Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 27. August 2003
Aktenzeichen: 1 BvR 1646/02

(BVerfG: Beschluss v. 27.08.2003, Az.: 1 BvR 1646/02)

Tenor

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juli 2002 und vom 16. August 2002 - 7 U 94/02 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 9.000 € (in Worten: neuntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung eines innerhalb einer richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes.

I.

1. Die Beschwerdeführerin, die einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, verkaufte im Jahre 1999 ein Fahrzeug an den Kläger des Ausgangsverfahrens. Die Gewährleistungsrechte wurden ausgeschlossen. In dem Kaufvertrag wurde unter anderem angegeben, dass das Fahrzeug bislang nicht als Mietwagen benutzt worden sei. Im Kraftfahrzeugbrief war die Firma S. Leasing AG als Halterin eingetragen.

Der Kläger verlangte im Februar 2001 die Wandelung des Kaufvertrags, weil das Fahrzeug entgegen den Angaben im Kaufvertrag in der Mietwagenflotte der Firma S. Autovermietungs AG eingesetzt worden sei.

2. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme wurde die Beschwerdeführerin mit Teilurteil des Landgerichts Lüneburg vom 18. April 2002 zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs verurteilt. Zur Begründung führte das Gericht aus: Das Fahrzeug sei mangelhaft, da es von der Firma S. Leasing AG nicht als Leasing-Fahrzeug genutzt, sondern von der Firma S. Autovermietungs AG als Mietfahrzeug eingesetzt worden sei. Dies sei von den vernommenen Zeugen glaubhaft bestätigt worden. Der Anspruch auf Wandelung sei auch nicht gemäß § 460 BGB a.F. ausgeschlossen, da es bereits für die Beschwerdeführerin als Gebrauchtwagenhändlerin aufgrund der Eintragungen im Kraftfahrzeugbrief nicht erkennbar gewesen sei, dass das Fahrzeug als Mietwagen eingesetzt worden sei. Dann habe aber auch der Kläger als Laie keine entsprechende Kenntnis haben können.

3. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit der Berufung, in der sie unter anderem die Einrede der Verjährung erhob. Der Anspruch auf Wandelung sei im Zeitpunkt der Klageerhebung nach § 477 Abs. 1 BGB a.F. bereits verjährt gewesen.

4. Das Oberlandesgericht wies mit Beschluss vom 24. Juli 2002 die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es erwäge, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die kurze Verjährung nach § 477 Abs. 1 BGB a.F. berufen könne, da sie die zivilrechtliche Arglisthaftung treffe. Nach den branchenüblichen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Neufahrzeugen zur privaten Nutzung" sei Halter regelmäßig der Leasingnehmer. Der Beschwerdeführerin hätte es sich angesichts der Halterangaben im Kraftfahrzeugbrief daher aufdrängen müssen, dass das Fahrzeug wahrscheinlich entweder als firmeneigenes Mitarbeiterfahrzeug der Firma S. Leasing AG oder als Mietwagen gedient habe. Diese atypische Vorbenutzung sei nach Treu und Glauben zu offenbaren gewesen.

Das Gericht setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme bis zum 19. August 2002.

5. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schriftsatz vom 26. Juli 2002 dazu Stellung. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass aus dem Kraftfahrzeugbrief und den gesamten Umständen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen seien, dass das Fahrzeug als Mietwagen eingesetzt worden sei. Es sei bislang auch von keiner Partei vorgetragen worden, dass die vom Oberlandesgericht zitierten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Neufahrzeugen zur privaten Nutzung" auch von der Firma S. Leasing AG verwendet worden seien.

6. Mit Beschluss vom 29. Juli 2002 wies das Oberlandesgericht Celle die Berufung zurück. Zur Begründung verwies es auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses vom 24. Juli 2002. Ergänzend führte es aus: Die Beschwerdeführerin habe auch im Schriftsatz vom 26. Juli 2002 nicht vorgetragen, dass die Leasingbedingungen der Firma S. Leasing AG von den üblichen Leasingbedingungen abwichen.

7. Die Beschwerdeführerin legte mit Schriftsatz vom 15. August 2002 – bei Gericht am gleichen Tag eingegangen - Gegenvorstellung ein und rügte unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Gericht vor Ablauf der gesetzten Frist entschieden habe. Gleichzeitig legte sie die Leasingbedingungen der Firma S. Leasing AG vor und führte hierzu aus, dass darin kein Hinweis darauf enthalten sei, dass das Leasingfahrzeug zwingend auf den Halter zuzulassen sei.

8. Mit Beschluss vom 16. August 2002 verwarf das Oberlandesgericht Celle die Gegenvorstellung als unzulässig. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19. August 2002 gegeben worden sei. Diese Gelegenheit habe sie mit Schriftsatz vom 26. Juli 2002 ausführlich wahrgenommen. Sie habe sich keine ergänzende Stellungnahme vorbehalten.

9. Die fristgerecht eingereichte Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2002 und vom 16. August 2002 und mittelbar gegen § 522 Abs. 2 und 3 ZPO. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Oberlandesgericht vor Ablauf der gesetzten Frist zur Stellungnahme die Berufung zurückgewiesen habe. Das Recht zur Stellungnahme sei auch nicht durch die Ausführungen im Schriftsatz vom 26. Juli 2002 verbraucht. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist weiter vortragen dürfen. Sie habe sich entgegen der Ansicht des Gerichts weiteres Vorbringen auch nicht ausdrücklich vorbehalten müssen.

10. Das Niedersächsische Justizministerium und der Kläger des Ausgangsverfahrens haben von einer Äußerung abgesehen.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93 b Satz 1, § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise - auch offensichtlich begründet (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

1. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).

a) Die Gerichte müssen selbstgesetzte Äußerungsfristen beachten und mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten, auch wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten. Dies folgt, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat (vgl. BVerfGE 12, 110 <113>; 18, 380 <384>; 23, 286 <288>; 34, 344 <346>; 42, 243 <247>), aus Art. 103 Abs. 1 GG.

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Beschlüsse nicht. In dem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 24. Juli 2002 hatte das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme bis zum 19. August 2002 gesetzt. Der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 15. August 2002 und die beigefügten "Allgemeinen Leasingbedingungen" der Firma S. Leasing AG gingen innerhalb der gesetzten Frist bei Gericht ein und hätten vom Gericht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden müssen. Dies ist nicht geschehen.

Die Ansicht des Gerichts, die Beschwerdeführerin hätte sich in ihrem Schriftsatz vom 26. Juli 2002 eine ergänzende Stellungnahme vorbehalten müssen, wenn sie noch weiter hätte vortragen wollen, ist mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet ein Abwarten der vom Gericht gesetzten Frist auch dann, wenn die Sache nach Eingang der Stellungnahme einer Partei bereits entscheidungsreif erscheint (vgl. BVerfGE 12, 110 <113>).

c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 13, 132 <145>). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht zu einer anderen, der Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung gekommen wäre, wenn es die von dieser mit Schriftsatz vom 15. August 2002 vorgelegten Leasingbedingungen der Firma S. Leasing AG noch berücksichtigt hätte.

2. Da die Verfassungsbeschwerde schon aus den genannten Gründen Erfolg hat, kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Grundrechtsrügen der Beschwerdeführerin durchgreifen.

III.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den durch das Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. BverfGE 79, 357 <361 ff.>; 79, 365 <366 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






BVerfG:
Beschluss v. 27.08.2003
Az: 1 BvR 1646/02


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