Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 14. März 2003
Aktenzeichen: 4 S 128/03

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 14.03.2003, Az.: 4 S 128/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 7. Januar 2003 - 9 K 1457/02 - geändert. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 23.186,57 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers eine Erhöhung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das - erledigte - Vollstreckungsverfahren (vgl. § 172 VwGO) von 4.000,-- EUR auf den für das Erkenntnisverfahren festgesetzten Streitwert von 23.186,57 EUR begehren, ist gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BRAGO zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu niedrig festgesetzt. Der Gegenstandswert ist vielmehr dem Antrag der Prozessbevollmächtigten entsprechend zu erhöhen.

Nach §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit - ebenso wie der für die Höhe der Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert - nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Klägers ergibt, nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Gegenstandswert von 4.000,-- EUR anzunehmen (§§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG den Gegenstandswert auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Denn richtigerweise ist als Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO in der Regel der Wert anzusetzen, der bereits im Erkenntnisverfahren als Streit- oder Gegenstandswert festgesetzt wurde. Maßgebend ist nämlich nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Durchsetzung des im Erkenntnisverfahren rechtskräftig zugesprochenen materiellen Anspruchs. Das Interesse an der Durchsetzung dieses Anspruchs ist aber, wie auch der vorliegende Fall einer Verpflichtung zur Neubescheidung eines Antrags auf Einstellung in ein Probebeamtenverhältnis bestätigt, regelmäßig nicht geringer als das Interesse an seiner Geltendmachung im Erkenntnisverfahren. Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des 9. und des 13. Senats des beschließenden Gerichtshofs (vgl. die Beschlüsse vom 04.11.1987 - 9 S 2636/87 -; vom 16.02.1989 - 9 S 3169/88 -; vom 12.07.2000 - 13 S 352/00 -, NVwZ-RR 2001, 72 = VGHBW-Ls 2000, Beilage 9, B 4; ebenso Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 172 RdNr. 61).

Der beschließende Senat folgt daher nicht der Ansicht, wonach für die Festsetzung des Streit- und Gegenstandswerts in Verfahren nach § 172 VwGO die Höhe des anzudrohenden oder festzusetzenden Zwangsgeldes erheblich sei (so der 5. Senat des beschließenden Gerichtshofs, Beschl. v. 07.02.1997 - 5 S 173/97 - im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.09.1992, NVwZ 1993, 383). Denn das Zwangsgeld als solches wäre vom Vollstreckungsschuldner als dem Verpflichteten zu bezahlen. Aus der maßgeblichen Sicht des Vollstreckungsgläubigers und Beschwerdeführers hingegen ist das Zwangsgeld lediglich Zwangsmittel zur Durchsetzung des materiellen Anspruchs und damit nicht das eigentliche Ziel des Vollstreckungsverfahrens; seine gesetzlich begrenzte Höhe entspricht regelmäßig nicht der Bedeutung des Vollstreckungsverfahrens für den Vollstreckungsgläubiger. Dies gilt auch für Fälle der vorliegenden Art. Der beschließende Senat hält daher auch Abschnitt 1 Ziffer 8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1966, 563), wonach in selbständigen Vollstreckungsverfahren €im Übrigen€ lediglich ein Viertel des für das vorangegangene Erkenntnisverfahren festgesetzten Streitwerts anzunehmen sei, in Fällen des § 172 VwGO nicht für angemessen.

Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren sind entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 10 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BRAGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO).






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 14.03.2003
Az: 4 S 128/03


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