Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. August 2005
Aktenzeichen: 34 W (pat) 382/03

(BPatG: Beschluss v. 11.08.2005, Az.: 34 W (pat) 382/03)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I Gegen das am 10. August 1996 angemeldete und am 26. Juni 2003 veröffentlichte Patent DE 196 32 322 mit der Bezeichnung

"Verfahren und Anordnung zum Installieren von Rohrmatten"

hat die Einsprechende am 26. September 2003 Einspruch erhoben.

Das Patent umfasst in der geltenden Fassung sechs Patentansprüche. Anspruch 1 lautet:

Verfahren zum Installieren von Rohrmatten (1), die zum Heizen oder Kühlen dienen, für abgehängte Decken (2), bei dem zunächst die Zuleitungsrohre (3) für die Rohrmatten (1) in einem Deckenzwischenraum montiert werden, wobei anschließend eine Deckenunterkonstruktion (6) eingebaut wird und erst danach die horizontal verlaufenden Rohrmatten (1) befestigt, sämtliche Rohrmatten (1) fluidtechnisch untereinander und mit den Zuleitungsrohren (3) verbunden und durch Abdrücken auf Dichtigkeit geprüft werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Rohrmatten (1) mit Häkchen (14) o. dgl. an den Tragprofilen (6b) bzw den Grundprofilen (6a) durch Einhängen von unten zwischen Tragprofile (6b), die an Grundprofilen (6a) der zuvor an ausgerichteten Abhängern (8) befestigten Deckenunterkonstruktion (6) angeordnet sind, derart befestigt werden, dass sie einige Millimeter aus der Deckenunterkonstruktion (6) nach unten vorstehen und dass nach dem Einhängen der Rohrmatten (1) Trockenbauplatten (12) unter die Tragprofile (6b) aufgebracht werden.

Anspruch 2 ist auf Anspruch 1 rückbezogen. Anspruch 3 ist auf eine Anordnung zum Installieren von Rohrmatten gerichtet, Ansprüche 4 bis 6 sind auf Patentanspruch 3 rückbezogen.

Im Verfahren sind ua folgende Entgegenhaltungen:

E16 DE 44 40 790 C1 E4 DE 94 18 919 U1 mit Priorität aus der E16 Die Druckschrift E16 war im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden.

Die Einsprechende hat die E4, DE 94 18 919 U1, in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen gestellt und ua vorgetragen, das Verfahren nach dem erteilten Anspruch 1 sei nicht neu gegenüber dieser Druckschrift. Die Merkmale der übrigen Ansprüche erteilter Fassung seien durch die E4 oder den weiteren von ihr genannten Stand der Technik bekannt oder nahegelegt.

Das geltende Patentbegehren hält die Einsprechende für unzulässig, da eine Erweiterung des Schutzbereichs vorliege. Als Beispiel für vom Schutz des geltenden Anspruchs 1 - nicht aber von dem des erteilten Anspruchs 1 - umfasste weitere Befestigungsmittel weist sie auf Klettverschlüsse bzw Klettbänder hin.

Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentansprüchen 1 bis 6, Beschreibung Spalten 1 bis 4, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnung gemäß Patentschrift.

Sie hält die neu vorgelegten Patentansprüche für zulässig und sieht ausreichenden Abstand zum Stand der Technik.

Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II 1. Der Einspruch ist zulässig.

2. Das geltende Patentbegehren ist unzulässig, da der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.

Im geltenden Anspruch 1 ist der erste Teil des Kennzeichens durch die im folgenden unterstrichen wiedergegebenen Wortfolgen gegenüber der erteilten Fassung ergänzt bzw geändert worden:

"dass die Rohrmatten (1) mit Häkchen (14) o. dgl. an den Tragprofilen (6b) bzw den Grundprofilen (6a) durch Einhängen von unten zwischen Tragprofile (6b), die an Grundprofilen (6a) der zuvor an ausgerichteten Abhängern (8) befestigten Deckenunterkonstruktion (6) angeordnet sind, derart befestigt werden, ..."

Zwar sind die oa Änderungen durch die Offenbarung des angegriffenen Patents in Sp 3 Z 36f der Patentschrift gedeckt. Jedoch werden durch die Angabe "Häkchen (14) o. dgl. ..." jetzt aber sowohl Häkchen als auch darüber hinaus weitere Mittel für die Befestigung der Rohrmatten explizit beansprucht. Solche weiteren Befestigungsmittel neben Häkchen sind vom Wortlaut des erteilten Anspruchs 1 nicht umfasst. Sie betreffen gleich wirkende Austauschmittel (Äquivalente). Diese durchgeführte Änderung des Patentanspruchs 1 stellt somit keine Beschränkung, sondern eine Verallgemeinerung dar und führt daher zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Patents (Benkard, PatG GbmG, 9. Aufl., PatG § 22 Rdn. 14). Eine solche Änderung ist patentrechtlich nicht zulässig (BGH BlPMZ 1998, 282, 283 - Polymermasse).

Da das angegriffene Patent ausschließlich mit einem Anspruchsbegehren verteidigt wird, das einen unzulässig geänderten Anspruch umfasst, war es insgesamt zu widerrufen (BPatG GRUR 1997, 48; Schulte, PatG 7. Aufl., § 59 Rdn. 162).

3. Der Senat hat im vorliegenden zweiseitigen Verfahren keine Veranlassung gesehen, der Patentinhaberin einen Hinweis zu geben, der geltende Anspruch 1 sei unzulässig geändert, zumal schon die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung auf diesen nach ihrer Ansicht vorliegenden Umstand hingewiesen hat.

Ein diesbezüglicher Hinweis des Senats hätte überdies auch zu keinem anderen Endergebnis geführt, da das Verfahren mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 auch nach Beseitigung der unzulässigen Erweiterung nicht patentfähig ist:

Denn das Verfahren nach Anspruch 1 mag neu und gewerblich anwendbar sein. Es beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Fachmann ist nach übereinstimmender Definition der Parteien, die der Senat für zutreffend hält, ein Dipl.-Ing.(FH) Bauwesen, Fachrichtung Heizung - Klima - Lüftung, anzusehen, der über praktische Erfahrungen im Bau von Kühldecken verfügt.

Nach Abs [0003] der Beschreibung des angegriffenen Patents ist im Anspruch 1 ausgegangen von einem Verfahren zum Installieren von Rohrmatten, wie es aus der E16, DE 44 40 790 C1 (die die gesamte Offenbarung des aus ihr abgezweigten Gebrauchsmusters nach der E4 abdeckt sowie zusätzlich ein Verfahren zum Installieren von Rohrmatten zum Inhalt hat) bekannt ist. Die Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 ergeben sich insbesondere aus den Ansprüchen 1 und 2 der Druckschrift E16, wobei der Aufbau der Deckenunterkonstruktion mit Grundprofilen 11 und Tragprofilen 12 insbesondere aus den Fig 3 und 5 in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung deutlich wird. Die Rohrmatten (Kühlmatten 21) sind in den Fig 1 und 2 im Detail dargestellt: Die Kühlrohre 22 sind in Halter 25 eingesetzt, an deren Enden Häkchen bzw Haken (Verbindungsmittel 28) angeformt sind, s Fig 2. Die Rohrmatten werden mit den Häkchen bzw Haken an den Tragprofilen 12 durch Einhängen von unten zwischen die Tragprofile, die an den Grundprofilen 11 der an ausgerichteten Abhängern (Aufhängung 13) befestigten Deckenunterkonstruktion angeordnet sind, befestigt. Dass die Deckenunterkonstruktion zuvor befestigt wird, ergibt sich zB aus Sp 4 Z 40 bis Sp 5 Z 9 der Entgegenhaltung. Unter die Tragprofile werden nach dem Einhängen der Rohrmatten Trockenbauplatten (Deckenplatten 14) aufgebracht, s zB Sp 3 Z 28 bis 32 der E 16.

Allein die Maßnahme, dass die Rohrmatten derart eingehängt werden, dass sie einige Millimeter aus der Deckenunterkonstruktion nach unten vorstehen, ist in der E16 nicht explizit erwähnt.

Der die Druckschrift lesende Fachmann findet allerdings einen Hinweis in Sp 2 Z 67 bis Sp 3 Z 7, wie montiert werden muss, damit der für einen guten Wärmeübergang (Wärmeleitung) notwendige Kontakt von den Kühlrohren zu den Deckenplatten hergestellt wird: Danach werden die "Kühlrohre nach der Montage der Deckenplatten fest auf die Plattenoberfläche aufgedrückt". Dieser Hinweis reicht für den Fachmann aus, die oa fehlende Maßnahme vorzusehen, damit in jedem Fall durch einen Überstand aus der Deckenunterkonstruktion nach unten (dh durch einen Überstand der Rohrmatten unter die durch die Unterseite der Tragprofile definierte Ebene) nach dem Anbringen der Trockenbauplatten ein guter Kontakt der Kühl- bzw Rohrmatten zu den (später montierten) Trockenbauplatten durch einen Andruck oder zumindest durch das Eigengewicht der (im Betrieb mit Wasser bzw Kühlflüssigkeit gefüllten) Röhrchen gewährleistet ist.

Der Argumentation der Patentinhaberin, die Rohrmatten würden nach der Offenbarung der E16 auf die zuvor montierten Deckenplatten gelegt und dann fest aufgedrückt, kann nicht gefolgt werden. Der den Anspruch 1 der E16 lesende Fachmann erfährt, dass der wesentliche Teil der Lehre der Druckschrift nach dem Kennzeichen des Anspruchs 1 gerade darin besteht,

- dass die Deckenunterkonstruktion eingebaut wird (s Sp 7 Z 14 bis 19)

- und danach die Kühlbaueinheiten 20 bzw Rohrmatten 21 mit dem Kreuzrost 10 der Deckenunterkonstruktion verbunden werden (s Sp 7 Z 20 bis 25)

- und schließlich die Trockenbauplatten bzw Deckenplatten 14 an den Tragprofilen befestigt werden (s Sp 7 Z 26 bis 28).

Damit lehrt die Druckschrift eindeutig, dass in der Abfolge der Verfahrensschritte die Montage der Deckenplatten bzw Trockenbauplatten nach dem Einbau der Rohrmatten erfolgt.

Die von der Patentinhaberin hervorgehobene Fig 6 der Entgegenhaltung zeigt ein Detail der nach dem in Anspruch 1 der Schrift beanspruchten Verfahren installierten Kühldecke im fertig montierten Zustand, nicht jedoch, wie vorgetragen, ein noch anzubringendes vormontiertes Deckenelement. Dies ergibt sich ua aus der Legende zu Fig 6 in Sp 3 Z 51f.

Das Argument der Patentinhaberin, ein wesentlicher Vorteil des beanspruchten Verfahrens gegenüber dem Verfahren nach der E16 sei, dass die in der Entgegenhaltung gezeigten Bügel (Halter 25) der Kühlmatten bei der vorliegenden Erfindung nicht notwendig seien, führt zu keiner anderen Beurteilung des Patentgegenstandes. Zum einen findet der genannte Umstand im geltenden Patentbegehren keinen Niederschlag. Er wird vielmehr durch den Wortlaut des Anspruchs 1 nicht ausgeschlossen. Im Übrigen wies auch das von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung gezeigte Teilstück einer nach ihren Angaben erfindungsgemäßen Kühlmatte quer zu den Röhrchen verlaufende, vormontierte Stege - also Halter - auf.

Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Pontzen WA






BPatG:
Beschluss v. 11.08.2005
Az: 34 W (pat) 382/03


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