Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 10/12

(BGH: Beschluss v. 12.12.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 10/12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2012 (Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 10/12) die Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen. Die Zulassung der Berufung wurde auf Antrag des Klägers gewährt. Dieser hatte geltend gemacht, dass das angefochtene Urteil inhaltlich fehlerhaft sei. Es müssten ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, entweder aufgrund eines falschen Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung. Diese Voraussetzungen seien in der Begründung des Antrags erfüllt. Im Berufungsverfahren soll nun geprüft werden, ob die Gefahr besteht, dass der Kläger sein Wissen als Rechtsanwalt nutzt, um seine Mandanten als Kunden für seinen Arbeitgeber zu gewinnen und ob es möglicherweise zu Pflichten- und Interessenkollisionen kommt. Das Verfahren wird fortgesetzt, ohne dass die Berufung rechtlich separat eingelegt werden muss. Es besteht eine Frist von einem Monat, um die Berufung zu begründen. Die Berufungsbegründung muss beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingereicht werden und einen bestimmten Antrag sowie die Gründe für die Anfechtung enthalten. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen ist die Berufung unzulässig. Als Vorinstanz hatte das Amtsgericht Frankfurt am Main die Entscheidung getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 12.12.2012, Az: AnwZ (Brfg) 10/12


Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Dezember 2011 zugelassen.

Gründe

I.

Der gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 53/11, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt die An-

tragsbegründung. Ob die vom Anwaltsgerichtshof als maßgeblich angesehene Gefahr, dass der Kläger das Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der Beratung seiner Mandanten erlangt, dazu nützen könnte, diese als Kunden für seinen Arbeitgeber zu gewinnen, tatsächlich besteht und ob insoweit bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die zweitberufliche Tätigkeit des Klägers aus der Sicht der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahe legt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 und 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 12 m.w.N.), bedarf einer näheren Prüfung im Berufungsverfahren.

II.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).

Kayser Lohmann Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.12.2011 - 1 AGH 7/11 -






BGH:
Beschluss v. 12.12.2012
Az: AnwZ (Brfg) 10/12


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