Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 9. März 1982
Aktenzeichen: 3 UF 233/81

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 09.03.1982, Az.: 3 UF 233/81)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. November 1981 verkündete Urteil des Amtsgerichts € Familiengericht € Bad Homburg v.d.H. abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Prozeßkostenvorschuß in Höhe von DM 3.365,40 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien sind in jeweils zweiter Ehe miteinander verheiratet. Seit 13.7.1980 lebten sie innerhalb des ehelichen Hauses, der sogenannten "..." in ... getrennt. Im Februar 1981 zog der Beklagte aus der ehelichen Wohnung aus und betreibt nunmehr in ... eine Zahnarztpraxis. Zwischen den Parteien schwebt ein Ehescheidungsverfahren in erster Instanz sowie ein Unterhaltsrechtsstreit, der erstinstanzlich abgeschlossen ist und in welchem der Beklagte Berufung eingelegt hat. Die Tochter des Beklagten aus erster Ehe lebt auch nach der Trennung der Parteien bei der Klägerin.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses zur Rechtsverteidigung in einem Prozeß vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2/19 O 250/81). In diesem Prozeß verlangt die Mutter des Beklagten von der Klägerin die Herausgabe verschiedener Einrichtungsgegenstände, im wesentlichen Möbel, Teppiche, Gemälde sowie ein Piano. Auf die der Klageschrift beigefügte Aufstellung aus dem landgerichtlichen Herausgabeverfahren (Bl. 3, 4 d.A.) wird verwiesen. In dem Prozeß vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat sich die Mutter des Beklagten darauf berufen, daß sie die Gegenstände dem Beklagten lediglich leihweise zur Einrichtung eines Seminars sowie zur Vervollständigung der Wohnungseinrichtung überlassen habe. Mit der Trennung der Parteien sei das Leihverhältnis gekündigt worden und somit die Klägerin zur Herausgabe verpflichtet.

Die Klägerin beruft sich in dem genannten Rechtsstreit darauf, daß die herauszugebenden Gegenstände Bestandteil des ehelichen Hausrats seien, die entweder dem Beklagten, der Klägerin oder dem Kind des Beklagten, sei es vor oder während der Ehe der Parteien schenkungsweise übereignet worden seien. Die von der Mutter des Beklagten erhobene Klage solle bezwecken, unter Umgehung der Bestimmungen der Hausratsverordnung Teile des ehelichen Hausrats aus der ehelichen Wohnung zu entfernen.

Zur Rechtsverteidigung sei es erforderlich, daß ihr ein Prozeßkostenvorschuß durch den Beklagten gewährt werde, da sie über keine eigenen Einkünfte verfüge und der vom Beklagten gezahlte Unterhalt nicht ausreiche, um die Prozeßkosten zu tragen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, einen Prozeßkostenvorschuß in Höhe von DM 3.365,40 an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich darauf berufen, daß er nicht leistungsfähig sei, wie er bereits im Unterhaltsverfahren dargelegt habe. Neben dem Unterhalt für die Tochter in Höhe von DM 700,€ und dem künftig an die Klägerin zu zahlenden Unterhalt von DM 725,€ mtl. habe er weitere Aufwendungen für die Unterhaltung des Hauses der Parteien in Höhe von ca. 1.500,€ DM monatlich. Das Begehren der Klägerin sei auch unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im landgerichtlichen Verfahren mutwillig und offensichtlich unbegründet sei. Die Angaben seiner Mutter über die Eigentums- und Leihverhältnisse seien zutreffend. Er selbst habe ausdrücklich sein Einverständnis mit der Beendigung der Leihe und der Rückgabe der Sachen an seine Mutter erklärt. Demgemäß werde er im Falle seiner Vernehmung im landgerichtlichen Verfahren den Vortrag seiner Mutter bestätigen.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 11.11.1981 hat das Amtsgericht € Familiengericht € Bad Homburg v.d.H. € die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, daß es sich bei dem Prozeß vor dem Landgericht Frankfurt am Main um eine ausschließlich vermögensrechtliche Streitigkeit handele, so daß die Voraussetzung des § 1360 a Abs. 4 BGB nicht gegeben seien.

Gegen dieses am 19.11.1981 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3.12.1981 Berufung eingelegt und sogleich begründet.

Sie vertritt die Auffassung, daß der Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main einen genügend engen Bezug zur ehelichen Lebensgemeinschaft habe und damit eine persönliche Angelegenheit im Sinne der Vorschrift über den Prozeßkostenvorschuß darstelle. Müßten die Möbel schon vor einem Scheidungsausspruch herausgegeben werden, so säße sie auf dem "nackten Boden der Ehewohnung". Der Beklagte sei auch zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses in der Lage, da er ein gut verdienender Zahnarzt sei, dessen Einkommen im Schnitt der letzten Jahre bei ca. DM 400.000,€ gelegen habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus, daß das herausverlangte Mobiliar lediglich einen Teil der Einrichtung der ehelichen Wohnung darstelle, die auch nach Herausgabe noch ausreichend möbliert sein werde. Im übrigen sei er nicht leistungsfähig. Sein Einkommen habe sich im Jahre 1979 auf DM 167.073,24, im Jahre 1980 auf DM 160.688,46 und im Jahre 1981 auf DM 0 belaufen (Beweis: Zeugnis des Steuerberaters Schumacher). Er verfüge über keinerlei Rücklagen, da er in den Jahren 1979/80 Zahlungen an seine erste Ehefrau in Höhe von ca. 150.000,€ DM habe erbringen müssen. Desweiteren beliefen sich von ihm geschuldete Steuernachzahlungen für das Jahr 1979 auf ca. DM 90.000,€ und für das Jahr 1980 auf ca. DM 87.000,€. Die Kapitaldienstzahlungen für dieZehntscheunebetrügen jährlich mehr als DM 106.000,€. Desweiteren sei er mit den Kosten für verschiedene Rechtsstreitigkeiten und die Unterhaltsleistungen für die Klägerin und seine Tochter belastet.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren vorgetragene Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 516 ff. ZPO).

Die Berufung ist begründet; denn der Klägerin steht ein Prozeßkostenvorschuß gegenüber dem Beklagten gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 4 BGB zu. Nach diesen Vorschriften ist der getrennt lebende Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Kosten eines Rechtsstreits vorzuschießen, wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit betrifft und der Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten hierfür zu tragen. Dabei muß die Vorschußgewährung der Billigkeit entsprechen.

Die Voraussetzungen für den Prozeßkostenvorschuß sind gegeben. Die Leistungsunfähigkeit der Klägerin zur Tragung der Prozeßkosten ist dabei unstreitig.

Die Rechtsverteidigung gegen das Herausgabeverlangen der Mutter des Beklagten betrifft auch eine persönliche Angelegenheit der Klägerin. Eine allgemeine Definition der persönlichen Angelegenheit enthält weder das Gesetz noch ist sie in der bisherigen Rechtsprechung gefunden worden. Eine Anknüpfung an den Unterschied zwischen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten (vgl. hierzu Zöller-Vollkommer, ZPO, 13. Aufl., § 1 Anm. IV; Thomas-Putzo, ZPO, 11. Aufl., Einl. Anm. IV) ist abzulehnen, da auch auf vermögenswerte Leistungen gerichtete Ansprüche zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten gehören können, insbesondere dann, wenn sie ihre Wurzel in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben, die auch die wirtschaftliche Existenz der Ehepartner umgreift (BGHZ 31, 384, 386). Demzufolge ist eine Auskunftsklage gegen den anderen Ehegatten zur Feststellung von Ausgleichsansprüchen als persönliche Angelegenheit zu beurteilen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Anspruch als solcher ausschließlich auf eine familienrechtliche Vorschrift gestützt wird oder auch Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten heranzuziehen sind (BGH a.a.O., 387). Auch vermögensrechtliche Ansprüche auf Unterhaltsgewährung (Münch.Komm. zum BGB (Wacke) § 1360 a Rz. 28), oder auf Schadensersatzleistungen aus Anlaß von Körperverletzungen (OLG Frankfurt am Main FamRZ 1967, 43) sind danach als persönliche Angelegenheiten anzusehen. Dabei scheidet allerdings die eheliche Lebensgemeinschaft bei einem Prozeß mit einem Dritten als Wurzel des Anspruchs aus (BGHZ 41, 104, 111).

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine persönliche Angelegenheit nur dann zu bejahen, wenn der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person des betreffenden Ehegatten hat, wobei eine allgemein gültige begriffliche Formel hierfür sich schwerlich finden läßt; die richtige Einordnung kann jeweils nur für bestimmte engere Fallgruppen vorgenommen werden (BGHZ 41, 104, 112). Nach Göppinger (Unterhaltsrecht, 4. Aufl., RdZiffer 537) muß die Angelegenheit ihre Wurzel im persönlichen Lebensbereich oder in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben, wozu insbesondere auch das Hausratsverfahren zu rechnen sei (Göppinger, a.a.O., RdZ. 549; vgl. nunmehr die ausdrückliche gesetzliche Sonderregelung in § 621 f. ZPO).

Als persönliche Angelegenheit eines Ehegatten muß auch der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe angesehen werden. Zum einen wird in der Rechtsprechung ein auf Art. 6 Grundgesetz gegründeter Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs vor Ehestörungen gewährt (grundlegend BGHZ 6, 360, 366). Zum anderen ist auch sonst in der Rechtsprechung der Schutz der gegenständlichen Grundlagen einer Ehe als persönliche Angelegenheit anerkannt worden. So hat das Landgericht München I (FamRZ 1970, 84) für die Rechtsverteidigung gegenüber einem Räumungsverlangen betreffend die Ehewohnung eine Vorschußpflicht bejaht. Das OVG Lüneburg (FamRZ 1973, 145) hat in einem Prozeß auf Abwehr von Immissionen in das (gemeinschaftlich bewohnte) Ehewohnungsgrundstück gleichfalls eine Vorschußpflicht gebilligt.

Der hiernach gegebene Schutz der Ehe dient nach dem grundgesetzlichen (vgl. BVerfGE 31, 58, 67; 36, 146, 162 für die Eheschließungsfreiheit) und bürgerlich-rechtlichen Verständnis der Ehe zugleich der Entfaltung der Person der Ehegatten und ihrer persönlichen Lebensgestaltung im Rahmen der von ihnen gewählten Lebensgemeinschaft. Da grundsätzlich die eheliche Lebensgemeinschaft auch die häusliche Gemeinschaft einschließt (Münch. Komm., a.a.O., § 1353 RdZiff. 29), steht damit auch der räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe unter dem Schutz der Rechtsordnung zum Zwecke der Entfaltung persönlicher Grundbedürfnisse. Beruft sich ein Ehepartner auf eine Verletzung dieses gegenständlichen Bereichs der Ehe, so handelt es sich damit um eine grundlegende persönliche Angelegenheit beider Ehegatten, für die die Vorschrift des § 1360 a Abs. 4 BGB eingreifen muß. Dabei kann nicht darauf abgestellt werden, daß durch die Entfremdung zwischen den getrennt lebenden Parteien der künftige Fortbestand der Ehe gefährdet ist, denn bis zum Scheidungsausspruch besteht noch ein persönliches Interesse an der Aufrechterhaltung der äußeren Grundlagen der Ehe (BGHZ 6, 360, 367 f.), da sich in diesem Bereich die Persönlichkeit des Ehegatten bestimmungsgemäß entfalten soll.

Der Beurteilung des landgerichtlichen Rechtsstreits als persönliche Angelegenheit der Klägerin steht nicht entgegen, daß die Mutter des Beklagten ihren Herausgabeanspruch auf eigenes Eigentum sowie ein Leihverhältnis stützt. Vielmehr muß entscheidend sein, daß die Klägerin ihre Rechtsverteidigung auf den Schutz des Hausrats und damit der gegenständlichen ehelichen Grundlagen aufbaut. Es bedarf keiner Beweiserhebung im Rahmen des Prozeßkostenvorschußverfahrens, ob tatsächlich das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Hausratseigenschaft zutrifft. Insoweit ist lediglich eine Überprüfung im Hinblick auf die Billigkeit der Vorschußgewährung erforderlich. Eine Rechtsverfolgung, zu der ein Prozeßkostenvorschuß vom anderen Ehegatten gefordert wird, darf nicht aussichtslos oder mutwillig sein (BGHZ 31, 384, 387). Nach dem gegenwärtigen Stande können diese Hinderungsgründe einer Vorschußpflicht nicht bejaht werden. Dagegen spricht schon, daß das Landgericht eine Beweisaufnahme im Termin vom 2.2.1982 durchgeführt hat, die zudem noch nicht abgeschlossen ist. Soweit der Beklagte als Zeuge im landgerichtlichen Verfahren in Betracht kommt, wäre zu berücksichtigen, daß er derzeit in einem Interessengegensatz zur Klägerin steht. Andererseits spricht zugunsten der Klägerin schon die aus dem Besitz folgende Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB. Hiernach erscheint die Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig.

Auch die Leistungsfähigkeit des Beklagten sieht der Senat als gegeben an. Soweit er sich auf Angaben zu seiner Leistungsfähigkeit in einem anderen Verfahren, dessen Akten dem Senat nicht vorliegen, berufen hat, handelt es sich um einen nicht substantiierten Beweisantritt (Baumbach-Hartmann, ZPO, 40. Aufl., Einführung vor § 284 Anm. 5). Auch eine Vernehmung des Steuerberaters des Beklagten kommt nicht in Betracht, da derjenige Unterhaltspflichtige, der eine Beschränkung seiner Leistungsfähigkeit behauptet, seine Einnahmen und Aufwendungen im einzelnen so darzustellen hat, daß die unterhaltsrechtlich relevanten Faktoren abgegrenzt werden können. Diese Darlegung kann nicht durch den Antrag auf Vernehmung eines Steuerberaters ersetzt werden (BGH FamRZ 1980, 770, 771).

Geht man im übrigen von dem mitgeteilten Einkommen des Beklagten aus den Jahren 1979 und 1980 aus, so muß eine Leistungsfähigkeit des Beklagten bejaht werden.

Daß im Jahre 1981 keine Einnahmen erzielt worden seien, ist nicht erklärt und kann allenfalls darauf beruhen, daß Anlaufschwierigkeiten der neuen Praxiserrichtung vorliegen. Dies wäre jedoch bei einer Unterhaltsbemessung, zu der die Vorschußgewährung zählt, unbeachtlich, da es sich um einen Sondereinfluß handelt und der Beklagte gegebenenfalls Vorsorge hä-tte treffen müssen, um die Belange der Unterhaltsberechtigten sicherzustellen (Senatsurteil vom 25.11.1980 € 3 UF 230/78 mit Nachweisen). Im übrigen wäre im Hinblick auf die nicht unbeträchtlichen Werte der herausverlangten Gegenstände dem Beklagten die Aufnahme eines Kredits zur Finanzierung der Prozeßkosten durchaus zuzumuten.

Gegen die von der Klägerin berechneten Vorschußansprüche ergeben sich der Höhe nach keine Bedenken, da infolge der Beweisaufnahme vor dem Landgericht auch ein Vorschuß für die Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO geschuldet ist und die Einzelgebühren zutreffend gemäß § 11 BRAGO einschließlich der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer errechnet sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Eines Ausspruches über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Unterhaltssachen mit der Verkündung rechtskräftig werden, wenn € wie hier € die Revision nicht zuzulassen ist und auch nicht kraft Gesetzes zulässig ist.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 09.03.1982
Az: 3 UF 233/81


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c5b61fae6965/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_9-Maerz-1982_Az_3-UF-233-81




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share