Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 15. November 2012
Aktenzeichen: 28 U 32/12

(OLG Hamm: Urteil v. 15.11.2012, Az.: 28 U 32/12)

Zur Frage, wann eine oder mehrere "Angelegenheiten" i.S.d. § 13 BRAGO vorliegen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Dezember 2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.853,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29. Dezember 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 58% und der Beklagte zu 42%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin mandatierte den beklagten Rechtsanwalt im Jahre 2003 in einer Nachlassangelegenheit. Sie verlangt von ihm die Auszahlung von Fremdgeld. Der Beklagte verteidigt sich mit gegenläufigen Honorarforderungen.

Die Klägerin war von ihrem Ehemann I aus P durch öffentliches Testament zur Vorerbin seines Nachlasses eingesetzt worden. Zu Nacherben hatte Herr I seine Söhne aus erster Ehe eingesetzt und zudem angeordnet, dass für die Dauer der Vorerbschaft die Rechte der Nacherben durch einen Testamentsvollstrecker wahrgenommen werden sollten.

I verstarb am 02.01.2003. Sein Nachlass hatte einen Wert von mindestens 1,5 Mio. EUR. Dazu zählten Geschäftsanteile an der C GmbH, die vier Spielhallen in P betrieb. Die Klägerin konnte das Unternehmen nicht fortführen und strebte die Veräußerung der Geschäftsanteile sowie weiterer Nachlassgegenstände an.

Auf Empfehlung eines Verwandten beauftragte die Klägerin den in X4 als Rechtsanwalt ansässigen Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen.

Der Beklagte führte am Sonntag, dem 09.03.2003, in P eine Besprechung mit der Klägerin an deren Stiefsöhnen durch, bei der es um die Feststellung des Nachlasses und die Möglichkeit dessen einvernehmlicher Aufteilung ging. Eine solche gütliche Auseinandersetzung scheiterte jedoch. Ein zusätzliches Konfliktpotential ergab sich durch den eingesetzten Testamentsvollstrecker, wobei die ersten beiden mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten Rechtsanwälte von dem Nachlassgericht aus dem Amt entlassen werden mussten.

In der Folgezeit war der Beklagte für die Klägerin damit befasst, die Geschäftsanteile der C GmbH zu veräußern. Dazu führte der Beklagte in P mehrere Gespräche mit Interessenten und korrespondierte zudem mit den Vermietern der vier Spielhallen. Um den Geschäftsbetrieb zwischenzeitig aufrecht zu erhalten, übertrug der Beklagte dem bisherigen Teilhaber - Herrn L - die kommissarische Geschäftsleitung. Der Beklagte veräußerte die Geschäftsanteile schließlich für 300.000,00 EUR. Zudem wies der Beklagte den Steuerberater der C GmbH auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs hin, woraus sich ergab, dass der Betrieb der Spielhallen in den zurückliegenden Jahren umsatzsteuerfrei gewesen war. Daraus ergab sich für die Klägerin eine Umsatzsteuerrückzahlung in Höhe von 222.036,42 EUR.

Des Weiteren war der Beklagte im Auftrag der Klägerin mit der Veräußerung eines Fahrzeugs und der Gesamthandsbeteiligung an einem Flugzeug vom Typ Cessna befasst. Überdies musste das vorhandene Bankvermögen ermittelt und der in Deutschland sowie auf Gran Canaria vorhandene Grundbesitz festgestellt werden. Der Klägerin war der genaue Nachlassbestand deshalb nicht geläufig, weil ihr verstorbener Ehemann mit einer Frau I4 zusammengelebt hatte. Insofern wurde die Klägerin gewahr, dass ihr Ehemann für Frau I4 ein Wohnrecht an der auf Gran Canaria gelegenen Eigentumswohnung bestellt hatte. Der Beklagte beauftragte den in G ansässigen Rechtsanwalt M mit der Prüfung der nach spanischem Recht zu beurteilenden Rechtslage; zudem beauftragte der Beklagte eine in Spanien lebende Bekannte der Klägerin - Frau C5 - mit der Überprüfung der Immobilie bzw. mit der Abklärung dortiger Bankangelegenheiten.

Der Beklagte legte bei der Sparkasse X4 ein Anderkonto für die Klägerin an, auf dem insbesondere der Kaufpreis für die Veräußerung der Geschäftsanteile in Höhe von 300.000,00 EUR gutgeschrieben wurde nebst Bargeldbeständen aus den Spielhallen in einer Größenordnung von 56.000,00 EUR sowie Umbuchungen von Konten der W in Höhe von 60.000,00 EUR. Der frühere Teilhaber des Verstorbenen - Herr L - erhielt eine Auszahlung von 100.000,00 EUR. Die Klägerin selbst bekam 245.000,00 EUR überwiesen. Über die einzelnen Kontobuchungen verhält sich ein Abrechnungsbogen des Beklagten vom 30.11.2004.

In der Folgezeit wurde der Beklagte noch einmal für die Klägerin tätig, als sich im Jahre 2007 herausstellte, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin ein Wertpapierdepot bei der Y angelegt hatte mit einem Wert von über 500.000,00 EUR. Insofern nahm Frau I4 die Y vor dem Landesgericht Innsbruck auf Auszahlung des Guthabens in Anspruch, weil der Verstorbene ihr das Depot schenkungshalber übertragen habe. Der Beklagte übersandte der Prozessbevollmächtigten der Y Unterlagen, anhand derer der vorgelegte Schenkungsvertrag letztlich als Fälschung angesehen wurde.

Die Klägerin erhielt von dem Beklagten vorprozessual keine Honorarberechnung übersandt. Wegen einer Nachfrage des Testamentsvollstreckers, in welchem Umfang Vermögenswerte - noch - vorhanden seien, sah die Klägerin sich im Jahre 2009 veranlasst, ihrerseits den Beklagten zu einer umfassenden Rechnungslegung aufzufordern. Darauf entgegnete der Beklagte mit Schreiben vom 01.10.2009, dass kein auszahlbares Guthaben vorhanden sei. Im Gegenteil seien durch Zahlungen an Dritte Auslagen in Höhe von 12.196,66 EUR entstanden, und außerdem stehe ihm eine aufrechenbare Honorarforderung gegen die Klägerin in einer Gesamthöhe von 85.736,03 EUR zu.

Die Klägerin hat im vorliegenden Streitfall zunächst einen Anspruch auf Rechnungslegung und sodann in zweiter Stufe auf Auszahlung eines Rechnungssaldos anhängig gemacht. Darüber wurde am 21.06.2010 ein Teilvergleich abgeschlossen, auf den aber letztlich keine weitergehende Rechnungslegung erfolgte.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2010 hat die Klägerin statt dessen einen Zahlungsanspruch von 81.692,88 EUR abzüglich 18.495,97 EUR geltend gemacht, also einen Zahlbetrag von 63.196,91 EUR. Unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungen von 4.934,62 und 3.207,16 EUR wurde dieser auf 55.055,13 EUR ermäßigt.

Dieser erstinstanzlich rechtshängige Saldo ergibt sich aus folgender Kalkulation:

Veräußerung Fahrzeug 8.000,00 EUR

8.000,00 EUR

Veräußerung Cessna 65.692,88 EUR

81.692,88 EUR

Die Klägerin hat dem Beklagten einen Vergütungsanspruch zugutegehalten, dabei aber die Auffassung vertreten, dass nur ein Mandat vorgelegen habe, nämlich die Sicherung des Nachlasses im Wert von 1,5 Mio. Euro. Als weitere gesonderte Angelegenheiten seien allenfalls der Verkauf der Cessna und der Verkauf der C-GmbH zu werten. Dafür hat die Klägerin dem Beklagten folgendes Honorar zur Verrechnung zugebilligt:

Honorar für die Nachlassverwaltung 10.105,92 EUR

Honorar für den Verkauf der Cessna 2.111,20 EUR

Honorar für den Verkauf der C GmbH 6.278,85 EUR

18.495,97 EUR

Darüber hinaus hat die Klägerin folgende Auslagen des Beklagten akzeptiert:

Zahlungen an Frau C5 für Recherchen 2.500,00 EUR

auf Gran Canaria 500,00 EUR

1.041,33 EUR

Zahlung an RA M wegen Beratung bzgl.

Immobilie auf Gran Canaria 893,29 EUR

4.934,62 EUR

Fahrtkosten, Gerichtskosten etc. 3.207,16 EUR

= Saldo 55.055,13 EUR.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 81.692,88 EUR abzüglich eines Betrages in Höhe von 18.495,97 EUR, abzüglich 4.934,62 EUR und abzüglich 3.207,16 EUR mithin 55.055,13 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, jede seiner anwaltlichen Tätigkeiten einzeln abrechnen zu können. Insofern stünden ihm folgende verrechnungsfähige weitere Erstattungs- und Honoraransprüche zu, zu denen der Beklagte jeweils nähere Einzelheiten vorgetragen hat:

a) Honoraransprüche nach BRAGO für anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Auseinandersetzung der Vor- / Nacherbfolge (Besprechung am 09.03.2003)

14.107,69 EUR

b) Honoraransprüche für anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Veräußerung der Cessna

2.528,80 EUR

c) Honoraransprüche nach BRAGO für anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Veräußerung von Geschäftsanteilen des Erblassers an der C GmbH

(1) Verhandlung mit Herrn L wegen kommissarischer Geschäftsleitung

(2) Verhandlungen mit den Kaufinteressenten

Kaufinteressent 1

Kaufinteressent 2 GmbH

Kaufinteressent 3 GmbH

Kaufinteressent 4

Kaufinteressent 5

letztendlicher Käufer 6 (Fa. )

(3) Verhandlungen mit den Spielhallenvermietern

Vermieter 1

Vermieter 2

Vermieter 3

Vermieter 4

(4) Korrespondenz mit Steuerberatern der C GmbH

(5) verauslagte Rechnung der Steuerberaterkanzlei

(6) weitere Korrespondenz wegen Vorlage von Bilanzen

1.936,25 EUR

7.495,22 EUR

7.147,69 EUR

5.236,24 EUR

5.236,24 EUR

2.629,72 EUR

7.495,22 EUR

35.240,33 EUR

682,66 EUR

1.000,21 EUR

933,22 EUR

933,22 EUR

3.549,31 EUR

2.138,34 EUR

2.307,89 EUR

1.150,72 EUR

d) Honoraransprüche nach BRAGO für anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerrückvergütung (Korrespondenz mit der Steuerberatungskanzlei)

2.042,30 EUR

e) Auslagen und Honoraransprüche nach BRAGO für anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Wohnung auf Gran Canaria

Entwurf einer notariellen Vollmacht für Frau C5

Besprechung mit Frau C5

Rücksprachen mit RA M

Zahlungen an Frau C5

Zahlung an RA M

807,94 EUR

5.146,92 EUR

480,82 EUR

2.500,00 EUR

500,00 EUR

1.041,33 EUR

893,29 EUR

f) Honoraransprüche nach RVG für anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem im Jahre 2007 vor dem Landesgericht Innsbruck geführten Rechtsstreit

6.762,53 EUR

g) Honoraransprüche nach BRAGO für anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Auszahlung des bei der W eG vorhandenen Guthabens

1.972,00 EUR

h) Auslagen und Honoraransprüche nach BRAGO wegen Grundbuchanfragen

106,80 EUR

330,15 EUR

i) Auslagen bzw. Honoraransprüche nach BRAGO für anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum an der C-Straße. 95/97 in G (Auseinandersetzung mit der Hausverwaltungsgesellschaft bzw. deren Bevollmächtigten Rechtsanwälte B2 pp.)

595,79 EUR

158,29 EUR

1.747,47 EUR

45,02 EUR

42,03 EUR

2.588,60 EUR

j) Honoraransprüche nach BRAGO für anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum an der E-Straße 35a in P (Schenkungsversprechen zugunsten des Stiefsohnes J)

1.268,17 EUR

k) Honoraransprüche nach BRAGO für anwaltliche Tätigkeit

(1) im Erbscheinverfahren vor dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. (4a VI 6/03 H)

(2) gegenüber dem Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt I2 (Hausverbot, Herausgabeverlangen, Verfahren vor dem Nachlassgericht betreffend Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses)

6.154,50 EUR

474,21 EUR

l) Auslagen für eine Bekannte der Klägerin, Frau X2, für eine Recherche wegen bestehender Geschäftskonten

5.626,00 EUR

m) Honorar für treuhänderische Führung des Kontos bei der Sparkasse X4 (30 Stunden à 200,00 EUR zzgl. 16% USt.)

6.960,00 EUR

n) Honoraransprüche nach BRAGO für anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einem der Lebensgefährtin Frau I4 erteilten Hausverbot für die Wohnung auf Gran Canaria

501,21 EUR

o) Honoraransprüche nach BRAGO für anwaltliche Tätigkeit in der Auseinandersetzung mit dem Stiefsohn J2 / Auskunftsverlangen der vom Stiefsohn beauftragten Rechtsanwältin C3

5.386,46 EUR

p) Dokumentenpauschale nach BRAGO für die Absendung von Express-Briefen

432,68 EUR

Das Landgericht hat zur Höhe der vom Beklagten zugrunde gelegten Gebührensätze gem. § 12 Abs. 2 BRAGO ein Gutachten bei der Rechtsanwaltskammer Hamm eingeholt und den Beklagten mit Urteil vom 12.12.2011 zur Zahlung von 25.476,46 EUR verurteilt unter Klageabweisung im Übrigen.

Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die einzelnen Sachverhaltskomplexe (z.B. Verkauf der Spielhallen, Verkauf des Flugzeugs, Immobilie Gran Canaria) jeweils gesondert abrechnungsfähige Angelegenheiten seien. Innerhalb dieser jeweiligen Angelegenheiten könne aber nur einmal abrechnet werden, d.h. beim Verkauf der C GmbH nicht gesondert wegen jedes Kaufinteressenten und wegen jeder Vermieterrücksprache.

Das Landgericht hat dem Beklagten insoweit bezogen auf die einzelnen Sachverhaltskomplexe folgende Honoraransprüche zuerkannt:

a) Auseinandersetzung mit den Stiefsöhnen 10.630,01 EUR

b) Verkauf Cessna 1.763,20 EUR

c) Verkauf Spielhallen 10.498,19 EUR

d) Korrespondenz Umsatzsteuerrückvergütung 1.705,78 EUR

e) Komplex Gran Canaria / Frau I4 • Honorar 2.978,04 EUR

• Auslagen 4.934,62 EUR

f ) Verfahren Q 6.762,53 EUR

g) W 1.067,20 EUR

h) Grundbuchangelegenheiten • Honorar 132,88 EUR

• Auslagen 239,68 EUR

i ) ETW C-Straße 2.588,60 EUR

j ) ETW E-Straße 1.268,17 EUR

k) Erbscheinverfahren / RA I2 6.154,40 EUR

l ) Auslagen für Frau X2 5.626,00 EUR

m) Treuhandtätigkeit 0,00 EUR

56.216,42 EUR

Dies abgezogen von den unstreitigen Einnahmen von 81.692,88 EUR ergab die Urteilssumme von 25.476,46 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Der Beklagte greift das Urteil des Landgerichts mit folgender Begründung an:

Im Komplex a) Auseinandersetzung mit den Stiefsöhnen seien wegen der besonderen Schwierigkeit 10/10-Gebühren anzusetzen und nicht die vom Landgericht im Anschluss an das Gebührengutachten zugrunde gelegten 7,5/10-Gebühren.

Im Komplex c) Verkauf der Spielhallen sei das Landgericht rechtsfehlerhaft lediglich von einer abrechnungsfähigen Angelegenheit ausgegangen. Gegenüber den einzelnen Kaufinteressenten sei jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 2927) eine differenzierte Bearbeitung und Verhandlung geboten gewesen, die eine separate Abrechnung rechtfertige.

Gleiches gelte bezüglich der Korrespondenz mit den Spielhallen-Vermietern. Es seien von den Kaufvertragsverhandlungen zu unterscheidende Informationen über die einzelnen Mietverhältnisse einzuholen gewesen; insofern habe es sich auch um einen ganz anderen Rechtsgrund gehandelt.

Hinsichtlich der d) Umsatzsteuerrückvergütung müsse statt der vom Landgericht angenommenen 7,5/10-Gebühr eine 9/10 Gebühr zugrunde gelegt werden.

Im Komplex e) Gran Canaria sei der angefertigte Entwurf der Vollmacht für Frau C5 gesondert abzugelten.

Damit stünde der Klägerin im Ergebnis kein Auszahlungsanspruch zu.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht dem Beklagten schon zu viel Honorar zuerkannt habe. Den zu ihren Gunsten ausgeurteilten Zahlbetrag verteidigt sie mit näheren Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin von dem Beklagten die Auszahlung von Fremdgeld verlangen kann, wenngleich sich dieser Zahlungsanspruch nicht aus § 812 BGB ergibt, sondern aus §§ 675 Abs. 1, 667 Alt. 2 BGB (Mennemeyer, in: Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl. 2010, Rnr. 1056).

Der vom Landgericht tenorierte Auszahlungsbetrag von 25.476,46 EUR ist allerdings um folgende Positionen zu reduzieren

a) Besprechung vom 09.03.2003 mit der 3.477,68 EUR

Klägerin und ihren Stiefsöhnen

d) Umsatzsteuervergütung 337,09 EUR

e) Entwurf der Vollmachtsurkunde für Frau C5 807,94 EUR

4.622,71 EUR,

so dass sich die Urteilssumme letztlich auf 20.853,75 EUR beläuft.

Dieser Zahlbetrag ergibt sich aus einer Verrechnung des auf das Fremdgeld bezogenen Auszahlungsanspruchs der Klägerin mit - weitergehenden - Honorarforderungen des Beklagten aus §§ 675 Abs. 1, 611 Alt. 2 BGB.

1. Es steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass dem Beklagten von der Klägerin nach dem Versterben ihres Ehemannes ein anwaltliches Mandat zur Wahrnehmung ihrer Interessen in der Nachlassangelegenheit erteilt wurde.

2. Für die Vergütung der damit einhergehenden anwaltlichen Tätigkeit sind noch die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) einschlägig, weil der Auftrag zur Erledigung der hier in Rede stehenden Angelegenheit vor dem 01.07.2004 erteilt wurde (§ 61 Abs. 1 RVG).

Die gem. § 18 Abs. 1 S. 1 BRAGO erforderliche Honorarberechnung kann auch noch im Rahmen eines Rechtsstreits nachgeholt werden (BGH NJW 2002, 2774; Gerold/Schmidt/Burhoff RVG, 19. Aufl. 2010, § 10 Rnr. 5). Das ist hier geschehen durch die Schriftsätze vom 27.05.2010 und 11.01.2011, aus denen der anzusetzende Gegenstandswert sowie die Gebührentatbestände und -sätze nebst Auslagen nachvollziehbar hervorgehen. Die entsprechenden Originalschriftsätze sind vom Beklagten unterzeichnet. Damit besteht letztlich kein Zweifel daran, dass diese Berechnung vom Beklagten herrührt, auch wenn die Klägerin persönlich nur nicht unterzeichnete Abschriften dieser Schriftsätze erhielt (OLG Düsseldorf MDR 2000, 420).

3. Für die Höhe der gerechtfertigten Anwaltsvergütung gilt Folgendes:

a) Besprechung vom 09.03.2003 mit der Klägerin und ihren Stiefsöhnen

Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte für diesen Sachverhaltskomplex nicht lediglich die vom Landgericht zugebilligten 7,5/10-Gebühren abrechnen konnte, sondern 10/10-Gebühren nach einem Gegenstandswert von 1,5 Mio. EUR. Das ergibt folgenden rechnerischen Unterschied:

7,5/10

10/10

Geschäftsgebühr

4.497,00

5.996,00

Besprechungsgebühr

4.497,00

5.996,00

Fahrtkosten

118,80

118,80

Abwesenheitsgeld

31,00

31,00

Pauschale

20,00

20,00

netto

9.163,80

12.161,80

einschl. 16%

10.630,01

14.107,69

Daraus folgt ein weitergehender Anspruch des Beklagten von 3.477,68 EUR.

Bei den hier in Rede stehenden Geschäfts- und Besprechungsgebühren (§ 118 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BRAGO) hatte der Beklagte den Gebührensatz unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 12 Abs. 1 BRAGO).

Soweit das Landgericht im Anschluss an das Gutachten der Rechtsanwaltskammer Hamm bloß eine Mittelgebühr für angemessen hielt, beruht das darauf, dass die Gesprächsdauer von zwei Stunden nebst Vorbereitungsgespräch von 1,5 Stunden als "noch durchschnittlich" angesehen wurde. Rechtliche Schwierigkeiten bei der Vorbereitung des Gesprächs seien nicht vorgetragen gewesen. Und die in Aussicht genommene Auseinandersetzung der Vor- / Nacherben habe sich bereits wenig später, am 12.03.2003, zerschlagen.

Stellt man allerdings auf das in § 12 Abs. 1 BRAGO hervorgehobene Kriterium der "Bedeutung" der Angelegenheit ab, so war zu bedenken, welche Auswirkungen die Angelegenheit für den Auftraggeber persönlich, ideell und wirtschaftlich hat (Gerold/Schmidt/Madert BRAGO, 15. Aufl., § 12 Rnr. 11; Gerold/Schmidt/Mayer RVG, 19. Aufl., § 14 Rnr. 15; AnwaltKomm-Onderka RVG, 6. Aufl., § 14 Rnr. 32). Vor diesem Hintergrund war die Annahme einer überdurchschnittlichen Bedeutung nicht ermessenfehlerhaft, denn die Klägerin strebte durch die Besprechung am 09.03.2003 eine Aufteilung des Millionennachlasses an und wollte eine jahrelange Auseinandersetzung mit den Stiefsöhnen und dem Testamentsvollstrecker vermeiden.

Der "Umfang" der Angelegenheit ist durch den zeitlichen Aufwand geprägt. Insofern mag die reine Gesprächszeit mit den Stiefsöhnen von zwei Stunden noch unter der Durchschnittsgrenze von 3 Stunden gelegen haben (Mayer RVG § 14 Rnr. 15 bei Fn. 38); allerdings mussten die Vorbereitungs- und Wartezeiten hinzugerechnet werden (Mayer RVG § 14 Rnr. 15 bei Fn. 34). Im Übrigen fand die Besprechung an einem Sonntag statt, was sich ebenfalls gebührensatzerhöhend auswirkte (Madert BRAGO § 12 Rnr. 15 a.E.; AnwaltKomm-Onderka § 14 Rnr. 57), so dass auch insoweit nicht von einer Ermessensüberschreitung ausgegangen werden kann.

Die "Schwierigkeit" der Angelegenheit war dadurch geprägt, dass der Verstorbene mehrere Testamente aufgesetzt hatte, die auslegungsbedürftig waren. Der Beklagte musste den Gesprächsbeteiligten die Regelungen der Vor- und Nacherbfolge sowie die Nacherbenvollstreckung (§ 2222 BGB) erläutern. Überdies musste im Rahmen der Besprechung versucht werden, die genaue Zusammensetzung des Nachlasses näher zu erfassen. Der Beklagte hatte wenigstens in Grundzügen zu erläutern, welche Handhabe hinsichtlich des auf Gran Canaria gelegenen und mit einem Wohnrecht belasteten Wohnungseigentums bestand. Auch die bevorstehende Auflösung des Unternehmens (Veräußerung der GmbH-Anteile / Auskehr des Bar- und Betriebsvermögens) gab der Besprechung am 09.03.2003 ein durchaus anspruchsvolles Gepräge.

Auch die "Vermögensverhältnisse" der Mandantin waren als überdurchschnittlich zu bewerten, denn die Klägerin sah sich selbst als Millionenerbin an.

In der erforderlichen Gesamtschau stellt sich der Ansatz der 10/10-Gebühr damit nicht als fehlerhafte Ermessensausübung dar.

c) Verkauf der Anteile an der C GmbH - Verhandlungen mit diversen Interessenten und Korrespondenz mit den vier Vermietern der Spielhallen

Das Landgericht ist dagegen zu Recht davon ausgegangen, dass die Verhandlungen mit den Kaufinteressenten und die Korrespondenz mit den Spielhallenvermietern nicht jeweils gesondert in Höhe von insgesamt 38.789,64 EUR abgerechnet werden konnten; vielmehr lag insgesamt lediglich eine abrechnungsfähige Angelegenheit i.S.d. § 13 Abs. 1 BRAGO vor, die entsprechend der Darlegung des Landgerichts wie folgt abzurechnen war:

Gegenstandswert: 500.000,00 EUR

Geschäftsgebühr (10/10) 2.996,00 EUR

Besprechungsgebühr (10/10) 2.996,00 EUR

Pauschale 20,00 EUR

netto 6.012,00 EUR

einschl. 16% USt 6.973,92 EUR

zuzüglich:

Fahrkosten 831,60 EUR

Abwesenheitsgeld 217,00 EUR

netto 1.048,60 EUR

einschl. 16% USt 1.216,38 EUR

zuzüglich:

verauslagte Rechnung der Steuer-

berater Kottwitz & Partner 2.307,89 EUR

d.h. insgesamt 10.498,19 EUR.

Unter einer gebührenrechtlichen "Angelegenheit" i.S.d. § 13 Abs. 1 BRAGO bzw. des inhaltsgleichen § 15 RVG ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Um dieselbe Angelegenheit annehmen zu können, müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:

 einheitlicher Auftrag

 gleicher Rahmen der Anspruchsverfolgung

 innerer objektiver Zusammenhang zwischen den Gegenständen, d. h.

Vorliegen eines einheitlichen Lebensvorgangs

(AnwaltKomm-Schneider RVG § 15 Rnrn. 22ff; Gerold/Schmidt/Mayer RVG § 15 Rnrn. 5ff; Göttlich/Mümmler RVG, 4. Aufl. 2012, § 15 Ziff. 1; Mayer/Kroiß/Winkler RVG, 5. Aufl. 2012, § 15 Rnrn. 2ff).

Insofern mussten zwar im Zuge der vom Beklagten übernommenen anwaltlichen Tätigkeit durchaus unterschiedliche Lebenssachverhalte bewältigt werden (z.B. Auseinandersetzung im Erbscheinverfahren; Auseinandersetzung mit dem Testamentsvollstrecker; Auseinandersetzung mit der Wohnungsverwaltungsgesellschaft; Hausverbot / Aufhebung des Wohnrechts in Bezug auf Frau I3, die als unterschiedliche Angelegenheit anzusehen waren.

Hinsichtlich der in den Nachlass fallenden Anteile an der C GmbH lautete der an den Beklagten gerichtete Auftrag - wie die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Senat erläuterte - indessen lediglich pauschal dahingehend, "die Spielhallen zu verkaufen".

Die sich daraus ergebende Konstellation, dass ein Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandaten mit mehreren Verhandlungspartnern über eine Kaufsache verhandelt, wird im Schrifttum teilweise stets als nur eine Angelegenheit angesehen (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl. 2005, § 15 Rnr. 22). Teilweise wird aber auch explizit von mehreren Angelegenheiten ausgegangen (Gerold/Schmidt/Mayer RVG § 15 Rnr. 58; AnwaltKomm-Schneider RVG § 15 Rnr. 35).

In der Rechtsprechung wurde in dem vergleichbaren Fall, dass wegen eines Grundstückskaufvertrages mit mehreren Personen verhandelt wird, von mehreren Angelegenheiten ausgegangen (OLG Frankfurt - 1. Zivilsenat - NJW-RR 2005, 284). Umgekehrt wurde aber auch entschieden, dass nur von einer Angelegenheit auszugehen sei, unabhängig davon, mit vielen Personen verhandelt werde (OLG Frankfurt - 9. Zivilsenat - OLGR 2007, 35).

Nach Auffassung des Senats ist für die Frage, ob es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten im Sinne der gesetzlichen Gebührenvorschriften handelt, nicht auf die Vielschichtigkeit der anwaltlichen Tätigkeiten abzustellen, sondern auf den Inhalt der vereinbarten Geschäftsbesorgung, die der Tätigkeit des Rechtsanwalts den auftragstypischen Rahmen verleiht. Solange sich der Anwalt innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, mögen sie auch vielzählig, vielgestaltig und zeitaufwändig sein und sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände beziehen, dieselbe Angelegenheit (OLG Frankfurt, Urt. 26 U 11/09 vom 08.07.2010).

Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Auch nach ihr ist durch Auslegung des dem Anwalt erteilten Auftrags zu ermitteln, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegt. So kann die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger eine Angelegenheit darstellen, wenn die anwaltliche Tätigkeit gleichgerichtet ist und wenn die Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (BGH NJW 2010, 3035). Sofern allerdings die Reaktionen der Schädiger nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (BGH NJW 2011, 155). In diesem Sinne können "differenzierte" Verhandlungen mit mehreren Personen und unterschiedlichen Verhandlungsergebnissen als mehrere Angelegenheit anzusehen sein (BGH NJW 2005, 2927).

Selbst wenn man aber vorliegend den Verhandlungen mit den einzelnen Kaufinteressenten und der Korrespondenz mit den Vermietern einen solchen Differenzierungsgrad beimessen wollte, bliebe zu bedenken, dass ein Rechtsanwalt bei einer von ihm gewünschten Gebührenaufsplittung den Mandaten über diese entsprechend kostenintensive Vorgehensweise aufzuklären hat (BGH NJW 2004, 1043; BGH NJW 2005, 2927). Sofern also ein Rechtsanwalt feststellt, dass sein Bearbeitungsaufwand ungewöhnlich hoch ist, weil er mit mehreren Interessenten getrennt verhandeln und ergänzende Informationen einholen muss, obliegt ihm gegenüber dem Mandanten der Hinweis, dass er das Gebührenaufkommen für unangemessen gering hält und er die Abrechnung verschiedener Angelegenheiten vorschlägt (Gerold/Schmidt/Mayer RVG § 15 Rnr. 8).

Eine solche Nachfrage des Beklagten bei der Klägerin ist nicht vorgenommen worden, d.h. der Beklagte hat sich keine Zusatzaufträge erteilen lassen. Damit widerspricht die vom Beklagten vorgenommene Gebührenvereinzelung dem Inhalt des erteilten Auftrags und stellt eine vertragliche Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB dar. Die Einforderung eines auftragswidrigen Honorars beinhaltet dann wiederum einen Verstoß gegen Treu und Glauben - dolo agit qui petit quod statim redditurus est -, so dass sich der Mandant auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann (BGH NJW 2004, 1043 - juris-Tz. 30; Fahrendorf Rnr. 1757; D. Fischer, in: Zugehör u.a. Rnr. 922).

So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Bei der Beurteilung der Folgen der Pflichtverletzung des Beklagten im Rahmen des § 287 ZPO kann nicht mit der erforderlichen, auf gesicherter Grundlage beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGH NJW 2004, 1521) festgestellt werden, dass die Klägerin bei entsprechender Aufklärung über die Gebührenvereinzelung eine separate Abrechnung jeder einzelnen Verhandlung / Korrespondenz akzeptiert hätte. Zwar stand der Klägerin durch den Erbfall ein größeres Vermögen zur Verfügung, und sie war auf die Mithilfe eines Rechtsanwalts bei der Veräußerung der Geschäftsanteile an der C GmbH angewiesen. Umgekehrt ergab sich aber aus der Konstellation der Vor- und Nacherbfolge die Notwendigkeit, getätigte Ausgaben gegenüber dem eingesetzten Testamentsvollstrecker bzw. letztlich gegenüber ihren Stiefsöhnen zu rechtfertigen, was hier letztendlich auch den Anlass zur Klageerhebung gab. Diese Konstellation war dem Beklagten von vornherein bekannt. Sie brachte erst recht die Verpflichtung mit sich, anfallende Gebühren mit der Klägerin abzusprechen, um unnötige Ausgaben und damit einen Konflikt mit dem Testamentsvollstrecker / den Stiefsöhnen zu vermeiden. Umgekehrt macht diese aufklärungsbedürftige Konfliktlage eine hypothetische Akzeptanz der Gebührenvereinzelung unwahrscheinlich, weil nicht unterstellt werden kann, dass die Klägerin sich unnötigen Streitereien aussetzen wollte. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass zwischen den Parteien kein langjähriges Vertrauensverhältnis als etwaiger Rechtfertigungsgrund für eine höhere Honorarforderung bestand. Der Beklagte war vielmehr erst nach dem Erbfall von der Klägerin erstmals beauftragt worden. Er war mit den zu bewältigenden Umständen des Einzelfalles ebenso wenig vertraut wie jeder andere Rechtsanwalt. D.h. die Klägerin hätte auch einen Berufskollegen des Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen können mit der Maßgabe, dass hinsichtlich "des Verkaufs der Spielhallen" lediglich eine Angelegenheit abgerechnet wird.

d) Umsatzsteuervergütung

Wiederum abweichend vom Landgericht hält der Senat es nicht für ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte hinsichtlich seiner Korrespondenz mit der Steuerberaterkanzlei zur Frage der Umsatzsteuerrückvergütung mit einem Gegenstandswert von 222.036,42 EUR eine 9/10-Gebühr statt der vom Landgericht zugrunde gelegten Mittelgebühr angesetzt hat: Das ergibt folgenden rechnerischen Unterschied:

7,5/10

9/10

Geschäftsgebühr

1.450,50

1.740,60

Pauschale

20,00

20,00

netto

1.470,50

1.760,60

einschl. 16%

1.705,20

2.042,29

Daraus folgt ein weitergehender Anspruch des Beklagten von 337,09 EUR.

Auch wenn die Tätigkeit des Beklagten sich hier letztlich auf die Weitergabe einer Information über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beschränkte, wurde dieser eher durchschnittliche Umfang der Mühewaltung aufgewogen durch den überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad. Von einem mit der Auflösung des Nachlasses beauftragten Rechtsanwalt konnte keine Kenntnis von der richtlinienkonformen Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts bei den Einnahmen von Spielhallen erwartet werden. Auch die finanzielle Bedeutung des vom Beklagten erteilten Hinweises war angesichts des Rückerstattungsbetrages von deutlich mehr als 200.000,00 EUR überdurchschnittlich. Gleiches gilt - wie dargelegt - von den Vermögensverhältnissen der Klägerin.

e) Entwurf der Vollmachtsurkunde für Frau C5

Der Senat hat schließlich auch keine Bedenken, dem Beklagten ein weiteres Honorar zuzuerkennen für den von ihm angefertigten Entwurf einer Vollmacht für Frau C5, wobei sich das Honorar nach einem Gegenstandswert von 37.000,00 EUR (10% des Wertes des auf Gran Canaria gelegenen Wohnungseigentums) wie folgt errechnet:

Geschäftsgebühr (7,5/10) 676,50 EUR

Pauschale 20,00 EUR

netto 696,50 EUR

einschl. 16% USt 807,94 EUR

Zwar hätte die mit dem Urkundenentwurf zusammenhängende anwaltliche Tätigkeit des Beklagten auch von dem Notar Q2 in G übernommen werden können, der die Beurkundung letztlich vornahm und dafür Notargebühren lediglich in Höhe von 93,96 EUR abrechnete. Auch wenn der Beklagte die Klägerin insoweit nicht auf diese Möglichkeit der "preiswerteren" Vorgehensweise hingewiesen wurde, bedeuten die entstandenen Zusatzkosten keinen Schaden im Rechtssinne, weil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Klägerin aufgrund der besonderen Umstände auf die zusätzlich zu entgeltende Entwurfstätigkeit des Beklagten bestanden hätte.

Die Vollmacht diente der Vorlage bei spanischen Behörden und Kreditinstituten. Sie sollte letztlich dazu dienen, die Lebensgefährtin des verstorbenen Ehemannes der Klägerin aus der Wohnung auf Gran Canaria zu drängen. Vor diesem eher emotionalen Hintergrund war die Klägerin daran interessiert, dass ihre Bekannte - Frau C5 - möglichst umgehend tätig wurde. Der Klägerin konnte nicht daran gelegen sein, den maßgeblichen Sachverhalt noch einmal gegenüber dem beurkundenden Notar auszubreiten und das Risiko einer fehlenden Verwendungsmöglichkeit der Urkunde einzugehen, nur weil eventuell relevante Gesichtspunkte nicht von dem bis dahin sachfremden Notar nicht in den Urkundstext aufgenommen wurden. Die zusätzliche Aufwendung von etwa 800,00 EUR musste der Klägerin angesichts der Bedeutung dieser Angelegenheit als "Petitesse" und damit unerheblich erscheinen, selbst wenn insofern später Nachfragen der Stiefsöhne / des Testamentsvollstreckers zu erwarten waren.

4. Der Klägerin stehen Zinsen auf die Hauptforderung ab dem 29.12.2010 zu, weil an diesem Tag der klageerweiternde Schriftsatz vom 23.12.2010 zugestellt wurde (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Verlustanteile waren ausgehend von dem erstinstanzlich geltend gemachten Zahlbetrag von zunächst 63.196,91 EUR zu bemessen. Dazu war zu Lasten des Beklagten der Wert des durch (Zwischen-) Vergleich erledigten Auskunftsanspruchs hinzuzurechnen, den das Landgericht zutreffend mit 10.000,00 EUR angesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hinsichtlich der Frage, ob bei Verhandlungen mit mehreren Kaufinteressenten lediglich eine oder mehrere abrechnungsfähige Angelegenheiten vorliegen, orientiert sich die Entscheidung des Senat an der des Bundesgerichtshofs; ein Bedürfnis für eine - weitere - höchstrichterliche Leitentscheidung ist nicht zu erkennen.






OLG Hamm:
Urteil v. 15.11.2012
Az: 28 U 32/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c3628a726a15/OLG-Hamm_Urteil_vom_15-November-2012_Az_28-U-32-12




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