Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 7. Mai 2014
Aktenzeichen: 2-6 O 271/13, 2-06 O 271/13, 2-6 O 271/13, 2-06 O 271/13

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 07.05.2014, Az.: 2-6 O 271/13, 2-06 O 271/13, 2-6 O 271/13, 2-06 O 271/13)

1.) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, die die Erstattung von gerichtlichen Kosten davon abhängig macht, dass zuvor obligatorisch ein Mediationsverfahren durchgeführt wird, verstößt dann gegen § 307 II, II Nr. 1 BGB, wenn sich die Versicherung das Recht zur Auswahl des Mediators vorbehält.

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-Euro, ersatzweise Ordnungshaft,oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten, zu unterlassen,

1. in Rechtsschutzversicherungsverträgen die folgenden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung zu verwenden oder sich auf sie zu berufen:

a) €(1) Bei den Leistungsarten Schadensersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b), Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) übernimmt der Versicherer für die außergerichtlich Wahrnehmung von Interessen nur die in § 5 Abs. 1c) ARB genannten Kosten eines von ihm ausgewählten Mediators.€

b) €Bei denen in Absatz 1 genannten Leistungsarten besteht Anspruch auf Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen erst dann, wenn zusätzlich zu den in § 4.1 a ARB genannten Voraussetzungen sich der Versicherungsnehmer um eine Konfliktlösung durch Mediation vergeblich bemüht hat.(€).

(3) Abweichend von § 5 Abs. 2 a ARB kann der Versicherungsnehmer die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten erst verlangen,wenn auch die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen€.

2. im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot des Abschlusses von Versicherungen die Bezeichnungen €Mediator€ und/oder €Mediation€ und/oder €Mediationsverfahren€ zu verwenden, soweit

a) die eine solche Mediation durchführende Person nicht von den Parteien des Verfahrens ausgewählt wird, sondern sich die Beklagte vorbehält, diese Auswahl vorzunehmen, und/oder

b) der Versicherungsnehmer vertraglich von der Beklagten dazu verpflichtet wird, ein Mediationsverfahren durchzuführen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.081,26 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2013 zu zahlen.

III. Die Klägerin ist befugt, die Urteilsformel zu I. Nr. 1 nach Rechtskraft dieses Urteils mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten einmalig im Bundesanzeiger auf Kosten der Beklagten, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen.

IV. Die Klägerin ist befugt, nach Rechtskraft dieses Urteils auf Kosten der Beklagten folgenden Text zu veröffentlichen:

€Durch Urteil vom 07.05.2014 hat das Landgericht Frankfurt a.M.(Az. 2-06 O 271/13) auf die Klage der A (Klägerin), der B vertreten durch den Vorstand (Beklagte) untersagt,

1. in Rechtsschutzversicherungsverträgen die folgenden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung zu verwenden oder sich auf sie zu berufen:

€(1) Bei den Leistungsarten Schadensersatz-Rechtsschutz (§2 a), Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b), Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) übernimmt der Versicherer für die außergerichtlich Wahrnehmung von Interessen nur die in § 5 Abs. 1c) ARB genannten Kosten eines von ihm ausgewählten Mediators.€

€Bei denen in Absatz 1 genannten Leistungsarten besteht Anspruch auf Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen erst dann, wenn zusätzlich zu den in § 4.1 a ARB genannten Voraussetzungen sich der Versicherungsnehmer um eine Konfliktlösung durch Mediation vergeblich bemüht hat.(€).

(3) Abweichend von § 5 Abs. 2 a ARB kann der Versicherungsnehmer die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten erst verlangen,wenn auch die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.€

2. im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot des Abschlusses von Versicherungen die Bezeichnungen €Mediator€ und/oder €Mediation€ und/oder €Mediationsverfahren€ zu verwenden, soweit

a) die eine solche Mediation durchführende Person nicht von den Parteien des Verfahrens ausgewählt wird, sondern sich die Beklagte vorbehält, diese Auswahl vorzunehmen, und/oder

b) der Versicherungsnehmer vertraglich von der Beklagten dazu verpflichtet wird, ein Mediationsverfahren durchzuführen.

Die Bekanntmachung kann auf der Internetseite der Klägerin sowie durch je eine einmalige, halbseitige Anzeige in einer Publikation der Rechtsanwaltskammer Berlin sowie in zwei regional im Bereich Berlins herausgegebenen Tageszeitungen erfolgen. Wahlweise zur Bekanntmachung in einer oder zwei Tageszeitungen ist die Klägerin dazu berechtigt, die Bekanntmachung in einer oder zwei Fachzeitschriften aus dem Bereich Recht und/oder Versicherung vorzunehmen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

VII. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich Ziff. I. 1.gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- Euro, hinsichtlich Ziff. I. 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte in einem €Musterverfahren€ aus UKlaG bzw. UWG wegen gesetzeswidriger Rechtsschutzversicherungsbedingungen in Anspruch.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die beruflichen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Xer Rechtsanwälte wahrnimmt.

Die Beklagte bietet u.a. im Internet verschiedene Rechtsschutzversicherungen an (vgl. Anlage B 2, Bl. 109 ff d.A.).Eine Variante ist der Tarif €XYZ€, der sich dadurch auszeichnet, dass er in vier verschiedenen Leistungsarten vorprozessual nur eine außergerichtliche Mediation durch einen von der Beklagten ausgewählten Mediator vorsieht. Das vergebliche Bemühen des Versicherungsnehmers um eine solche Mediation ist nicht nur Prämisse für einen gerichtlichen Rechtsschutz durch einen Rechtsanwalt, sondern auch für die Übernahme der im Gerichtsprozess anfallenden Kosten. Der €XYZ€-Tarif sieht keine Selbstbeteiligung vor und ist vergleichsweise günstig. Faktisch wird der Mediator allerdings nicht durch die Beklagte selbst,sondern durch einen Dienstleister ausgesucht, mit dem die Beklagte eine Vertragsbeziehung unterhält (zu den Einzelheiten, vgl. Anlage B 3, Bl. 119 ff. d.A.).

Die Klägerin ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 28.05.2013 erfolglos wegen Verstoßes gegen §§ 307 Abs. 1, Abs. 2Nr. 2 BGB, 4 Nr. 11 UWG, 307 BGB, 125, 127 Abs. 1 VVG, 1, 2MediationsG, 5 Abs. 1 Nr. 1, 5 a UWG abmahnen und zur Kostenerstattung aus einem Gegenstandswert von 525.000,-Euro auffordern (vgl. Anlage K 4, Bl. 54 ff d.A.; zur ablehnenden Reaktion der Beklagten, siehe deren Schreiben vom 07.06.2013,Anlage K 5, Bl. 62 ff. d.A.).

Die Klägerin beantragt,

I. der Beklagten aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten, zu unterlassen,

1. in Rechtsschutzversicherungsverträgen die folgenden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung zu verwenden oder sich auf sie zu berufen:

a) €(1) Bei den Leistungsarten Schadensersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b), Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) übernimmt der Versicherer für die außergerichtlich Wahrnehmung von Interessen nur die in § 5 Abs. 1c) ARB genannten Kosten eines von ihm ausgewählten Mediators.€

b) €Bei denen in Absatz 1 genannten Leistungsarten besteht Anspruch auf Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen erst dann, wenn zusätzlich zu den in § 4.1 a ARB genannten Voraussetzungen sich der Versicherungsnehmer um eine Konfliktlösung durch Mediation vergeblich bemüht hat.(€).

(3) Abweichend von § 5 Abs. 2 a ARB kann der Versicherungsnehmer die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten erst verlangen,wenn auch die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen€.

2. Versicherungen unter der Bezeichnung €Rechtsschutzversicherung€ anzubieten oder abzuschließen, soweit

a) für die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers in einzelnen Leistungsarten nur die Kosten eines von der Beklagten ausgewählten Mediators übernommen werden,und/oder

b) für die gerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers anfallende Kosten des Versicherungsnehmers nur übernommen werden, soweit der Versicherungsnehmer sich um eine Konfliktlösung durch einen von der Beklagten ausgewählten Mediator vergeblich bemüht hat.

3. im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot des Abschlusses von Versicherungen die Bezeichnungen €Mediator€ und/oder €Mediation€ und/oder €Mediationsverfahren€ zu verwenden, soweit

a) die eine solche Mediation durchführende Person nicht von den Parteien des Verfahrens ausgewählt wird, sondern sich die Beklagte vorbehält, diese Auswahl vorzunehmen, und/oder

b) der Versicherungsnehmer vertraglich von der Beklagten dazu verpflichtet wird, ein Mediationsverfahren durchzuführen.

II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.793,57 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 8Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

[III. (Kostenantrag)]

IV. der Klägerin zu gestatten, die Urteilsformel zu I. Nr. 1 mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

V. der Klägerin zu gestatten, das Urteil auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, an die Mediation keine konkrete Erfolgserwartung zu haben, die die Unparteilichkeit der Mediatoren in Frage stellen könnte.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 02.10.2013 (Bl. 139 f. d.A.) und 09.04.2014 (Bl. 230 f. d.A.) Bezug genommen.

Gründe

A. Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu I. 1. a), b), I. 3. a) und b), IV. und V. in vollem Umfang, hinsichtlich Antrag zu II. partiell begründet. Bezogen auf die Anträge zu I. 2. a) und b) ist die Klage unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Auf Basis des UKlaG folgt die örtliche Zuständigkeit der Kammer aus § 13 JuZuV HE i.V.m. § 2 Nr. 3 RtflErm. ÜbertrVO. Eine Zuständigkeit nach UWG würde zwar prinzipiell an § 14 Abs. 2 UWG scheitern, demzufolge eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO bei Vereinen und Körperschaften i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht in Betracht kommt, allerdings sind UWG-Verstöße im Streitfall entsprechend § 17 Abs. 2 GVG mit zu behandeln (vgl. BGH (B.v. 10.12.2002 € X ARZ 208/02), juris, Rdnr. 10 ff.).

Aufgrund behaupteter UWG-Verletzung besteht auch eine funktionale Kammerzuständigkeit (zur Aktivlegitimation der Klägerin, siehe III. 1.).

2. Bestimmtheitsbedenken bestehen nicht.

a) In Bezug auf den Unterlassungsantrag zu I. 1. a) und b) muss ein Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG die beanstandete Klausel im Wortlaut enthalten. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann daher nur in der von der Anspruchsgegnerin verwendeten Fassung Gegenstand einer Unterlassungsklage sein. Eine teilbare Klausel ist zum besseren Verständnis zwar ebenfalls im vollen Wortlaut wiederzugeben, jedoch ist der Antrag auf den unwirksamen Teil zu beschränken, da die Klage anderenfalls partiell unbegründet ist (BGH (U.v. 04.12.2013 € IV ZR 215/12), juris, Rn. 17 m.w.N.).

Nach der BGH-Entscheidung €Biomineralwasser€ liegt im Anwendungsbereich des UWG dann ein einziger Streitgegenstand vor, wenn € wie im Streitfall € die konkrete Verletzungsform Gegenstand der Beanstandung ist. Die konkrete Anspruchsgrundlage ist i.d.F. unmaßgeblich. Entsprechend gilt, soweit die Klägerin ihre Klage zusätzlich auf einen Verstoß gegen das UKlaG stützt (z.B. jeweils AGB-Kontrolle über § 4 Nr. 11 UWG und § 1 UKlaG, vgl. insofern u.a.BGH (U.v. 04.12.2013 € IV ZR 215/12), juris, Rn. 20).

Soweit nach der Entscheidung €Zählrate€ des 6. Zivilsenats des OLG Frankfurt a.M. einzelne Verbote nicht ohne Verstoß gegen die Dispositionsmaxime mit einer Gesetzeswidrigkeit begründet werden, die die Klägerin insoweit nicht geltend macht (B.v. 04.04.2013 € 6 W 85/12), zitiert nach juris, Rn. 5 f.), hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie sich insgesamt, und damit auch hinsichtlich des Antrags zu I. 1. a), darauf beruft, die Auswahl des Mediators durch die Beklagte sei unzulässig.

b) Hinsichtlich der Anträge zu I. 2. und 3 sind bei der Fassung eines Unterlassungsantrags im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes ohne Verstoß gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in der verallgemeinerten Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH (U.v. 04.12.2013 € IV ZR 215/12), juris, Rn. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend gewahrt. Im Lichte des Klagevorbringens wendet sich die Klägerin zum einen dagegen, dass die Beklagte ihre Versicherung trotz Beschränkung der Kostenübernahme im außergerichtlichen Bereich auf Leistungen durch einen von ihr selbst ausgewählten Mediator und/oder trotz der Prämisse eines vergeblichen Bemühens um eine Konfliktlösung durch einen solchen Mediator vor der Übernahme von für die gerichtliche Rechtswahrnehmung anfallenden Kosten als €Rechtschutzversicherung€ bezeichnet. Der Unterlassungsantrag zu I. 3. richtet sich dagegen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Angebot oder Abschluss von Versicherungen die Termini €Mediator€, €Mediation€ und/oder €Mediationsverfahren€ verwendet, soweit sie sich vorbehält den Mediator auszuwählen und/oder soweit der Versicherungsnehmer von ihr vertraglich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens verpflichtet wird.

II. Die Klage ist nur im genannten Umfang begründet.

1. An der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen allerdings keine Zweifel.

Die Voraussetzung der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG können auch ohne Vorlage der klägerischen Satzung als erfüllt angesehen werden. Rechtsanwaltskammern haben grundsätzlich die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern. Ihr Funktionsbereich und Aufgabenkreis reichen insofern über die ihnen von Gesetzes bzw. Satzungs wegen ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben hinaus. Sie umfassen auch diejenigen Belange der Anwaltschaft, die den Berufsstand als Ganzen berühren. Zu diesen Aufgaben gehört die Abwehr solcher Gesetzesverletzungen und Wettbewerbsverstöße, die die von der Klägerin zu vertretenden Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder berühren (BGH (Urteil vom 26.10.1989 € I ZR 242/87) € Anwaltswahl durch Mieterverein, zitiert nach juris Rdnr. 17, 19 ff; BGH (Urteil vom 02.04.1998 € I ZR 4/96) € Zweigstellenverbot, zitiert nach juris Rdnr. 13 ff).

Die Anwendbarkeit des UWG scheitert entgegen der Beklagtenansicht auch nicht bereits an einem fehlenden Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.

Ausgehend von der konkret beanstandeten geschäftlichen Handlung € den Rechtsschutzbedingungen der Beklagten € kann ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Mitgliedern der Klägerin sowie der Beklagten nicht negiert werden. An ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Anknüpfungspunkt ist die konkrete geschäftliche Handlung, ohne dass es darauf ankäme, dass die betreffenden Unternehmen derselben Branche angehören oder auf derselben Wirtschaftsstufe stehen (Köhler in Köhler/Bornkamp, UWG, 32. Auflage 2014, § 2 Rdnr. 95 ff.).

Im Fall eines Substitutionswettbewerbs, wie er hier in Rede steht, bedarf es grundsätzlich einer Tätigkeit auf demselben relevanten Markt. Deren Feststellung erfordert eine sachliche Marktabgrenzung nach dem sog. Bedarfsmarktkonzept. Hiernach ist entscheidend, ob sich die von beiden Beteiligten bzw. Unternehmen angebotenen Waren respektive Dienstleistungen nach ihren Eigenschaften, ihrem Verwendungszweck oder ihrer Preislage so nahe stehen, dass sie als austauschbar angesehen werden.

Dies ist vorliegend der Fall.

Abzustellen ist auf die Versicherungsnehmer der Beklagten. Aus deren Sicht stellen die vorprozessualen Beratungsleistungen durch einen Rechtsanwalt in einem Rechtsschutzfall prinzipiell eine durch eine Mediation zu surrogierende Leistung dar. Diesbezüglich wird zwar nicht verkannt, dass Anwälte ausschließlich den Interessen ihrer Mandaten verpflichtet sind, wohingegen Mediatoren neutral streitschlichtend tätig werden, allerdings können auch Anwälte vorgerichtliche Mediationsleistungen erbringen und im Rahmen ihrer Rechtsberatung auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken. Dies belegt das Prozedere der Beklagten plastisch, die in der Praxis nach eigener Behauptung ausschließlich Rechtsanwälte als Mediatoren vermittelt. Da die Beklagte durch die angegriffenen Klauseln mittelbar den Wettbewerb der auf ihrer Seite tätigen Mediatoren zu Lasten der herkömmlichen Anwaltstätigkeit fördert, kann ein Wettbewerbsverhältnis im Streitfall nicht verneint werden (vgl. insofern auch Köhler, a.a.O., Rdnr. 106 ff.).

2. Die angegriffene Klausel 2.8, Abs. 1 der Beklagten-ARB (Antrag zu I. 1 a)) verstößt schon deswegen gegen § 1 UKlaG bzw. § 4 Nr. 11 UWG, jeweils in Verbindung mit § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil die Auswahl der Mediatoren nach den angegriffenen Versicherungsbestimmung durch die Beklagte erfolgt (zur entsprechenden Beanstandung der Klägerin, vgl. Bl. 142 d.A.).

a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung des 4. Zivilsenats des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf dessen Interessen an (BGH (U.v. 04.12.2013 € IV ZR 215/12), juris, Rn. 23 m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt, kann die Klausel aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nur so verstanden werden, dass die Beklagte bei den vier aufgelisteten Leistungsarten für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung €nur€ € im Sinne von €ausschließlich€ € die Kosten eines Mediators übernimmt, der von ihr ausgewählt wird (§ 5 Abs. 1 c) Beklagten-ARB). Entgegen der Regelung zum Leistungsumfang in § 5 Abs. 1 a) und b) der Beklagten-ARB trägt diese in den vier Leistungsarten demgegenüber nicht die Kosten eines in- oder ausländischen Rechtsanwalts.

b) Zum Anwendungsbereich des § 127 VVG (i.V.m. § 129 VVG) € dem Recht auf freie Anwaltswahl € ist anerkannt, dass Versicherungsunternehmen den Rechtsanwalt nur vorschlagen und/oder vermitteln, nicht aber einseitig bestimmen dürfen.

Die deutsche Regelung in § 127 Abs. 1 VVG basiert auf Art. 4 Abs. 1 der mittlerweile ohne inhaltliche Änderung durch Art. 201 Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) ersetzten Richtlinie 87/344/EWG zur Koordination der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (Rechtsschutzrichtlinie).

Art. 201 der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) lautet:

€Freie Wahl des Rechtsanwalts (1) In jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ist ausdrücklich vorzusehen, dass a) wenn ein Rechtsanwalt oder eine sonstige nach dem nationalen Recht entsprechend qualifizierte Person in Anspruch genommen wird, um in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den Versicherten zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, es dem Versicherten freisteht, welchen Rechtsanwalt oder sonstige Person er wählt; b) die Versicherten einen Rechtsanwalt oder, wenn sie es vorziehen, und soweit das nationale Recht dies zulässt, eine andere entsprechend qualifizierte Person frei wählen können, die ihre Interessen vertritt, wenn eine Interessenkollision entsteht. (2) Unter Rechtsanwalt ist jede Person zu verstehen, die ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der Bezeichnungen gemäß der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte [36] auszuüben berechtigt ist.€

Art 127 Abs. 1. VVG lautet:

€(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt, frei zu wählen. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.€

Die letztgenannte Vorschrift ist €halbzwingend€, d.h. von ihr darf gemäß § 129 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Mit der deutschen Umsetzung der Richtlinienbestimmung in (seinerzeit inhaltsgleich noch § 158m VVG a.F.) war keine über die Umsetzung der Richtlinie hinausgehende nationale Regelung zur freien Anwaltswahl intendiert. Die Erstreckung des Anwaltswahlrechts über die europarechtlich vorgegebenen Gerichts- und Verwaltungsverfahren hinaus auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen gründet allein darauf, dass Versicherer in Deutschland € anders als in anderen EU-Staaten € die Interessen des Versicherungsnehmers nicht selbst wahrnehmen können (BGH (U.v. 04.12.2013 € IV ZR 215/12), juris, Rn. 29 f. m.w.N.).

Die nationale Bestimmung ist richtlinienkonform auszulegen (BGH, a.a.O., Rn. 27).

Nach der Rechtsprechung des EuGH € und darauf aufsetzend des BGH € legt die europäische Norm des Art. 4 Rechtsschutzversicherungsrichtlinie ein €Mindestmaß an Freiheit€ fest (EuGH € Eschig, juris, Rn. 48).

Der EuGH hat in zwei Leitentscheidungen den inhaltlichen Rahmen dafür festgelegt, was die Rechtsschutzversicherungsrichtlinie unter der Freiheit der Anwaltswahl versteht. Hierbei hat er klargestellt, dass nicht jede Verbindung der Auswahl des Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer mit einer Beschränkung der Kostenübernahme durch den Versicherer zu einer Unfreiheit der Anwaltswahl führt (BGH, a.a.O., Rn. 31).

Die Entscheidung €Eschig€ betraf eine sog. Massenschadenklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines österreichischen Versicherers, ausweislich derer der Versicherer in Versicherungsfällen mit einer größeren Anzahl von geschädigten Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis den Rechtsvertreter des Versicherungsnehmers selbst auswählen konnte. Dies erachtete der EuGH als Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 a) Rechtsschutzversicherungsrichtlinie von 1987 (U.v. 10.09.2009 € C-199/08), juris, Rn. 46 ff.; BGH, a.a.O., Rn. 32).

In der späteren Entscheidung Stark gegen D.A.S. (EuGH (U.v. 26.05.2011 € C-293/10), juris, Rn. 33 f.; bestätigt durch Urteil vom 07.11.2013 € C 442/12, juris, Rn. 26 f.) machte der EuGH deutlich, dass eine Einschränkung der Kostenübernahme durch den Versicherer nicht zwangsläufig mit einer Beschränkung der freien Anwaltswahl des Versicherungsnehmers gleichzusetzen sei. In den zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines österreichischen Versicherers war geregelt, dass sich das Recht des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl nur auf Personen bezieht, die ihren Kanzleisitz am Ort des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde haben. Darin lag nach Ansicht des EuGH keine Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl. Der Deckungsumfang für die mit dem Tätigwerden eines Rechtsvertreters verbundenen Kosten sei in der Richtlinie nicht ausdrücklich geregelt (EuGH aa.a.O., Rn. 32). Die Wahlfreiheit i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Rechtsschutzversicherungsrichtlinie gebe mithin keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, unter allen Umständen die vollständige Deckung der im Rahmen der Vertretung eines Versicherungsnehmers entstandenen Kosten unabhängig vom Ort des Kanzleisitzes zu gewährleisten, sofern die freie Anwaltswahl nicht ausgehöhlt werde. Letzteres sei anzunehmen, wenn die Beschränkung der Übernahme dieser Kosten eine angemessene Wahl des Vertreters durch den Versicherungsnehmer faktisch unmöglich mache. Dies zu prüfen, sei Sache der nationalen Gerichte (BGH, a.a.O., Rn. 33 unter Verweis auf EuGH a.a.O., Rn. 33).

Die Freiheit der der Anwaltswahl ist folglich nicht mit einem Verbot sämtlicher Anreizsysteme von Seiten des Versicherers gleichzusetzen. Liegt die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer, ist nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH eine unvollständige Deckung der Kosten zulässig, sofern die freie Anwaltswahl nicht ausgehöhlt wird, d.h. die Beschränkung der Kostenübernahme eine angemessene Wahl des Vertreters durch den Versicherungsnehmer nicht faktisch unmöglich macht. Durch somit grundsätzlich zulässige finanzielle Anreize wird die Anwaltswahl des Versicherungsnehmers nach Auffassung des BGH erst unfrei, wenn die Verbindung zwischen Anwaltswahl und finanziellem Anreiz die Grenze des unzulässigen psychischen Drucks überschreitet (BGH, a.a.O., Rn. 27). Aus Sicht des BGH ist die Grenze zur Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl im Ergebnis erst überschritten, wenn die streitgegenständliche Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände einen unzulässigen, psychischen Druck zur Mandatierung des vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalts ausübt, was von den nationalen Gerichten zu entscheiden sei (a.a.O., Rn. 36, 33).

Unverbindliche Anwaltsempfehlungen sind ebenso statthaft wie die reine Vermittlung eines Anwalts durch den Versicherer (vgl. u.a. Ambrüster in Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 17 Abs. 1 Rn. 2 ARB 2008 II (April 2008)).

c) Sofern Rechtsschutzversicherungen ein einem Gerichtprozess vorgeschaltetes Mediationsverfahren vorsehen, kann letztlich nichts anderes gelten. Aus insoweit ist es dem Versicherer nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 MediationsG untersagt, anstelle der Parteien den Mediator auszuwählen. Anderenfalls würde die gesetzlich vorgesehene Wahlfreiheit obsolet.

Das deutsche MediationsG basiert € jedenfalls für den (hier nicht (zentral) einschlägigen) Bereich grenzüberschreitender Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen € auf der Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen. Diese definiert einen €Mediator€ als dritte Person, die ersucht wird, eine Mediation auf wirksame, unparteiische und sachkundige Weise durchzuführen. Jedenfalls die Prämisse einer Unparteilichkeit ist nicht hinreichend gewahrt, wenn der Versicherer den Mediator auswählt, da es Ersterem im Regelfall um eine möglichst kostengünstige Streitbeilegung geht, wohingegen der Versicherungsnehmer eine seinen Interessen möglichst weitgehend Rechnung tragende Rechtsberatung wünscht. Eine solche kann sich für den Versicherer deutlich teurer gestalten als eine gütliche Einigung vor einem Mediator, bei dessen Auswahl und insbesondere bei dessen Vergütung durch den Versicherer die Gefahr einer Wahrnehmung von des Kostenminimierungsinteresse des Versicherungsunternehmens besteht.

Das Erfordernis der Besetzung von Streitschlichtungsstellen mit unparteilichen Personen, die nicht ausschließlich vom Unternehmer (der Gegenseite) beschäftigt werden oder von diesem irgendeine Art der Vergütung erhalten, da dies häufig Interessenkonflikte birgt, geht auch aus der hierzulande noch nicht umgesetzten Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten hervor (Erwägungsgründe (22, 32, 34), Art. 1, 2 Abs. 2 a), 6, 7 Abs. 1 d)).

Die angegriffene Klausel ist zwar primär eine Kostentragungsklausel, die Beklagte behält sich mit der Regelung, dass der Versicherer für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung nur die Kosten eines von ihm ausgewählten Mediators übernimmt, aber implizit das Auswahlrecht vor. Dies verstößt gegen § 2 Abs. 1 MediationsG.

Dass die Auswahlentscheidung auf Seiten der Beklagten faktisch möglicherweise auf Grund eines mit einem Dienstleistungsunternehmen entsprechend Anlage B 3 geschlossenen Vertrages durch diesen Dienstleister erfolgt und sich entsprechend dem Beklagtenvorbringen u.U. an objektiven Kriterien orientiert, ist für die Annahme einer Gesetzesverletzung unmaßgeblich. Denn dieses Prozedere hat in der angegriffenen Versicherungsklausel keinen Niederschlag gefunden. Es kann folglich auf sich beruhen, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine Auswahl durch ein vertraglich mit der Beklagten verbundenes Unternehmen gesetzeskonform wäre.

3. In Bezug auf den Unterlassungsantrag zu I. 1. b) (Klausel 2.8 des Anhangs, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3) soll der Beklagten im Ergebnis untersagt werden, dem Gerichtsrechtsschutz in den vier Leistungsarten ein obligatorisches €Mediationsverfahren€ vorzuschalten und die Übernahme der Gerichtskosten von einem entsprechenden Bemühen abhängig zu machen.

Mit Blick darauf, dass die Klägerin € wie von ihr im Rahmen der der mündlichen Verhandlung klargestellt € allgemein beanstandet, dass die Beklagte eine als €Mediation€ bezeichnete Streitlösung durch einen von dieser ausgewählten Mediator zur Voraussetzung des eigentlichen Versicherungsschutzes macht, ist die Mediatorenauswahl durch die Beklagte auch im Rahmen i.R.d. Antrags zu I. 1. b) aus den unter Ziff. 2. ausgeführten Gründen unzulässig.

4. Die Anträge zu I. 2. a) und b) sind unbegründet.

Betreffend das Verbot, Versicherungen unter der Bezeichnung €Rechtsschutzversicherung€ anzubieten oder abzuschließen, soweit für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung in einzelnen Leistungsarten nur die Kosten eines von der Beklagten ausgewählten Mediators übernommen werden und/oder Gerichtskosten nur zu übernehmen, soweit sich der Versicherungsnehmer vergeblich um eine Konfliktlösung durch einen von der Beklagten ausgewählten Mediator bemüht hat, verstößt die Auswahl des Mediators durch die Beklagte, wie ausgeführt, zwar gegen das MediationsG (in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (wiederum i.V.m. 4 Nr. 11 UWG bzw. 1 UKlaG), worauf sich die Beklagte auch explizit stützt (Bl. 143 f. d.A., Ziff. II. 1.), dies trägt ein antragskonformes Verbot allerdings nicht.

Die eigenständige Berechtigung des Antrags zu I. 2. gegenüber dem Antrag zu I. 1. besteht in der Verwendung der Bezeichnung €Rechtsschutzversicherung€ durch die Beklagte. Diese Bezeichnung ist aus klägerischer Sicht irreführend bzw. unzutreffend, sofern obligatorisch zunächst ein Mediationsverfahren entsprechend der streitgegenständlichen Art einzuleiten ist. An diesem Klageziel hat sich durch die Begründungserweiterung nichts geändert. Der Klageantrag zu I. 2. ist darauf gerichtet, die Bezeichnung €Rechtsschutzversicherung€ zu unterlassen.

Dieser Anspruch besteht selbst dann nicht, wenn die Mediatorenauswahl € wie im Streitfall € durch den Versicherer erfolgt.

Die Klägerin begründet die Anträge zu I. 2. a) und b) zu einem wesentlichen Teil mit einer Irreführung gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 5a UWG über das durch den Begriff der €Rechtsschutzversicherung€ suggerierte €Mindestma߀ an Rechtsschutz, den eine Mediation gerade nicht biete bzw. über das (faktisch ausgehebelte) Recht zur freien Anwaltswahl auch im außergerichtlichen Bereich (§ 127 Abs. 1 S. 2 VVG). Versicherungsnehmer erwarten von einer Rechtsschutzversicherung ihres Erachtens, unverzüglichen Rechtsrat durch einen nur ihren Interessen verpflichteten Rechtsanwalt einholen zu können.

Auf diese Aspekte kann das begehrte Verbot nicht gestützt werden. Es besteht kein Anspruch darauf, es zu unterlassen (nicht gesetzeskonforme) Mediationsleistungen unter dem Begriff der €Rechtsschutzversicherung€ anzubieten. Entsprechend der Beklagtenansicht fallen € wie nicht zuletzt die Musterbedingungen der Allgemeinen Versicherungswirtschaft zeigen € Mediationsleistungen prinzipiell in den Bereich einer Rechtsschutzversicherung (jedenfalls als Annexleistung).

Diese Auslegung steht im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 Rechtsschutzrichtlinie / Art. 198 Abs. 1 a) Solvabilitäts-Richtlinie II, die definier(t)en), dass eine Rechtsschutzversicherung darin besteht, dass gegen Zahlung einer Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, die Kosten des Gerichtsverfahrens zu übernehmen und andere sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Leistungen zu erbringen, insbesondere um dem Versicherten den Schaden auf außergerichtlichem Wege oder durch ein Zivil- oder Strafverfahren zu ersetzen. Anforderungen an die außergerichtliche Interessenwahrnehmung stellen das europäische und das deutsche Recht ebenso wenig wie sie es verbieten, eine Mediation als Prämisse für das Beschreiten des gerichtlichen Instanzenzuges vorzusehen. Soweit die Mediation nach den konkreten Versicherungsbedingungen in unzulässiger Weise durch einen vom Versicherer ausgewählten Mediator durchzuführen ist, ändert dies nichts daran, dass es sich um Kern um eine €Rechtsschutzversicherung€ handelt.

5. Soweit die Klägerin mit ihren Anträgen zu I. 3. a) und b) das Verbot begehrt, dass die Beklagte die Bezeichnung €Mediator€ und/oder €Mediation€ und/oder €Mediationsverfahren€ verwendet, soweit sie sich die Auswahl desjenigen vorbehält, der die Mediation durchführt und/oder soweit der Versicherungsnehmer (indirekt) vertraglich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens verpflichtet wird, ist die Klage begründet.

Beides widerstreitet dem gesetzlichen Grundgedanken des Mediationsgesetzes (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. (jedenfalls) § 1 UKlaG). Diesem zufolge nehmen die Parteien grundsätzlich freiwillig am Mediationsverfahren teil (§ 1, 2 Abs. 2 MediationsG), und zwar durch einen von ihnen (selbst) ausgewählten Mediator (§ 2 Abs. 1 MediationsG). Der Versicherer darf insofern allenfalls vermittelnd tätig werden (vgl. z.B. Bauer, VersR 2013, 661, 663, Ziff. 2.; siehe auch S. 25 des €Rechtgutachtens€ von D.H. Wendt in Anlage B 7, Bl: 198 d.A.).

Dem genügen die Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht. Die Beklagte kann insbesondere nicht mit ihrem Argument durchdringen, die Freiheit zur Einleitung eines Mediationsverfahrens sei schon auf Grund der freien Entscheidung für den XYZ-Tarif gewahrt.

Der Unterantrag 3. b) verfehlt zwar auf den ersten Blick insofern die konkrete Verletzungsform, als der Versicherungsnehmer von der Beklagten entgegen der Antragsfassung nicht schlechthin zur Durchführung eines Mediationsverfahrens verpflichtet wird, sondern ein solches nach deren ARB €nur€ Prämisse für die Übernahme der gerichtlichen Anwaltskosten ist. Angesichts des €psychischen Zwangs€ zur Vorschaltung eines Mediationsverfahrens, wenn später auf Kosten der Beklagten gerichtlich vorgegangen werden soll, stellt dieser Antrag im Lichte o.a. Rechtsprechung des BGH und des EuGH aber eine zulässige Verallgemeinerung dar.

6. Die Forderung der Klägerin nach Abmahnkostenersatz für die Abmahnung der Beklagten vom 28.05.2013 (Anlage K 4, Bl. 54 ff. d.A.) ist nur in Höhe von 1.081,26 Euro zuzüglich 5 % Prozesszinsen begründet. Hinsichtlich der Differenz zur Klageforderung (1.793,57 Euro zzgl. 8 % Prozesszinsen über dem Basiszinssatz) ist die Klage unbegründet.

a) Im Fall einer nur anteiligen Berechtigung einer Abmahnung ist die Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten nach gefestigter Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung € und nicht unter Zugrundelegung des begründeten Teils des Gegenstandswerts der Abmahnung € zu bestimmen (vgl. BGH (U.v. 31.05.2012 € I ZR 45/11) € Missbräuchliche Vertragsstrafe, GRUR 2012, 949, 953 m.w.N.).

b) Als Gegenstandswert für die Abmahnung der Beklagten ist im Streitfall nicht der von der Klägerin in dieser zugrunde gelegte Betrag von 525.000,-Euro und auch nicht der klägerseitig im Rahmen dieses Rechtsstreits vorgeschlagene Streitwert von 300.000,-, sondern ein Betrag in Höhe von 270.000,- Euro zugrunde zu legen. Diesbezüglich hat die Kammer zu dem mit Beschluss vom heutigen Tage festgesetzten Streitwert i.H.v. 220.000,- Euro, von dem insgesamt 100.000,- auf den Klageantrag zu I. 1., jeweils 50.000,- Euro auf die Klageanträge zu I. 2. und I. 3 und insgesamt 20.000,- Euro auf das Recht zur Urteilsbekanntmachung entfallen, 50.000,- Euro für die von der Klägerin vorprozessual zusätzlich unter Ziff. I. 1. c) der im Abmahnschreiben vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hinzuaddiert. Diese verfolgt die Klägerin im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht weiter (Anlage K 4, Bl. 58 d.A.).

Von den auf dies Weise ermittelten 270.000,- Euro ist die Klägerin i.H.v. 100.000,- Euro unterlegen (Ziff. I. 1. c) (50.000,- Euro) und Ziff. I. 2. (insgesamt 50.000,- Euro). Dies entspricht einer Quote von gut 37 %.

c) Die von der Klägerin angesetzte Regelgebühr von 1,3 ist prinzipiell nicht zu beanstanden. Jedoch macht die Klägerin im Rahmen dieses Rechtsstreits eigener Angabe zufolge nur die halbe Gebühr geltend (i.e. 0,65).

Nach der alten Gebührentabelle zum RVG ergibt dies € bezogen auf o.a. Gegenstandswert von bis zu 290.000,- Euro € einen Gesamtbetrag i.H.v. 1.410,50 Euro netto.

Von diesem Betrag kann die Klägerin 63 % zuzüglich Mehrwertsteuer (NR. 7008 VV-RVG) und Kostenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) ersetzt verlangen (sie ist nach ihrem unwidersprochenen Vortrag nicht vorsteuerabzugsberechtigt).

Ihr Erstattungsanspruch beläuft sich demnach auf 1.081,26 Euro (888,62 + 20,- Euro Kostenpauschale + 172,64 MwSt.).

d) Hinsichtlich der Zinsforderung hat die Klägerin keinen Anspruch auf 8%, sondern nur auf 5% Zinsen über dem Basiszinssatz. Bei den geltend gemachten Abmahnkosten handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB, so dass gemäß § 288 Abs. 1 BGB nur 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz beansprucht werden können.

Der geschuldete Aufwendungsersatz ist seit dem 11.07.2013 zu verzinsen, da die Klage der Beklagten am 10.07.2013 zugestellt worden ist (Bl. 79 d.A.).

7. Der Anspruch auf einmalige Veröffentlichung des Tenors zu Ziff. I. 1. mit dem Namen der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger folgt aus § 7 UKlaG.

Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung war pflichtgemäß zu berücksichtigen, ob, und wenn ja, inwiefern die geforderte Bekanntmachung der Verurteilung gemäß Klageantrag zu Ziff. I. 1. geeignet und insbesondere erforderlich ist, die Öffentlichkeit zu unterrichten (zu den in die Abwägung einzustellenden Interessen, vgl. Köhler in Köhler/Bornkamp, UKlaG, 32. Auflage 2014 § 7 UKlaG Rdnr. 7).

Dies ist in vollem Umfang zu bejahen.

Die Veröffentlichung des Verbots gemäß Ziff. I. 1. vermag nicht nur die Versicherungsnehmer der Beklagten über die Unwirksamkeit der zusammengehörigen Klauseln zu unterrichten, sondern auch dritte Klauselverwender und Verbraucher. Im Umfang dieser Verurteilung wird die Beklagte zwar dazu verpflichtet, die Nutzung der Klauseln künftig zu unterlassen, sowie sich auf diese zu berufen, was bedeutet, dass im jeweiligen Rechtsschutzfall keine Verweisung auf ein obligatorisches Mediationsverfahren erfolgen darf und die Kostenerstattung eines Gerichtsverfahrens auch nicht von der Durchführung eines solchen Verfahrens abhängig gemacht werden kann. Dennoch ist das Publikmachen des Tenors zu I. 1. zur Unterrichtung der Öffentlichkeit geboten. Ein Aufklärungsinteresse besteht nicht nur im Verhältnis zu den eigenen Versicherungsnehmern der Beklagten, die ein Interesse an der Information haben, dass diese Klauseln rechtsunwirksam sind, sondern auch im Verhältnis zu vorgenannten Dritten. Auf dem Markt existiert derzeit unstreitig (zumindest) ein weiteres Versicherunternehmen mit vergleichbaren Bedingungen wie die Beklagte.

Dass die Veröffentlichung der Urteilsformel unter der Angabe der Firma der verurteilen Beklagten erfolgen darf, sieht § 7 S. 2 UKlaG ausdrücklich vor.

Um eine Marktverwirrung für den Fall einer anders lautenden Entscheidung durch eine übergeordneten Instanz zu vermeiden, hat die Kammer die Veröffentlichungsbefugnis an die Rechtskraft dieses Urteils geknüpft (vgl. insofern Köhler, a.a.O., Rdnr. 9 ff).

In Anlehnung an das von der Klägerin in ihrer vorgerichtlichen Abmahnung zum Ausdruck gebrachte, eingeschränkte Interesse an einer Publikation im Bundesanzeiger (vgl. deren vorformulierte Unterlassung- und Verpflichtungserklärung in Anlage K 3, dort Ziff. III., Bl. 60 d.A.), hat die Kammer ihre Berechtigung zur dortigen Bekanntmachung gemäß § 7 S. 2 UKlaG auf eine einmalige Veröffentlichung auf Kosten der Beklagten beschränkt.

8. Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung gemäß Antrag zu V. basiert auf § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG.

Prämisse für eine entsprechende Veröffentlichung ist neben einer Verurteilung auf Basis des UWG ein berechtigtes Interesse der obsiegenden Partei an einer Urteilsveröffentlichung. Ziel des § 12 Abs. 3 S. 1 UWG ist es, eine fortdauernde Beeinträchtigung auf Grund eines Wettbewerbsverstoßes zu beseitigen (Köhler, a.a.O., § 12 UWG Rdnr. 4.1).

Diese Veröffentlichungsbefugnis besteht zwar von Gesetzes wegen erst ab Rechtskraft, dennoch ist hinsichtlich des Tenors zu I. 1. und I. 3. € nicht zuletzt zur Kompensation etwaiger, von den Mitgliedern der Klägerin auf Grund der wettbewerbswidrigen Versicherungsvorgaben der Beklagten gegenwärtig wie auch in der Zukunft u.U. erlittener Beeinträchtigungen € ein Interesse an der Veröffentlichung dieser aus sich heraus verständlichen Verbote anzuerkennen.

Hinsichtlich des konkreten Umfangs der Bekanntmachungsbefugnis hat die Kammer mangels näherer Konkretisierung durch die Klägerin auch insoweit auf die von dieser vorgerichtlich signalisierte Interessenlage abgestellt. Die Klägerin hat in ihrer vorprozessualen Abmahnung die Gestattung einer jeweils einmaligen Veröffentlichung der abzugebenden Erklärung in Gänze oder in Teilen im Internet, in Publikationen der Rechtsanwaltskammer Berlin und anderer Rechtsanwaltskammern Deutschlands (einschließlich der Bundesrechtsanwaltskammer) sowie in zwei überregionalen Tageszeitungen auf Kosten der Beklagten, im Übrigen auf eigene Kosten, begehrt.

Eine Bekanntmachung in zwei überregionalen Tageszeitungen sowie in Publikationen anderer Rechtsanwaltskammern scheint mit Blick auf den regionalen Wirkungskreis der Klägerin nicht geboten. Der Aspekt eines von der Klägerin angestrebten €Musterverfahrens€ kann in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung zu Lasten der Beklagten finden. Die Klägerin nimmt ausschließlich die berechtigten Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Berliner Rechtsanwälte wahr. Stattdessen hat die Kammer die Klägerin zur je einmaligen Veröffentlichung von Ziffern I. 1. und I. 2. des Tenors in zwei regional im Bereich Berlins herausgegebenen Tageszeitungen ermächtigt. Wahlweise ist die Klägerin berechtigt, die Bekanntmachung in einer oder zwei Fachzeitschriften aus dem Bereich Recht und/oder Versicherung vorzunehmen. Die Veröffentlichungsbefugnis ist auf Ziffern I. 1. und I. 2. des Tenors limitiert.

B. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 07.05.2014
Az: 2-6 O 271/13, 2-06 O 271/13, 2-6 O 271/13, 2-06 O 271/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c3680dbc16bb/LG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_7-Mai-2014_Az_2-6-O-271-13-2-06-O-271-13-2-6-O-271-13-2-06-O-271-13




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share