Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. Juni 2003
Aktenzeichen: I ZB 11/03

(BGH: Beschluss v. 26.06.2003, Az.: I ZB 11/03)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Dezember 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung einer 5/10-Prozeßgebühr aus einem Gegenstandswert von 500.000 DM zurückgewiesen worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers bei dem Landgericht Berlin vom 8. Dezember 1999 weitergehend geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die von der Antragstellerin an die Antragsgegner nach dem Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 16. November 1999 zu erstattenden Kosten werden auf 628,89 1.230 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 19. November 1999 festgesetzt.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.080,10 (= 2.112,50 DM) festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin, die ebenso wie die Antragsgegnerin zu 1 einen Radiosender betreibt, hat wegen einer über den Sender der Antragsgegnerin zu 1 verbreiteten Behauptung gegen diese und den Antragsgegner zu 2, den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Antragsgegnerin zu 1, vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Antragsgegner haben die einstweilige Verfügung außer hinsichtlich der Kostenentscheidung unter Verzicht auf die Einlegung eines weitergehenden Widerspruchs sowie auf die Rechtsbehelfe der §§ 926, 927 ZPO als endgültige Regelung anerkannt. Auf ihren zugleich eingelegten Kostenwiderspruch hat das Landgericht die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt aufgehoben und die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO der Antragstellerin auferlegt.

Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die den Antragsgegnern von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 4.315,80 DM festgesetzt. Er hat dabei eine Prozeßgebühr sowie eine Verhandlungsgebühr in nach dem Wert der Kosten berechneter Höhe und zusätzlich eine 5/10-Prozeßgebühr nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens als erstattungsfähig angesehen.

Das Kammergericht hat die unter anderem hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin insoweit zurückgewiesen.

Mit ihrer -vom Beschwerdegericht zugelassenen -Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin weiterhin gegen die Festsetzung einer nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens berechneten 5/10-Prozeßgebühr der Antragsgegner. Diese beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Das Beschwerdegericht hat, wie zuvor schon der Rechtspfleger bei dem Landgericht, neben der Prozeßgebühr und der Verhandlungsgebühr für das Widerspruchsverfahren auch eine 5/10-Prozeßgebühr nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens als erstattungsfähig angesehen. Zur Begründung hat es sich auf die Ausführungen bezogen, die das Oberlandesgericht Köln in der in RPfleger 1993, 173 veröffentlichten Entscheidung zu einem gleichgelagerten Fall gemacht hat.

2.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschl. v. 22.5.2003 -I ZB 38/02, Umdr.

S. 5 f. m.w.N.), fällt mit dem Kostenwiderspruch auf seiten des Antragsgegners eine 5/10-Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens nicht an.

Für die Höhe der Prozeßgebühr ist der Gegenstandswert des Verfahrens entscheidend, auf das sich der dem Rechtsanwalt erteilte Prozeßauftrag bezieht. Der Auftrag an den Rechtsanwalt, gegen eine einstweilige Verfügung nur zum Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, zielt ausschließlich auf die Abänderung der Kostenentscheidung ab. Daß die erstrebte Änderung den Verzicht auf eine weitergehende Anfechtung der einstweiligen Verfügung voraussetzt, ist für die gebührenrechtliche Beurteilung ohne Belang. Die Beschränkung des Widerspruchs auf die Kostenentscheidung enthält einen teilweisen Rechtsbehelfsverzicht, ohne den der Antragsgegner die mit dem Kostenwiderspruch erstrebte Vergünstigung des § 93 ZPO nicht in Anspruch nehmen könnte. Die Prüfung, ob ein Widerspruch beschränkt auf die Kosten eingelegt werden soll, ist dem Widerspruchsverfahren vorgelagert. Die für diese Tätigkeit anfallenden Anwaltskosten rechnen nicht zu den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Unerheblich ist deshalb, ob die Antragsgegner ihrem seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten zunächst ein uneingeschränktes Mandat erteilt hatten. Eine dem Verfahrensbevollmächtigten daraus erwachsene 5/10-Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO wäre nicht erstattungsfähig; denn die Kosten einer anwaltlichen Beratung, die der Vermeidung eines Rechtsstreits dient, sind keine Kosten des Rechtsstreits und deshalb auch nicht als i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

III. Danach war auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin die Entscheidung des Beschwerdegerichts insoweit aufzuheben, als dieses die Festsetzung einer 5/10-Gebühr nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens im Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers bei dem Landgericht bestätigt hat, und der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegner unter weitergehender Abänderung der vom Rechtspfleger bei dem Landgericht getroffenen Entscheidung auch insoweit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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BGH:
Beschluss v. 26.06.2003
Az: I ZB 11/03


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