Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Februar 2011
Aktenzeichen: 23 W (pat) 17/09

(BPatG: Beschluss v. 15.02.2011, Az.: 23 W (pat) 17/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 15. Februar 2011 über eine Beschwerde entschieden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen und die Rückerstattung der Beschwerdegebühr angeordnet. Es handelte sich um eine Patentanmeldung für eine Speicherzelle und eine Lesevorrichtung, die am 27. Juni 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wurde. Im Prüfungsverfahren wurde festgestellt, dass der Anspruch 1 der Anmeldung nicht den Anforderungen des Patentgesetzes genügt und die Anmeldung wurde daher zurückgewiesen. Die Anmelderin hat daraufhin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, jedoch wurde diese zurückgewiesen. Die geltenden Ansprüche wurden nicht für patentfähig befunden, da sie nicht neu sind. Die genauen Details des Beschlusses und der Argumentation des Gerichts können dem Originaltext entnommen werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 15.02.2011, Az: 23 W (pat) 17/09


Tenor

1.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 27. Juni 2005 mit der Bezeichnung "Speicherzelle, Lesevorrichtung für die Speicherzelle sowie Speicheranordnungen mit einer derartigen Speicherzelle und Lesevorrichtung" beim Deutschen Patentund Markenamt eingereicht worden.

Im Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle für Klasse G 11 C zum Stand der Technik auf die Druckschriften D1 DE2251640A1 D2 US 2004/0041080 A1 D3 W.M. Regitz, J. Karp: "Threetransistorcell 1024-bit 500 ns MOS RAM", in: IEEE Journal of Solid-State Circuits, Bd. 5, Nr. 5, Okt. 1970, S. 181 -186 D4 R.A. Abbott, W.M. Regitz, J.A. Karp: "A 4k MOS dynamicrandomaccess memory", in: IEEE Journal of Solid-State Circuits, Bd. 8, Nr. 5, Okt. 1973, S. 292 -298, und D5 US6347050B1 hingewiesen und u. a. bemängelt, der auf eine Lesevorrichtung gerichtete Patentanspruch 15 lasse nicht erkennen, wie die Lesevorrichtung zur Erfassung einer Bit-Information das Potential der zwei Eingangsanschlüsse entsprechend ihrem Arbeitspunkt einstellen könne. Ein auf den konkreten Aufbau der Lesevorrichtung gerichteter Patentanspruch gemäß dem von der Prüfungsstelle formulierten Anspruchsvorschlag sei jedoch gewährbar.

Nachdem die Anmelderin daraufhin die Patenterteilung mit einem gegenüber diesem Anspruchsvorschlag weitaus allgemeiner abgefassten Anspruch 1 beantragt hat, hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Anspruch 1 nicht den Forderungen des § 34 (3) Satz 3 PatG i. V. m. § 9 (4) PatV genüge, weil er nicht die nach §§ 1 -5 PatG patentfähige Erfindung mit ihren wesentlichen Merkmalen unter Schutz stelle.

Den von der Anmelderin gestellten Antrag auf Anhörung hat die Prüfungsstelle mit der Begründung zurückgewiesen, die Beurteilung dessen, was als für die Erfindung wesentlich anzusehen sei, habe sich auf beiden Seiten gefestigt, so dass eine Konsensbildung in der Anhörung höchst unwahrscheinlich sei, womit diese nicht sachdienlich, sondern verfahrensverzögernd sei.

Gegen diesen am 23. November 2006 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 22. Dezember 2006, eingegangen am selben Tag.

Sie hat in der Beschwerdeschrift beantragt, 1. den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 24. Oktober 2006 aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der geltenden Anmeldungsunterlagen, insbesondere der geltenden Ansprüche 1 bis 24 zu erteilen, 2.

die Zurückzahlung der gemäß § 6 PatKostG fälligen Beschwerdegebühr in Übereinstimmung mit § 73 (3) PatG bzw. § 18 (3) PatG wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels zu veranlassen, und 3.

eine mündliche Verhandlung gemäß § 78 PatG anzuberaumen, wenn dem Antrag gemäß 1. nicht ohne Weiteres gefolgt werden kann.

Als wesentlichen Verfahrensmangel sieht die Anmelderin dabei die Ablehnung der von ihr mehrfach beantragten Anhörung durch die Prüfungsstelle an.

Hilfsweise hat die Anmelderin außerdem für den Fall, dass der Senat der Meinung sein sollte, dass zur Erarbeitung einer gewährbaren Anspruchsfassung eine eingehendere Diskussion bzw. Prüfung des Sachverhalts erforderlich ist, beantragt, die Patentanmeldung zur Fortführung des Prüfungsverfahrens an die Prüfungsstelle zurückzuverweisen mit der Maßgabe, mit der Anmelderin zur Klärung des Sachverhalts eine Anhörung gemäß § 46 PatG durchzuführen.

Mit der Terminsladung hat der Senat zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung der Anmelderin noch die Druckschriften D6 DE10219649C1 D7 US4771194und D8 US4918341 übermittelt und dargelegt, dass diese im Hinblick auf die Patentfähigkeit der Gegenstände der geltenden Ansprüche von Bedeutung sein dürften.

Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2011 hat die Anmelderin daraufhin den Antrag auf Durchführung einer Anhörung gemäß § 46 PatG zurückgenommen und mitgeteilt, dass sie den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen wird.

Mithin liegt von der Anmelderin aus dem schriftlichen Verfahren der Antrag auf Patenterteilung mit den geltenden Unterlagen, nämlich -den Patentansprüchen 1 bis 24, eingereicht mit der Eingabe vom 29. August 2006, eingegangen am selben Tag, -der Beschreibung Seiten 1 bis 9 und 9a, eingereicht mit der Eingabe vom 29. August 2006, eingegangen am selben Tag, -der Beschreibung S. 10 bis 20 vom Anmeldetag, eingegangen am 27. Juni 2005, und -den Figuren 1 bis 7, eingegangen am 13. Juli 2005, sowie der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr vor.

Der mit der Eingabe vom 29. August eingereichte geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Lesevorrichtung mit zwei Eingangsanschlüssen (31, 32) und einem Ausgangsanschluss (34), wobei die Lesevorrichtung (20) derart ausgestaltet ist, dass die Lesevorrichtung (20) über einen Strom, welcher zwischen den zwei Eingangsanschlüssen (31, 32) fließt, eine 1-Bit-Information erfassen und über den Ausgangsanschluss (34) ausgeben kann, dadurch gekennzeichnet, dass die Lesevorrichtung (20) Transistoren (21 -25) umfasst, und dass die Lesevorrichtung (20) derart ausgestaltet ist, dass die Lesevorrichtung (20) ihren Arbeitspunkt selbst einstellt, indem die Lesevorrichtung (20) das Potenzial der zwei Eingangsanschlüsse (31, 32) entsprechend einstellt."

Hinsichtlich des geltenden nebengeordneten Patentanspruchs 12, der geltenden Unteransprüche 2 bis 11 und 13 bis 24 sowie hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als nicht begründet, denn die Lesevorrichtung nach dem geltenden Anspruch 1 ist mangels Neuheit nicht patentfähig.

Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche dahingestellt bleiben, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 -"Elastische Bandage".

Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein in der Halbleiterindustrie tätiger und mit dem schaltungstechnischen Entwurf von Speicherschaltungen und den zugehörigen Lesevorrichtungen betrauter berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Hochschulabschluss anzusehen.

1. Gemäß den geltenden Beschreibungsunterlagen S. 1, 1. Abs., betrifft die Anmeldung eine Lesevorrichtung für eine Speicherzelle sowie außerdem Speicheranordnungen mit einer derartigen Speicherzelle und einer derartigen Lesevorrichtung.

Neben einer kurzen Zugriffszeit und einem geringen Flächenbedarf für die einzelnen Speicherzellen sollen Halbleiterspeicheranordnungen auch einen geringen






BPatG:
Beschluss v. 15.02.2011
Az: 23 W (pat) 17/09


Link zum Urteil:
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