Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Juli 2004
Aktenzeichen: 34 W (pat) 38/04

(BPatG: Beschluss v. 05.07.2004, Az.: 34 W (pat) 38/04)

Tenor

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Der Anmelder stellte mit der am 20. Juni 1996 eingereichten Anmeldung Prüfungsantrag. Unter dem 3. März 1997 erging ein Prüfungsbescheid der Prüfungsstelle. Auf entsprechende Gesuche des Anmelders wurden nachfolgend wiederholt jeweils 12-Monatsfristen zur Beantwortung des Prüfungsbescheids gewährt, weil eine europäische Patentanmeldung anhängig ist, die Priorität der vorliegenden Anmeldung beansprucht und die Bundesrepublik Deutschland benannt ist. Auf einen weiteren Antrag vom 6. Juli 2001 wurde von der Prüfungsstelle zunächst mit Bescheid vom 3. August 2001 eine Fristverlängerung bis 1. September 2002 gewährt. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 11. September 2001 dahingehend abgeändert, dass ein Beschluss nicht vor dem 31. März 2002 zu erwarten sei. Eine weitere Fristgewährung wurde abgelehnt.

Mit Beschluss vom 24. September 2002 hat die Prüfungsstelle sodann die Patentanmeldung gemäß PatG § 48 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat sich der Anmelder mit der vorliegenden Beschwerde gewandt und unter anderem beantragt, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Mit am 19. Mai 2004 eingegangenem Schriftsatz vom 17. Mai 2004 hat der Anmelder die Patentanmeldung zurückgenommen.

Er hält den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr aufrecht.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Nach Rücknahme der Anmeldung war nur noch über den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden (PatG § 80 Abs 3). Dieser Antrag hat Erfolg. Die Rückzahlung entspricht der Billigkeit. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss 34 W (pat) 45/02, veröffentlicht in Mitt 2004, 18 verwiesen.

Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Barton Dr. Frowein Bb






BPatG:
Beschluss v. 05.07.2004
Az: 34 W (pat) 38/04


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