Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Dezember 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 377/02

(BPatG: Beschluss v. 17.12.2003, Az.: 32 W (pat) 377/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2003 (Aktenzeichen 32 W (pat) 377/02) den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. August 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückerwiesen wurde. Die Anmeldung der Wortmarke "SCCP" wurde vom Patent- und Markenamt zurückgewiesen, da es ein Freihalteinteresse an der Marke gab. "SCCP" steht für "Signalling Connection Control Part" und ist ein wichtiger Bestandteil des digitalen Signalisierungssystems SS 7. Da diese Abkürzung in vielen Seminaren und Kursen verwendet wird, wurde das Freihalteinteresse als berechtigt angesehen.

Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und ihr Dienstleistungsverzeichnis in Klasse 41 wie folgt beschränkt: Ausbildung, Schulung, Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Seminaren, Lehrgängen, Konferenzen, Kongressen, Tagungen, Symposien, Workshops, Kolloquien und Vorträgen zu kulturellen und Unterrichtszwecken; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht für das Gebiet des Signalling Connection Control Parts. Zusätzlich hat sie Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle in Klasse 42 beantragt. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Mit den jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen besteht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Eine Wortmarke muss nicht unbedingt einen beschreibenden Begriffsinhalt haben, um als Unterscheidungsmittel wahrgenommen zu werden. Im vorliegenden Fall wird die Abkürzung "SCCP" von den meisten Verkehrskreisen nicht als beschreibendes Wort erkannt. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass die Abkürzung nur als Werbeanpreisung und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.

Hinsichtlich der noch beanspruchten Dienstleistungen besteht auch kein Eintragungshindernis einer Angabe im Sinne des Markengesetzes. Durch den Hinweis eines entsprechenden Disclaimers hat die Anmelderin ausgeschlossen, dass die Marke im konkreten Fall als Merkmalsbezeichnung dienen kann.

Damit steht der Eintragung der Marke "SCCP" für die beschränkten Dienstleistungen nichts mehr im Wege.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 17.12.2003, Az: 32 W (pat) 377/02


Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 13. August 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke SCCP wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt hinsichtlich der Dienstleistungen Ausbildung; Schulung; Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Seminaren, Lehrgängen, Konferenzen, Kongressen, Tagungen, Symposien, Workshops, Kolloquien und Vorträgen zu kulturellen und Unterrichtszweckenwegen eines bestehenden Freihalteinteresses an der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass SCCP die Abkürzung für "Signalling Connection Control Part" sei und einen wichtigen Teil des in Kommunikationsnetzen verbreiteten digitalen Signalisierungssystems SS 7 darstelle. SS 7 und SCCP sei ein Thema einer Vielzahl von Seminaren und Kursen verschiedener Anbieter; SCCP werde dabei auch zur Inhaltsbeschreibung verwendet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beschränkt ihr Dienstleistungsverzeichnis in Klasse 41 wie folgt:

Ausbildung, Schulung, Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Seminaren, Lehrgängen, Konferenzen, Kongressen, Tagungen, Symposien, Workshops, Kolloquien und Vorträgen zu kulturellen und Unterrichtszwecken; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht für das Gebiet des Signalling Connection Control Partsund in Klasse 42:

Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle, insbesondere Ausgabe und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht mit den jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl BGH BlPMZ 2003, 183, 184 - Buchstabe Z). Die noch in Frage stehenden Dienstleistungen richten sich zum Teil an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Große Teile davon werden die von der Markenstelle zutreffend festgestellte Bedeutung der Abkürzung SCCP jedoch nicht kennen und deshalb einen unterscheidungskräftigen Phantasiebegriff in der Marke erblicken. Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die als Marke beanspruchte Abkürzung stets nur als Werbeanpreisung und nicht als Unterscheidungsmittel versteht.

2. Hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen steht der Eintragung der Marke auch nicht das Eintragungshindernis einer Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Soweit Dienstleistungen beansprucht werden, bei denen SCCP eine merkmalsbeschreibende Bedeutung prinzipiell haben kann, hat die Anmelderin durch Aufnahme eines entsprechenden Disclaimers in das Verzeichnis ausgeschlossen, dass eine Eignung zur Merkmalsbezeichnung im konkreten Fall möglich ist.

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BPatG:
Beschluss v. 17.12.2003
Az: 32 W (pat) 377/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c43d3781e077/BPatG_Beschluss_vom_17-Dezember-2003_Az_32-W-pat-377-02




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