Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 5. April 2001
Aktenzeichen: 13 W 3/01

(OLG Celle: Beschluss v. 05.04.2001, Az.: 13 W 3/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der am 30. November 2000 verkündete Beschluss des Landgerichts Hannover teilweise geändert:

Die Verfügungsbeklagte hat auch die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Beschwerdewert: 12.000 DM.

Gründe

I.

Die Parteien vertreiben sog. Ordnungsschwellengeräte. Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat der Senat der Verfügungsbeklagten durch Beschluss vom 13. Juli 1999 im Beschwerdeverfahren untersagt, näher bezeichnete Ordnungsschwellengeräte in ihrem Katalog damit anzupreisen, dass lediglich diese Geräte die Ordnungsschwelle effektiv trainieren können, da sie synchronauditive und visuelle Reize anbieten. Die Verfügungsbeklagte hat gegen die einstweilige Verfügung im September 1999 Widerspruch eingelegt. In einem Schriftsatz vom 16. August 2000 hat sie den Widerspruch u.a. damit begründet, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei verjährt. Daraufhin hat die Verfügungsklägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Verfahrenskosten der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Die Verfügungsbeklagte hat sich der Erledigungserklärung unter Protest gegen die Kostenlast angeschlossen.

Das Landgericht hat die Kosten des Verfügungsverfahrens nach § 91 a ZPO der Verfügungsklägerin auferlegt. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass ohne das erledigende Ereignis bei streitiger Fortsetzung des Verfahrens die Verfügung wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung hätte aufgehoben werden müssen.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen.

1. Dies lässt sich allerdings entgegen der von der Verfügungsklägerin im Schriftsatz vom 16. September 2000 vertretenen Ansicht nicht damit begründen, aufgrund der Erklärung der Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 16. August 1999, sie gedenke nicht mehr, die beanstandete Formulierung zu verwenden, sei die Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr entfallen. Die durch den Wettbewerbsverstoß der Verfügungsbeklagten begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist weder durch den Erlass der einstweiligen Verfügung (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, Kap. 7, RdNr. 14) noch durch die Erklärung der Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 16. August 1999 entfallen. Der Wegfall der Wiederholungsgefahr setzt grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung voraus (Teplitzky a.A. O. Kap. 7, RdNr. 4). Die Verfügungsbeklagte hat die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.

2. Mit der Beschwerde macht die Verfügungsklägerin geltend, dass das Landgericht unzutreffend eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs angenommen habe; das Landgericht habe das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr verkannt. Die Verfügungsklägerin rügt außerdem, jedenfalls stelle eine etwaige Verjährung ein erledigendes Ereignis dar, das es nicht rechtfertige, ihr, der Verfügungsklägerin, die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Damit hat die Verfügungsklägerin im Ergebnis Erfolg. Jedenfalls der zuletzt genannte Gesichtspunkt greift durch.

Im Hinblick auf die Verjährungseinrede ist es gerechtfertigt, der Verfügungsbeklagten gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht es in Fällen, in denen der zunächst zulässige und begründete Verfügungsantrag aufgrund der im Laufe des Verfügungsverfahrens entstandenen und geltend gemachten Verjährungseinrede nicht durchsetzbar ist, der Billigkeit, die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfügungsverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (OLG Celle, GR 1993, 96; GR 1987, 716). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Gegenmeinung wird in erster Linie damit begründet, Sinn des § 91 a ZPO sei es nicht, einen Verfügungskläger, der es versäumt habe, durch Erhebung der Hauptsacheklage für eine Verjährungsunterbrechung zu sorgen, kostenmäßig zu begünstigen (OLG Hamburg, WRP 1982, 161; Pastor/Ahrens/Ulrich, 4. Aufl., Kap. 58, RdNr. 10). Dieser Gesichtspunkt ist indes nicht ausschlaggebend. Der Verfügungskläger ist zur Erhebung der Hauptsacheklage nicht verpflichtet (Senat, GR 1983, 96). Er kann gute Gründe dafür haben, nach Erlass der einstweiligen Verfügung die Hauptsacheklage nicht zu erheben, etwa, wenn mit der einstweiligen Verfügung eine schnelllebige, inzwischen überholte, Werbung untersagt worden ist (OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 1520; Großkomm/Messer, § 21 UWG, RdNr. 79). Es wäre auch nicht sachgerecht, einen Zwang zur Erhebung der Hauptsacheklage auszulösen, indem die Kosten bei einem zulässigen begründeten Verfügungsantrag nach Verjährungseintritt im Rahmen der Entscheidung nach § 91 a ZPO schematisch dem Verfügungskläger auferlegt werden.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO.






OLG Celle:
Beschluss v. 05.04.2001
Az: 13 W 3/01


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