Kammergericht:
Beschluss vom 7. August 2013
Aktenzeichen: 2 Ws 380/13 Vollz

(KG: Beschluss v. 07.08.2013, Az.: 2 Ws 380/13 Vollz)

Auch nach dem Wegfall des § 14 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) haben die Nutzer des Telefonangebots in der JVA Tegel keinen generellen Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis.

Insbesondere die §§ 45e, 99 Telekommunikationsgesetz (TKG) begründen keinen solchen Anspruch. Wie schon nach der alten Rechtslage sind Prepaid-Dienste gemäß § 45e Abs. 1 Satz 2 TKG von einem Anspruch auf Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises ausgeschlossen.

§ 99 TKG begründet schon deshalb keinen Anspruch auf Fertigung von Einzelverbindungsnachweisen, weil es sich dabei um eine Norm handelt, die sich an den Anbieter von Telefondienstleistungen richtet, nicht an deren Nutzer.

Die Genehmigung von Telefonaten steht gemäß § 32 StVollzG im Ermessen der Vollzugsbehörde, woraus folgt, dass ihr auch bei der Organisation des Telefonsystems ein Ermessen zusteht, das sie lediglich fehlerfrei auszuüben hat.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin € Strafvollstreckungskammer € vom 12. Juni 2013 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.

3. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren ist insoweit gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1. Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel, wo er eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist es ihm in der Haftanstalt gestattet und auch faktisch möglich, mit Telefongeräten des Anbieters Telio Communications GmbH zu telefonieren. Die Telefongeräte können von allen Gefangenen wie bei einer öffentlichen Telefonzelle genutzt werden. In den bekannt gemachten Nutzungsbedingungen heißt es u.a.:€1. Die JVA stellt den Insassen ein Telefonsystem zur Verfügung. Betreiber dieses Telefonsystems ist die JVA. Die JVA gestattet dem Insassen gem. § 32 StVollzG Telefongespräche zu führen. Die Teilnahme am Telefonverkehr erfolgt auf schriftlichen Antrag des Insassen. Mit der Antragstellung erkennt der Nutzer die allgemeinen Nutzungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung an.2. Mit der Antragstellung richtet die Zahlstelle der JVA dem Insassen ein Telefonkonto ein. Dem Insassen wird daraufhin eine persönliche siebenstellige Kontonummer und nur dem Insassen bekannte fünfstellige PIN-Nummer (Geheimnummer) verschlossen ausgehändigt.3. Das Telefonkonto wird auf Guthabenbasis geführt. Die Insassen können auf Antrag über die Zahlstelle Geldbeträge von Ihrem Geldkonto überweisen. Die JVA gestattet den Insassen Telefonate für maximal 135 Euro im Monat zu führen.(€)7. Einzelverbindungsnachweise (Auflistung der geführten Telefongespräche mit Rufnummer, Datum; Dauer und Kosten der Gespräche in einem bestimmten Zeitraum) werden nicht ausgegeben. Es besteht zur eigenen Kontrolle jedoch die Möglichkeit der letzten gewählten Rufnummern und auch die zehn letzten Buchungen auf das Telefonkonto über das Telefonsystem angesagt zu bekommen. Diese beiden Zusatzdienste sind gebührenpflichtig und kosten jeweils einen Einmalbetrag von einer Tarifeinheit pro Abfrage.8. Aus Gründen des Datenschutzes werden sämtliche Verbindungsdaten nur für die Dauer von 7 Tagen gespeichert. Die Speicherung der Verbindungsdaten erfolgt zur Bearbeitung von Einwänden der Nutzer gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Gebühren. Einwendungen gegen erhobene Telefonentgelte sind daher rechtzeitig schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes zu erheben.€In Form eines Aushanges wurde am 18. Dezember 2012 bekannt gemacht, dass zu Weihnachten (24. bis 26. Dezember 2012) und zum Jahreswechsel (31. Dezember 2012 und 1. Januar 2013) Sonderkonditionen gelten würden: Ortsgespräche sollten pro Minute statt 0,09 Euro 0,08 Euro kosten, Ferngespräche statt 0,18 Euro nur 0,16 Euro pro Minute. Auslands- und Mobilfunkgespräche innerhalb Deutschlands und Gespräche ins Ausland sollten pauschal 10% günstiger angeboten werden als sonst.Mit einem Vormelder vom 24. Dezember 2012 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die versprochene Gebührensenkung zu Weihnachten nicht erfolgt sei und forderte einen Einzelverbindungsnachweis. Dieses Ersuchen erreichte die für die Sicherung der Verbindungsdaten zuständige Sicherheitsabteilung der JVA Tegel aufgrund der Feiertage erst als die Verbindungsdaten des Zeitraums bis zum 24. Dezember 2012 bereits gelöscht waren. Bereits am 3. August 2012 hatte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Rechnung und eines Einzelverbindungsnachweises beantragt, ohne dass darauf eine Reaktion der Vollzugsbehörde erfolgt war.2. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Januar 2013 beantragte der Beschwerdeführer, die Vollzugsbehörde (JVA Tegel) zu verpflichten, seine Anträge vom 3. August und 24. Dezember 2012 zu bescheiden. Später erweiterte er diesen Antrag um Punkte, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht weiterverfolgt werden. Nachdem die Vollzugsbehörde im Zuge des Verfahrens am 8. April 2013 ihm einen beide ursprünglichen Begehren vom 3. August und 24. Dezember 2012 ablehnenden Bescheid erteilt hatte, hat er seinen Antrag umgestellt und im Ergebnis sinngemäß u.a. beantragt, die JVA Tegel unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. April 2013 zur Erstellung von Monatsrechnungen, inklusive eines Einzelverbindungsnachweises zu verpflichten.3. Mit seinem angefochtenen Beschluss vom 12. Juni 2013 hat das Landgericht Berlin € Strafvollstreckungskammer € den Antrag €vom 20. Januar 2013€ zurückgewiesen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 1.000,00 Euro festgesetzt.II. Die allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde ist zulässig; eine Entscheidung des Senats erscheint zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 116 Abs. 1 StVollzG), nachdem € worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist € § 14 TKV weggefallen ist. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

1. Der Senat hat sich allerdings bereits wiederholt mit den rechtlichen Problemen befasst, die bei der Einführung des neuen Telefonsystems in der Justizvollzugsanstalt Tegel aufgetreten sind und insbesondere auch zu dem Tarifsystem Stellung genommen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. August 2012 € 2 Ws 341/12 €, 15. Juli 2004 € 5 Ws 364/04 Vollz €, 29. April 2003 € 5 Ws 213/03 Vollz € und 10. September 2002 € 5 Ws 337/02 Vollz € [juris]).

In diesem Zusammenhang hat der Senat den im § 14 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) in der vom 1. Januar 2000 bis zum 23. Februar 2007 geltenden Fassung kodifizierten Rechtsgedanken, dass die Nutzer einer Telefondienstleistung dann keinen Anspruch auf eine Rechnung mit Einzelverbindungsnachweis haben, €wenn nach der besonderen Art der Leistung eine Rechnung üblicherweise nicht erteilt wird€ (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2004 € 5 Ws 364/04 Vollz €), auf das Telefonsystem in der JVA Tegel angewendet, weil dieses System auf der Nutzung eines Guthabens basiert und damit der Verwendung von Prepaid-Karten vergleichbar ist, bei deren Nutzung gleichfalls üblicher Weise keine Rechnungen erstellt werden.

2. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, nach dem Wegfall des § 14 TKV begründeten (nunmehr) die §§ 45e, 99 Telekommunikationsgesetz (TKG) das Recht eines jeden Teilnehmers von Telekommunikationsdiensten auf Mitteilung eines Einzelverbindungsnachweises € ohne jede Ausnahme €, geht sie fehl.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob § 45e TKG überhaupt auf das von der JVA Tegel bereitgestellte Telefonsystem anzuwenden ist € woran begründete Zweifel allerdings schon deshalb bestehen, weil dies voraussetzt, dass es sich dabei um €öffentlich€ zugängliche Telekommunikationsdienste handelt. Denn auch aus dieser Vorschrift könnte der Beschwerdeführer seinen Anspruch nicht ableiten. Vielmehr übersieht er, dass § 45e Abs. 1 Satz 2 TKG sinngemäß dieselbe Einschränkung enthält wie früher § 14 TKV. Die Vorschrift lautet insoweit: €Dies gilt nicht, soweit technische Hindernisse der Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen entgegenstehen oder wegen der Art der Leistung eine Rechnung grundsätzlich nicht erteilt wird€ (Unterstreichung durch den Senat). Schon nach der alten Rechtslage waren Prepaid-Dienste von einem Anspruch auf Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises ausgeschlossen (vgl. auch Ditscheid/Rudloff, Beck€scher TKG Kommentar, 4. Auflage, § 45e Rdn. 27). Daran hat sich auch nach der neuen Rechtslage nichts geändert.

§ 99 TKG begründet schon deshalb keinen Anspruch auf Fertigung von Einzelverbindungsnachweisen, weil es sich dabei um eine Norm handelt, die sich an den Anbieter von Telefondienstleistungen richtet und diesem unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zuspricht (hingegen aber keine Pflicht begründet), gespeicherte Daten an den Teilnehmer herauszugeben. Der Abschnitt, in den sich die Norm einordnet, dient dazu, €den Schutz personenbezogener Daten der Teilnehmer und Nutzer von Telekommunikation bei der Erhebung und Verwendung dieser Daten€ zu regeln (§ 91 Abs. 1 Satz 1 TKG).

3. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 23 StVollzG, der festlegt, dass Kontakte der Gefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt ermöglicht bzw. gefördert werden sollen. Eine bestimmte Form dieser Kontakte lässt sich daraus nicht ableiten. § 23 StVollzG wird hinsichtlich der Telekommunikation konkretisiert durch § 32 StVollzG, wonach dem Gefangenen u.a. gestattet werden €kann€, Telefongespräche zu führen. Das heißt, die entsprechende Genehmigung steht im Ermessen der Vollzugsbehörde, woraus folgt, dass ihr auch bei der Organisation des Telefonsystems ein Ermessen zusteht, das sie lediglich fehlerfrei auszuüben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 2002 € 5 Ws 337/02 Vollz € [juris]). Weiterhin gilt, dass sich die Gerichte bei Eingriffen in die dem Anstaltsleiter übertragene Befugnis, den Betrieb der Anstalt zu organisieren und durch allgemeinverbindliche Anordnungen auszugestalten, gesteigerte Zurückhaltung aufzuerlegen haben, weil sie nicht immer in der Lage sind, die möglicherweise weitreichenden Folgen derartiger Eingriffe für den Anstaltsbetrieb zu übersehen (Senat, a.a.O.).4. Soweit der Beschwerdeführer meint, aus dem Umstand, dass es ihm verwehrt sei, zwischen verschiedenen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen zu wählen, die JVA Tegel insoweit also die Stellung eines Monopolisten inne habe, resultiere ein Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung des Telefonverkehrs und die €Einräumung einer solchen Monopolstellung€ sei nur dann gerechtfertigt, wenn €der Anbieter auch die Gewähr dafür bietet, ein angemessenes, preislich nicht überzogenes und vor allem transparentes Abrechnungssystem bereitzustellen€, verkennt er, dass die Einschränkung seiner diesbezüglichen €Marktposition€ wesentlich dem Umstand geschuldet ist, dass er sich in einer Justizvollzugsanstalt zum Vollzug einer Freiheitsentziehung befindet.

Der gesetzliche Ausgangspunkt bleibt, dass in solchen Einrichtungen überhaupt kein individueller Anspruch auf Telefonate besteht, mag dies auch angesichts des ausufernden Gebrauchs von (Mobil-) Telefonen in sämtlichen Lebenslagen € außerhalb einer Haftanstalt € unmodern anmuten. Die von der Justizvollzugsanstalt Tegel erteilte Dauertelefonerlaubnis, die über die gesetzlich gewährten Rechte somit deutlich hinausgeht, wird durch die konkrete Ausgestaltung des Telefonsystem weiterhin nicht berührt. Denn dem Beschwerdeführer steht es frei, von dieser Erlaubnis Gebrauch zu machen. Ob die finanziellen Konditionen, zu denen dieser Gebrauch möglich ist, zu beanstanden sind, war nicht (zulässiger) Gegenstand des Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer und kann mithin auch nicht zum Gegenstand der Rechts-beschwerde gemacht werden.

Dass in einem Einzelfall die Überprüfung der abgerechneten Gebühren im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Löschung der Daten nicht mehr möglich war, ist bedauerlich, stellt die Legitimität des Systems insgesamt aber nicht in Frage.

III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.IV. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts (§§ 63 Abs. 2, 65 Satz 1 GKG) ist bereits unzulässig. Zulässig wäre sie nach den §§ 1 Nr. 1 Buchstabe j, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro überstiege. Er beträgt im vorliegenden Fall aber nur 18 Euro. Denn den Beschwerdegegenstand bilden nur die Mehrkosten, die dem Beschwerdeführer bei dem festgesetzten Streitwert gegenüber einer niedrigeren Wertfestsetzung entstehen könnten.Für die Zurückweisung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 StVollzG wird eine volle Gebühr erhoben (Nr. 3810 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Da die Mindestgebühr 35 Euro beträgt und sich bei einem Streitwert von 1.000 Euro eine Gebühr von 53 Euro ergibt (§ 34 Abs. 1 GKG), kann eine niedrigere Streitwertfestsetzung allenfalls zu einer Gebührenermäßigung von 18 Euro führen.






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