Landgericht Bochum:
Beschluss vom 8. Oktober 2010
Aktenzeichen: 8 O 446/10

(LG Bochum: Beschluss v. 08.10.2010, Az.: 8 O 446/10)

Tenor

Der Antrag vom 05.10.2010 auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückge-wiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, es dem Antragsgegner zu untersagen, über den Antragsteller identifizierend zu berichten und/oder identifizierend berichten zu lassen und/oder sich zu äußern und/oder sich äußern zu lassen, so wie am 04.10.2010 unter den in der Antragsschrift genannten Internetadressen geschehen.

Der Antrag ist unbegründet.

Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ist nicht gegeben.

Ein Verfügungsgrund ist erforderlich. Denn die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG streitet nicht für den Antragsteller. Nach dieser Vorschrift können einstweilige Verfügungen zur Sicherung der im UWG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG wäre jedoch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn die Parteien gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteil vom 05.10.2000 - I ZR 201/98 m.w.N.). Das Bestehen eines solchen konkreten Wettbewerbsverhältnisses hat der Antragsteller jedoch nicht dargelegt. Der Antragsteller trägt lediglich vor, dass er eine Internet- und Medienagentur betreibe, die bundesweit Dienstleistungen für das Internet erbringe und als Internetprovider zugelassen sei. Der Antragsgegner sei ebenfalls als Internetprovider tätig, was sich aus dem Hinweis "eigenes Internet-Portal als Provider" auf der Homepage des Antragsgegners ergebe. Aus dem Vortrag des Antragstellers wird indes nicht ersichtlich, welche gleichartigen Waren bzw. Dienstleistungen die beiden Parteien erbringen sollen.

Die einstweilige Verfügung darf daher nach den §§ 935, 940 ZPO nur erlassen werden, wenn eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist, so dass ein Verfügungsgrund vorliegt. Der Verfügungsgrund besteht in der begründeten Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zu einer entsprechenden Dringlichkeit hat der Antragsteller jedoch nichts vorgetragen.






LG Bochum:
Beschluss v. 08.10.2010
Az: 8 O 446/10


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