Bundesgerichtshof:
Urteil vom 21. Juni 2001
Aktenzeichen: IX ZR 73/00

(BGH: Urteil v. 21.06.2001, Az.: IX ZR 73/00)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird -unter Verwerfung der Anschlußrevision der Klägerin als unzulässig -das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu I.1., II. und III.

des Urteilsausspruchs teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

I.

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 26.359,24 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 22. September 1997 und aus 19.500,65 DM für die Zeit vom 8. März bis 21. September 1997 zu zahlen. Im übrigen bleibt die Zahlungsklage in dem Umfang abgewiesen, wie die 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve darüber durch Teilurteil vom 9. Dezember 1998 erkannt hat.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird die Kostenentscheidung des Schlußurteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 31. Mai 1999 abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) fallen der Klägerin zu 77 % und im übrigen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

III. Die Kosten des Berufungsrechtszugs hat die Klägerin zu 78 % zu tragen; der Rest wird den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 8 % zu tragen; den Rest hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich im wesentlichen mit der Herstellung von Anlagen zur Lüftung, Heizung und Wärmerückgewinnung sowie des Sonnenschutzes befaßt. Sie ließ sich von den Beklagten, die gemeinsam in einem Rechtsanwaltsbüro tätig sind, in einer Vielzahl von Fällen anwaltschaftlich beraten und vertreten. Nach Kündigung dieses Mandatsverhältnisses hat die Klägerin die Beklagten auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages in zahlreichen Fällen in Höhe von insgesamt 193.639,54 DM in Anspruch genommen. Einer der Fälle betrifft einen Prozeß der Klägerin gegen die Eheleute B. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin wirkte aufgrund eines Werkvertrages an der Erstellung einer Speditionshalle mit. Den Auftrag erteilten die Eheleute B. als Bauherren. Von dem vereinbarten Werklohn zahlten die Auftraggeber 107.577,02 DM nicht. Nach Erteilung der Schlußrechnung durch die Klägerin und Abnahme des Werks am 7. Mai 1992 beauftragte die Klägerin die Beklagten mit Schreiben vom 2. Juni 1993 mit der klageweisen Geltendmachung der restlichen Forderung. Die im April 1995 von den Beklagten erhobene Klage wurde durch Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg wegen Verjährung abgewiesen.

Seit der Beendigung des Mandatsverhältnisses mit den Beklagten wurde die Klägerin von Rechtsanwälten der Sozietät St. vertreten. Diese machten mit Schreiben vom 25. Februar 1997 an die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 127.007,76 DM wegen dieser Angelegenheit geltend, der sich aus der Hauptforderung von 107.577,02 DM und Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 19.500,65 DM zusammensetzen sollte. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten verweigerte die Zahlung und berief sich auf Verjährung. Sodann machte die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. März 1998 den Anspruch durch eine Klageerweiterung in dem in erster Instanz rechtshängigen Verfahren gegen die Beklagten geltend.

Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 9. Dezember 1998 die Beklagten zur Zahlung von 38.662,28 DM -davon 19.500,65 DM wegen der Angelegenheit B. -verurteilt. Auf beiderseitige Rechtsmittel hat das Berufungsgericht der Klägerin 146.280,99 DM zugesprochen, davon 139.422,40 DM wegen der Angelegenheit B. Mit ihrer Revision greifen die Beklagten ihre Verurteilung wegen der Ansprüche an, die ihren Grund in der Auseinandersetzung der Klägerin mit den Eheleuten B. haben. Der Senat hat die Revision nur in Höhe von 119.921,75 DM angenommen.

Die Klägerin hat unselbständige Anschlußrevision eingelegt, mit der sie die Zahlung weiterer 25.472,66 DM verlangt. Diesen Anspruch stützt sie auf den Vorwurf, daß die Beklagten Werklohnforderungen auch gegen zwei weitere Kunden der Klägerin -L. und S. -durch mangelhafte Prozeßführung hätten verjähren lassen.

Gründe

A.

Die Revision ist im Umfang ihrer Annahme durch den Senat begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin im Zusammenhang mit dem Auftrag der Eheleute B. insgesamt einen Schadensersatzanspruch von 139.422,40 DM zugesprochen: 107.577,02 DM als Ersatz für die nicht mehr durchsetzbare Vergütungsforderung der Klägerin gegen die Eheleute B. und 31.845,38 DM als Ersatz von Kosten des Vorprozesses; vom letztgenannten Betrag sind nur noch 12.344,73 DM in der Revisionsinstanz streitig.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe der Anspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages zu. Den Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Eheleute B., für den nach den Urteilen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegolten habe, hätten die Beklagten verjähren lassen, weil sie zu spät Klage erhoben hätten. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits über den Anspruch seien Folgen dieser Pflichtverletzung.

Auf eine Verjährung des nunmehr eingeklagten Ersatzanspruchs der Klägerin gemäß § 51b BRAO könnten sich die Beklagten nicht berufen. Die Klägerin habe einen Sekundäranspruch erlangt, so gestellt zu werden, als sei der Primäranspruch nicht verjährt, denn die Beklagten hätten sie nicht über deren Pflichtverletzung und die Verjährung des Schadensersatzanspruchs belehrt. Diese könnten sich nicht darauf berufen, daß die Klägerin seit Ende 1996 von einer anderen Rechtsanwaltskanzlei beraten worden sei. Sie seien darlegungspflichtig für eine Aufklärung der Klägerin durch deren neue Rechtsanwälte, daß der Primäranspruch bestehe und wann er verjähre; dieser Vortragslast hätten die Beklagten nicht entsprochen.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

1. Der von der Klägerin gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 107.577,02 DM wegen der entgangenen Werklohnforderung ist verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 51b BRAO (§ 51 BRAO a.F.) begann mit Schadenseintritt am 1. Januar 1995 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 1997.

a) Der dem Regreßanspruch gegen die Beklagten zugrundeliegende, von der Klägerin behauptete Werklohnanspruch gegen die Eheleute B. verjährte mit Ablauf des 31. Dezember 1994. Es handelte sich um einen Vergütungsanspruch aus einem Werkvertrag, für den die zweijährige Verjährung gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB galt. Die Verjährungsfrist begann am 1. Januar 1993 zu laufen, § 201 BGB, nachdem der Anspruch mit der Abnahme am 7. Mai 1992 entstanden war.

Dieser Vergütungsanspruch unterlag nicht, wie die Revisionserwiderung meint, einer vierjährigen Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 2 BGB. Die Leistung, deren Vergütung die Klägerin verlangte, war nicht für einen Gewerbebetrieb der Werkbesteller, der Eheleute B., erbracht.

Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl. BGHZ 49, 258, 261) hat nicht dargetan, daß die Eheleute B. die Werkleistungen der Klägerin nicht als Privatleute, sondern für einen berufsmäßigen Geschäftsbetrieb in Anspruch genommen hätten. Daß ein Werkvertrag über die Errichtung einer Speditionsanlage geschlossen wurde, reicht für einen solchen Schluß ebensowenig aus wie der Auftragsumfang von rd. 1,5 Mio. DM. Die Errichtung von Gebäuden durch den Eigentümer dient nicht ohne weiteres einem Gewerbebetrieb, sondern ist eine Art der Nutzung des Eigentums am Grundstück. Sie stellt regelmäßig eine Kapitalanlage dar (BGHZ 74, 273, 277 f). Die Ausnahme von diesem Grundsatz, daß die Verwaltung des Bauwerks eine besonders umfangreiche berufsmäßige Tätigkeit erfordert, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Für die Klägerin spricht auch nicht die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB. Sie hat im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht vorgetragen, daß die Eheleute B. als Kaufleute im Handelsregister eingetragen gewesen seien. Ihre Kaufmannseigenschaft ergibt sich auch nicht hinreichend aus sonstigen Umständen. Daß Herr B. früher Inhaber einer Speditionsfirma in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG war, deren Geschäftsführer er -nach dem Vortrag der Revisionserwiderung -noch immer ist, läßt keine andere Beurteilung zu. Dadurch wird er nicht persönlich zum Kaufmann. Es ist zudem nicht vorgetragen, daß er das Gebäude, an dessen Errichtung die Klägerin mitwirkte, als Geschäftsführer der Spedition herstellen ließ.

b) Aufgrund der Verjährung der Werklohnforderung kommt -anders als das Landgericht gemeint hat - gegen die Beklagten allein ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Pflichten in Betracht. Die Verjährung eines solchen Anspruchs beginnt gemäß § 51b BRAO grundsätzlich mit dessen Entstehung. Im vorliegenden Fall wäre der - zu unterstellende - Ersatzanspruch mit dem Eintritt der Verjährung des Werklohnanspruchs entstanden.

Richtet sich die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts allgemein gegen das Vermögen seines Mandanten -wie beim Verjährenlassen von Forderungen -, so tritt ein Schaden ein, sobald die Vermögenslage des Betroffenen infolge der Handlung im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand schlechter geworden ist. Hierzu genügt es, daß die Verschlechterung sich wenigstens dem Grunde nach verwirklicht hat, mag ihre Höhe auch noch nicht beziffert werden können (BGHZ 100, 228, 231; 114, 150, 152 f). Obwohl die Verjährung nur auf Einrede berücksichtigt wird (§ 222 Abs. 1 BGB), ist zumindest bei streitigen Ansprüchen ein Schaden schon infolge des Ablaufs der Verjährungsfrist zu bejahen, weil nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muß, daß der Schuldner zur Abwehr des erhobenen Anspruchs von der Verjährungseinrede Gebrauch machen wird (Senatsurt. v. 14. Juli 1994 -IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2823 f; v. 6. Juli 2000 -IX ZR 134/99, NJW 2000, 2661, 2692 f). Im vorliegenden Fall war der geltend zu machende Anspruch der Klägerin streitig: die Eheleute B. haben ihn nicht erfüllt, weil sie sich eines entgegenstehenden Vertragsstrafenanspruchs und eines anspruchsmindernden Skontoabzuges berühmten.

c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung (vgl. dazu Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 1251 ff) gehindert, die Verjährungseinrede zu erheben.

Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten bei begründetem Anlaß über den gegen sich bestehenden Schadensersatzanspruch sowie dessen kurze Verjährung zu belehren, entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist im Hinblick auf die Regreßfrage anwaltlich beraten wird (Senatsurt. v. 27. Januar 1994 -IX ZR 195/93, NJW 1994, 1405, 1407). Von einer ausreichenden Belehrung darf der regreßpflichtige Anwalt grundsätzlich ausgehen, wenn ein anderer Rechtsanwalt namens des Mandanten dessen Schadensersatzanspruch rechtzeitig anmeldet (Senatsurt. v. 14. November 1991 -IX ZR 31/91, NJW 1992, 836, 837). Rechtzeitig ist diese Belehrung durch einen anderen Anwalt, wenn sie so lange vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 51b BRAO erfolgt, daß der Primäranspruch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt noch verjährungsunterbrechend gerichtlich geltend gemacht werden kann. Die Belehrungspflicht des mit der Prüfung von Regreßansprüchen betrauten Rechtsanwalts tritt an die Stelle derjenigen des Anwalts, der die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat; der Mandant ist durch die Haftung des neuen Anwalts hinreichend gesichert (Senatsurt.

v. 14. Dezember 2000 -IX ZR 332/99, NJW 2001, 826, 828).

So lag es hier. Der Primäranspruch verjährte mit Ablauf des 31. Dezember 1997 (siehe oben 1 vor a). Die Klägerin wurde von Rechtsanwälten der Sozietät St. betreut. Unter dem 25. Februar 1997 hatten diese Anwälte ein Schreiben an die Beklagten gerichtet, mit dem sie den hier in Rede stehenden Schadensersatzanspruch begründeten und genau bezifferten sowie bis zum 7. März 1997 die Bestätigung verlangten, daß die Beklagten ihre Berufshaftpflichtversicherung von dem Vorgang informiert hätten. Die Klägerin hatte also mindestens zehn Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist Kenntnis von ihrem Anspruch gegen die Beklagten. Das genügte zur Unterbrechung der Primärverjährung.

d) Die Beklagten waren nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) gehindert, die Verjährungseinrede zu erheben.

Wegen des Zwecks der Verjährungsregelung des § 51b BRAO sind an den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung strenge Anforderungen zu stellen (Senatsurt. v. 29. Februar 1996 -IX ZR 180/95, WM 1996, 1106, 1108). Er kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verpflichtete den Berechtigten nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlaßt hat, sein Anspruch sei auch ohne Rechtsstreit vollständig zu befriedigen (vgl. Senatsurt. v. 3. November 1988 -IX ZR 203/87, WM 1988, 1855, 1858), oder wenn der Verpflichtete bei dem Berechtigten den Eindruck erweckt oder aufrechterhält, dessen Ansprüche nur mit sachlichen Argumenten bekämpfen zu wollen, und ihn dadurch von der rechtzeitigen Klageerhebung abhält (vgl. BGH, Urt. v.

4. November 1997 -VI ZR 375/96, NJW 1998, 902, 903).

In solcher Weise haben sich hier weder die Beklagten noch deren Berufshaftpflichtversicherung verhalten. Auf das Schreiben der Rechtsanwälte der Klägerin vom 25. Februar 1997, mit dem der Primäranspruch erstmals geltend gemacht wurde, haben die Beklagten mit Schreiben vom 5. und 21. März 1997 mitgeteilt, ihren Berufshaftpflichtversicherer unterrichtet zu haben, und darauf hingewiesen, daß die Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer eine Erklärung zur Sache verbieten. Sie haben zwar hinzugefügt, "daß begründete Ansprüche an uns persönlich nicht scheitern werden". Ferner haben sie mitgeteilt, daß sie "eine Konfrontation mit einer jahrelangen Mandantin ... nicht wünschen", sowie Hilfestellung und Gespräche angeboten. Sie haben aber nicht einmal angedeutet, den geltend gemachten Anspruch anzuerkennen. Vielmehr haben sie ausdrücklich die Frage gestellt, ob Ansprüche der Klägerin "wirklich ... verjährt sein" könnten. Bei der notwendigen objektiven Betrachtung konnte daraus weder der Schluß gezogen werden, die Beklagten stellten eine Befriedigung der Klägerin ohne Rechtsstreit in Aussicht, noch daß die Beklagten auf die Einrede der Verjährung verzichten wollten. Das gilt erst recht für das Schreiben der Haftpflichtversicherung vom 20. März 1997, das sich in einer Eingangsbestätigung erschöpft sowie eine Antwort in Aussicht stellt.

Keinem der Schreiben kann etwa entnommen werden, daß die Klägerin dadurch von der rechtzeitigen Erhebung der Regreßklage abgehalten werden sollte. Das eigene Schreiben der neuen Rechtsanwälte der Klägerin vom 14. Januar 1998 an den Haftpflichtversicherer deutet derartiges auch nicht an. Vielmehr haben sie diesem darin eine Äußerungsfrist bis zum 25. Januar 1998 gesetzt. Die Klägerin war danach der Meinung, bis zu diesem Zeitpunkt mit verjährungsunterbrechenden Maßnahmen zuwarten zu können. Das genügt nicht für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Verjährungseinrede (vgl. Senatsurt. v. 1. Oktober 1987 -IX ZR 202/86, NJW 1988, 265, 266).

2.

Der weiter geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Prozeßkosten in Höhe von 12.344,73 DM ist gemäß § 51b BRAO ebenfalls verjährt.

a) Der Anspruch betrifft Kosten in Höhe von 10.865,78 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 1.478,95 DM, die zugunsten der Rechtsanwälte der Eheleute B. festgesetzt worden sind. Der entsprechende Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Hamburg vom 9. März 1999 betrifft die erstinstanzliche Vertretung der Eheleute B. Dies hat das Berufungsgericht aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin mit Recht angenommen. Die Klägerin hat nämlich das zugrunde liegende Schreiben der Rechtsanwälte Dr. Ste. und R. vom 3.

März 1999 eingereicht, mit dem diese für die Eheleute B. um Kostenfestsetzung für die erste Instanz baten.

b) Die Verjährung dieses Anspruchs begann im April 1995 mit der Klageerhebung vor dem Landgericht Hamburg. Die Einleitung eines Rechtsstreits, mit dem eine erkennbar verjährte Forderung eingeklagt wird, stellt regelmäßig eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts der klagenden Partei gegen diese, seine Mandantin, dar. Entgegenstehende Umstände sind hier nicht dargetan.

Der Schaden der Klägerin lag in der Belastung mit den Verfahrenskosten. Dieser war durch die Pflichtverletzung der Beklagten ursächlich begründet, weil sie die Klägerin einen aussichtslosen Prozeß führen ließen. Der Kostenschaden tritt schon mit der Erhebung der aussichtslosen Klage ein, weil damit ein erster Teil des Schadens in Form der Gerichtskosten entsteht, für die der Kläger als Zweitschuldner haftet (BGH, Urt. v. 7. Februar 1995 -X ZR 32/93, NJW 1995, 2039, 2041).

Die dreijährige Verjährungsfrist für diesen Schadensersatzanspruch lief folglich im April 1998 ab.

c) Die Klägerin hat den Ersatz des Kostenschadens erst mit Schriftsatz vom 20. April 1999, also nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht. Der zuvor geltend gemachte Prozeßkostenschaden von 19.500,65 DM -dessentwegen der Senat die Revision der Beklagten nicht angenommen hat -betraf die Kosten der eigenen Rechtsanwälte der Klägerin sowie diejenigen der Gegenseite für die zweite Instanz. Das prozessuale Geltendmachen dieses Anspruchs unterbrach nicht die Verjährung bezüglich des später eingeführten Anspruchs auf Ersatz zusätzlicher Kosten. Denn die Unterbrechungswirkung durch Klageerhebung tritt nur für den jeweils geltend gemachten Anspruch ein.

d) Der Umstand, daß die Klägerin den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Hamburg vom 9. März 1999 erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für den Ersatzanspruch erhalten haben kann, steht der Verjährungseinrede der Beklagten gemäß § 222 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Die Verjährungsfrist nach § 51b BRAO beginnt auch dann zu laufen, wenn der Mandant den Schaden und damit seinen Ersatzanspruch nicht kennt (Senatsurt. v. 5. November 1992 -IX ZR 200/91, NJW 1993, 1320, 1321). Im vorliegenden Fall war offenkundig, daß die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Eheleute B. noch nicht festgesetzt waren. Die Klägerin hätte diesen Schaden von vornherein wenigstens zum Gegenstand einer Feststellungsklage machen können. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag kann auch schon entstanden sein, wenn er der Höhe nach nicht feststeht oder feststellbar ist oder sich noch nicht konkret ausgewirkt hat. Wenn der Mandant mangels Bezifferbarkeit des Schadens noch keine Leistungsklage zu erheben vermag, genügt jedenfalls die Möglichkeit zur Erhebung einer Feststellungsklage für den Schadenseintritt (Senatsurt. v. 1. Februar 1990 -IX ZR 82/89, WM 1990, 815, 816).

III.

Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Aufgrund des maßgeblichen Sach- und Streitstandes ist die Klage im aufgezeigten Umfang unbegründet.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß das Berufungsurteil zu I 2 des erkennenden Teils bestehen bleibt.

B.

Die Anschlußrevision der Klägerin ist unzulässig.

I.

Gemäß § 556 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte grundsätzlich der Revision anschließen.

1. Dazu hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 26. Januar 2001 (V ZR 462/99, n.v.) entschieden, daß eine unselbständige Anschlußrevision, die sich auf einen anderen als den von der Hauptrevision erfaßten prozessualen Anspruch bezieht, unstatthaft sei. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, daß mit der unselbständigen Anschlußrevision nur ein Antrag innerhalb der Hauptrevision gestellt werden könne.

Auch der Bundesfinanzhof hält auf der Grundlage des § 155 FGO -deru.a. auf § 556 ZPO verweist -mit gleichartiger Begründung eine selbständige Anschlußrevision für unzulässig, die einen anderen Steuerfall betrifft als die Revision (BFH BStBl. 1984 II S. 167, 169; 1985 II S. 69, 72, jew. m.w.Nachw.).

Das Bundessozialgericht nimmt zu § 202 SGG i.V.m. § 521 Abs. 1 ZPO an, daß sich unselbständige Anschlußrechtsmittel -einschließlich der Anschlußberufung -allgemein nicht auf einen Teil der angefochtenen Entscheidung beziehen können, den das Hauptrechtsmittel selbst nicht erfaßt (Urt. v.

11. Dezember 1979 -7 RAr 2/79; v. 19. Juni 1996 -6 RKa 24/95; v. 23. Juni 1998 -B 4 RA 33/97 R).

2. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß Anschlußrevisionen unzulässig sind, wenn bis zum Zeitpunkt ihrer Einlegung die Revision selbst nur (noch) wegen eines bestimmten Anspruchs oder Sachverhalts zulässig war. Das wurde insbesondere angenommen, wenn die Revision von vornherein lediglich wegen eines bestimmten Anspruchs zugelassen war (BGHZ 111, 158, 166 f; 130, 50, 58; Urt. v. 21. Mai 1968 -VI ZR 27/68, NJW 1968, 1470, 1471; v. 25. April 1995 -VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955, 1956; v. 19. November 1997 -XII ZR 1/96, NJW-RR 1998, 506), und ferner zu der Zeit, als die Revision in Amtshaftungssachen noch unbeschränkt zulässig war, für andere als derartige Ansprüche (BGHZ 36, 162, 165 f). Endlich hat der erkennende Senat eine Anschlußrevision für unzulässig gehalten, bei der sich die Anschließung auf einen Anspruch bezog, dessentwegen die Hauptrevision schon abgelehnt war (BGHZ 131, 95, 97 f.).

Ebenso nimmt das Bundesarbeitsgericht für den Fall, daß die Revision nur für einen von mehreren Klageansprüchen zugelassen worden ist, auf der Grundlage des § 556 Abs. 1 ZPO an, durch eine unselbständige Anschlußrevision könne nicht die Entscheidung des Berufungsgerichts über einen anderen Streitgegenstand zur Nachprüfung des Revisionsgerichts gestellt werden (MDR 1983, 348 Nr. 117; Urt. v. 21. Oktober 1982 -2 AZR 628/80; v. 26. Januar 1995 -2 AZR 355/94). Gleiches hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 141 i.V.m. § 127 VwGO (Urt. v. 16. Dezember 1980 -5 C 105/79) und das Bundessozialgericht (Urt. v. 24. November 1978 -11 RA 9/78) ausgesprochen.

Diese Erwägungen greifen im vorliegenden Fall nicht unmittelbar ein. Denn das Berufungsgericht hat sich über eine Zulassung der Revision nicht ausgesprochen. Der Senat hat die Revision der Beklagten ganz überwiegend angenommen und eine Annahme nur wegen eines Teils des zu ersetzenden Schadens abgelehnt.

II.

Eine unselbständige Anschlußrevision ist unzulässig, die einen anderen Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und die mit dem von dieser erfaßten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht.

1. Die unselbständige Anschlußrevision ist akzessorischer Natur (BGHZ 36, 162, 166; BGH, Urt. v. 26. Oktober 1993 -VI ZR 155/92, NJW 1994, 801, 803). Sie muß sich deshalb grundsätzlich auf einen der Überprüfung durch die Hauptrevision zugänglichen Gegenstand der angefochtenen Entscheidung beziehen (BGH, Urt. v. 28. April 1987 -VI ZR 1 + 43/86, WM 1987, 834; RG HRR 1934, Nr. 968) oder jedenfalls in einem inneren Zusammenhang damit stehen. Dies schließt es aus, einen prozessualen Anspruch, der nicht bereits von der Hauptrevision umfaßt ist und mit diesem auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht, zum Gegenstand einer unselbständigen Anschlußrevision zu machen. Insoweit ist es grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund - sei es infolge Nichtannahme der Revision, Nichterreichens der Revisionssumme oder unterlassenen Angriffs -der Streitgegenstand der Anschlußrevision nicht von der Hauptrevision erfaßt wird.

Zwar werden auf der Grundlage des § 521 ZPO ganz überwiegend Anschlußberufungen, die einen anderen prozessualen Anspruch als das Hauptrechtsmittel zum Gegenstand haben, für zulässig gehalten (RGZ 156, 240, 242; RG Gruch 49, 1028, 1031; JW 1913, S. 140 Nr. 19 im Anschluß an RGZ 46, 373, 374 f; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl. § 521 Rn. 21; Musielak/ Ball, ZPO 2. Aufl. § 521 Rn. 7; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 521 Rn. 10; Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 521 Rn. 22). Dieser Grundsatz ist aber auf die Anschlußrevision nicht ohne weiteres zu übertragen. Denn im Berufungsverfahren als zweiter Tatsacheninstanz wäre eine Beschränkung der Anschließung sinnlos, weil die unselbständige Anschlußberufung auch mit dem Ziel der Klageerweiterung oder der Erhebung einer Widerklage eingelegt werden kann (vgl. BGHZ 4, 229, 234); damit soll der Tatsachenstoff erschöpfend erfaßt werden. Die durch die Revision eingeleitete Rechtsprüfung ist dagegen auf bestimmte Streitgegenstände zu beschränken; die Anschlußrevision setzt dementsprechend auch eine Beschwer voraus (BGH, Urt. v. 31. Mai 1995 -VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563, 2565).

2. Allerdings mögen gewichtige Gründe dagegen sprechen, eine unselbständige Revision allein schon dann für unzulässig zu halten, wenn sie nur einen anderen Streitgegenstand betrifft als die Hauptrevision. Eine derartige Abgrenzung mag häufig schwierige Zweifelsfragen aufwerfen. Ansprüche, die formell unterschiedliche Streitgegenstände begründen, können innerlich in einem so engen Zusammenhang stehen, daß es dem Zweck der Anschließungsmöglichkeit widerspräche, dem Revisionsbeklagten eine Anschlußrevision zu verwehren: Die §§ 521, 556 ZPO sollen die prozessuale Waffengleichheit und die Billigkeit im Falle einer infolge der Revision ohnehin gebotenen Überprüfung wahren (MünchKomm-ZPO/Wenzel aaO § 556 Rn. 1). Dies mag es im Einzelfall insbesondere gebieten, daß Angriffs- und Verteidigungsmittel, die sich auf ein einheitliches Rechtsverhältnis beziehen, durch eine Anschlußrevision allgemein geltend gemacht werden können.

Das braucht hier jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Denn ein vergleichbarer Zusammenhang besteht im vorliegenden Fall nicht. Zwar waren die Parteien durch ein Dauermandat miteinander verbunden. Die einzelnen Aufträge, welche die Beklagten aufgrund dessen für die Klägerin ausführten, hätten aber ebenso gut jeweils den Gegenstand eines selbständigen Anwaltsdienstvertrages bilden können; letzteres entspricht sogar dem Regelfall. Die Revision betrifft die Durchsetzung eines Werklohnanspruchs der Klägerin gegen einen einzelnen Kunden. Deren Anschlußrevision soll Ansprüche gegen zwei andere Kunden durchsetzen, die unabhängig voneinander zu verschiedenen Zeiten und an unterschiedlichen Orten Werkleistungen der Klägerin in Anspruch nahmen. Für die von der Beklagten zu erhebenden Werklohnklagen waren jeweils andere Gerichte zuständig. Die Entscheidung über keine dieser Forderungen hing in irgendeiner Weise von derjenigen über einen anderen der hier fraglichen Ansprüche ab. Eine selbständige Revision wäre wegen keines der beiden Ansprüche (über 16.845,59 DM und 8.627,07 DM) zulässig gewesen, ebensowenig für beide zusammen. Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit gebietet es ebensowenig wie die Billigkeit, für derartig verschiedene Ansprüche die Verbindung durch eine Anschlußrevision zuzulassen. Das allgemeine wirtschaftliche Kompensationsinteresse des Revisionsbeklagten genügt allein nicht.

3. Dieser Auslegung steht § 554 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses nicht entgegen. Danach wird die Anschlußrevision allgemein für zulässig erklärt. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei unbillig, der friedfertigen Partei, die bereit sei, sich mit der Entscheidung abzufinden, die Anschließungsmöglichkeit für den Fall abzuschneiden, daß der Gegner die Entscheidung wider Erwarten angreife. Inwieweit diese Vorschrift Anschlußrevisionen über das derzeit geltende Recht hinaus ermöglicht, kann offenbleiben. Auf der Grundlage des Reformgesetzentwurfs könnte die Abgrenzung an Bedeutung verlieren: Wenn allgemein Revisionen nur noch im Falle ihrer Zulassung statthaft sind, wären gemäß der bisherigen Auslegung

(s.o. I 2) unselbständige Anschlußrevisionen lediglich zulässig, soweit sie sich auf den Streitteil beziehen, für den die Hauptrevision zugelassen ist.

4. Mit diesem Ergebnis weicht der erkennende Senat nicht von Entscheidungen sonstiger Senate des Bundesgerichtshofs ab. Soweit diese unselbständige Anschlußrevisionen auch zu anderen Streitgegenständen als denjenigen der Hauptrevision für zulässig gehalten haben, bestand jeweils ein unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zum Streitgegenstand der Hauptrevision.

a) Der I. Zivilsenat hat durch Urteil vom 28. Februar 1991 (I ZR 94/89, GRUR 1991, 680, 681 f) eine Anschlußrevision in einer Wettbewerbssache für zulässig gehalten, in welcher die Klägerin zwei Verbotsanträge gestellt hatte: nämlich der Beklagten zu verbieten, sich überhaupt als Porzellanmanufaktur zu bezeichnen, sowie sich als "älteste" derartige Manufaktur zu bezeichnen. Das Berufungsgericht hatte nur dem zweitgenannten Antrag stattgegeben. Nachdem die Klägerin Revision gegen die Abweisung ihres ersten Antrags eingelegt hatte, hat die Beklagte Anschlußrevision gegen ihre Verurteilung gemäß dem zweiten Antrag eingelegt. Ob insoweit unterschiedliche Streitgegenstände vorlagen, mag offenbleiben. Jedenfalls bestand durch die einheitliche Werbebehauptung ein unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen beiden Verbotsanträgen.

In der Entscheidung BGHZ 138, 55, 57 ff (ausführlicher abgedruckt in WM 1998, 1693) waren die unterschiedlichen Rechtsfolgen einer für unzulässig gehaltenen, einheitlichen Werbebehauptung Gegenstand einer Anschlußrevision. Das Berufungsgericht hatte den Beklagten zwar verurteilt, eine bestimmte Behauptung zu unterlassen, aber den weitergehenden Antrag des Klägers zurückgewiesen, dem Beklagten auch die Ankündigung von Preisnachlässen zu verbieten. Gegen diese Abweisung der Klage hatte der Kläger Revision eingelegt, der sich der Beklagte angeschlossen hatte, soweit er seinerseits verurteilt worden war. Beide umstrittenen Erklärungen standen in einem unmittelbaren Zusammenhang miteinander.

In dem Urteil vom 6. Mai 1999 (I ZR 5/97, NJWE-WettbR 1999, 249, 251) ging es um unterschiedliche Rechtsfolgen einer einzigen Wettbewerbshandlung. Das Berufungsgericht hatte den Beklagten im wesentlichen zur Unterlassung, zur Auskunftsleistung und zum Schadensersatz verurteilt. Dagegen richtete sich die Revision des Beklagten. Die Klägerin schloß sich der Revision insoweit an, als ein Teil ihres Auskunftsanspruchs abgewiesen worden war.

Schließlich stritten die Parteien in dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 23. November 2000 (I ZR 78/98, n.v.) zugrunde lag, über die Unterlassung von drei Behauptungen in einem einzigen Werbeschreiben. Das Berufungsgericht hatte den Beklagten zur Unterlassung nur einer der Behauptungen verurteilt. Nachdem dieser dagegen Revision eingelegt hatte, schloß sich die Klägerin dem Rechtsmittel mit dem Ziel an, dem Beklagten auch die beiden anderen Behauptungen zu untersagen.

b) Der Vorgängersenat des XII. Zivilsenats hat durch Beschluß vom 5. Dezember 1979 -IV ZB 75/79 (FamRZ 1980, 233) entschieden, daß ein Rechtskraftzeugnis über einen Scheidungsausspruch nicht erteilt werden darf, wenn hinsichtlich einer Folgesache ein Rechtsmittel eingelegt ist, weil der Gegner sich diesem auch wegen des Scheidungsausspruchs anschließen könne. Eine solche Anschlußrevision wurde also für zulässig gehalten. Nach Auffassung des IX. Zivilsenats besteht zwischen dem Scheidungsausspruch und allen einzelnen Folgeansprüchen jedenfalls ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang im zuvor (oben zu 2.) genannten Sinne. Dies betrifft zugleich den Beschluß des Vorgängersenats des XII. Zivilsenats vom 14. Oktober 1981 (IVb ZB 593/80, FamRZ 1982, 36, 37 f), in dem eine Anschlußbeschwerde zum Versorgungsausgleich mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig gehalten wurde. Wenn danach ein derartiges Anschlußrechtsmittel stillschweigend für statthaft erachtet wurde, so bezog es sich auf dieselbe Rechtsfolge wie die Rechtsbeschwerde selbst, nämlich auf den Versorgungsausgleich.

Durch Urteil vom 3. Februar 1999 (XII ZR 82/97, EzFamR FGB § 39 Nr. 9) hat der Bundesgerichtshof eine Anschlußrevision als unbegründet zurückgewiesen, also für zulässig gehalten. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte das Berufungsgericht ein Haus, das Eheleuten gemeinsam gehörte, nach der Ehescheidung der Ehefrau zugewiesen, ihr aber eine Ausgleichszahlung an den Ehemann auferlegt; ferner hatte es zugunsten des Ehemannes eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück angeordnet. Der Ehemann verfolgte mit der für ihn zugelassenen Revision sein Begehren auf eine höhere Ausgleichszahlung weiter. Dem schloß sich die Ehefrau mit dem Ziel an, ihre Verpflichtung zur Bestellung einer Sicherungshypothek entfallen zu lassen. Beide Rechtsmittel betrafen im Kern dieselbe Ausgleichszahlung.

Das Urteil vom 29. September 1999 (XII ZR 313/98, NJW 2000, 354, 359) betraf einen Streit zwischen Verpächter und Pächter. Das Berufungsgericht hatte die Klage auf Feststellung eines Pachtverhältnisses ebenso abgewiesen wie eine Widerklage. Diese betraf Ansprüche wegen wertsteigender, infolge vorzeitiger Vertragsbeendigung nutzlos gewordener Investitionen. Gegen die Abweisung seiner Feststellungsklage hatte der Kläger Revision eingelegt, während der Beklagte mit einer unselbständigen Anschlußrevision sein Zahlungsbegehren weiterverfolgen wollte. Diese wurde als weder grundsätzlich noch erfolgversprechend nicht zur Entscheidung angenommen; die Zulässigkeit wurde also vorausgesetzt. Revision und Anschlußrevision waren insoweit innerlich miteinander verknüpft, als sie den Bestand eines Pachtverhältnisses und alternativ Folgen seiner Unwirksamkeit betrafen.

Genauso verhielt es sich in dem Sachverhalt, welcher dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 1995 (XII ZR 30/93, ZMR 1995, 480, 483) zugrunde lag. Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen des Mangels einer Mietsache. Der Beklagte forderte mit seiner Widerklage die Räumung sowie Mietzahlung oder Nutzungsentschädigung. Das Berufungsgericht hatte die Verurteilung des Klägers zur Räumung aufgrund der Widerklage bestehen lassen, aber unter anderem einen Zahlungsanspruch des Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision wandte der Kläger sich gegen seine Räumungspflicht. Der Beklagte wollte sich ihr hinsichtlich der Abweisung seines Zahlungsanspruchs anschließen. Die Anschlußrevision wurde als zwar zulässig, aber als weder erfolgversprechend noch von grundsätzlicher Bedeutung nicht angenommen. Die beiderseitigen Ansprüche ergaben sich aus einem Streit über die Wirksamkeit eines einheitlichen Mietvertrages.

c) Der II. Zivilsenat hat in einem Urteil vom 30. April 2001 (II ZR 322/99 -WM 2001, 1113, 1115) eine unselbständige Anschlußrevision für zulässig gehalten. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der klagende Konkursverwalter Schadensersatzansprüche aus § 93 Abs. 2 AktG mit dem Hauptantrag auf Leistung an die von ihm verwaltete Konkursmasse und mit dem Hilfsantrag auf Leistung an einen Dritten geltend gemacht. Das Berufungsgericht hatte nur dem Hilfsantrag stattgegeben. Dagegen hatte der Beklagte Revision eingelegt, welcher sich der Kläger mit dem Ziel anschloß, die Verurteilung gemäß dem Hauptantrag zu erreichen. Die Zulässigkeit der Anschlußrevision wird damit begründet, sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag hätten ein und dasselbe Klagebegehren zum Gegenstand, nämlich die Verurteilung des verklagten Vorstandsmitglieds auf Leistung von Schadensersatz: mit dem Hauptantrag in Form der Kompensation des Schadens der Muttergesellschaft durch Zahlung direkt an sie, mit dem Hilfsantrag auf Ausgleich des Schadens der Muttergesellschaft durch Wiederauffüllung des Vermögens der Tochtergesellschaft. Ob insoweit unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen, mag zweifelhaft sein: Die Begründetheit des Hauptantrags setzte voraus, daß das Vermögen der Tochtergesellschaft zwischenzeitlich aus eigenen Mitteln der Muttergesellschaft aufgefüllt worden war. Jedenfalls liegt derselbe Lebenssachverhalt zugrunde, und beide Anträge stehen in einem unmittelbaren rechtlichen sowie wirtschaftlichen Zusammenhang.

d) Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluß vom 15. April 1986 (KVR 1/85, GRUR 1986, 747, 749) unselbständige Anschlußrechtsbeschwerden im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß den §§ 73 ff GWB für statthaft erklärt. In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde die Anschlußrechtsbeschwerde auch für zulässig gehalten. Zugrunde lag die Verfügung einer Landeskartellbehörde, durch die einer Genossenschaft die Durchführung ihrer Satzung in vier Punkten untersagt worden war. Auf deren Beschwerde wurde noch über drei Punkte gestritten. Das Beschwerdegericht hob die Verfügung hinsichtlich zweier Punkte auf und wies die Beschwerde bezüglich des dritten Punktes zurück. Die Genossenschaft begehrte mit ihrer Rechtsbeschwerde, die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich des letzten Punktes aufzuheben. Die Landeskartellbehörde legte eine unselbständige Anschlußrechtsbeschwerde mit dem Ziel ein, ihre Verfügung hinsichtlich der beiden weiteren, streitig gebliebenen Punkte ebenfalls aufrechtzuerhalten. Auch insoweit kann offenbleiben, ob der Streit über verschiedene Einzelregelungen der einheitlichen Satzung unterschiedliche Streitgegenstände begründet. Jedenfalls liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor. Zudem besteht zwischen den verschiedenen Bestandteilen einer Genossenschaftssatzung ein durch den Genossenschaftszweck bedingter unmittelbarer rechtlicher sowie wirtschaftlicher Zusammenhang.

Mit Urteil vom 10. Oktober 1989 (KZR 22/88, GRUR 1990, 474, 475 f) wurde über die Begründetheit einer Anschlußrevision entschieden, diese also für zulässig gehalten. Das klagende Unternehmen verlangte von der Beklagten Unterlassung und Schadensersatz wegen einer Äußerung ihres Geschäftsführers, in der das klagende Unternehmen eine Boykottaufforderung sah. Die Unterlassungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg, während die Schadensersatzklage abgewiesen wurde. Mit der Revision verfolgte die Klägerin ihren auf Schadensersatz gerichteten Klageantrag weiter. Die Anschlußrevision erstrebte demgegenüber Klageabweisung auch hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens. Beiden Rechtsmitteln lag eine einheitliche Äußerung des Geschäftsführers, also ein und derselbe Lebenssachverhalt zugrunde. Ferner standen die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen in einem unmittelbaren rechtlichen sowie wirtschaftlichen Zusammenhang.

Auch in einem Urteil vom 8. Mai 1990 (KZR 23/88, GRUR 1990, 1047, 1049 f) hat der Kartellsenat eine Anschlußrevision als unbegründet zurückgewiesen, also ihre Zulässigkeit bejaht. Die klagende Einzelhändlerin verlangte von der Beklagten als örtlich zuständiger Generalvertretung aufgrund vertraglicher Absprachen bestimmte Ausgleichsvergütungen; für den Fall, daß die Rückvergütungsabreden nichtig seien, machte die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend. Das Berufungsgericht hatte der Klage teilweise unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebte die Beklagte die Klageabweisung in vollem Umfang. Mit ihrer Anschlußrevision verfolgte die Klägerin ihren Zahlungsantrag in ganzer Höhe weiter, gestützt auf die Gültigkeit des Vertrages. Die Unwirksamkeit des Rückvergütungsvertrages gemäß § 15 GWB änderte nichts daran, daß ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde lag. Unabhängig von der unterschiedlichen Begründung wurde sogar ein einheitliches Ausgleichsziel verfolgt.

e) Das Urteil vom 26. Januar 2001 (V ZR 462/99), mit dem der V. Zivilsenat eine Anschlußrevision für unzulässig gehalten hat, betraf einen Streit zwischen zwei Grundstücksnachbarn über die Auslegung eines gegenseitigen Dienstbarkeitsvertrages. In diesem Falle könnte ein innerer Zusammenhang in dem vom Senat zuvor (oben 2.) aufgezeigten Sinne vorgelegen haben. Gleichwohl beruht das hier zu erlassende Urteil nicht auf einer möglichen Abweichung in diesem Punkt; denn der erkennende Senat hält die vorliegende Anschlußrevision für unzulässig.

Entsprechendes gilt gegenüber dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Oktober 1983 (I R 16/82, aaO). Hier griff die Revision eine Pfändungsverfügung des Finanzamts an, während dessen Anschlußrevision gegen die Gewährung von Vollstreckungsschutz für unzulässig gehalten wurde.






BGH:
Urteil v. 21.06.2001
Az: IX ZR 73/00


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