Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Januar 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 267/01

(BPatG: Beschluss v. 08.01.2002, Az.: 33 W (pat) 267/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. Januar 2002 die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung der Wortmarke "KEEP IT SIMPLE" zurückgewiesen. Die Markenstelle hatte die Anmeldung mit dem Argument abgelehnt, dass die Bezeichnung lediglich eine schlagwortartige Werbeaussage darstelle. Die Anmelderin hatte dagegen Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass das Zeichen von keinem anderen Unternehmen verwendet werde und lediglich eine Wortspielerei mit dem Begriff "IT" als Abkürzung für Informationstechnologie sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und führte aus, dass die Wortfolge für die Verkehrskreise, darunter auch das allgemeine Publikum, ein Wertversprechen und eine unkomplizierte Lösung bei der Beratung von Unternehmen und Softwareerstellung suggeriere. Zudem habe eine Internetrecherche ergeben, dass die Wortfolge häufig im Bereich der Datenverarbeitung verwendet werde. Auch eine mögliche Mehrdeutigkeit des Begriffs "IT" ändere nichts an der Beschreibungsgefahr. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die angemeldete Marke keine ausreichende Unterscheidungskraft besitze und daher zu Recht zurückgewiesen wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass auch ein Freihaltungsbedürfnis vorliegen könnte, was aber nicht abschließend beurteilt wird.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 08.01.2002, Az: 33 W (pat) 267/01


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 26. April 2000 die Wortmarke KEEP IT SIMPLE für

"Beratung von Unternehmen und Erstellung von Software"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 18. Mai 2001, dem die Anmelderin nicht widersprochen hatte, mit Beschluß vom 20. Juli 2001 zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, daß hinsichtlich der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke Bedenken gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG bestünden, da die Bezeichnung dem Betrachter lediglich eine schlagwortartig anpreisende Werbeaussage im Sinne von "den einfachen Weg wählen" vermittle.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie trägt vor, daß das angemeldete Zeichen von keinem anderen Unternehmen in Alleinstellung und zur Darstellung des Gesamtkonzeptes der Tätigkeit verwendet würde. Im übrigen handle es sich um eine Wortspielerei mit dem Begriff "IT" als Abkürzung für Informationstechnologie.

Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 19. November 2001 unter Übersendung von Auszügen einer Internetrecherche auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, sodaß die Markenstelle des Patentamts die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.

Dieser Beurteilungsmaßstab gilt auch für sloganartige Wortfolgen, denn unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken zu stellen, wäre nicht gerechtfertigt (vgl BGH aaO - Radio von hier; - Partner with the Best; GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns). Während bei Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage, Indizien für die hinreichende Unterscheidungskraft bieten (BGH aaO).

Die von der Anmelderin beanspruchte Wortfolge rückt für die angesprochenen Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum, die angemeldeten Dienstleistungen und ein damit verbundenes Wertversprechen in den Vordergrund. In der unmittelbaren Übersetzung "halte es einfach" wird den potentiellen Kunden der Beschwerdeführerin vermittelt, daß diese bei der Beratung von Unternehmen bzw bei der Erstellung von Software unkompliziert und zügig Lösungen anbietet. Dies wird auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin selbst mit Schreiben vom 26. November 2001 zur Verfügung gestellten Werbeunterlagen zu ihrem Unternehmen. Die Anmelderin hebt darin hervor, daß bei ihrer Tätigkeit "immer die Suche nach der einfachsten Lösung an vorderster Stelle" stehe. Unter der Überschrift "Wir können es einfach" wird die Vorgehensweise der Anmelderin unter Überschriften wie

"KEEP SOFTWARE-ENTWICKLUNG SIMPLE",

"KEEP COACHING SIMPLE"

"KEEP INTERNET SIMPLE"

u.ä. erläutert.

Auch aus der der Anmelderin in Auszügen übersandten Internetrecherche ergibt sich, daß die Wortfolge "KEEP IT SIMPLE" gerade im Bereich der Datenverarbeitung häufig verwendet wird. So wirbt etwa ein Software-Anbieter (www.covis.de) damit, daß sein oberstes Prinzip "Keep it simple" laute. Unter demselben Motto bieten aber auch beispielsweise Graphikdesigner für Internetseiten (www.cutevision.net) oder Firmen aus dem Gebiet der Meßtechnik (www.gouldnicolet.de) ihre Dienste an.

Eine Mehrdeutigkeit des Begriffes ergibt sich weiter nicht aus dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Wortspiel, wonach "IT" auch als Abkürzung für Informationstechnologie stehe. Zwar ist der Anmelderin darin zuzustimmen, daß "IT" eine gängige Abkürzung für diesen Begriff darstellt; soweit die angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere Fachkreise, "IT" als Abkürzung auffassen, kommt der Wortfolge aber ein ebenfalls eindeutig beschreibender Begriffsinhalt dahingehend zu, daß die von der Anmelderin erstellte Software einfach in der Handhabung und benutzerfreundlich ausgestaltet ist.

An der Beurteilung der Wortfolge ändert schließlich nichts, daß diese aus fremdsprachigen Begriffen zusammengesetzt ist. Zwar dürfen diese nicht schematisch ihrer jeweiligen beschreibenden deutschen Übersetzung gleichgestellt werden, im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, daß die angesprochenen Verkehrskreise die verwendeten Wörter verstehen und somit nicht als Betriebskennzeichen ansehen werden, da diese sämtlich zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehören.

Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winklerv. Zglinitzki Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 08.01.2002
Az: 33 W (pat) 267/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c48cde14d2ce/BPatG_Beschluss_vom_8-Januar-2002_Az_33-W-pat-267-01




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