Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Mai 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 189/99

(BPatG: Beschluss v. 23.05.2000, Az.: 27 W (pat) 189/99)

Tenor

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patentamts vom 2. Juli 1999 aufgehoben.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Wortfolge THE WORLD IS NOT ENOUGH -

DIE WELT IST NICHT GENUG soll als Marke geschützt werden, wobei als Waren- und Dienstleistungsverzeichnis genannt ist "Kl 25: Bekleidungsstücke;... Kl 28: Spiele;... Kl 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sp. und kult. Aktivitäten".

Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft beanstandet. Es handle sich bei der Wortmarke um einen reinen Werbespruch bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Wenn ein solcher Slogan, wie vorliegend, kein phanatsievolles schutzfähiges Element aufweise, werde er vom Verkehr lediglich als werbliche Anpreisung, nicht aber als Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich der betrieblichen Herkunft verstanden werden. Nachdem die Anmelder sich hierzu nicht geäußert hatten, ist von der Markenstelle durch einen Beamten des höheren Dienstes ein Zurückweisungsbeschluß unter kurzer Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid erlassen worden.

Hiergegen haben die Anmelder Beschwerde eingelegt. Sie halten den angemeldeten Slogan für schutzfähig. Nach ihrer Meinung handelt es sich dabei um eine Mehrwort-Marke, der nicht von vornherein wegen eines (auch) werblichen Inhalts die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne, zumal nach dem neuen Markengesetz nicht mehr eine herkunftsidentifizierende, sondern nur noch eine produktidentifizierende Unterscheidungskraft gefordert sei. Die Anmelder haben sodann noch einige Ausführungen über ihre wirtschaftlichen Absichten mit der Anmeldemarke gemacht. Sie haben auf die "Du darfst"-Entscheidung des Bundespatentgerichts (GRUR 1997, 532) verwiesen und sind der Ansicht, daß die Anmeldemarke zum Nachdenken anrege und einen phantasievollen Überschuß besitze. Ohne nähere Begründung ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde mußte in der Sache Erfolg haben, da der Eintragung die Vorschriften des Markengesetzes (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2) nicht entgegenstehen.

Der Beschwerdebegründung der Anmelder kann zwar in manchen Punkten nicht zugestimmt werden, insbesondere, was ihre Ansicht über das Wesen der Unterscheidungskraft nach dem Markengesetz angeht; selbstverständlich ist die Herkunftsfunktion der Marke nach wie vor wesentlich (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 8 Rn 12). Aber diese Überlegungen spielen für das Ergebnis im vorliegenden Fall letztlich keine entscheidende Rolle.

Die (recht knappe) Begründung der Markenstelle, die sich auf den eher pauschalen Beanstandungsbescheid bezieht, vermag die Zurückweisung der Marke nicht zu rechtfertigen. Es ist offenbar - die Markenstelle hat dies wohl nicht anders gesehen, auch wenn im Beschluß neben MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 außerdem noch die Nr 2 genannt ist -, daß es sich bei der Anmeldemarke nicht um eine die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe handelt. Aber auch eine noch hinreichende Unterscheidungskraft kann man der angemeldeten Wortfolge nicht absprechen. Denn die Aussage "die Welt ist nicht genug" (- die auch der englische Teil der Marke beinhaltet) ist nicht nur keine typische Werbeaussage (- wofür konkret sollte damit geworben werden€); sie läßt sich auch kaum in irgendeinen sinnvollen - geschweige denn beschreibenden - Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen bringen. Nachdem es sich vorliegend also weder um beschreibende Angaben oder Anpreisungen noch um Werbeaussagen allgemeiner Art noch um eine längere, schlecht zu merkende Wortfolge handelt (vgl zB BGH MarkenR 2000, 48 "Radio von hier..."), kann der Anmeldung ein noch ausreichender individualisierender Phantasiegehalt nicht abgesprochen werden. Ohnehin werden viele Verbraucher, wenn sie der Marke begegnen, an den gleichnamigen James-Bond-Film denken; auch von daher läßt sich aber kein sachlicher oder beschreibender Bezug herstellen, der der Schutzfähigkeit der Marke letztlich entgegenstünde.

Der Beschwerde war sonach der Erfolg nicht zu versagen.

Das bislang wohl noch zu pauschale Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen muß im weiteren Verfahren vor dem Patentamt möglicherweise noch konkretisiert werden, wenn die Anmelder nicht wirklich die genannten Klassen vollständig beanspruchen, deren Waren/Dienstleistungen dann aber auch im einzelnen aufgezählt werden müßten.

Ein Grund für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr (MarkenG § 71 Abs 3) besteht nicht. Der für die Anmelder günstige Verfahrensausgang allein rechtfertigt eine Rückzahlung nicht, desgleichen nicht die knappe Begründung der Markenstelle; irgendwelche Verfahrensfehler liegen nicht vor, ebensowenig wie sonstige Umstände erkennbar oder vorgetragen sind, die ausnahmsweise eine Rückzahlung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen könnten (vgl Althammer/Ströbele aaO § 71 Rn 34 f).

Albert Eder Friehe-Wich Wf






BPatG:
Beschluss v. 23.05.2000
Az: 27 W (pat) 189/99


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