Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Februar 2009
Aktenzeichen: 27 W (pat) 9/09

(BPatG: Beschluss v. 17.02.2009, Az.: 27 W (pat) 9/09)

Tenor

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentund Markenamts vom 15. November 2007 wird insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke der Schutz für die Dienstleistungen

"Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren, Kolloquien, Workshops und anderen Veranstaltungen auf dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere auf dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere der technischen und gestalterischen Qualität"

versagt wurde.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke Balthasar-Neumann-Preishat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentund Markenamts für folgende Waren und Dienstleistungen

"Klasse 16: Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse;

Klasse 41: Auslobung eines Preises zur Auszeichnung von Personen; Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Preisverleihungen zur Auszeichnung von Personen; Veranstaltung von Wettbewerben zur Auszeichnung der technischen und gestalterischen Qualität der Zusammenarbeit verschiedener am Bau beteiligter Disziplinen an einem Bauwerk; Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren, Kolloquien, Workshops und anderen Veranstaltungen auf dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere auf dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere auf dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere der technischen und gestalterischen Qualität"

mit Beschluss vom 15. November 2007, zugestellt am 26. November 2007, zurückgewiesen. Das ist damit begründet, die angemeldete Bezeichnung weise auf eine Preisverleihung zu Ehren und zum Andenken an Balthasar Neumann, einen berühmten Barock-Baumeister hin. Dies sei rein beschreibend für die preiswürdige Leistung. Es gebe viele entsprechend gebildete Preis-Bezeichnungen.

Der Anmelder hat am 20. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, der Preis sei ein von der Bundesregierung anerkannter Architekturpreis für Ingenieure und Architekten, der seit 1994 alle zwei Jahre vergeben werde und sogar Verkehrsgeltung erlangt habe.

Er beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Die unrichtige Benennung als "sofortige" Beschwerde berührt die Zulässigkeit nicht, da aus dem gesamten Vorbringen des Anmelders hervorgeht, dass er eine Beschwerde einlegen wollte.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch nur in Bezug auf die im Tenor genannten Dienstleistungen Erfolg. Im Übrigen ist die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückzuweisen.

1. Bezüglich der Waren und Dienstleistungen

"Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse; Auslobung eines Preises zur Auszeichnung von Personen; Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Preisverleihungen zur Auszeichnung von Personen, Veranstaltung von Wettbewerben zur Auszeichnung der technischen und gestalterischen Qualität der Zusammenarbeit verschiedener am Bau beteiligter Disziplinen an einem Bauwerk"

fehlt der angemeldeten Bezeichnung die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. -BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2005, 417, 418 -BerlinCard).

Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist -unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten -die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 -Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 342 -Winnetou).

Nach diesen Grundsätzen kommt der Bezeichnung "Balthasar-Neumann-Preis" hinsichtlich der genannten Waren und Dienstleistungen nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft zu. Die Bezeichnung "Balthasar-Neumann-Preis" ist in ihrer Gesamtheit, auf die bei Mehrwortmarken maßgeblich abzustellen ist (vgl. BGH MarkenR 2000, 420 -RATIONAL SOFT-WARE CORPORATION), ohne weiteres verständlich im Sinne eines nach dem bekannten Baumeister Balthasar Neumann benannten Preises.

In Bezug auf die medialen Produkte "Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse" werden die angesprochenen Verkehrskreise in der Angabe "Balthasar-Neumann-Preis" nicht ein Mittel zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft dieser Waren, sondern einen Hinweis auf deren Inhalt sehen, nämlich dass die Druckerzeugnisse Informationen über die Preisverleihung enthalten.

Ebenso werden die angesprochenen Verkehrskreise in der Angabe "BalthasarNeumann-Preis" hinsichtlich der Dienstleistungen "Auslobung eines Preises zur Auszeichnung von Personen; Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Preisverleihungen zur Auszeichnung von Personen; Veranstaltung von Wettbewerben zur Auszeichnung der technischen und gestalterischen Qualität der Zusammenarbeit verschiedener am Bau beteiligter Disziplinen an einem Bauwerk" nicht ein individualisierendes betriebliches Herkunftszeichen, sondern vielmehr einen inhaltsbeschreibenden Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen, nämlich auf eine ganz bestimmte Preisverleihung bzw. einen ganz bestimmten Wettbewerb sehen, die nach dem bekannten Architekten Balthasar Neumann benannt sind.

2. Der Anmelder kann sich zur Begründung seines Eintragungsbegehrens auch nicht erfolgreich darauf stützen, die angemeldete Marke habe sich in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt (§ 8 Abs. 3 MarkenG). Ein Anmelder, der sich auf Verkehrsdurchsetzung beruft, hat die behauptete Durchsetzung zunächst glaubhaft zu machen und sodann auch zu beweisen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 344). Die Glaubhaftmachung verlangt Angaben, aus denen sich ergibt, in welcher Form, für welche Dienstleistungen, von wem, in welchem Gebiet und Umfang sowie seit wann die angemeldete Angabe im Verkehr nach Art einer Marke eingesetzt worden ist. Die Angaben des Anmelders zur Verkehrsdurchsetzung und die hierzu eingereichten Unterlagen reichen nicht aus, eine Verkehrsdurchsetzung der Marke für die weiterhin zu versagenden Waren und Dienstleistungen auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen (vgl. zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 343 bis 345). Dass der Anmelder den Preis schon seit mehreren Jahren auslobt und der Preis in der (Fach)Presse und dem Intenet ausgeschrieben wird, führt noch nicht dazu, dass die angemeldete Bezeichnung als verkehrsdurchgesetzt angesehen werden kann. Da es somit bereits an einer Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung fehlt, kommt eine Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patentund Markenamt zum Zwecke der Prüfung einer Verkehrsdurchsetzung nach § 70 Abs. 3 MarkenG nicht in Betracht.

3. Eine andere Beurteilung ist für die im Tenor genannten Dienstleistungen angezeigt. Insoweit steht der Eintragung der Wortfolge "Balthasar-Neumann-Preis" weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Bezeichnung "Balthasar-Neumann-Preis" ist ersichtlich nicht geeignet, Merkmale dieser Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben. Dass beispielsweise anlässlich von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren, Kolloquien oder Workshops ein nach einem bekannten Architekten benannter Preis verliehen wird, liegt nicht wirklich nahe. Mangels eines im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalts kann der Wortkombination insoweit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. In diesem Umfang konnte der angefochtene Beschluss der Markenstelle daher keinen Bestand haben.

Dr. Albrecht Schwarz Kruppabr/Me






BPatG:
Beschluss v. 17.02.2009
Az: 27 W (pat) 9/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c51a47b8a8f9/BPatG_Beschluss_vom_17-Februar-2009_Az_27-W-pat-9-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share