Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 1. Juli 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 47/01

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 l J€€€€€l9 lfestgesetzt.

Gründe

I.

Der 1954 geborene Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Berlin, seit 1987 auch beim Kammergericht zugelassen. Im März 1998 wurde er zum Notar bestellt. Mit Verfügung der Präsidentin des Kammergerichts vom 23. Februar 2000 wurde der Antragsteller wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse vorläufig seines Amtes als Notar enthoben (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO).

Durch Verfügung vom 20. April 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewendet.

Mit Telefax vom 28. Juni 2002 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß er mit Schreiben vom gleichen Tage gegenüber der Antragsgegnerin mit sofortiger Wirkung auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet habe. Damit habe "diese Angelegenheit ihre Erledigung gefunden".

II.

Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nicht den endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft. Dieser tritt erst ein, wenn ein auf die Verzichtserklärung gestützter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) bestandskräftig geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsache war mithin am 1. Juli 2002 (noch) nicht eingetreten.

Der Senat hat das Telefax des Antragstellers vom 28. Juni 2002 dahin ausgelegt, daß das Rechtsmittel zurückgenommen wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a FGG.

Hirsch Basdorf Ganter Schlick Wüllrich Hauger Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 01.07.2002
Az: AnwZ (B) 47/01


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