Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 8. Februar 2010
Aktenzeichen: 6 W 13/10

(OLG Köln: Beschluss v. 08.02.2010, Az.: 6 W 13/10)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 9 OH 1787/09 - vom 14.12.2009 abgeändert und stattdessen angeordnet:

Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Betei-ligte zu 2.) zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen die aus der nachfolgend wiedergegebenen Anlage ASt 1 ersichtlichen IP-Adressen zu den dort angegebenen Zeitpunkten zugeordnet waren, ist zulässig.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; ihre au-ßergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Gründe

Die gemäß § 101 Abs. 9 S. 4, 6 und 7 UrhG, §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer richterlichen Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten hat in der Sache Erfolg.

1. Die Antragstellerin ist in Bezug auf den an die Abwehr einer Schutzrechtsverletzung anknüpfenden Auskunftsanspruch, dessen Vorbereitung die erstrebte Anordnung dient, aktiv legitimiert.

Sie hat das ausschließliche Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) von Tonaufnahmen des Titels "…" der Band "D D" in Filesharing-Netzwerken teils originär als Tonträgerherstellerin (§ 85 UrhG), teils durch Einräumung exklusiver Nutzungsrechte durch die ausübenden Künstler und den Produzenten am 22.01.2004 und 30.07.2009 erworben (§§ 31 Abs. 1, 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Obgleich aus den vom Landgericht angeführten Gründen vieles dafür sprechen mag, dass sie in Bezug auf diese Rechte ihrerseits der V N GmbH mit Bandübernahmevertrag vom 25.04.2004 exklusive Befugnisse im Wege der Unterlizenz eingeräumt hat, verblieb ihr jedenfalls als ausschließlich Berechtigter der vorigen Stufe doch ein (negatives) Verbotsrecht gegenüber rechtswidrigen Verwertungshandlungen Dritter außerhalb der Lizenzkette (vgl. zur Abgrenzung Senat, GRUR-RR 2005, 179 - Standbilder im Internet). Dieses eigene Abwehrrecht verliert ein Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte ebenso wenig wie ein Urheber durch die Vergabe weiterer ausschließlicher Nutzungsrechte an Unterlizenznehmer, sofern er - etwa wegen Beeinträchtigung seines Anspruchs auf Lizenzgebühren - ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (BGHZ 118, 394 = GRUR 1992, 697 [698 f.] - ALF; BGHZ 141, 267 = GRUR 1999, 984 [985] - Laras Tochter; Senat, a.a.O. [180]; vgl. auch BGH, GRUR 1999, 49 [50] - Bruce Springsteen an his Band; OLG München, GRUR 2005, 1038 f. - Hundertwasserhaus II; Wandtke / Grunert in: Wandtke / Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 31 UrhG Rn. 8, 35 m.w.N.). Im Streitfall liegt das Interesse der Antragstellerin, unberechtigte Dritte am Einstellen der geschützten Tonaufnahme in Tauschbörsen zu hindern, auf der Hand, denn die gewinnbringende Auswertung der Aufnahmen durch die Lizenznehmerin, an der sie nach dem Bandübernahmevertrag prozentual beteiligt ist, wird dadurch gefährdet.

2. Die Antragstellerin hat durch Vorlage der Liste Anlage ASt 1 sowie eidesstattlicher Versicherungen des beauftragten Ermittlers glaubhaft gemacht, dass die durch ihren Hash-Wert identifizierten Aufnahmen des aktuellen Musiktitels "…" als Teil der Ende Oktober / Anfang November 2009 veröffentlichten Tonträger "Fetenhits - Best of 2009" und "Future Dance Hits Vol. 77" sowie der (nicht autorisierten) Musikdateiensammlung "German TOP 100 Single Charts 09.11.2009" zwischen dem 05.11. und 09.11.2009 vielfach in Internet-Tauschbörsen zum Herunterladen angeboten wurden, was sich als offensichtliche Verletzung ihres Rechts aus §§ 19a, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG darstellt. Die Rechtsverletzung hat auch gewerbliches Ausmaß im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Senats (GRUR-RR 2009, 9 [11] - Ganz anders; MMR 2009, 334 [335] - Die schöne Müllerin; Beschl. v. 08.01.2010 - 6 W 153/09 m.w.N.); mit dem Bereitstellen der Datei in der Tauschbörse gibt der Teilnehmer die Kontrolle über ihre Verbreitung auf, um andere angebotene Werke kostenlos herunterladen zu können, und die relevante Verwertungsphase der zum Herunterladen angebotenen Dateien von einigem Umfang dauert ersichtlich noch an.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 4 und 5 UrhG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 2, 4 FamFG.

4. Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Mit Hilfe des Anordnungsverfahrens wird Auskunft nur in Bezug auf einen einzelnen zu Gunsten der Antragstellerin geschützten Musiktitel erstrebt. Dass dieser als Teil dreier verschiedener Datensammlungen zum Herunterladen angeboten wurde, gibt jedenfalls unter den Umständen des Streitfalles keinen Anlass zu einer Vervielfachung des Regelwertes, weil das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung ihrer Abwehransprüche im Wesentlichen durch den drohenden Verlust von Gewinnnbeteiligungsansprüchen gegenüber ihrer Lizenznehmerin, der V N GmbH, bestimmt wird und sich auch insoweit auf den in Rede stehenden Einzeltitel beschränkt.






OLG Köln:
Beschluss v. 08.02.2010
Az: 6 W 13/10


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