Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 31. Juli 2002
Aktenzeichen: 30 W 30/02

(OLG Hamm: Beschluss v. 31.07.2002, Az.: 30 W 30/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Ein-zelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 27. Mai 2002 abgeändert.

Der Streitwert wird

für die Zeit bis zum 21.12.2001 auf 50.000,00 DM (25.564,59 EUR),

für die Zeit danach auf 3.726,30 DM (1.905,27 EUR) festgesetzt.

Gründe

Die Frage, welche Auswirkung die einseitige Erledigungserklärung auf den Streitwert hat, wird in Rechtsprechung und Lehre unterschiedlich beantwortet. Eine sog. "ganz herrschende Meinung" gibt es entgegen der von dem Einzelrichter des Landgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 10. Juli 2002 wiedergegebenen Auffassung derzeit wohl noch nicht, jedenfalls nicht dahingehend, dass nach Erledigungserklärung der unveränderte Streitwert zugrunde zu legen ist; schon gar nicht lässt sie sich der Kommentierung von Putzo in Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl 2002 § 91 Rn. 59-61 entnehmen.

In neueren Entscheidungen hat, soweit ersichtlich, zuletzt das LG München (NJW-RR 2001, 429) die Ansicht vertreten, auch nach einseitiger Erledigungserklärung sei der Streitwert nach dem vollen Wert der Klageforderung zu bemessen, weil das Gericht weiterhin Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage zu prüfen habe (ebenso: OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 1472; OLG München [28. ZS] NJW-RR 1996, 956; OLG Köln MDR 1995, 163; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 114; OLG Bamberg JurBüro 1992, 762; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 60. Aufl. 2002 Anh 3 Rn. 45).

Eine vor allem praktikable Lösung, nach der ein Bruchteil, 50% - 80%, des bisherigen Streitwertes maßgeblich sein soll, weil das (Feststellungs-)Interesse des Klägers nicht mehr seinem vollen Leistungsinteresse entspreche, sich aber auch nicht auf das Kosteninteresse verkürze, das zudem eine rechnerisch komplizierte Ermittlung erfordere, haben OLG München [11. ZS] JurBüro 1995, 644; OLG Köln JurBüro 1991, 832; OLG Bremen JurBüro 1971, 92; OLG Celle NJW 1970, 2113, Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. 1994 § 91a Rn. 47 und AK-ZPO/Röhl 1. Aufl. 1987, § 91a Rn. 49 favorisiert.

Demgegenüber bemisst der BGH (NJW-RR 1996, 1210; 1993, 765; BGHZ 106, 359, 366 = NJW 1989, 2885) - von Ausnahmen abgesehen, falls beim Ehrenschutz die Rechtfertigung im Vordergrund steht (NJW 1982, 768) oder falls die Erledigterklärung auf einer Aufrechnung des Klägers beruht (WM 1978, 737) - in ständiger Rechtsprechung den Streitwert ab einseitiger Erledigungserklärung nach den bis dahin entstandenen Gerichts- und Parteikosten. Dem sind mehrere Obergerichte gefolgt (OLG Dresden NJW-RR 2001, 428; OLG Hamm [23. ZS] MDR 2000, 175 unter Aufgabe von JurBüro 1973, 442; KG MDR 1999, 380; OLG Schleswig OLGR 1999, 79; OLG Naumburg OLGR 1998, 32; OLG Hamm [13. FamS] NJW-RR 1995, 959; OLG München [29. ZS] NJW 1995, 1086; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 761). In der Kommentarliteratur vertreten diese Auffassung Musielak/Wolst ZPO 3. Aufl. 2002 § 91a Rn. 47; Zöller/Herget ZPO 23. Aufl. 2002 § 3 Rn. 16; Zöller/Vollkommer a.a.O. § 91a Rn. 48; MünchKomm/Lindacher ZPO 2. Aufl 2000 § 91a Rn. 90, 103. Diese Auffassung von wird Putzo a.a.O. als wohl herrschende Meinung bezeichnet, so auch Protokoll des Einzelrichters vom 18. März 2002, Bl. 37 d.A.

Der letztgenannten Ansicht ist zuzustimmen. Mit der einseitigen Erledigungserklärung beschränkt der Kläger sein Klageziel auf ein entsprechendes Feststellungsbegehren, das nach § 3 ZPO zu bewerten ist. Soweit - wie im vorliegenden Fall - kein besonderes, weitergehendes Interesse des Klägers erkennbar ist, geht es ihm regelmäßig nur darum, die Kostenlast abzuwehren (OLG Hamm [23. ZS] a.a.O.). Es kommt ihm regelmäßig nicht auf die aus prozessrechtlichen Gründen verlangte Feststellung an, dass die Hauptsache erledigt ist, sondern auf die damit verbundene Kostenentscheidung des Urteils. Auch der Umstand, dass das Gericht bei einer nur einseitigen Erledigungserklärung nach wie vor die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der Klage prüfen muss, rechtfertigt keinen höheren Streitwert, zumal auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO der bisherige Sach- und Streitstand maßgeblich ist, dessen Beurteilung eine ähnliche Prüfung erfordert (OLG Dresden a.a.O.), wenn sie dort auch summarisch erfolgen darf.

Die Höhe der für den Streitwert ab Erledigungserklärung maßgeblichen, d.h. der bis dahin entstandenen, Kosten lässt sich im Grundsatz mühelos der auf der Grundlage des ursprünglichen Streitwertes von 50.000,00 DM erstellten Kostenberechnung der Mahnabteilung des AG Hagen (Bl. 3 d.A.) entnehmen. Hinzuzurechnen sind lediglich die entsprechenden Gebühren für die, nach ihrer Darstellung, am 12.05.2001, mithin zum vollem Streitwert, beauftragen Rechtsanwälte der Beklagten und die Umsatzsteuer:

Gerichtsgebühr § 11 Nr. 1100 GKG 327,50 DM

RA-Gebühren

§§ 43 I Nr. 11,II, 31 I Nr. 1 BRAGO 1.425,00 DM

Auslagen § 26 BRAGO 40,00 DM

1.465,00 DM

+ 16% USt 234,40 DM

1.699,40 DM

3.398,80 DM

3.726,30 DM.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).






OLG Hamm:
Beschluss v. 31.07.2002
Az: 30 W 30/02


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