Landgericht Dortmund:
Urteil vom 6. August 2013
Aktenzeichen: 25 O 222/13

(LG Dortmund: Urteil v. 06.08.2013, Az.: 25 O 222/13)

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "C" folgendermaßen zu werben:

1. "Die EFSA ist die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit.

Unsere neue Kapsel C enthält gelistete Inhaltsstoffe. In dieser Konzentration wirken sie gezielt auf Ihre Figur und Ihren Stoffwechsel",

2. "Nopalblatt-Extrakt 4/1

begünstigt das Schlankwerden, hilft bei der Gewichtskontrolle, indem es Fette und Zucker absorbiert und zu einem normalen Fettstoffwechsel beiträgt",

3. "Guarana-Samen-Extrakt 4/1

wird traditionell zur Gewichtskontrolle genutzt, trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei",

4. "Artischockenblatt-Extrakt 30/1

begünstigt den Gewichtsverlust, unterstützt die Funktion der Leber. Kann dazu beitragen, die Blutfette zu verringern und wird traditionell zur Unterstützung der Ausscheidungsfunktion der Nieren genutzt",

jeweils soweit das geschieht, wie in der Zeitschrift "Q" Nr. 26/ 2013 auf Seite 3 (Anlage A 3, Bl. 45 d. A.) wiedergegeben.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

Der klagende Verein nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verwendung von Werbeaussagen für das von ihr beworbene Produkt, eine Kapsel namens "C", in Anspruch.

Die Verfügungsbeklagte warb in der Fernsehzeitschrift "Q" (Ausgabe Nr. 26/ 2013) auf Seite 3 für das streitgegenständliche Produkt u.a. mit folgenden Werbeaussagen:

"Die EFSA ist die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit.

Unsere neue Kapsel C enthält gelistete Inhaltsstoffe. In dieser Konzentration wirken sie gezielt auf Ihre Figur und Ihren Stoffwechsel."

"Nopalblatt-Extrakt 4/1

begünstigt das Schlankwerden, hilft bei der Gewichtskontrolle, indem es Fette und Zucker absorbiert und zu einem normalen Fettstoffwechsel beiträgt",

"Guarana-Samen-Extrakt 4/1

wird traditionell zur Gewichtskontrolle genutzt, trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei",

"Artischockenblatt-Extrakt 30/1

begünstigt den Gewichtsverlust, unterstützt die Funktion der Leber. Kann dazu beitragen, die Blutfette zu verringern und wird traditionell zur Unterstützung der Ausscheidungsfunktion der Nieren genutzt".

Anfang Juli 2013 erlangte der Verfügungskläger Kenntnis von der streitgegenständlichen Werbung. Einer schriftlichen Aufforderung des Verfügungsklägers vom 5.7.2013, bis zum 12.7.2013 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der vorstehend genannten Werbeaussagen abzugeben, kam die Verfügungsbeklagte nicht nach.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die streitgegenständliche Werbeanzeige (Bl. 45 d. A.) und auf das Abmahnschreiben (Bl. 53 f. d. A.) verwiesen.

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte mit der beanstandeten Werbeanzeige nicht werben dürfe, da sie gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims/ LGVO) und gegen Vorschriften des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verstoße. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags des Verfügungsklägers in Bezug auf den Verstoß gegen diese Vorschriften wird Bezug genommen auf seine Ausführungen in der Antragsschrift vom 22.7.2013 (Bl. 11 f. d. A.).

Der Verfügungskläger beantragt,

der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "C" zu werben:

1. "Die EFSA ist die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit.

Unsere neue Kapsel C enthält gelistete Inhaltsstoffe. In dieser Konzentration wirken sie gezielt auf Ihre Figur und Ihren Stoffwechsel.

2. "Nopalblatt-Extrakt 4/1

begünstigt das Schlankwerden, hilft bei der Gewichtskontrolle, indem es Fette und Zucker absorbiert und zu einem normalen Fettstoffwechsel beiträgt",

3. "Guarana-Samen-Extrakt 4/1"

wird traditionell zur Gewichtskontrolle genutzt, trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei",

4. "Artischockenblatt-Extrakt 30/1

begünstigt den Gewichtsverlust, unterstützt die Funktion der Leber. Kann dazu beitragen, die Blutfette zu verringern und wird traditionell zur Unterstützung der Ausscheidungsfunktion der Nieren genutzt",

jeweils soweit das geschieht, wie in Anlage A 3 wiedergegeben.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte vertritt die Rechtsansicht, dass die streitgegenständlichen Werbeaussagen nicht zu beanstanden seien.

Sie ist der Auffassung, dass aus der von ihr beigefügten Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Sachverständigen Wahler vom 28.6.2013 hervorgehe, dass die Produktangaben den Vorschriften des §§ 11, 12 LFGB entsprechen.

Ferner meint sie unter Bezugnahme auf § 27 Abs. 5 LGVO, die gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung dürften verwendet werden, da die beworbenen Inhaltsstoffe im Zulassungsverfahren bei der EFSA (European Food Safety Authority) angemeldet seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gem. §§ 938 Abs. 1, 936, 920 ZPO begründet.

1.

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Verfügungskläger gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG klagebefugt. Seinem Vereinszweck nach dient er der Förderung gewerblicher sowie beruflicher Interessen. Ausweislich der eingereichten Mitgliederliste zählen auch Unternehmen, deren Geschäftsbereiche im pharmazeutischen Vertrieb/ in der pharmazeutischen Herstellung sowie im Gesundheitswesen und Fitnessbereich liegen, zu seinen Mitgliedern. Soweit hier ein Produkt zur Förderung des Stoffwechsels bzw. zur Gewichtsreduktion vertrieben wird, sind die beruflichen Interessen der vorgenannten Unternehmen betroffen. Zweifel an der finanziellen Ausstattung des Verfügungsklägers bestehen nicht.

2.

Der Antrag ist auch begründet.

Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Werbeaussagen zu. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 10 LGVO bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB. Die Vorschriften der LGVO und des LFGB sind als Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG anzusehen, soweit sie - wie die vorgenannten Vorschriften - Verbraucher schützen.

a)

Vorliegend ist ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 LGVO glaubhaft gemacht.

Gem. Art. 5 Abs. 1 LGVO ist die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat.

Art. 5 Abs. 1 LGVO ist hier anwendbar. Denn die Werbeaussagen betreffen ein Nahrungsergänzungsmittel im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2002/46/EG, das dem Lebensmittel nach Art. 2 LGVO gleichgestellt ist (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 13.12.2011, 4 U 92/11).

Die streitbefangenen Werbeaussagen enthalten gesundheitsbezogene Angaben, wonach die erwähnten Inhaltsstoffe zur Gewichtsabnahme beitragen sollen. Entscheidend ist dabei die Verkehrsauffassung, d.h. die Wirkung, die der Verkehr der Werbeangabe entnimmt (BGH, GRUR 2003, 631, 632). Derartige Angaben unterliegen zum Schutz des Verbrauchers strengen Anforderungen und Aufklärungspflichten (BGH, GRUR 2002, 182, 185). Wird dabei in der Werbung - wie hier - auf die Gesundheit Bezug genommen, gelten besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen (BGH, GRUR 2002, 182, 185). Wer im geschäftlichen Verkehr gesundheitsbezogene Wirkungsaussagen trifft, muss auf substantiierten Angriff seines Wettbewerbers die Richtigkeit seiner Behauptung darlegen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.05.2011, zitiert bei juris, Rn. 14). Soweit der Werbende nicht dartun kann, dass sein Wirkversprechen wissenschaftlich abgesichert ist, hat er die behauptete Wirkung im einstweiligen Verfügungsverfahren zumindest glaubhaft zu machen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.05.2011, zitiert bei juris, Rn. 14).

Zwar kann sich der Verfügungskläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Negativbescheide der EFSA im Bezug auf die streitgegenständlichen Inhaltsstoffe vorliegen, da hierzu näherer Vortrag fehlt und etwaige Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Soweit der Verfügungskläger aber unter Bezugnahme auf den Kommentar des Rheumatologen L vom 29.6.2013 im Internet bestreitet, dass die getroffenen Wirkungsaussagen wissenschaftlich gesichert seien, genügt dieses Bestreiten in diesem konkreten Fall. Denn ein weitergehendes Bestreiten kann dem Verfügungskläger regelmäßig dann nicht abverlangt werden, wenn er die Behauptung aufstellt, dass keiner der Bestandteile irgendwelche Wirkungen hätten, welche die Werbung rechtfertigen und es an jeglichem Nachweis für die Wirkung der angegriffenen Inhaltsstoffe fehle.

Soweit die Verfügungsbeklagte mit den in ihren Werbeaussagen genannten Angaben eine Brauchbarkeit des Produkts behauptet, nämlich das "Schlankwerden" bzw. den "Gewichtsverlust", hat sie dies nicht glaubhaft gemacht. Sie hat die entsprechende Wirkung der Inhaltsstoffe streng genommen nicht einmal behauptet. Sie hat die Zulässigkeit der verwendeten Werbeaussagen vielmehr darauf gestützt, dass die beworbenen Inhaltsstoffe mit der entsprechenden Wirkung im Zulassungsverfahren nach der LGVO bei der EFSA angemeldet seien. Dabei verweist sie auf § 27 Abs. 5 LGVO, wonach gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 13 Abs. 1a LGVO ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zur Annahme der in Art. 13 Abs. 3 LGVO genannten Liste unter der Verantwortung von Lebensmittelunternehmen verwendet werden dürfen, sofern die Angaben dieser Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen. Sie verkennt hierbei aber, dass auch im Fall der Anmeldung der Inhaltsstoffe im Zulassungsverfahren, der Wirkungsnachweis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 LGVO glaubhaft gemacht werden muss; eine vorübergehende Freigabe von gesundheitsbezogener Werbung ist in der LGVO gerade nicht vorgesehen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13.12.2011, 4 U 92/11, zitiert bei juris Rn. 38).

Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, dass ein Nährstoff, welcher von vornherein keine Aussicht auf Erfolg im Zusammenhang mit den beantragten Health Claims hat, zurückgewiesen und gar nicht erst in die Anmeldungsliste aufgenommen wird, ist auch dieser Einwand unerheblich, da dieses Stadium im Zulassungsverfahren den erforderlichen Wirkungsnachweis eben nicht ersetzt.

Zu Wirkungsnachweisen wie Studien hat die Verfügungsbeklagte nicht einmal vorgetragen.

Soweit die Verfügungsbeklagte der Auffassung ist, dass aus der beigefügten Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Sachverständigen X vom 28.6.2013 hervorgehe, dass die Produktangaben den Vorschriften des §§ 11, 12 LFGB entsprechen, ist dem nicht zu folgen. Soweit sie in diesem Zusammenhang vorträgt, dass der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt sei, ist bereits nicht klar, auf welches Fachgebiet sich dies bezieht. Darüber hinaus ergibt sich aus der Bescheinigung nicht, dass das beworbene Nahrungsergänzungsmittel bzw. die drei Inhaltsstoffe (in der Kombination und verwendeten Konzentration) nachweislich (Über-)Gewicht reduzieren. Dass die Produktangaben den §§ 11, 12 LFGB entsprechen, wird nur mit einem Satz wiedergegeben, ohne dass eine nähere Begründung bzw. ein Verweis auf Studien durch den Sachverständigen erfolgt.

Die von der Verfügungsbeklagten beigefügte Eingangsbestätigung des BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) vom 9.7.2013 ist ebenso wenig als Wirkungsnachweis geeignet. Denn aus diesem Schreiben geht ausdrücklich hervor, dass dort nur formell die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen geprüft wird.

b)

Darüber hinaus ist auch ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 LGVO glaubhaft gemacht.

Gesundheitsbezogene Angaben sind nach Art. 10 Abs. 1 LGVO verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. Die beworbenen Inhaltsstoffe stehen jedoch nicht auf der vorstehend genannten Liste.

c)

Der Verfügungskläger hat zudem glaubhaft gemacht, dass die Werbeaussagen über die Inhaltsstoffe gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a LGVO verstoßen, da der gesetzlich gebotene Hinweis in der Werbeanzeige nicht enthalten ist.

Denn gem. Art. 19 Abs. 2 dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise enthält.

d)

Überdies ist ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB glaubhaft gemacht.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Angaben zu werben. Eine solche irreführende Werbung liegt nach § 11 Abs. 1 Satz Nr. 2 LFGB insbesondere dann vor, wenn einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Eine irreführende Werbung ist hier hinsichtlich der Werbeaussagen zu bejahen, da der Wirkungsnachweis der beworbenen Inhaltstoffe - wie bereits oben ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht wurde.

Die erste Werbeaussage ist im Übrigen auch deshalb irreführend und verstößt gegen Art. 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB, da die Werbeaussage, dass das Produkt gelistete Inhaltsstoffe enthält, bei dem Verbraucher im Zusammenhang mit der Erwähnung der EFSA als europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit den Eindruck vermittelt, dass die beworbenen Inhaltsstoffe auf einer Liste stehen und damit ihre Wirksamkeit durch die EFSA überprüft wurde. Dies ist jedoch nicht der Fall, da diese Inhaltsstoffe allenfalls im Zulassungsverfahren bei der EFSA angemeldet sind.

II.

Der Verfügungsgrund ergibt sich aus den § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 2 UWG.

III.

Die Ordnungs- oder Ordnungshaftandrohung hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

IV.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es bedurfte keines Ausspruches über die vorläufige Vollstreckbarkeit.






LG Dortmund:
Urteil v. 06.08.2013
Az: 25 O 222/13


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