Landgericht Bonn:
Urteil vom 21. Juni 2011
Aktenzeichen: 11 O 136/10

(LG Bonn: Urteil v. 21.06.2011, Az.: 11 O 136/10)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 65% dem Kläger zu 1. und zu 35% der Klägerin zu 2. auferlegt.

Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. begehren als vormalige Aktionäre der auf die Beklagte verschmolzenen J AG von der Beklagten einen konzernrechtlichen Nachteilsausgleich.

Der Kläger zu 1. verfügte über 10.593, die Klägerin zu 2. über 6.000 Aktien der J AG. Die J AG war eine von der Beklagten beherrschte und damit im Sinne des Aktiengesetzes abhängige Gesellschaft. Ein Beherrschungsvertrag bestand zwischen diesen Gesellschaften nicht.

Am 08.03.2005 schloss die J AG mit der Beklagten einen Vertrag, wonach die J AG auf die Beklagten verschmolzen werden sollte. Der Verschmelzungsvertrag (S.9 - 22 der mit der Klageschrift eingereichten Anlage "Verschmelzung der J AG auf die E AG"; Anlage B 2 zur Klageerwiderung) enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 2 Gegenleistung, Umtausch der Aktien

(1) Die E´AG gewährt mit Wirksamwerden der Verschmelzung den nicht an diesem Vertrag beteiligten Aktionären der J AG als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der J AG kostenfrei für je

25 (fünfundzwanzig) auf den Namen lautende Stückaktien der J AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals der J AG von EUR 1,00

13 (dreizehn) auf den Namen lautende Stückaktien der E´AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals der E´AG von EUR 2,56. (...)

(2) Die von der E´AG nach Abs.1 zu gewährenden Aktien sind ab dem 1. Januar 2005 gewinnberechtigt.

§ 5 Kapitalerhöhung

Zur Durchführung der Verschmelzung wird die E´AG ihr Grundkapital (...) durch Ausgabe von (...) Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab 1. Januar 2005 erhöhen.

§ 10 Stichtagsänderung

(3) Falls die Verschmelzung erst nach der ordentlichen Hauptversammlung der J AG im Jahr 2006, die über die Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr beschließt, in das Handelsregister der E´AG eingetragen wird, sind die zur Durchführung der Verschmelzung ausgegebenen neuen Aktien der E´AG abweichend von § 2 Abs.2 und § 5 erst ab dem 1. Januar 2006 gewinnberechtigt. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über die ordentliche Hauptversammlung der J AG eines Folgejahres hinaus verschiebt sich der Beginn der Gewinnberechtigung jeweils entsprechend der vorstehenden Regelung um ein Jahr.

Das Umtauschverhältnis von 25 Aktien der J AG zu 13 Aktien der Beklagten gemäß § 2 (1) des Verschmelzungsvertrages wurde in einem "Prüfungsbericht gemäß § 12 Umwandlungsgesetz" vom 09.03.2005 festgesetzt (S.327 - 363 der mit der Klageschrift eingereichten Anlage "Verschmelzung der J AG auf die E AG"). Bewertungsstichtag war der Tag der dieser Verschmelzung zustimmenden Hauptversammlung der J AG vom 29.04.2005.

In einer Hauptversammlung der Beklagten vom 03.05.2006 wurde beschlossen, den Aktionären der Beklagten eine Dividende in Höhe von 0,72 € pro Stückaktie für das abgelaufene Geschäftsjahr 2005 auszuzahlen.

Mit der Beschluss der Hauptversammlung der J AG vom 04.05.2006 wurde die ihren Aktionären für das Geschäftsjahr 2005 auszuzahlende Dividende auf jeweils 0,04 € festgesetzt.

Am 06.06.2006 wurde die Verschmelzung in das Handelsregister der Beklagten eingetragen (Anlage B 3 zur Klageerwiderung), nachdem Aktionäre der J AG gegen den Verschmelzungsbeschluss Anfechtungsklage erhoben hatten und im Rahmen eines anschließenden Freigabeverfahrens in zweiter Instanz durch das Oberlandesgericht Frankfurt festgestellt worden war, dass diese Anfechtungsklagen der Eintragung der Verschmelzung nicht entgegen stehen. Die gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt eingelegte Rechtsbeschwerde der klagenden Aktionäre wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 29.05.2006 - II ZB 5/06 - zurückgewiesen.

In dem Spruchverfahren betreffend die Verschmelzung der J AG auf die Beklagten wurde mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 13.03.2009 - 3/5 O 57/06 - (veröffentlicht in NZG 2009, 553) für jede Aktie der außenstehenden Aktionäre der J AG eine bare Zuzahlung in Höhe von 1,15 € festgesetzt. Zwar bestünden gegen die nach dem "Prüfungsbericht gemäß § 12 Umwandlungsgesetz" vom 09.03.2005 den festgesetzten Umtauschrelationen zugrunde liegenden Ertragswerte der beiden beteiligten Unternehmen keine durchgreifende Bedenken. Gleichwohl sei die bare Zuzahlung festzusetzen gewesen, weil sich das Verschmelzungsverhältnis nicht an den Ertragswerten auszurichten habe, sondern an dem Verhältnis der Börsenkurse der an den geregelten Märkten jeweils gehandelten Unternehmen. Das Oberlandesgerichts Frankfurt hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 03.09.2010 - 5 W 750/09 - (Anlage zur Klageschrift; Anlage B 1 zur Klageerwiderung) bestätigt.

Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. vertreten die Rechtsansicht, die Beklagte haben ihnen einen im Sinne der §§ 311, 317 AktG ausgleichspflichtigen Nachteil zugefügt, indem ihnen das Gewinnbezugsrecht für das Geschäftsjahr 2005 an dem Unternehmen der Beklagten vorenthalten worden sei. Mit der verzögerten Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister und dem deshalb nach dem Verschmelzungsvertrag erst ab dem 01.01.2006 beginnenden Gewinnbezug habe sich eine der Grundannahmen des Bewertungsgutachtens verschoben. Hiergegen habe die Beklagte Vorkehrungen treffen müssen, um so eine Auszahlung der Jahresdividende 2005 der Beklagten an die Aktionäre der J AG zu gewährleisten.

Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. sind der Ansicht, dass die Beklagte ihnen zu einem Dividendenausgleich von 0,334 € auf jede der von ihnen im Zeitpunkt der Verschmelzung gehaltenen Aktien der J AG verpflichtet sei. Diesen Betrag von 0,334 € errechnen sie wie folgt:

Dividende der Aktionäre der Beklagten für 2005 0,72 €

davon 13/25 gemäß Wertrelation = 0,374 €

abzgl. Dividende der J AG - 0,04 €.

Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 3.538,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2010 zu bezahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 2.004,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2010 zu bezahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie vertritt die Rechtsansicht, dass für die erhobenen Beanstandungen das bereits abgeschlossene Spruchverfahren vorrangig sei. Die Voraussetzungen der §§ 311, 317 AktG seien in Anbetracht der vertraglichen Regelungen sowie der in den Hauptversammlungen vom Mai 2006 autonom getroffenen Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht erfüllt. Sie trägt dazu unstreitig vor, dass sich sowohl die Ausschüttungen der J AG als auch die der Beklagten für das Geschäftsjahr 2005 im Rahmen der früheren Dividendenpolitik dieser Unternehmen gehalten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger zu 1. hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 3.538,06 € und die Klägerin zu 2. hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 2.004,00 € aus den §§ 311 Abs.1, 317 Abs.1 Satz 2 AktG oder aus dem Verschmelzungsvertrag vom 08.03.2005 in Verbindung mit den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs.1 und Abs.2 BGB).

Unmittelbar aus dem Verschmelzungsvertrag vom 08.03.2005 können die mit der Klage erhobenen Ansprüche nicht begründet werden.

Denn dieser Vertrag wurde allein zwischen der J GmbH als übertragender und der Beklagten als übernehmender Rechtsträger geschlossen (vgl. auch § 4 Abs.1 UmwG). Die einzelnen Anteilsinhaber, und damit der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. als Aktionäre der J GmbH, haben aus dem Verschmelzungsvertrag keine eigenen (einklagbaren) Ansprüche (Lutter/Drygalla, UmwG, 3. Aufl. 2004, § 4 Rd.7; Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, 119. Erg.Lieferung Stand Januar 2011, § 4 UmwG Rd.21 jeweils m.w.N.; a.A. noch RGZ 124, 355, 361). Dies folgt daraus, dass der Verschmelzungsvertrag nach seinem Sinn und Zweck die Zusammenführung der beteiligten Rechtsträger bewirken soll (vgl. Lutter/Drygalla, aaO., § 4 Rd.5; Widmann/Meyer, aaO., § 4 UmwG Rd.24). Auch die schuldrechtlichen Wirkungen eines Verschmelzungsvertrages orientieren sich ausschließlich an diesem Vertragszweck (vgl. Pfeuffer, Verschmelzungen und Spaltungen als nachteilige Rechtsgeschäfte i.S.v. § 311 AktG €, 2006, S.123). Sie begründen für die beteiligten Rechtsträger eine Verpflichtung zur Durchführung der Verschmelzung, verschaffen den Aktionären indes keine hierauf gerichteten eigenen vertraglichen Primär- oder Sekundäransprüche. Die Anteilseigner selbst erwerben vielmehr erst im Falle der Umsetzung des in dem Verschmelzungsvertrag vorgesehenen Organisationsaktes unmittelbar und damit kraft Gesetzes Beteiligungsrechte an dem übernehmenden Unternehmen (vgl. § 20 Abs.1 Ziffer 3. UmwG; Widmann/Mayer, aaO., § 4 UmwG Rd.21 und 22).

Die hier zur Diskussion stehende Fragestellung nach einer Gewinnbeteiligung der Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers an dem übernehmenden Rechtsträger bei einem Auseinanderfallen des vereinbarten Stichtages der Gewinnbeteiligung (§ 5 Abs.1 Ziffer 5. UmwG) mit dem Verschmelzungsstichtag (§ 5 Abs.1 Ziffer 6. UmwG) findet in dem Vertrag vom 08.03.2005 eine klare Regelung:

Der Stichtag für die ursprünglich zum 01.01.2005 vorgesehene Gewinnbeteiligung (§ 2 (2) und § 5 des Verschmelzungsvertrages) verschiebt sich gemäß § 10 (3) Satz 1 des Verschmelzungsvertrages auf den 01.01.2006, gegebenenfalls sogar auf die nachfolgenden Jahre (§ 10 (3) Satz 2, ebenda).

Diese Regelung trägt dem Wirksamkeitseintritt einer Verschmelzung erst mit der Eintragung im Handelsregister (§ 20 Abs.1 UmwG) einerseits sowie dem Umstand, dass dieser Zeitpunkt bei Abschluss des Verschmelzungsvertrages in der Regel noch nicht absehbar ist, andererseits Rechnung. Sie entspricht in ihrem Wortlaut den in der Literatur zur Auflösung dieser Problematik vorgeschlagenen Formulierungen (vgl. etwa Lutter/Drygalla, aaO., § 5 Rd.41 Fußnote 7 und Rd.43 Fußnote 4; Widmann/Mayer, aaO., § 5 UmwG Rd.146).

Die mit der Eintragung der Verschmelzung erst am 06.06.2006 nach den eingangs zitierten Regelungen eingetretene Verschiebung des Stichtages der Gewinnbeteiligung des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. an der Beklagten auf den 01.01.2006 stellt keine derart schwerwiegende Veränderung dar, die eine Anpassung des Verschmelzungsvertrages in Anwendung der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs.1 und Abs.2 BGB) erforderlich machen würde (vgl. dazu auch Widmann/Mayer, aaO., § 5 Rd.146ff.; Pfeuffer, aaO., S.166 jeweils m.w.N.). Gleiches gilt unter dem Gesichtspunkt einer Anpassung der Verschmelzungswertrelationen von § 2 (1) des Verschmelzungsvertrages.

Denn eine Anpassung des Verschmelzungsvertrages an eine nach Vertragsschluss eingetretene (schwerwiegende) Veränderung abschlussrelevanter Umstände setzt schon nach dem Wortlaut von § 313 Abs.1 BGB ("wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten") voraus, dass diese Veränderung entweder für die Vertragsparteien objektiv nicht vorhersehbar gewesen ist oder diese subjektiv davon ausgegangen sind, dass die objektiv vorhersehbare Entwicklung nicht eintreten werde, oder die Parteien hiergegen keine Vorsorge treffen konnten (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 313 Rd.23 m.w.N.). Dies ist hier schon in Anbetracht der eingangs aufgezeigten und in der Praxis regelmäßig auftauchenden Stichtagsproblematik nicht der Fall. Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung der konkreten Gründe für die zeitlichen Verzögerungen, die auf eine Anfechtungsklage (§ 246 AktG) der Aktionäre der J AG gegen die in der Hauptversammlung vom 29.04.2005 beschlossene Zustimmung zu dem Verschmelzungsvertrag sowie das sich daran anschließende und erst Ende Mai 2006 (rechtskräftig) abgeschlossene Freigabeverfahren (§ 246a AktG) zurückgehen. Denn dieser potentielle Verfahrensverlauf ist jeder aktienrechtlichen Beschlussfassung und damit jeder Verschmelzung immanent. Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, haben der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. nicht dargetan (vgl. zur Darlegungslast: Palandt/Grüneberg, aaO., § 313 Rd.43).

Die mit der Verschiebung des Stichtages der Gewinnbeteiligung der Aktionäre der J AG an der Beklagten verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen begründen auch in Bezug auf die Grundannahmen des "Prüfungsberichtes gemäß § 12 Umwandlungsgesetz" vom 09.03.2005 keine schwerwiegende Veränderung, die zu einer Störung der Geschäftsgrundlage des Verschmelzungsvertrages führen könnte.

Zwar stellt dieser Prüfungsbericht und das in diesem ermittelte angemessene Umtauschverhältnis (§ 12 Abs.2 UmwG) auf den Bewertungsstichtag 29.04.2005 ab, um hierdurch die gebotene zeitliche Nähe des Bewertungsstichtages zu dem Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung der J AG über den Verschmelzungsvertrag herzustellen (vgl. Pfeuffer, aaO., S.176). Allerdings sind konkrete Anhaltspunkte, die auf eine erhebliche Änderung der Bewertungsgrundlagen für dieses Umtauschverhältnis hindeuten könnten (vgl. dazu Widmann/Mayer, aaO., § 5 UmwG Rd.146; Pfeufffer, aaO., S.164ff. und S.176ff.), weder ersichtlich noch von der Klägerseite vorgetragen worden. Allein die Tatsache der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 03.05.2006 beschlossenen Dividendenausschüttung begründet keine derartige, den Unternehmens- und Ertragswert der Beklagten (vgl. dazu S.354ff. der mit der Klageschrift eingereichten Anlage "Verschmelzung der J AG auf die E AG") in erheblicher Weise nachteilig beeinflussende Änderung. Vielmehr hielt sich diese Dividendenausschüttung ausweislich des unwidersprochenen Beklagtenvortrages im Rahmen der bisherigen Unternehmenspolitik der Beklagten und entspricht deshalb den dem Umtauschverhältnis zugrundeliegenden Bewertungsprognosen.

Diese Sichtweise wird durch die Ausführungen in dem von den Parteien zitierten Beschluss des OLG Frankfurt vom 03.09.2010 - 5 W 57/09 - bestätigt, wonach mögliche negative aber auch positive Unternehmensentwicklungen infolge des Auseinanderfallens des Bewertungs- von dem Verschmelzungsstichtag regelmäßig keine Abänderung des Umtauschverhältnisses rechtfertigen (S.68ff., ebenda). Denn dies ist eine Konsequenz des Stichtagsprinzips und deshalb grundsätzlich von allen gleichermaßen betroffenen Aktionären hinzunehmen. Im Übrigen rechtfertigt schon der Umstand, dass das in § 2 (1) des Verschmelzungsvertrages festgelegte Umtauschverhältnis in dem zitierten Spruchverfahren durch das OLG Frankfurt im Ergebnis bestätigt worden ist, aufgrund des sachlichen Vorranges des Spruchverfahrens keine nachträgliche Änderung dieses Umtauschverhältnisses im vorliegenden Rechtsstreit (vgl. Lutter/Krieger, UmwG, aaO., Anhang I, § 1 SpruchG Rd.10; Volhard in Münchener Kommentar, AktG, Band 9/1, 2. Aufl. 2004, § 1 SpruchG Rd.2; Wälzholz in Widmann/Mayer, aaO., Anhang 13, Vor §§ 1ff. SpruchG Rd.1 und 2 jeweils m.w.N.).

Die Klageansprüche können auch nicht aus den §§ 311 Abs.1, 317 Abs.1 Satz 2 AktG begründet werden.

Es fehlt sowohl an einer hierfür erforderlichen Maßnahme der Beklagten, die J AG zu einem für sie nachteiligen Rechtsgeschäft und / oder einer für sie nachteiligen Unterlassung zu veranlassen als auch an einem der J AG hieraus entstandenen Schaden (§§ 311 Abs.1, 317 Abs.1 Satz 1 AktG). Insoweit geltend die eingangs aufgezeigten Erwägungen zu den Rechtsgrundlagen und den wirtschaftlichen Auswirkungen der Verschmelzung sinngemäß (vgl. auch OLG Frankfurt AG 2006, 249ff.).

Gleiches gilt für einen hieraus dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. entstandenen Schaden (§ 317 Abs.1 Satz 2 AktG). Vielmehr hat sich mit der von diesen beanstandeten Umsetzung der Verschmelzung und den daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen lediglich die ihrem Aktieneigentum von vornherein innewohnende Möglichkeit, durch Mehrheitsbeschlüsse eine ihren Wünschen nicht entsprechende Entwicklung zu nehmen, realisiert (vgl. Tillmann/Rieckhoff AG 2008., 486, 489f.). Die fehlgeschlagene Erwartung des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2., zum 01.01.2005 an den Gewinnen der Beklagten teil haben zu können, begründet allein keine Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 100 Abs.2 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 11., 711 ZPO.

Streitwert: 5.542,06 €.






LG Bonn:
Urteil v. 21.06.2011
Az: 11 O 136/10


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