(BPatG: Beschluss v. 04.10.2000, Az.: 28 W (pat) 108/00)
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 14 - vom 20. Dezember 1999 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 397 09 340.3/14 aufgrund der Widersprüche aus den Marken 396 37 758.0/25 und DD 652 054 angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 14 - ua die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 09 340.3/14 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat die Widersprüche aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
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