Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Juli 2000
Aktenzeichen: 21 W (pat) 43/98

(BPatG: Beschluss v. 11.07.2000, Az.: 21 W (pat) 43/98)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in diesem Beschluss das Patent mit der Nummer 195 32 452 widerrufen. Das Patent beschreibt eine elektrische Leitung oder ein Kabel zum Einsatz in der Elektroinstallation. Die Einsprechende hat Einspruch gegen das Patent eingelegt und argumentiert, dass es nicht neu sei und keine erfinderische Tätigkeit aufweise. Sie führt beispielsweise an, dass der Patentanspruch bereits in der VDE-Schriftenreihe 45 beschrieben werde. Der Patentinhaber hingegen behauptet, dass der Gegenstand des Patentanspruchs neu sei und dass es keinerlei Anregungen für die Kombination der Merkmale gebe. Das Bundespatentgericht hat jedoch festgestellt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs dem Durchschnittsfachmann nahegelegt sei. Die Kombination der Merkmale aus einer bereits bekannten Leitung und einer anderen Druckschrift erzeuge das gewünschte technische Ergebnis. Daher entschied das Gericht, dass das Patent widerrufen wird. Die Unteransprüche des Patents sind aus formalen Gründen ebenfalls ungültig.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 11.07.2000, Az: 21 W (pat) 43/98


Tenor

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 34 des Deutschen Patentamts vom 23. April 1998 aufgehoben und das Patent 195 32 452 widerrufen.

Gründe

I.

Auf die am 03. September 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung "Elektrische Leitungen oder Kabel zum Einsatz in der Elektroinstallation" erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 13. Februar 1997 erfolgt.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 23. April 1998 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Der Patentinhaber verfolgt sein Patentbegehren in der erteilten Fassung weiter.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Elektrische Leitung oder Kabel zum Einsatz in der Elektroinstallation, dadurch gekennzeichnet, daß in der Leitung oder in dem Kabel mindestens zwei schwarz isolierte Adern (4, 6, 8) als Phasenleiter und je eine, den Phasenleitern zugeordnete blau isolierte Ader (5, 7, 9) als Nulleiter vorhanden sind, wobei diese Adern durchgängig unterschiedlich beschriftet sind und ein gelbgrün isolierter Schutzleiter vorhanden ist."

Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 betreffen Ausgestaltungen der elektrischen Leitung oder des Kabels nach dem Patentanspruch 1.

Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine Leitung oder ein Kabel zu gestalten, bei denen mindestens zwei separate Einphasen-Wechselstromkreise mit einer einzigen Leitung oder einem einzigen Kabel übertragen werden können und dabei eine eindeutige Zuordnung von Phasen und Nullleitern gewährleistet ist (PS, Sp. 1, Z.46 - 51).

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Einsprechende aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der VDE-Schriftenreihe 45, Elektro-Installation in Wohngebäuden, 1988, Seite 229 bis 233, im folgenden (2) genannt, nicht neu sei. Jedenfalls beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 aufgrund einer Kombination der Entgegenhaltung (2) mit jeweils einer DIN VDE-Norm (DIN VDE 0293, Ausgabe Januar 1990, bzw. DIN VDE 0100, Teil 510, Seite 3), nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass sich der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik in einer Wiedergabe von Informationen erschöpfe, was nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 PatG gegen die Patentfähigkeit spreche.

Die Einsprechende, die zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist, hat schriftsätzlich sinngemäß Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Der Patentinhaber stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Patentinhaber führt aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 neu sei und dass keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften dem Fachmann eine Anregung geben konnte, in mehradrigen elektrischen Leitungen oder Kabeln den schwarzen Phasenleitern jeweils blau isolierte Nullleiter zuzuordnen und sämtliche Adern durchgängig unterschiedlich zu beschriften. Darüber hinaus belege sogar die von ihm in das Verfahren eingeführte Druckschrift "der elektromeister + deutsches elektrohandwerk", de, 1995, Heft 13, Seite 1136, Abschnitt "Zwei Hauptstromkreise in einer Leitung", im folgenden (6) genannt, dass seit langem ein Bedarf an solchen mit dem Streitpatent geschützten Leitungen oder Kabeln bestehe. Die Fachwelt sei trotz dieses Bedarfs nicht auf die geschützte, an und für sich einfache Lösung gekommen, so dass diese Blindheit der Fachwelt die erforderliche Erfindungshöhe zusätzlich begründe.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist dem Durchschnittsfachmann, nämlich dem mit der Herstellung von elektrischen Leitungen oder Kabeln befaßten Techniker, nahegelegt.

1.) Der Patentanspruch 1 enthält eine technische Lehre. Der im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand der Einsprechenden ist zulässig, die er sich auf PatG § 21 Abs. 1 Nr. 1 stützt, der bereits im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gerügt wurde; er greift jedoch nicht durch.

Die Lehre nach Anspruch 1 ist technischer Natur, denn die Ausgestaltung der Kabel ermöglicht es, die Erkennbarkeit und Unterscheidbarkeit der Adern sicherzustellen. Zwar liegt in der Unterscheidbarkeit der Kabel für den Installateur auch eine Information dahingehend, welche Adern zueinander gehören. Diese Bedeutung, deren Erkennung eine rein geistige Tätigkeit des Menschen erfordert und die deshalb kein technisches Merkmal ist, liegt jedoch außerhalb der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 und vermag Bedenken hiergegen nicht zu begründen. Von dem erforderlichen technischen Ergebnis, dem kausal übersehbaren Erfolg, ist nämlich die Wirkung zu unterscheiden, die das technische Ergebnis auslöst, und die außertechnischer Natur sein kann (BGH GRUR 1977, 144 ff "Kennungsscheibe").

2.) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch neu gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik, denn eine elektrische Leitung oder ein Kabel mit sämtlichen in diesem Anspruch angegebenen Merkmalen ist in keiner der zum Stand der Technik vorgelegten Entgegenhaltungen beschrieben.

Insbesondere offenbart (2) nicht das Merkmal der sich farblich unterscheidenden Phasen- und Nullleiter. Vielmehr zeigt das Bild 16 - 7 eine Mehraderleitung mit numerierten Adern, die dem Fachmann mit gleichfarbiger Isolierung, nämlich in schwarzer Farbe, geläufig sind (vgl. hierzu Katalog K 33, LAPPKABEL, April 1989, Seite 136). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liest der Fachmann die in (2) nicht explizit offenbarte Farbdifferenzierung auch nicht mit, da ihm die alternativen Aderkennzeichnungen (entweder farbige Adern oder einfarbige Adern mit Numerierung) gleichermaßen bekannt sind.

3.) Der Patentanspruch 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus (6) ist eine elektrische (NYM 5 1,5 mm2) zum Einsatz in der elektroinstallation bekannt. In dieser Leitung sind bereits mindestens (nämlich genau) zwei schwarz isolierte Adern als Phasenleiter vorhanden. Des weiteren umfasst diese Leitung auch einen gelbgrün isolierten Schutzleiter. Neben diesen drei bereits beschriebenen Adern weist die bekannte und in der Elektroinstallation häufig verwendete Leitung noch eine blau isolierte und eine braun isolierte Ader auf. Hauptsächlich wird deshalb diese Leitung in Stromkreisen für Drehstrom verwendet, wobei in diesem Einsatzgebiet die braune Ader als ein dritter Phasenleiter und die blaue Ader als Nullleiter dienen.Wie aus (6) jedoch zu entnehmen ist, setzt ein Installateur diese Leitung auch dafür ein, zwei getrennte Einphasen-Wechselstromkreise, nämlich jeweils einen für den Anschluss einer Waschmaschine und eines Wäschetrockners, zu übertragen. Für diesen Einsatzzweck verwendet er neben der blauen Ader auch die braune Ader als Nullleiter. Um diese zum Nullleiter umfunktionierte braune Ader auch als solche kenntlich zu machen, umgibt der Fachmann die beiden Aderenden mit einer (zusätzlichen) Isolierung, welche blau ist.

Zu diesem Vorgehen werden unter Hinweis auf DIN, VDE-Vorschriften in dem Abschnitt "Antwort" Bedenken dahingehend vorgetragen, dass "isolierte Neutralleiter in ihrem ganzen Verlauf durchgehend hellblau gekennzeichnet sein müssen". Für einen Fachmann ist es, um den geäusserten Bedenken Rechnung zutragen, aufgrund dieses Hinweises ohne weiteres naheliegend, den in (6) bereits aufgezeigten Lösungsweg aufzugreifen und die lediglich mit einem blauen Isolierband an den Enden gekennzeichnete Ader durchgängig blau zu isolieren.

Wenn der Fachmann des weiteren bei derartigen Leitungen oder Kabeln, bei denen wie beim Gegenstand der Druckschrift (6) mindestens zwei separate Einphasen-Wechselstromkreise mit einer einzigen Leitung oder einem einzigen Kabel übertragen werden können auch noch eine eindeutige Zuordnung von Phasen- und Nullleitern gewährleisten will, so erhält er zur Lösung dieser Aufgabe aus der Druckschrift (2) entsprechende Anregungen. Denn (2) zeigt gemäss Bild 16 - 7 mit Bildunterschrift eine Mehraderleitung mit durchgängig unterschiedlicher Beschriftung (1...9) der einzelnen Leiter, die als Phasenleiter (L1...L3) oder Nullleiter (N) fungieren. Die Übertragung dieser Massnahme - durchgängig unterschiedliche Beschriftung - zusätzlich zu der geschilderten durchgängigen blauen Isolierung der Nullleiter auf das Kabel nach (6) führt ohne weiteres zur gewünschten Eindeutigkeit der Zuordnung und bedarf keiner erfinderischen Tätigkeit.

Somit legt die Zusammenschau der Entgegenhaltungen (6) und (2) den Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents nahe.

Der Einwand des Patentinhabers, ein Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit würde sich daraus ergeben, dass lange vor dem Anmeldetag der Erfindung ein Bedarf an den angemeldeten und erteilten Leitungen vorhanden gewesen sei, ohne dass die Fachwelt auf eine solche an und für sich einfache Lösung gekommen sei, hat keine andere Beurteilung durch den Senat zur Folge. Ein seit langem ungelöstes dringendes Bedürfnis für die Lösung des mit dem Patentgegenstand gelösten Problems kann ein Beweisanzeichen für die erfinderische Tätigkeit sein (Schulte, PatG 5. Auflage § 4 Rn 22). Aus (6) ist ein Interesse von Fachkräften an solchen Leitungen auch erkennbar, doch fehlt es an einem lange bestehenden Bedürfnis, denn Erscheinungsdatum der Druckschrift (6) ist Juli 1996, also etwa 2 Monate vor dem Anmeldetag des Streitpatents. Gleiches gilt für die noch zitierten Fachzeitschriften aus den Jahren 1994 - 1998.

Aber selbst wenn tatsächlich ein langes Bedürfnis vorgelegen haben sollte, so führt das zu keiner anderen Beurteilung, weil der Gegenstand des Anspruchs 1, wie vorstehend ausgeführt, durch den Stand der Technik nahegelegt war, so dass für die Überwindung besonderer technischer Schwierigkeiten kein Anhalt bestand (vgl. Schulte PatG, 5. Auflage, a.a.O.).

Auch das weitere Vorbringen des Patentinhabers, auf seinen Antrag hin sei die von ihm erfundene Aderkennzeichnung aufgrund ihrer Vorteile in den neuesten Entwurf der DIN VDE 0293 bei deren Überarbeitung eingearbeitet worden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar verkennt auch der Senat nicht, dass die vom Patentinhaber vorgeschlagene Leitung für das angegebene Einsatzgebiet Vorteile gegenüber bisher handelsüblichen Leitungen aufweist. Vorteile eines Anmeldegegenstandes gegenüber dem Stand der Technik können aber nur dann zum Patentschutz verhelfen, wenn der Rahmen rein handwerklicher Verbesserungen verlassen ist. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht deshalb nach allem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 müssen schon aus formalen Gründen mit dem Hauptanspruch fallen. Es ist im Übrigen weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Unteransprüche Gegenstände von patentbegründender Bedeutung beträfen.

Dr. Hechtfischer Klosterhuber Dr. Franz Haaß

Na






BPatG:
Beschluss v. 11.07.2000
Az: 21 W (pat) 43/98


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c4331d9f3705/BPatG_Beschluss_vom_11-Juli-2000_Az_21-W-pat-43-98




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