf kurze Spielautomaten sah und somit keine Unterscheidungskraft gegeben war. Die Anmelderin legte Beschwerde ein und argumentierte, dass das Wort "short" im Kontext der beanspruchten Waren mehrdeutig sei und keine beschreibende Angabe mit bestimmtem Inhalt darstelle. Das Gericht entschied, dass das Wort "SHORT" weder eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne des Markenrechts noch jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Es konnte keine Eigenschaft erkennen, die das Wort "kurz" im Zusammenhang mit Spielautomaten beschreiben soll. Die Marke wird also als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen von den Verkehrskreisen wahrgenommen und ist somit unterscheidungskräftig. Der Beschluss der Markenstelle wurde aufgehoben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 19.08.2003, Az: 27 W (pat) 72/02


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses begehrt die Anmelderin die Eintragung von SHORT als Wortmarke für "mittels Geld oder Jetons betätigbare Spielautomaten mit und ohne Geld- oder Jetonausgabe; Sport- oder Unterhaltungsautomaten, auch münzbetätigbare mit Zubehör".

Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in dem Wort "short" lediglich einen Hinweis auf ein durch die beanspruchten Spielautomaten ermöglichtes kurzes Spiel sehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, das Wort "short" sei im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren mehrdeutig und stelle keine beschreibende Angabe bestimmten Inhalts dar.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Denn der Eintragung des Wortes "SHORT" als Marke für die nunmehr noch beanspruchten Waren stehen Hindernisse nicht entgegen; insbesondere fehlt ihr weder jegliche Unterscheidungskraft noch handelt es sich um eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG).

Das Wort "SHORT" stellt keine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Selbst wenn man unterstellt, dass ihm weite Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung "kurz" entnehmen, dann ist dies im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren - Spielautomaten - keine Angabe, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale dieser Waren dienen kann. Es ist nicht ersichtlich, welche Eigenschaft "kurz" im Zusammenhang mit Spielautomaten - nicht mit Spielen - beschreiben soll.

Der Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Denn zum einen ist ihr für die nunmehr noch beanspruchten Waren kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zuzuordnen. Zum anderen handelt es sich auch nicht um ein Wort, das vom Verkehr stets nur als solches verstanden wird. Für die angesprochenen Verkehrskreise besteht vielmehr keine Veranlassung, in der Kennzeichnung der beanspruchten Spielautomaten mit dem Wort "SHORT" etwas anderes als einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu sehen, mithin einen unterscheidungskräftigen Herkunftshinweis.

Nach alledem war auf die Beschwerde der angegriffene Beschluss aufzuheben.

Dr. van Raden Schwarz Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 19.08.2003
Az: 27 W (pat) 72/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c6b04c8c568a/BPatG_Beschluss_vom_19-August-2003_Az_27-W-pat-72-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 19.08.2003, Az.: 27 W (pat) 72/02] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

30.09.2023 - 20:52 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2013, Az.: I-2 U 24/13BGH, Beschluss vom 24. September 2008, Az.: AnwZ (B) 32/06LG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2011, Az.: 4b O 7/10BPatG, Beschluss vom 15. Februar 2001, Az.: 25 W (pat) 94/00BPatG, Beschluss vom 30. Juni 2005, Az.: 23 W (pat) 317/04VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2007, Az.: 13 S 2355/07BPatG, Beschluss vom 25. Januar 2006, Az.: 29 W (pat) 212/03KG, Urteil vom 14. April 2015, Az.: 5 U 111/14BGH, Urteil vom 8. September 2015, Az.: X ZR 113/13BPatG, Beschluss vom 29. Juni 2011, Az.: 29 W (pat) 515/10